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Der Israelit · 1909-04-01 · Heft 13 (1.4.1909) · page 6

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Journal
Der Israelit
Volume
50 (1909)
Issue
Heft 13 (1.4.1909)
Date
1909-04-01
Page
– (sequence 6)
Language
German
Belongs to
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«Settee. xt. 13. " Kronen verausgabtfür Marokko 15 000 Frs. Der HaupLanteil dieser Tätigkeit entfiel naturgemäß wieder auf Rußland und die russischen Aus- und Rückwanderer. Die jüdische Auswanderung hat sich trotz der. wirtschaftlichen Depression in Amerika nur um ein Geringes gegen das Vorjahr vermindert,' die jüdische Gesamtauswandernng betrug ca. 180 000 Personen, von denen dreiviertel aus Rußland kommen. Auch Bulgarien hat einen Anteil an der Hilfstätigkeit des Vereins, die sich dort, dank der günstigen staatsbürgerlichen Lage der Juden, nur ihrer ökonomischen und kulturellen Hebung zuzuwenden braucht. Unterstützt wurden durch Besoldung der Lehrer die Elementar- und Volksschule in Sofia und die Schule der Kultusgemeinde in Philipp opel. Endlich die Türkei,' dort wurden — in der europäischen Türkei — 3 Schulen in Konstantinopel, nämlich die Or Torah-Schule in Konstantinopel, die Achrida- Schule in Galata und die Or ha-chajim- Schule in Haskien, ferner der Kindergarten und die deutsche Schule in Saloniki unterstützt. Daneben erforderten die Brände, die im Berichtsjahre sich in Stambul, Haskien u. a. sich häuften, das tatkräftige Eingreifen des Hilfsvereins. — Ein Kapitel für sich bildet die Tätigkeit in Palästina, über welche Herr Dr. Nathan, der auch in diesem Jahre dorthin eine zweimalige Studienreise unternommen hatte, berichtete. Die Umwälzung im Orient ist, so führte der Redner aus, allen Kreisen überraschend gekommen und auch der Hilfsverein kann nicht behaupten, diese Entwickelung vorhergesehen zu haben. Aber die Ereignisse, die sich dort vollzogen, haben das System, das der Htlfsverein von Anbeginn an verfolgte, gerechtfertigt und seine Richtigkeit erwiesen. Die Aufnahmefähigkeit Palästinas für eine Mafieneinwanderung sei groß, zumal, wenn mit der wirtschaftlichen Aufwärtsbewegung, die schon jetzt zu konstatieren sei, sich gesetzliche Garantien für die Freiheit und Sicherheit des Individuums verbinden, wie sie das jetzige Regime durchzuführen unternommen habe. Verhängnisvoll müßte dieser Aussicht allerdings jede politische Aspiration, die mit dem Palästinawerk sich verbände, werden, zumal gerade nach dem Wiedererwachen des national-türkischen Empfindens. Diese Aussicht sei aber um so bedeutungsvoller, als abgesehen von Amerika, kaum noch ein Kulturland für die drohende Maffenauswanderuug Unterkommen biete. Betont müfie allerdings werden, daß der Moment für die Maffeneinwanderung in Palästina noch nicht gekommen sei; die Vorbedingungen hierfür müßten erst in der kulturellen Hebung der bereits dort ansässigen jüdischen Bevölkerung geschaffen werden, und dafür zu wirken, sei das Schulwerk des Hilfsvereins bestimmt. Nachdem der Herr Redner in großen Zügen die von ihm bereits im vorjährigen Referat entwickelten Anschauungen der Vereinsleitung über diesen Punkt nochmals gezeichnet und hervorgehoben, daß auch die Reorganisation der Talmud Thorahschulen nur unter strengster Wahrung der religiösen Basis, auf der sie auch bisher beruhen, stattfinden dürfe, kam er, unter Betonung der Bedeutung, welche die Ausbildung tüchtiger jüdischer Ingenieure für die wirtschaftliche Hebung der jüdischen Gesamtbevölkerung haben mußte, auf das alsbald zu errichtende „Jüdische Institut für technische Erziehung in Palästina" zu » sprechen. Wie schon im vorigen Jahre berichtet, hatte die Familie Wissotzky in M o s k a u aus einer Erbstiftung hierfür 100 000 Rubel dem Hllfsverein überwiesen. Es ist inzwischen gelungen, die Munifizenz des größten Philantropen Amerikas, Jakob H. Schiffs für dieses Projekt zu erwärmen, sodaß derftlbe für denselben Zweck 100000 Dollar gespendet hat. Damit ist Bau und Einrichtung des Instituts gesichert und es konnte zum Terrainankauf ge- . schritten werden. Herr Dr. Nathan hat die