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Der Israelit · 1908-12-10 · Heft 49 (10.12.1908) · page 12

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Journal
Der Israelit
Volume
49 (1908)
Issue
Heft 49 (10.12.1908)
Date
1908-12-10
Page
– (sequence 12)
Language
German
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Seite 12 Nr. 49. Der Israelit XV. X/CJIUIV» meistern zu müssen glaubt; es ist aber absolut kein Idealismus, lerne Arbeitskraft ausbeuten KU lassen und um Hungerlöhne zu arbeiten, es ist dies vielmehr Versündigung an Weib und Kind, ist Selbstmißachtung, Selbstmord. Möchten doch diejenigen, die den Lehrer an solchen Idealismus mahnen, es selbst einmal mit dem Idealismus versuchen, mögen sie doch, ebenfalls als Pioniere Gottes, zu Gunsten so und so vieler Hilfsbedürftigen auf fette Pfründen verzichten und Einmal mit 600 Mk. Jahresgehalt in Hinterwaldbehrungen und Geiersnest Haushalten und dann erst — dem Lehrer sagen, Mas er tun soll. Wer nicht des Standes Wohl und Wehe am eignen Leibe erfahren, der vermag, selbst ein menschliches Wohlwollen gerne vorausgesetzt, auch nicht den Hebel an der richtigen Stelle anzusetzen. Warum soll denn der Lehrer immer und immer das fremde Gängelband nötig haben? .Selbst ist der Mann! Weg mit der übergroßen Rücksichtmeierei! Treten mir als geschlossene Korporation doch mit unseren berechtigten Wünschen und Bitten selbst an die richtige Schmiede! Die politische Konstellation für die Religionslehrer in Bayern war vielleicht noch nie günstiger als jetzt. Ist einmal der Weg gebahnt, dann werden sich schon Übergangsbestimmungen finden lassen, die unbillige Härten vermeiden. Seien wir nicht immer Amboß, ergreifen wir auch einmal als Hammer eine Jnitiasive. Der Kultusminister hat im bayrischen Landtage ein Disziplinargesetz bez. der Rechte und Pflichten der Volksschullehrer in Aussicht gesollt urch betont, daß auch die Religionslehrer in Betracht gezogen würden. Auch hier wäre es notwendig, daß der Lehrerverein mit seinen Anträgen Material lieferte. In die engere Kommission für die Revision des bayrischen Judenedekts ist keine Vertretung des Lehrerstandes beliebt worden. Die Gründe wögen uns gleichgiltig sein, die Tatsache spricht. Also, treten wir selbst für yns ein! Das erfordert unsere Standesehre, das erfordert unsere materielle Wohlfahrt, das erfordert die Sorge für Religion und Judentum, denn die Lehrer sind es vorzugsweise in der Diaspora, die Judentum erhalten können und erhalten. Neverscdeiuungen auf dem Gebiete der jüdischen $cbulbiicberliferatwr. II. . In Schaare Thora versucht nun Levy die notwendigsten Elementarbegriffe der.hebräischen Formenlehre nach Art der Ahn-Seidenstückerschen Lehrbücher in 20 Lektionen zu behandeln. Man kann im Prinzip mit Levy übereinstimmen, daß eine Uebergangsstufe zwischen Fibel einerseits und Gebetbuch und Bibel anderseits notwendig sei und kann trotzdem dem Büchlein nur ein sehr geteiltes Lob zumessen. Dem Verfasser war augenscheinlich der erste Teil des D'nStr pnö von Japhet Vorbild, nicht zum Vorteil seines dritten Werkes. Dort enthält die sogenannte Vorstufe keine Uebungssätze, sondern nur Uebungswörterso hat auch Levy ganze Lektionen ohne einen einzigen Satz. Daß solche Hebungen kein Interesse erwecken, da sie rein formeller Natur sind, braucht nicht erst hervorgehoben zu werden, und für Lehrer und Schüler ist es eine mühselige und wenig lohnende Anstrengung, sich durch diese 20 Lektionen hindurchzuarbeiten ohne nennenswerten realen Gewinn für den späteren Uebersetzun'gsunterricht. Bei der alten Methode wirkte, besonders im Pentateuchunterricht, stets daS stofflicheJntereffe anregend; hier ist stoffliche Oede und Wüste, und kaum eine grüne Oase entschädigt für die lange, mühselige Wanderung. So sympathisch nur nun auch die Schaareh Thora sind als ein ernsthafter Persuch, die schwierig? ketten des ersten Uebersetzungsunterrichtes auf formalem Wege zu lösen, so wenig kann ich, wje gezeigt, der praktischen Durchführung der ihnen zugrunde liegenden Idee Geschmack