Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1909-01-21 · Heft 3 (21.1.1909) · page 12

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
50 (1909)
Issue
Heft 3 (21.1.1909)
Date
1909-01-21
Page
– (sequence 12)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2446951-2449352-2449356--65226-2507853
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Sette 12. 21. Januar 1909. Nr. 3. Der JSraeltt. Die LmsnrlpatiüilZdesttebiingeit der jüdischen Religionslebrer. (Schluß) Wie es auf der einen Seit^ Lehrer gibt, die aus Mangel an Objektivität, aus übergroßer Empfindlichkeit, aus Rechthaberei und anderen Gründen bei jeder Gelegenheit den Verletzten spielen, es dem inspizierenden Rabbiner nachtragen, wenn er bei der' Prüfung nicht die beste Note erteilt, oder gar ein Wort fallen läßt, das wie ein leiser Tadel klingt, wenn er den angehenden Schochet streng prüft, ihm vielleicht gar beim erstmaligen Erscheinen nicht sofort die rfep erteilt unll dgl. m., so gibt es auf der anderen Seite Rabbiner, die es an dem nötigen Takte fehlen lassen und oft unbewußt und unbeabsichtigt, zuweilen aber auch ans einem gewissen Gefühl der Geringschätzung heraus den Lehrer verletzen und ihn in seiner Ehre kränken. Es dürfte eigentlich nicht Vorkommen, daß der Lehrer erst am Samstag in der Synagoge aus dem Munde des Vorstehers erfährt, daß am nächsten Tage eine Prüfung in der Religionsschule stattfinden solle, oder daß der Lehrer durch den Vorstand aufgefordert wird, seine rtap zu erneuern, oder daß ein Rabbiner an öffentlicher Gerichtsstätte über die jüdischen Religionslehrer ein geradezu vernichtendes Urteil fällt. Aber all das sind Dinge, die an den Personen und nicht an den Jnstitntionen haften und der jüdische Lehrerstand hat sich so viel gesunden Sinn bewahrt, um die Sache von der Person zu scheiden. Wenn sich trotzdem auch bei gesetzcstreuen Lehrern oft ein tiefgehender Groll dem Rabbinerstande gegenüber vorfindet, so liegen die Gründe eben tiefer) auf einige derselben soll hingewiesen werden. Der jüdische Lehrer ist als Arbeitnehmer der Gemeinde gegenüber fast stets im Nachteil. Bei Konflikten zieht er regelmäßig den kürzeren, und den Ehikanen des Vorstandes ist er schutzlos preisgegeben. Der Vertrag schützt ihn nur in den seltensten Fällen und trotz desselben kann ihn die Gemeinde, wenn er mißliebig geworden, fortgraulen. Während nun der christliche Lehrer von seinem Vorgesetzten gedeckt wird und selbst in zweifelha'ten Fällen an ihm einen starken Rückhalt findet, ist sein jüdischer Kollege nicht so glücklich. Wer lange in dem Vereinsleben steht, weiß zur Genüge, daß die meisten Klagen, die auf den Konferenzen laut werden, gegenstandslos, daß Vergewaltigung und willkürliche Entlassungen unmöglich oder doch mindestens sehr selten wären, wenn die zuständigen Rabbiner ihren ganzen Einfluß in die Wagschale geworfen hätten und für die Unterdrückten bei den Behörden mit dcr Macht ihres Ansehens eingetreten wären. Daran hat es leider nur allzu häufig gefehlt und die jüdischen Lehrer haben sich ganz davon entwöhnt, in dem Rabbiner ihren natürlichen Vertreter zu sehen. Die Vorstände der Lehrervereine konnten ihnen freilich auch nicht helfen, da es ihnen an jeder Autorität sowohl den Gemeinden, als auch den Behörden gegenüber fehlte. Hand in Hand damit geht eine gewisse Verständnislofigkeit für die Wünsche und Bestrebungen der Lehrer in bezug auf Verbesserung ihrer materiellen und sozialen Lage. Daß ein zufriedener Lehrerstand geradezu die Vorbedingung für die gedeihliche Entwicklung unserer Gemeinden ist, bedarf wohl weiter keines Beweises. Wer als Religionslehrer nur das leistet, wozu er gezwungen ist, wozu sein Vertrag ihn verpflichtet, wird gerade den wichtigsten Teil seiner Pflichten versäumen. Der wirtschaftlich