Mühe einer Reife nicht gescheut, um an Ort und Stelle in Haifa das geeignetste Terrain auszusuchen und dieses in einem ca. 47,000 Quatratmeter großen, am Fuße des Karmel gelegenen " "Dtt'JSüteUt —~ Landstück, das nach Ansicht aller sachverständigen Beurteiler für den Zweck vorzüglich geeignet ist, gefunden und erworben. Erwähnung verdient, daß der Erbauer der Hedschas-Bahn, Meißner Pascha, einer der angesehensten Ingenieure der Türkei, den Plan des Technikums für gut und ausführbar erklärt hat. Mit einem Ausblick aus eine glückliche Zukunft, die das Reifen und Gelingen dieser Pläne 'sehen werde, schloß der Redner sein Referat. — Aus dem Kassenbericht, den hierauf Herr Georg Tietz erstattete, sei hervorgehoben, daß das Gesamtvermögen des Hilfsvereins von M. 956,000 auf 1,062,000 angewachsen sei. — Sodann berichtet Herr Dr. B. Kahn ausführlich über das Auswanderungswesen, für dessen Einzelheiten auf den in den nächsten Tagen erscheinenden Bericht verwiesen sei. Als einen Erfolg der Tätigkeit des Hilfsvereins auf diesem Gebiete hob er mit Recht hervor, daß es ihr zu danken sei, wenn troy der anschwellenden Hochflut der Auswanderung nirgends die Einwanderungsvorschristen verschärft worden sind. — Zum Schluffe gedachte der Vorsitzende, Herr James Simon, noch zweier Verstorbenen, die, ohne ein Amtim Hilfsverein zu bekleiden, durch ihre gemeinnützige Tätigkeit dessen Tätigkeit gefördert haben: Gustav Tuch-Hamburg und Baron Horace v. Günzbu rg-St. Petersburg. In das Zentralkomitee wurden die Herren Rechtsanwälte F.Mokower- Berlin und Berger-Konsgshütte cooptiert und von der Versammlung bestätigt. Mit einem warmen Appell an die Versammlung, den Hilfsverein durch tatkräftige Unterstützung in den Stand zu setzen seinen vielfachen und großen Aufgaben gerecht werden zu können, schloß der Herr Vorsitzende sodann die Versammlung. Berlin, 25. März. 22.d. M. fand vor dem Kammergericht die Verhandlung gegen eine Reihe von Metzgern aus Marburg (Westfalen) statt, die beschuldigt waren, eine das Schächten ververbietende Ortspolizeiverordnung übertreten zu haben. Anfangs Juli v. I. wurde, wie siinerzeit hier mitgeteilt, dem Borstand der jüdischen Gemeinde in Marburg durch den Landrat eine Verfügung des Regierungspräsidenten zu Minden zugestellt, wonach unter Berufung auf § 10 der „zu Recht bestehenden" Polizeiverordnung vom 8. März 1888, welche die Betäubung der Schlachttiere auf dem städtischen Schlachthofe vorschreibe, „Anordnung dahin zu treffen sei, daß den hiesigen Israeliten das betäubungslose Schlachten ihrer Schlachttiere im städtischen Schlachthofe fernerhin nicht mehr gestattet werde". Der Gemeinde- Vorstand beeilte sich, in einer eingehend begründeten Eingabe an den Regierungspräsidenten um Aufhebung der Verfügung nachzusuchen, il.dem er darauf verwies, daß eine i. I. 1888 für die Städte Paderborn und Marburg ergangene gleiche Regierungsverfügung auf eingelegte Beschwerde nach kurzer Zeit wieder beseitigt worden sei, ferner, daß die Verfügung einen Eingriff in die Freiheit der Religionsübung darstelle, eine Polizei- Verordnung aber unmöglich die verfassungsmäßig gewährleistete Religionsfreiheit illusorisch machen könne. Unter Bezugnahme auf die neuerdings erstatteten Gutachten westfälischer Autoritäten, der Herren Verterinär-Affeffor und Departements- Tierarzt Hinrichsen, sowie Universitäts-Professoren Ballowitz- und Rosemann-Münster wurde schließlich betoUt, daß zu einer Unterdrückung des Schächtens auch vom Standpunkte der Humanität eine Veranlassung nicht vorliege, da nach dem Urteile jener Sachverständigen, denen neuerdings wieder viele Hunderte sich anschloffen, das Schächten eine Tierquälerei nicht darsteüe. Noch vor der Beantwortung dieser Eingabe richtete der Regierungspräsident unter 16. Juli eine Verfügung an die Schlachthof-Verwaltung, daß den Metzgern das jüdisch-rituelle Schlachten zu verbieten und jeder Fall der Übertretung mit Strafe zu belegen sei, daß jedoch „von der Anwendung irgendwelchen Zwanges zur Verhinderung des betäubungslosen Schlachtens der nach; jüdischem Ritus zu. schlachtenden Tiere bis zum. Ergehen einer