Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 49 (1908)
- Issue
- Heft 42 (22.10.1908)
- Date
- 1908-10-22
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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Seite 6. Nr. 42 Der Israelit. Grund religiöser GewiUensbedenken nicht teilnehmen lassen können, von dem Besuche desselben dispensiert werden, falls sie einen nach Umfang und Lchrpersönlichkeiten adäquaten Religionsunterricht erhalten; 2. daß durch die Schulleitungen die von der den Ersatzunterricht erteilenden Lehrpersöulichkeiten gegebene Note im Zeugnisse ausgenommen werde; 3 daß die disvemierten Schüler die Abitur rencenaufgabe in der betreffenden Schule anfertigen. Hiezu wird bemerkt: Der Religionsunterricht bildet einen obligatorischen Lehrgegenstand an den Volks-, wie an den Mittelschulen. Tie Eltern sind verpflichtet, ihre minder während der Dauer der Schulpflicht oder des Besuchs einer Mittelschule zur regelmäßigen Teilnahme am Religionsunterrichte derjenigen Religion und Konfession anzuhalten, in der die .Kinder nach dem Willen der Eltern oder nach den verfassungsmäßigen Vorschriften zu erziehen sind. Den zuständigen Organen der einzelnen Kircheugeselischaften ist es zu überlassen, den Inhalt des Religionsunterrichts zu bestimmen und für seine Erteilung Sorge zu tragen. Dem Staate kommt dabei eine Einflußnahme insvfcrne zu, als es von ihm abhängt, inwieweit er für einen von der Glaubensgesellschaft angcorbneten oder gebilligten Religionsunterricht den Schulzwang und die staatlichen Einrichtungen der Volks- und Mittelschulen zur Verfügung stellen will. Die Verpflichtung zum Besuche des Religionsunterrichts k .en hicnach nur durch den Besuch eines Unterrichts g nngt werden, der von den zuständigen Organ n der betreffenden Kirchengesellschaft approbiert ist und von den staatlichen Schulbehörden nicht beanstandet wird. Der Umstand, daß. einzelne Erziehungsberechtigte glauben ihre Kinder einem solchen Religionsunterrichte aus Gewissensbedenken nicht zu- 'führen zu können, weil nack ihrer Meinung in dem unterrichte Lehren vorgetragen werden, die mit den Glaubenssätzen der Kirchengeseltschaft nicht im Einklänge stehen, befreit, solange die Zugehörigkeit der Kinder zu dieser Glaubensgesellschaft nicht gelöst ist, an sich nicht von der Verpflichtung zur Teilnahme an dem Unterrichte. Für die israelitische Privatkirchengcsellschaft kann bei dem Fehlen einer geistlichen Oberbehördc nur durch die zuständigen Organe der Kultusgemeinden, als der einzigen staatlich anerkannten Erscheinungsfornr der israelitischen Glaubensgesellschaft, bestimmt werden, in welcher Weise der israelitische Religionsunterricht zu erteilen ist und ob ein solcher Unterricht den Erfordernissen der Glaubenslehre entspricht. Als zuständiges Organ kommt dabei nach Ziffer 5 der Ministerialbekanntmachung vom 29. Juni 1863 der Rabbiner der Kultusgemeinde in Betracht, dem oie Aussicht über den israelitischen Neligionsunterricht gebührt. Demnach wird nur der Unterricht als Religionsunterricht der israelitischen Privatkirchengesellschaft anerkannt werden dürfen, der von dem örtlich zuständigen Rabbiner gebilligt ist. Diese Voraussetzung gilt auch für den Fall, wenn ein Schüler statt des allgemeinen Religionsunterrichts, der von der israelitischen Kultusgemeinde für die israelitischen Volksschüler eingerichtet ist oder für die israelitischen Schüler der