Gedrückte besitzt aber we er das nötige Ansehen in der Gemeinde, noch diejenige Berufsfreudigkeit, die für eine gedeihliche Wirksamkeit unerläßlich ist. Haben wir uns aber bei unseren Lohnkämpfen der Unterstützung des Rabbinerstandes zu erfreuen gehabt? Die Frage stellen, heißt sie verneinen. Ebenso muffen wir jeden Fußbreit Boden, um unsere soziale Stellung zu kräftigen erst mühsam erkämpfen. Wenn selbst die Ver waltung eines Lehrerseminars es nicht für notwendig hält, auch nur ein Mitglied unseres Standes in das Kuratorium zu berufen, dann darf man sich auch nicht darüber wundern, daß viele Anstalten, die bei den Sammlungen für ihre Zwecke der tätigen Mitwirkung des Lehrers bedürfen, ihn nicht kennen, wenn es gilt, ein Ehrenamt zu vergeben. Auch sie verkennen, daß das Selbstgefühl der Lehrer erwacht ist und daß sie in dieser Uebung eine Zurücksetzung und eine Geringschätzung des ganzen Standes erblicken. Die Emanzipationsbestrebungen der jüdischen Lehrerschaft sind zwar, wie wir gezeigt, nicht ausschließlich wirtschaftlicher Natur, aber in der Hauptsache ist es ein Lohnkampf, der sich vor unseren Augen vollzieht. Wenn die Ueberzeugunc sich Bahn gebrochen, daß die schönen Worte auf den Konferenzen auch in Taten umgesetzt werden, daß wir in dem Rabbinerstande einen aufrichtigen Freund und Förderer unserer Interessen besitzen, daß er Schulter an Schulter mit uns kämpft, dann wird jenes kleine Häuflein neologer Lehrer einflußlos sein, das in dem Rabbiner den Geistlichen bekämpft. Dann wird eill dauernder Friede hergestellt sein und ein zufriedenstellendes Verhältnis, gegründet auf gegenseitiger Achtung und Wertschätzung. Lorrespsndenren u. Hacbricbtcn. Frankfurt a. M. Am 28. v. M. fand hier eine von Herrn Kollegen Hirschberg einberufene Versammlung von Mitgliedern des „Bundes g. j. Lehrer" statt. Der Genannte legte die Gründe für die Notwendigkeit der Gründung eines Zweigvereins ausführlich dar und fand lebhafte Zustimmung. Der neue Verein erhielt den Namen: Israelitischer Lehrerverein für Frankfurt und Umgegend. Es traten ihm schon 14 Mitglieder bei. Vorsitzender ist Herr Rektor Falk. Zusammenkünfte finden alle sechs Wochen statt. Aus Bayern. Die Vorschriften über die Anstellungsprüfung der Kandidaten des Volksschuldienstes in Bayern wurden durch eine in diesem Monat erlassene allerhöchste Verordnung abgeändert. Es ist hier nicht der Ort, auf die in derselben enthaltenen Fortschritte gegenüber der früheren Prüfungsordnung hinzuweisen; es sei vielmehr Aufgabe dieser Zeilen, darzulegen, welche wichtige Bestimmungen aus der neuen Verordnung von speziellem Interesse für die jüdischen Volksschulkandidaten sind. 1. Zusammensetzung der Prüfungskommission. „Den kirchlichen Oberbehörden bleibt es Vorbehalten, behufs Kenntnisnahme von der Befähigung der Prüfungskandidaten in der Religionslehre sich bei der Prüfung durch einen Abgeordneten vertreten zu lassen, welcher für dieses Prüfungsfach als stimmberechtig es Mitglied der Prüfungskommission angehört." Es ist anzunehmen, daß nach der bisher gepflogenen Praxis sich dieser Passus auch auf die zuständigen Distriktsrabbinate für die jüdischen Kandidaten bezieht. 2. Schriftliche und mündliche Prüfung. Die schriftliche Prüfung besteht unter anderem in der Beantwortung von Fragen aus der Religionslehre mit besonderer Rücksichtnahme auf die Schulpraxis. Dieses ist eine sehr bedeutsame Neuerung auf diesem Gebiete. Sie wird Lehrern und Schülern des jüdischen Seminars Veranlassung sein, sich eingehend mit der Methodik der einzelnen Religionsfächer der jüdischen Volksschule zu befassen, damit ihre Absolventen nicht mehr, wie es vor Jahren der Fall war, in eine teri'Ä incognita eintreten.