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Der Israelit · 1908-08-06 · Heft 32 (6.8.1908) · page 6

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Journal
Der Israelit
Volume
49 (1908)
Issue
Heft 32 (6.8.1908)
Date
1908-08-06
Page
– (sequence 6)
Language
German
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Seite 6. Nr. 32. den Vorsänger selbst zu wählen das Recht. Und dieses kann man nicht so ohne weiteres zugunsten des Vorschlagsrechts von zwei oder vier Kirchenvorstehern entziehen, da müßten also durch eine erhöhte Anzahl von Kirchenvorstehern und den Gemeindeausschuß eine größere Anzahl von Gemeindegenossen mitsprechen. Sowohl Rabbiner als auch Vorsänger sind auf Lebenszeit angestellt, pensionsberechtigt und nur auf dem Wege des Disziplinarverfahrens absetzbar. Vierter Abschnitt. Von der Oberkirchenbehörde. § 57. „Die Oberleitung der kirchlichen Angelegenheiten der Israelitischen Religionsgemeinschast steht der Oberkirchenbehörde zu. Sie besteht aus einem engeren und einem weiteren Rat. Dieselbe hat ihren Sitz in Stuttgart. § 58. Den engeren Rat der Israelitischen Oberkirchenbehörbe bilden: ein Vorsitzender, ein Theologe, ein juristisch gebildeter Referent, vier Oberkirchendorsteber. § 59. Die Mitglieder des engeren Rats der Oberkirchenbehörde, welche mit Ausnahme des Vorsitzenden der israelitischen Konfession angehören müssen, werden vom König auf Lebenszeit ernannt. Bis auf weiteres bilden die derzeitigen Mit-- glieder der Oberkirchenbehörde den engeren Rat. Behufs künftiger Ernennung von Kirchendorstehern hat der weite Rat der Oberkirchenbehörbe die dreifache Anzahl der zu Ernennenden in Vorschlag zu bringen. Das Amt eines Kirchenvorstehers ist ein nichtbesoldetes Ehrenamt. Zum Ste ^vertretenden des Borfitzenden wird ein Mitglied des engeren Rats von dem Ministerium des Kirchen- und Schulwesens bestellt." Wir haben diese Bestimmungen wegen ihrer hohen Wichtigkeit wörtlich angeführt. Was die hier mit „engerer Rat" bezeichnete eigentliche Oberbehörde anlangt, so entspricht deren Zusammensetzung dem alten bis daher in Geltung stehenden Gesetze, und insofern wir uns auf den Standpunkt der Beibehaltung der Organisation gestellt haben, so ist nichts gegen diese Paragraphen einzuwenden. Insbesondere Hegen wir keinerlei Bedenken gegen den christlichen Vorsitzenden, das sei üusdrrücklich hervorgehoben. Eine Neuerung gegen das alte Gesetz bildet die Bestimmung, daß bei der künftigen Ernennung von Oberkirchen Vorstehern der weitere Rat (siehe nachher) die dem König einzureichenden Vorschläge zu machen hat. Dadurch ist auch der Gesamt-Religionsgemeinschaft gebührender Einfluß auf die Zusammensetzung der geschäftsführenden Oberbehörde eingeräumt und sie ist nicht mehr Sache der ernannten Oberkirchenvorsteher allein, eine Neuerung, welche der demokratischen Auffassung im Judentum besser entspricht. § 60. „Der weitere Rat der Oberkirchenbehörbe besteht: 1. aus den Mitgliedern des engeren Rates- 2. aus einem von den Rabbinern und Vorsängern des Landes gewählten inländischen Rabbiner- 3. aus sieben von den Gemeinden gewählten Abgeordneten. Die Amtsdauer der Gewühlten umsaßt einen Zeitraum von sechs Jahren." In diesem „weiteren Rate" besteht das bemerkenswerteste Zugeständnis des Entwurfes an den Geist der Neuzeit im Gegensatz zu 1828. Wie gering jedoch dieses Zugeständnis zu bewerten ist, haben wir bereits in der Einleitung angeführt: sieben Abgedrdnete des Volkes gegenüber sieben aus Lebenszeit Ernannten und einem von den auf Lebenszeit ernannten Beamten, also sieben gegen acht!! Wenn aber diese Neuerung ihren Zweck erfüllen soll, den Angehörigen der Religionsgemeinschaft maßgebenden Einfluß auf die Leitung der religiösen Angelegenheiten einzuräumen, so muß die Zahl der vom Volke gewählten Abgeordneten zum allermindesten das Doppelte der vom Entwürfe vorgeschlagenen Anzahl betragen, also 14 Abgeordnete. Das entspräche auch der Anzahl der jüdischen Bevölkerung des Landes eher, wie an einem Vergleiche mit oem Nachbarlande Baden zu ersehen ist. Und vor allem würde die Stimmung der Bevölkerung durch eine größere Anzahl von Abgeordneten bester zum Ausdruck kommen als nur durch sieben. Es ist hierbei noch in Anschlag zu __ Der Israelit. bringen, daß der Gemeinde Stuttgart nach § 61 zwei Abgeordnete zugebilligt sind, was zwar ihrer ziffermäßigen Bedeutung entspräche, was aber doch nicht ganz gerechtfertigt erscheint, da ja Stuttgart bereits durch den überwiegenden Teil der Mitglieder des engeren Rates, welche Stuttgarter sind, vertreten ist. Dieser Gesichtspunkt kommt auch allüberall, in den politischen Landesvertretungen zum Ausdruck, wo den Groß- (Haupt-)ftädten nicht die ihrer