öffentlichen Mittelschulen besteht, einen besonderen Religionsunterricht besuchen soll. Auch hier ist vor aüetti erforderlich, daß dieser besondere Religionsunterricht vom zuständigen Rabbiner anerkannt wird. Ber den tiefgreifenden Gegensätzen, die sich innerhalb der israelitischen Privatrirchengesellschaft in einzelnen K u ltu s g e m e i n d e n zwischen den Anhängern der neologen und der orthodoxen Richtung herausgebildet haben, wird es aber unter Umständen sogar ein Gebot der Billigkeit sein, einen von dem allgemeinen Religionsunterricht für die Kinder derjenigen Eltern z u z u l a s s e n, die ans Gewissensbedenken ihre Kinder dem allgemeinen Un t e r r i ch t e nicht z u f n h r e n wollen. Ist ein solcher Unterschied vom zuständigen Rabbiner als etn genügender Religionsunterricht im Sitnre der israelitischen Privatkirchengesellschaft erklärt, dann tvird für die staatlichen Schulbehörden kein Grund vorliegen, allen denjenigen Schülern der Volks- und Mittelschulen Dispensalion vom allgemeinen Religionsunterricht zu erteilen) die statt dessen nach dem Willen ihrer Ettern den besonderen Religionsunterricht regelmäßig besuchen. . Dabei ist vorausgesetzt, daß gegen die Persönlichkeit des Lehrers, den Unterrichtsbetrieb und den Lehrplan keine Bedenken obwalten und daß für den regelmäßigen Unterrichtsbesuch genügende Garantien gegeben sind, um eine mißbräuchliche "Ausnützung der Befreiung vom allgemeinen Religionsunterrichte hintanzuhalten. Dazu wird vor allem gehören, daß auch der besondere Religionsunterricht, gleich dem allgemeinen, der Aufsicht des zuständigen Rabbiners und der Schulbehörden, unterstellt wird. Nach diesen grundsätzlichen Gesichtspunkten muß der hier vorliegende Fall gewürdigt werden. In Nürnberg ist eine von dem Verein Adas Israel begründete und unterhaltene private Religionschule schon vorhanden, deren Besuch, wie auch von dem Rabbiner selbst anerkannt wirb, einen genügenden Ersatz für den Besuch des allgemeinen israelitischen Religionsunterrichts zu bieten vermag. Der Verein Adas Israel als Unternehmer der Schule ist nach dem mit dem Rabbinate gepflogenen Schriftwechsel auch bereit, sich den von dem Rabbinate gestellten Bedingungen hinsichtlich der Ueberwachung des Unterrichts durch den Rabbiner zu unterwerfen. Die Differenz, die zwischen dem Rabbinate und der Vorstandschaft des Vereins noch besteht und eine gütliche Verständigung scheitern ließ, liegt im wesentlichen darin, daß der Rabbiner seinerseits eine Dispensation vom allgemeinen Religionsunterrichte nur für die Mnder solcher Eltern beantragen wi>l, die ordentliche Mitglieder des Vereins Adas Israel sind, während der Verein die Dispensation für alle verlangt, deren Eltern sich auf religiöse Gewissensbedenken berufen. ici‘ Grund für den einschränkenden Standpunkt des Rabbiners liegt darin, daß er glaubt, nur rn der Zugehörigkeit zum orthodoxen Verein Ados Israel eine wirkliche Gewahr da ür erblicken zu können, daß nicht andere Beweggründe als ernste Gewissensbedenken. zu einer Dispensation führen können. Diese Bedenken des Rabbiners können aber als st i ch h a l t i g nicht a n e c - k a n n t werde n. Es geht nicht an, die Ausrichtigkeit behaupteter religiöser Gewissensbedenken nack dem rein äußerlicheil Merknlal einer Bereinszugehorigkeit zu bemessen, die unter anderem auch von finanziellen Folgen begleitet ist. Ueberdies wird ein Mißbrauch im allgemeinen