Gerichtsentscheidung höchster Jn- _ ~ ■ ■ . ■ r: «tprtf 'iws stanz Abstand genommen", vielmehr auf den seitens der Metzger erhobenen Einspruch gegen das Strafmandat gerichlicher Austrag herbeigeführt werden solle. Schon durch diese Verfügung hat die Regierung offenbart, daß sie keineswegs ein Verbot des Schächtens wegen seines „tierquälerischen" Charakters fordern, sondern nur die Rechtsftage entschieden sehen wollte, ob die Nichtanwendung der nun einmal ergangenen Polizei-Verordnung vom März 1888 auf das Schächten gesetzlich zulässig fei oder nicht. Aus diesem Grunde erschien es angebracht, in einer Eingabe, der sich die Metzger-Innung anschloß, bei der Stadtverwaltung wegen Erlaß einer Ergänzungs-Bestemmung zu dem § 10 vorstellig zu werden, das Schächten von der geforderten Betäubung auszunehmen. Diesem Wunsche ist seitens der Stadtverordneten-Versammlung entsprochen worden, indem sie durch einstimmigen Beschluß entschied, daß der Paragraph nach wie vor auf das jüdisch-rituelle Schlachtverfahren nicht auszudehnen sei. Trotzdem wurden die Metzger, welche weiter schächten ließen, in Polizeistrafe genommen. Auf Veranlassung der jüdischen Gemeinde erhoben sie Widerspruch, und hierdurch gelangte die Angelegenheit zu gerichtlichem Austrag. In der Verhandlung vor dem Amtsgericht Marburg am 9. September v. I. bestritt der den Metzgern seitens der Synagogengemeinde gestellte Anwalt die Rechtsgiltigkeit der betreffenden Bestimmung der Polizeiverordnung, da sie sich mit der den Juden durch Verfaffung und Gesetz verbürgten Religionsfreiheit in Widerspruch setze, und da sie ferner durch eine generelle Polizei-Verfügung des Regierungspräsidenten vom Jahre 1890 aufgehoben sei, welche bestimmt, daß „das Schlachten der betreffenden Kategorien von Tieren .... mit Ausnahme der nach jüdischem Ritus zu schächtenden Tiere nur nach vorhergehender Betäubung vor sich gehen darf." Außeroem sei unter dem 14. Januar 1889 eine Verfügung der Herren Minister für Kultus und des Innern ergangen, in welcher über die V o rbereitungen zum Schächten der Tiere Bestimmungen erlassen sind, und aus dieser Verordnung gehe hervor, daß dem Schächten selbst keine Hindernisse in den Weg zu legen seien. Der Gerichtshof gelangte auf Grund dieser Ausführungen zu einem freisprechenden Urteil. In den Gründen wurde hervorgehoben: Es könne dahingestellt bleiben, ob die Polizei-Verwaltung überhaupt zum Erlaß einer solchen Verordnung befugt seials ausschlaggebend gelte die i. I. 1890 ergangene Verordnung des Herrn Regierungspräsidenten von Minden, durchweiche die Polizeiverordnung in der Tat aufgehoben sei. Die seitens der Amtsanwaltschaft angerufene Strafkammer zu Paderborn schloß sich dem Urteil der Vorinstanz und seiner Begründung an. Ueber die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision hatte nunmehr gestern das Kammergericht zu befinden. Der Oberstaatsanwalt bezeichnete die Revision als unbegründet und beantragte ihre Verwerfung. Bedauerlicherweise gelangte das Gericht zu einem anderen Ergebnis und wies die Sache unter Aufhebung des Urteils an die Borinstanz zurück. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnifies liegt naturgemäß noch nicht vor. Aus den mündlich bekanntgegebenen Gründen ist folgendes zu erwähnen: Das Kammergericht stimmt mit der Vorinstanz darin überein, daß die Ortspolizei-Berordnung im . Gegensatz zur Regierungs-Polizei-Verordnug steht und deshalb ungültig ist. Aber weiterhin wird auch die Prüfung seitens der Strafkammer verlangt, ob die Angeklagten sich nicht nach der Regierungspolizei- Verordnung schuldig gemacht hätten, denn diese erlaubt nur das Schächten nach jüdischem Ritus. Es müffe zwischen Ritus und Methode unterschieden werden,' nach dem Ritus könne wohl aber nur ein Schächter oder ein sonstiger Kultusbeamter, keinesfalls aber ein christlicher Fleischermeister (auch solche waren unter den Angeklagten) schächten. Die Strafkammer müffe daher nach dieser Richtung hin noch besondere Feststellungen treffen und die Sache - erneut prüfen, weshalb , wie angegeben, erkannt wurde.

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