abgewinnen. Wesentlich günstiger wird allerdings das Urteil über Sch. Th. ausfallen, wenn man sie nicht als 'Borstufe benützt, sondern neben dem Unterricht hergehen läßt, zur Unterstützung und Kräftigung des sogenannten anlehnendenGrammatikunterrichts. Ich will aber auch hier nochmals auf Bondys Werkchen „Limmude Schaaschuim" Hinweisen, das in methodischer Beziehung viel höher steht als das eben besprochene und gerade für die Verhältniffe unserer Religionsschulen recht geeignet ist. In Bayern gibt es ein Sprichwort: „E gute Krümm führt nit üm". Vielleicht sieht auch hier Herr L. die erste Auflage nur als „eine gute Krümm" an und unterzieht das Werkchen einer vollständigen Umarbeitung, die, unter Beibehaltung des grundlegenden Gedankens, ganze Sätze und interessanten Stoff, vorzugsweise aus dem ersten Buch Mosis, enthält. Denn darin bin ich ganz mit ihm einverstanden: ein Vorkursus, der die Vokabeln d.m ersten Uebersetzungsunterrichte entnimmt und sich in etwa sechs Monaten bequem durcharbeiten läßt, bedeutet nicht nur keinen Zeitverlust, sondern wird den ganzen hebräischen Unterricht günstig beeinflußen. In jüngster Zeit ist ein Lehrbuch erschienen, das auf den oben angedeuteten Grundsätze aufgebaut ist, nVsnn kisd, Uebungsbuch zur Einführung in das Uebersetzen des Gebetbuches von Rabbiner Dr. Cohn-Rawicz, nur ist es zu umfangreich. Es ist auf zwei Jahre berechnet; man könnte also erst im vierten Schuljahr mit dem Uebersetzungsunterricht beginnen. Dieser wäre zwar vorzüglich vorbereitet, aber wir können nicht so lange damit warten. Ein abschließendes Urteil über das Werk möchte ich mir vorläufig noch nicht erlauben. Es ist ja auch fast ganz unbekannt, und eine ausführliche Besprechung hat deshalb wenig Wert für uns*). Lorrespondenren u. tlacbricbten. Aus Bayern. In der pädagogischen Beilage zu Nr. 47 des „Israelit" berichten Sie das ganz unglaubliche Stückchen, das sich die in letzter Zeit vielgenannte Gemeinde Hammelburg mit der Verwesung ihrer Religionslehrerstelle geleistet haben soll. Wir mußten uns beim Lesen des Berichtes unwillkürlich fragen: Gibt es für die jüdischen Gemeinden und. ihr Neligionsschulwesen keine Aufsichtsbehörde? Können lässige Gemeinden zur Erfüllung ihrer Pflicht inbezug auf den Religionsunterricht nicht gezwungen werden, daß sie beieintretenden Vakanzen für eine aushilfsweise Unterrichtserteilung in ge. nügendem Umfang und durch eine geeignete Persönlichkeit Sorge zu tragen haben? In Bayern ist der Religionsunterricht obligatorisch und nachdem das noch geltende Judeneoikt von 1813 den jüdischen Kultusgemeinden die Obsorge für den Religionsunterricht auserlegt, kann sich keine Gemeinde auch nur vorübergehend dieser Verpflichtung entziehen. Wie wir hören, hat sich aber gar nicht weit von Hammelburg eine Filialgemeinde schon vor Monaten die in Hammelburg in Aussicht stehende Vakanz schnell zunutze gemacht, um für ihre Religionsschule einen recht langen Ferienurlaub eintreten git lassen, und der Gemeindekasse die Ausgaben für deu Religionsunterricht zu ersparen. Wir wissen nur zu gut, daß die vielfach behauptete Omnipötenz der bayerischen Distriktsrabbiner gar nichts bedeutet, wenn die staatlichen Behörden nicht willens find, den Vorstellungen des Rabbiners Gehör zu schenken. Uns dünkt aber, daß im Falle Hammelburg und der angezogenen Filialgemeinde so wichtige religiöse Interessen prinzipieller Natur auf dem Spiele standen, daß nötigenfalls alle »stanzen vom königlichen Bezirksamt bis zum Ministerium zum Einschreiten hätten angerufen werden müssen, schon deshalb, um einmal eine klare Rechtslage über die Befugnisse des Distriktsrabbiners gegenüber pflichtvergessenen Gemeinden zu schaffen. *) In „Erziehung und Lehre" ist unterdessen eine ausführliche Rezension erschienen, auf die wir hier verweisen. Damit Sie, geehrter Herr Redakteur, aber auch sehen, daß unser liebes Bayern noch nicht der schwärzeste Erdteil ist, für den Sie *) es gerne hinstellen, will ich Ihnen zugleich auch von von einer recht erfreulichen Tatsache Kenntnis geben. Wie