schon um deswillen ausgeschlossen sein, weil der an die Stelle des allgemeinen Unterrichts tretende besondere Religionsunterricht in der privaten Religionsschule nach Umfang und Anforderungen deni allgemeinen Religionsunterrichte jedenfalls nicht Nachsicht. Die K. Lokalschulkommission Nürnberg ist daher. zu ermächtigen ans Antrag von Erziehungsberechtigten, die sich auf religiöse Gewissensbedenken berufen, den Kindern Befreiung vom Besuche des allgemeinen israelitischen Religionsunterrichts an den Volks- und Fortbildungsschulen für ip lange zu gewähren, als sie den besonderen Religionsunterricht an der israelitischen Privat-Religronsschnle des Vereins Mas Israel regelmäßig besuchen. Die gleiche Ermächtigung wird den K. Rektoraten der ösfentlichen Mittelschulen in Nürnberg erteilt. Die näheren Anordnungen hinsichtlich der Ueberwachung des regelmäßigen Besuchs, dann die Notcngebung und die Prüfungen sind bezüglich der Volks- und Fortbildungsschulen von der K. Lokalschultominisfion, bezüglich der Mittelschulen von den zuständigen Rektoraten im Einvernehmen mit dem Rabbinate und der Borstandschast des Vereins Adas Israel zu treffen. Dem Rabbiner bleibt das ihm z u k o m m e n d e A u f >' i ch t s r e ch t hinsichtlich jdes Lehrplans und Nnterrichtsbetriebs der Privat-Religionsschule ausdrück l k ch gewahrt. Bei den Absolutorialprüsungen der öffentlichen Mittelschulen haben auch diejenigen Schüler, die an Stelle des allgemeinen israelitischen Religionsunterrichts der betreffenden Anstalt den besonderen Religionsunterricht besucht haben, die Prüsungsaufgaben aus der israelitischen Religion gleich den übrigen Schülern an der Anstalt mitzubearberten. Abdruck dieser Entschließung ist der K. Lokalschulkommission Nürnberg, den K. Retoraten des Men und des Neuen Gymnasiums, des Realgymnasiums, der Kreisoberrealschule und der Kreisrealschule, dann dem Rabbinate und der Borstandschast des Vereins Mas Israel zugegangen. gez. Dr. von Wehn er. Wir haben bereits betont, daß der Erlaß an sich gewiß mit aufrichtigem Danke, zu begrüßen ist, daß er aber die unwürdige Abhängigkeit der Gesetzestreuen von dem neologen Rabbinate aufs neue in grellem Lichte zeigt und darum nur einen vorläufigen Abschluß des Kampfes um J&en Religionsunterricht bilden kann. Straß bürg, 19. Oktober. In der Sitzung des Gemeinderates am 1. d. M. kam eine Interpellation des Herrn Dr. Back über die Zustände am hiesigen Schlachth ose zur Verhandlung. Nachdem Herr Dr. Back von der im Schkachthause herrschenden Unsauberkeit ein Bild entwarf, verbreitete er sich auch über das Schächten, ein Schlachtchstem, dem seiner Schätzung nach 90 Prozent aller Schlachttiere m Straßburg verfallen. Der Interpellant verlangt eine Beschränkung des Schächtens auf die Zahl der Tiere, die dem Verbrauch an. Koscherfleisch entspricht. In der Sitzung wurde über de i Antrag Back vorerst kein Entschluß gefaßt. Doch entwickelte sich in der hiesigen Presse eine rege Diskussion über diesen Punkt. Als Antwort auf einen Artikel in der Straßbürger Zeitung, der in recht freundlichem Sinne Stellung zum Antrag B. nimmt, veröffentlichte Herr Oberrabbiner Dr. Uri in der „Straf burger,^Post^ eine Reihe der bekannten Gutachten) der größten Autoritäten, die sich Wiederholt zu Gunsten des Schächtens als der humansten TötungSart aussprachen. In einem in der Nummer vom 6. 