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Der Israelit · 1909-01-07 · Heft 1 (7.1.1909) · page 8

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Journal
Der Israelit
Volume
50 (1909)
Issue
Heft 1 (7.1.1909)
Date
1909-01-07
Page
– (sequence 8)
Language
German
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PP getie 8 Nr. 1 fe Es gehört in der Tat die ganze, in jahr- W zehntelanger Alleinherrschaft gefestigte Verblendung | neologer Gemeindegewaltiger dazu, um die beh'' scheidenen, bisher allzu bescheidenen Ansprüche der bayrischen Orthodoxie als maßloseUeber-? griffe zu stigmatisieren! Aber es ist gut so. £ Auch in Bayern wird sich das Wort von den f : Sybillmischen Büchern bewähren, das Samson f Raphael Hirsch b'Zl einst auf die Frankfurter l*- llieformgemeinde angewandt hat. Durch den U thörichten Widerstand der Neologie gegen die & minimalen Forderungen einer aus völliger r Rechtlosigkeit erwachenden gesetzestreuen Minderheit f/ wird diese zum Verständnis der eigenen religiösen äf , Interessen allmählich erzogen werden. l Die neue roürftembergifdie Kirdtenfc uerfaffungft ' (Von unserem Korrespondenten.) £ Stuttgart, 5. Januar. ’; Endlich, am 4. Januar, kam die längst projektierte Stuttgarter Versammlung, welche zum . ' „Entwürfe einer neuen Kirchen Verfassung der Israelitischen Religionsgelneinschaft" Stellung 1: nehmen sollte, zu Stande. Schon monatelang T hatte ein Komitee, zusammengesetzt einerseits aus Männern, welche sich noch lebhaften Sinn für Juden und Judentum bewahrt hatten und die ffür eine etwas mehr konservativ gerichtete Ge- meindereligionspolitik eintreten und andererseits aus Vertretern des „jüdisch-liberalen" Vereins, ganz linksstehenden Herren, über den Verfassungsentwurf beraten und diskutiert, zwecks Abfassung einer gemeinsamen Eingabe an das Kgl. Kultusministerium und Ausarbeitung einer Resolution,! welche einer Versammlung von Stuttgarter und Cannftatter Gemeindegenossen vorgelegt werden K sollte. Dieses Werk war nun nach langer Mühe und vielen Kompromissen gelungen nnd der Abend v, des 4. Januar zeigte das Resultat, jr Herr Fabrikant Mar Wolf eröffnete die £ Versammlung nnd präsidierte derselben. Referent war Herr Rechtsanwalt Dr. Hch. Wolfs. Er stellte sich im Großen und Ganzen günstig zu s - dem Entwürfe, betonte, daß derselbe Verbeffe- £ rungen und Erweiterungen der Selbständigkeit der Gemeinden bringe, aber bei weitem nicht genügende, und daß unbedingt gefordert werden müsse, daß die Autonomie noch mehr gestärkt und die Bevormundung durch den Staat noch mehr eingedämmt werde. Eigentlich sei das Komitee darüber einig gewesen, daß überhaupt die Trennung der Kirche vom Staate durchgeführt . werden sollte, oder daß wenigstens eine diesem; Endziele sich annähernde Verfassung allzustreben sei, allein die Kommission wolle nicht z. Zt. un- ' erfüllbare Forderungen aufstellen. Redner gab v;. eine llebersicht übersämtltche wichtigeren Bestimmungen des Entwurfes Länger verweilte ' er bei dem Zwange zur Zugehörigkeit zur Gev meinde des Wohnsitzes und bezeichnet es als wünschenswert, wenn ein Austritt aus der Gemeinde des Wohnsitzes ermöglicht werden könnte und dafür Beitritt zu einer anderen Gemeinde des Landes oder auch nur Zugehörigkeit zur Landeskirche mit Beitragszahlung an die Zentralb kirchenkasse festgesetzt werden könnte. Die Regelung - der Steuerfrage — nach Maßgabe der direkten Staatssteuer und nicht mehr Vermögenssteuer nach Einschätzung durch die Kirchenvorsteher — fand seine ungeteilte Billigung. Etwas länger verweilte er auch bei dem Wahlrecht der Reichsausländer, betonend, daß der Entwurf Recht habe, indem ir prinzipiell diese „ den Inländern gleichstelle, daß aber dieses Prinzip wegen entgegenstehender Ansichten in der b Kommission nicht durchgedrungen sei, deshalb | habe .sich die Kommission auf einer mittleren f- Linie geeinigt. (S. Resolution.) § 6 des Entf wurfes, welcher die Aufzählung der obligato- U: rischen und fakultativen Gemeindeinstitutionen I enthält, wurde als „unglücklich" bezeichnet, besser L wäre es gewesen, diesen zu streichen und jeder %- Gemeinde vollste