*) Aber auch während *) Dem Wunsche des Herrn Einsenders ist bereits seit mehreren Jahnn R>chiu>g geiraacn. D. Red. der vorgeschriebenen 4 Jahre der Fortbildung wird der jüdische Kandidat dieses Gebiet weiter pflegen müssen, sowie auf Erweiterung und Vertiefung seiner Kenntnisse in den Religionsfächern bedacht sein, da die mündliche Prüfung sich erstreckt auf „die Methodik des Unterrichts in der Religionslehre, der Biblischen Geschichte, sowie der Kirchengeschichte (setze: jüdische Geschichte), wobei eine Feststellung der positiven Kenntnisse des Prüflings in der Religion einschließlich des Kultus (setze: Ritual), zu erfolgen hat." Als sogenanntes Wahlfach steht religiöse Apologetik an erster Stelle. Auch diese Bestimmung ist nur geeignet, aneifernd auf den jungen Religionslehrer zu wirken, zur Erweiterung seiner Kenntnisse in den religiösen Disziplinen. Es ist daher zu wünschen, daß die bereits vorhandenen jüdischen Fortbildungskurse innerhalb Bayerns nicht bloß erhalten, sondern möglichst weiter ausgedehnt werden. Denn für den jüdischen Lehrer, mag er dauernd als Religionslehrer oder auch gleichzeitig als Volksschullehrer wirken, ist eine genaue Kenntnis seiner Religion und des Rituals von höchster Bedeutung. Ist er doch der nächste Berater und Führer seiner Gemeinde in religiösen Dingen. München. Anläßlich der Neujahrsauszeichnung wurden die folgenden H. H. Kollegen zu Hauptlehrern ernannt: Benjamin Freudenthal-Grünthal, Pfalz, Simon Schloß-Autenhausen,Oberfranken, Jakob W e i ß k o p f-Schopfloch, Mittelfranken, Wolf W o l f r o m m - Cronheim, Mitrelfranken, Moses Marx-Gunzenhausen, Mittelfranken, Ascher Esch weg e-Thüngen, Unterfrauken, Heinrich Frey-München, Oberbayern, Jeidel Thalmann-Jchenhausen, Schwaben. Aus der Provinz Hannover. Die Notiz in No. 52 unter „Bebra", wonach dem jüdischen Schulverband von der dortigen Gemeindevertretung eine jährliche Beihülfe von 180 Mk. bewilligt worden ist, stellt einen Fall dar, der keine besondere Beachtung verdient. Nach der Anweisung zur Ausführung des Volksschulunterhaltungsgesetzes vom 28. Juli 1906 sind bekanntlich die bürgerlichen Gemeinden nach § 40 Absatz 1 des genannten Gesetzes in Verbindung mit § 67 No. 3 des Gesetzes vom 28. Juli i 847 (Gesetzsammlung S. 263) zur Gewährung von Beihülfen verpflichtet und hat jede israelitische Schulgemeinde das Recht, solche zu fordern. In den meisten Gemeinden der Provinz Hannover, in denen öffentliche jüdische Volksschulen bestehen, werden durchweg von den Kommunen Beträge an die jüdischen Schulverbände in zufriedenstellender Höhe bezahlt. Uns ist bislang kein Fall bekannt geworden, daß in einem streitigen Falle die Königl. Regierung behufs Festsetzung der Beihülfe. angegangen werden mußte. So erhält z. B. die jüdische Schulgemeinde in P. neben den 500 Mk. aus § 27 Absatz 2 des Gesetzes betr. das Diensteinkommen der Lehrer an den öffentlichen Volksschulen vom 3. März 1897, 880 Mk. aus Staatsmitteln und 580 Mk. „Beihülfe" von der bürgerlichen Gemeinde. Letztgenannter Betrag stellt die Summe dar, welche die israelitischen Steuerzahler mehr wie seither an die Kommune zu entrichten haben, da bekanntlich die Schullaften als Gemeindelasten aufgebracht werden müssen. Siehe § 7 des Gesetzes vom 28. Juli 1906. Es kann deshalb mit Freuden konstatiert werden, daß durch das neue preußische Bolksschulunterhaltungsgesetz die materielle Lage der einzelnen, besonders impotenten jüdischen Schulgemeinden, sich wesentlich gebessert hat; sind doch die sonst unerschwinglichen üdischen Schulsteuern, deren Höhe sich früher auf 200 7o und mehr belief, jetzt auf die erträgliche Quote von 70—75 °k herabgesunken. Dadurch ist der Bestand der jüd. Schulgemeinden bezw. Schulen gesichert, jener Institution, die für die Erhaltung des Judentums von allergrößter Wichtigkeit ist.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.