22. Oktober 1908. Oktober der genannten Zeitung veröffentlichten Artikel ist dann n. a. folgendes zu lesen: „Bein» Schächten ist zu unterscheiden zwischen der eigentlichen Handhabung, die diesen Namen verdient, und den Vorbereitungen dozu. Das erstere — d t der nur wenige Sekunden dauernde Halsschnitt mittels eines haarscharfen und vollständig lück «freien Messers, das vor und nach jedem einzelnen Gebrauch laut Religionsvorschrift sorgfältig untersucht werden muß — erfolgt auf dem ganzen Erdenrund, wo Juden wohnen, und schon seit ungefähr drei und einhalb Jahrtausenden bei Großuud Kleinvieh und Geflügel auf dieselbe Weise, und daran darf nie und nimmer, weil cs biblische Vorschrift ist, eine Aendeiung vorgenommen werden. Etwas anderes ist es mit den Vorbereitungen zum Schächten, die lokal und temporär verschieden ausgeführt werden, und wobei den technischen Errungenschaften der Neuzeit Rechnung getragen werden darf und soll. So hat erst unlängst Herr Schneemann, der Direktor des Bremer Schlachthofes, einen neuen Niederlegeapparat patentamtlich schützen lassen, der sich Zor ähnlichen Apparaten durch seine leichte Handhabung und seine Billigkeit — er kostet ungefähr 50 Mk. — auszeichnet. Der Einsender verweist wiederum auf die unwiderleglichen Gutachten und führt des weiteren folgendes aus: „Es mag sein daß eine ad hoc vorge- . führte Tötung durch Erschießen von dem Laien als die leichtere Todesart angesehen wird; wenn man aber die tatsächlichen Verhältnisse in Betracht zieht, so ergibt sich ein ganz anderes Bild, wie folgende in der letzten Nummer des „Israelit" geschilderten Vorgänge auf dem Schlachthofe zu Bremen zeigen. Dort läßt sich ein Sachverständiger wie folgt aus: „Die hiesige Schächtkommiffion hat es sich in der letzten Zeit angelegen sein lassen, Vergleiche anzustellen, und ich selbst habe des öfteren schon mit der Uhr in der Hand die verschiedenen Tötungsarten beobachtet. Abgesehen davon, daß die Natur nicht bei allen Tieren die .gleiche ist, das eine früher, und das andere später verblutet, ist es doch Tatsache, daß auch bei den mit der Pistole geschossenen Tieren dieselben Zuckungen mehrere Minuten zu beobachten sind. Es wurde, ein Tier dreimal geschossen. Nachdem es beim dritten Schuß niederfiel, wurden acht Hammerschläge gegen den Kopf geführt und dann erst von dem Schlächtergesellen der Hals abgeschnitten. Also eine dreifache Tötungsart bei einem Tier, und nach dieser dreifachen Tötungsart beobachteten wir noch etwa drei Minuten heftige Zuckungen. Länger dauerten die Zuckungen auch bei dem geschächteten Tier nicht. Dabei wird jeder Kundige bezeugen können, daß das dreimalige Schießen noch normal.zu nennen ist. Es werden auch fünf und sechs Schüsse abgegeben. Ich selbst beobachtete vorige Woche, daß ein Tier viermal angeschoffen wurde. Das vierte Mal blieb, der Bolzen im Kopf des Tieres stecken und der Schießer mußte seine ganze Kraft aufwenden, um ihn herauszuziehen. Das Tier aber stand noch immer aufrecht da, bis der Hammerschlag eines handfesten Schlächtergesellen es niederstreckte. Wie man angesichts solcher Tatsachen die rituelle Schächtart als die grausamere bezeichnen kann, muß jedem Augenzeugen unverständlich bleiben." Es ist zu hoffen, daß die aufklärenden, durchaus sachlich gehMerren Artikel ihre Wirkung nicht verfehlen und daß bei der nächsten Sitzung des Gemeinderates der Antrag Back definitiv abgetönt oder vom Antragsteller selbst zurückgezogen wird.