Freiheit zu lassen. Auf die p einzelnen Institutionen ging Redner kluger- und 1 _Der Israelit._ ■ wohlwollender Weise nicht ein. Den Dissidentenparagraphen (8) billigte er vollkommen. Den sogenannten „Gemeindeausschuß" lehnte er vollkommen ab. Die Beschwerde der Landgemeinden darüber, daß ihnen von 3 Vorstehern einer genommen werden sollte billigte er vollkommen. Gegen den offiziellen Vorsitz der Rabbiner und Lehrer in den Kirchenvorsteherämtern sprach er sich unbedingt aus. Weiter trat er ein für das aktive Wahlrecht der Frauen, welche Haushaltungsvorstände seien. (Widerspruch in der Versammlung.) Was die Wahl von Rabbinern und Voriänger anlange, so solle den Gemeinden ein Vorschlagsrecht zugebilligt werden und die Oberkirchenbehörde solle zur Berücksichtigung der Vorschläge verpflichtet sein. Was die neue Zusammensetzung der Oberkirchenbehörde anbelangt, so wünschte Referent, daß sämtliche Mitglieder derselben und auch des „Engereu Rates" von ben Gemeindegenossen gewählt werden sollten,- nur den Vorsitzenden solle der König zu ernennen haben. Mit Recht sehe der Entwurf von einer Synodalverfassung nach badischem Muster ab. Der Redner hob unter vielem Beifall hervor, daß die Oberkirchenbehörde in den 70 ersten Jahren ihres Bestehens sehr viel für die äußere Ordnung des Kirchenwesens, aber sehr wenig für die innere Festigung und Kräftigung der religiösen Güter getan habe. Dies käme von der einseitig getroffenen Ernennung ihrer Mitglieder her, welche aus der Zahl der reichsten Leute genommen worden ohne Rücksichtnahme auf ihre Beziehungen und Sympathien für das Judentum, sodaß mit Recht sich das Schlagwort bilden konnte, der christliche Vorsitzende ist der beste Jude in der Oberkirchenbehörde. Daß Rabbiner und Vorsänger zusammen einen Vertreter in den Weiteren Rat zu wählen hätten sei mit Recht von beiden Ständen abgelehnt worden, man solle jedem der beiden Stände einen seiner Berufsgenossen als Vertreter zu billigen. Des Ferneren wünschte er, daß die Verhandlungen, wenigstens des „Weiteren Rates" öffentlich seien. Unter lebhaftem Beifall schloß Herr Dr. Wolff seine Ansführungen. Dieselben bewegten sich rein nur in der Besprechung des Entwurfes, betrafen also religiöse Fragen nicht, sondern nur den rein formellen Inhalt der Verfassung. Es leuchtete aber aus der Besprechung ein gewisses Wohlwollen für die Orthodoxie und ihre Forderungen hervor) sehr oft zitierte der Redner die ausführliche Besprechung des Entwurfes im „Israelit" von 1908, die er überhaupt nicht ohne Nutzen gelesen zu haben scheint. Der Korreferent, Herr Rechtsanwalt Dr. Kaufmann, schlug in der Kritik des Entwurfs bedeutend stärkere Töne an, besonders gegen das Wahlrecht der Ausländer, gegen den Zwang zur Zugehörigkeit zur Wohnsitzgemeinde, gegen den Vorsitz der Beamten in dem Vorsteherkollegium, gegen die geringe Anzahl der von den Gemeindegenossen zu wählenden Abgeordneten zur Oberkirchenbehörde — er forderte mindestens deren 14 —, er wandte sich gegen die Ernennung der Mitglieder des engeren Rates der Oberkirchenbehörde durch den König und die Lebenslänglichkeit ihres Mandates, diese würden sich als Mandatare des Königs und als Beamte fühlen und nicht als Vertreter der Jsraeliten des Landes. Correferent nannte den Entwurf „durchaus unglücklich Z eine Einschnürung der Selbständigkeit der Gemeinden durch engherzigen Bureaukratismus" etc. Er gäbe Steine statt des Brotes der Freiheit. Den Gemeinden müsse ausschlaggeben der Einfluß auf die Ernennung ihrer Beamten (Lehrer und Vorsänger) eingeräumt werden, ebenso auf die Ausgestaltung ihres Gottesdienstes, ihres Religionsunterrichtes (sehr richtig). An der Debatte beteiligten sich Herr Bankier Max- Haus meister, der eine Resolution vorlegte, des Inhalts, daß jedweder Zwang zur Gemeindezugehörigkeit und zum Religionsunterricht aufgehoben werden sollte. Herr Emanuel Kaufmann, welcher 7. Januar 1909 eine schärfere Fassung des Rechtes der Dissidenten auf Errichtung eigenen Gottesdienstes zu Gemeindeinstitutionen forderte, Frau Frida Perlen, welche für das aktive und passive Wahlrecht sämtlicher Frauen, auch der Ehefrauen