s. Z. in Ihren Blättern ausführlich berichtet wurde, hatten die Regierungen von Ober-und Unterfranken einigen israelitischen Volksschulen, die mit einem Verweser besetzt find, in Anbetracht der geringen Kinderzahl dieser Schulen den staatlichen Zuschuß gestrichen. Noch auf der Versammlung zu Rothenburg hörten wir vom Kollegen Dingfelder, der beim Ministerialrefereten gelegentlich einer persönlichen Rücke diese Angelegenheit berührt hatte, daß das , rrium nicht in der Lage sei, in die Autonomie der bayrischen Landräte einzugreifen. (Zum vollen Verständnis der Sache für Nichtbayern sei bemerkt, daß die Verteilung der vom Staate an leistungsschwache Schulgemeinden zur Verfügung gestellten Mittel durch die am Sitze jeder Kreisregierung alle zwei Jahre zusammentretenden Vertreter des Kreises, .den sogenannten Landrat erfolgt.) Infolge einer Eingabe, in der sich zwei oberfränkische Distriktsrabbiner (Bamberg und Burg-, kundstadt) wegen dieser Angelegenheit wandten, erging unter dem 28. Oktober 1908 an die Kreisregierung won Oberfranken nachfolgende Entschließung: „Betreff: Kreisfondszuschüsse für israelitische Volksschulen. Das K. Staatsmmistermm des Innern für Kirchen- und Schülangelegenheiten war nicht in der Lage dem Beschlüsse des Landrats bezüglich der Einziehung bisher bewilligter Kreisfondszuschüsse für israelitische Volksschulen entgegenzutreten, da eine gesetzliche Verpflichtung der Kreisgemeinde zur Gewährung solcher Zuschüsse nicht besteht. ... Ter Mangel einer gesetzlichen Verpflichtung schließt aber nicht'aus, daß der Landrat freiwillig den israelitischen Kultusgemeinden zum Unterhalte ihrer Volksschulen Zuschüsse aus Äreismitteln gewährt und beläßt. Zn diesem Sinne ist entsprechend den erteilten Direktiven (zn vergl. insbesondere oie Ministerial-Entischlreßungen vom 14. Juni 1833 und 28. November 1862) bisher auch Verfahren worden. Es würde kaum kgum der Absicht des Schulbedarfgesetzes vom 28. Juli 1902 entsprechen und könnte eine Unbilligkeit in sich schließen, wenn den israelitischen Kultusgemeinden, die die Errichtung eigener Volksschulen im Vertrauen «uf die Unterstützung der Kreisgemeinde unternommen haben, nunmehr unter Aenderung der bisher befolgten Praxis trotz fortdauernder Unterstützungsbedürstigkeit die früher gewährten Zuschüsse entzogen oder gekürzt werden sollten. Die K. Regierung, Kammer des Innern, wird daher künftig, sofern nicht bes andere Gründe entgegenstehen, auch im Falle der Erledigung von Lehrstellen an israelitischen Volksschulen die unverminderte Fortgewährung der Kreisfondszuschüsse beim Landrat nachdrücklich zu vertreten haben. — Von dieser Entschließung ist den Distriktrabbinern Dr. Eckstein und Dr. Goitein . . . Kenntnis zu geben. g'ez. Dr. von Wehne r." Eine ähnlich lautende Entschließung ist an die Negierung von Unterfranken ergangen. — Wie wir zu unserer Freude hören ist auf Anlaß dieser Ministerialentschließung von den beiden Kreis regierungen in diesem Jahre der Zuschuß für die betroffenen Verweserstellen in den Etat eingestellt und von den in den letzten Wochen in Würzburg und Bayreuth (wie in allen Kreishauptstädten) versammelt gewesenen Landräten debattelos genehmigt worden. Dies beweist wieder einmal, daß man an hoher Stelle für die das Prinzip der reinen Konfessionsschule durchgehends maßgebend ist, auch der jüdischen Volksschule gerecht und wohlwollend gegenüber steht. Es beweist aber auch, daß Klagen über bestehende Mißstände und Unstimmigkeiten oft nur an maßgebender Stelle nur vorgebracht werden müssen, wenn mit unhaltbaren Zuständen aufgeräumt werden soll. Briefkasten. Herrn iy. in B. Ein pn und Schachet in einer kleinen Landgemeinde kann ruhig sein Handwerk ausüven, wenn er ein solches erlernt hat,' ja er kann sogar, wie die meisten Handwerker auf dem Lande, noch etwas Landwirtschaft betreiben und er wird sich dabet sicher besser stehen als gar mancher regulär ausgeolldete Lehrer. *) Nicht wir, sondern unsere Korrespondenten aus Bayerndie Redaktion.

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