eintrat,- ein Herr Alex an der, der sich als das enfant temble der Versammlung aufspielte, Herr Dr. Levi, Herr Levi aus Cannstatt und Herr Dr. Feldmann, der die vorgeschlagene Resolution des Komitees verteidigte. Nach einem Schlußworte der beiden Referenten wurde in der Abstimmung die Resolution Hausmeisters mit allen gegen 2 Stimmen abgelehnt und die Resolution des Komitees fast einstimmig angenommen. Sie hat folgenden Wortlaut: „Tcr vvn der Regierung veröffentlichte Entwurf einer neuen Kirchenverfclssung der israelitischen Religionsgemeinschaft ist in Anbetracht dessen, das; der Grundsatz einer völligen Trennung von Staat und Kirche derzeit als undurchführbar erscheint, als eine brauchbare (Grundlage für die Kirchenverfassung anzusehen, sofern er gegenüber dem bisher geltenden Rechte Verbesserungen bringt: Dura, Einführung eines gerechteren Steuersystems in ftiu-m vvn Zuschlägen zu den direkten Staatsstcnerii, durch Erleichterung des Geschäftsgangs der Gemeindeverwaltung mittels Ausschaltung der oberamtlidjcit Aufsichtsinstanz und vornehmlich durch Zulassung gewühlter Vertreter zu der bisher dem Einfluß der Religi.msgenossen allzusehr entzogenen Oberkirchenbehörde. _ Cs ist aber zit fordern, daß - unbeschadet der Ausrechterhaltung der wesentlichen Organisativnsgrundlagen für die Selbstverwaltung und das Selbstbestunrnunasrecht der Religiansgenossen und der Gemeinden ein wesentlich größerer Spielraum, als dies im Entwurf vorgesehen ist, geschaffen wird, daß insbesondere die Gemeindetollegien in der Bestellung des Vorsiyendeu freie Hand und hinsichtlich der Berufung der Rabbiner und Vorsänger ein Mitbestimmungsrecht, sowie in finanzieller Beziehung eine größere Bewegungsfreiheit erhalten, sodann daß der Einfluß der zur Oberkirchenbehörde gewühlten Mitglieder nach Zahl nnd Tätigkeit wieder verstärkt wird. Tre Einrichtung eines Geineindeansschusses dürfte sich aus praktischen Gründen nicht empfehlen. Eine Beschränkung des passiven Wahlrechts auf Reichsangehörige erscheint geboten, für das aktive Wahlrecht ist mindestens eine angemessene Niederlassungszeit der Ausländer zu fordern. Eine Ausdehnung des aktiven Wahlrechts aus die weiblichen steuerzahlenden Mitglieder der Geineinde entspricht der Gerechtigkeit. Schließlich ist zu wünschen, daß die Bestimmung des Art. 55 des Gesetzes vom 25. April 1828 betr. das Erscheinen der Israeliten an Sabbaten und Feiertagen vor Gerichten und Behörden in geeigneter Form, etwa als Instruktion an die Staatsbehörden, beibchalten wird." Gegen 12 Uhr wurde die sehr zahlreiche besuchte, musterhaft verlaufene Versammlung geschloffen. Die Resolution wird dem Ministerium vorgelegt werden mir der schriftlichen Erläuterung des Komitees, auf die es natürlich umsomehr ankommen wird, als die Resolution selbst ziemlich allgemein gehalten ist. Nachzutragen ist: Artikel 55 des Gesetzes vom 25. April 1828 lautet folgendermaßen: „Der Jsraelite ist schuldig, auch an seinen Sabbaten und Feiertagen ans Verlangen vor der Obrigkeit zu erscheinen. Er ist jedoch an diesen Tagen „nur in dringenden Fällen vorzuladen." Herr Referent Dr. Wolff äußerte in der Diskussion, daß der letzte Absatz der Resolution im Hinblick auf die Orthodoxen eingesetzt worden sei. Wenn aber nicht in der zur Resolution hinzuzufügenden Erläuterung als Hauptzweck dleses letzten Absatzes die Betonung des liberalen zweiten Absatzes des Artikels 55 und dessen größtmögliche Ausdehnung bezeichnet wird, so dürfte der gesetzestreuen Judenschaft nur ein sehr zweifelhafter Dienst mit der Betonung dieses Gesetzesartikels erwiesen sein. Oldenburg, 4. Jan. Herr Grh. Landrabbincr Dr. Mannheimer schreibt uns: In Nr. 52 Ihres geschätzten Blattes wird von hier berichtet, daß der Oldenburger Landtag die von seiten der Regierung geforderte Erhöhung der Staatszuschüsse für die jüdischen Gemeinden des Herzogtums abgelehnt habe. Es konnte dieser Bericht zu der irrigen Auffassung führen, als ob hier eine judenfeindliche Kundgebung des Landtages vorläge, was absolut nicht der Fall ist. Der Landtag hat die Erhöhung der Staatszu-

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