ganzen Bevölkerungszahl entsprechende Zahl Abgeordnetensitze eingeräumt ist. Wählt man aber insgesamt 14 Abgeordnete, dann kann Stuttgart mit Recht zwei davon in Anspruch nehmen. Des weiteren kämen auch die Großgemeinden und die Landgemeinden eher zu ihrem Rechte, da man Stadt- und Landbezirke abteilen könnte wie in Baden. Nun zu Nummer 2 des § 60. Da fällt jedem Kinoe die stiefmütterliche Behandlung der Rabbiner auf. Mit 48 Lehrern sollen 13 Rabbiner einen Abgeordneten wählen. Da ist doch das Wahlrecht der Rabbiner vollständig illusorischda werden sie, die nach der Amtsinstruktion von 1841 Vorgesetzte der Vorsänger sind, zum Anhängsel der Vorsängerschaft herabgewürdigt. Wo bleibt da das Verständnis für die Bedeutung des Rabbiners? Und noch eins. Soll sich der gemeinschaftliche Abgeordnete als Mitglied des Standes, dem er angehört, oder als der Abgeordnete der weitaus überwiegendenden Mehrheit seiner Wähler fühlen? Ueberhaupt kommt das theologische Element im weiteren Rate viel zu wenig zur Geltung. Man sehe sich einmal die Synodalverfassung der Protestanten an. Dort hat jeder Wahlbezirk neben dem weltlichen auch einen geistlichen Vertreter zu wählen. Jedenfalls aber mögen die Rabbiner für sich allein einen Rabbiner wählen, und die Lehrer für sich einen ihrer Standesgenossen. Auch diese Forderungen sind eher zu erfüllen bei 14 Volks erwählten. In § 60,2 findet sich übrigens ein Pleonasmus: ein „inländischer" Rabbiner. Es ist doch selbstverständlich, daß es ein Württembergischer Rabbiner sein muß, oder soll dies „inländisch" mit im Lande geboren „autochthon" gleichbedeutend sein? Bis jetzt sind aber alle im Württembergischen Dienste stehenden Rabbiner unabhängig von ihrer Herkunft einander gleich gestellt gewesen. Der Entwurf wird dies wohl nicht ändern wollen. § 62. Das Wahlrecht und die Wählbarkeit zum weiteren Rate steht jedem Kirchengenossen zu, welcher das Wahlrecht, die Wählbarkeit zum Kirchenvorsteheramte besitzt. Zu § 63 ist zu bemerken, daß die Frist von 8 Tagen zwischen Wahlausschreibung und Wahl viel zu gering ist. Das Mindestmaß darf nicht weniger als 4 Wochen betragen. Wie soll man denn in 8 Tagen Wahlen zu Stande bringen? § 70 umschreibt den Geschäftskreis der Öberkirchenbehörde sowohl denjenigen des weiteren, als auch den des engeren Rates der Oberkirchenbehörde. Er zählt 19 zum Teil sehr umfangreiche und schwerwiegende Obliegenheiten auf, welche selbst wieder außerordentlich vielseitig und differenziert sind. Uns interessieren hier besonders Punkt 12 uud Punkt 17. Ersterer unterstellt dem engeren Rate der Oberkirchenbehörde': „Die Oberaufsicht über die Herstellung und Erhaltung der dem Gottesdienste und anderen Zwecken der Kirchengemeinde dienenden Gebäulichkeiten, Anstalten und Erfordernisse." Punkt 19 unterstellt dem „weiteren Rate" „die erforderlichen allgemeinen Anordnungen betreffs des öffentlichen Gottesdienstes, des Religionsunterrichtes und sonstiger Gemeindeanstalten und Stiftungen". Man ersieht, die Oberkirchenbehörde hat nicht allein über rein ökonomffche und finanzielle Dinge zu bestimmen, nicht allein das Recht zur Einsetzung und Absetzung der Beamten, nicht allein die Fürsorge für die Heranbildung von Rabbinern und Lehrern und viele andere Pflichten und Rechte, sondern auch das Recht, anzuordnen, was eine Gemeinde «. Au mst 1908. beten soll, zu verbieten, was sie beten will, zu bestätigen, welche Aenderung eine Gemeinde in der von oben herab angeordneten Gebetsordnung getroffen haben möchte. Sie hat das Recht über die Gemeindeanstalten, also auch solche rein ritueller Natur zu entscheiden, also lauter Dinge, welche das religiöse Gewissensleben angehen. Es bleibt also der alte Zustand vollkommen erhalten, wonach auch in diesen rein religiösen Angelegenheiten die Gemeinden nicht frei, nicht autonom sind, also „Landeskirche" in der straffsten Form. Man ziehe Absatz 2 des § 1 bei: „Die Kirchengemeinden verwalten ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der gesetzlichen und der durch die gegenwärtige Kirchenverfaffung gegebenen Grenze." Wie enge sind demnach diese Grenzen! Das alles wäre minder bedenklich, wenn die Zusammensetzung der Oberkirchenbehörde aus Sachverständigen des Religionsgesetzes bestände oder doch mindestens, wie wir oben ausgeführt haben, wenn die Fragen, welche rein religionsgesetzlicher Natur sind, d. h. die nur auf Grund der Bestimmungen der Thora, des Talmuds, der Dezisoren (Poskim) gelöst werden müssen, nicht der Oberkirchenbehörbe als solcher, sondern der Vereinigung sämtlicher Rabbiner des Landes anheimgeftellt werden müßten. Oder es könnte auch der Oberkirchenbehörbe die Entscheidung dieser Fragen aber nur nach Einholung des Gutachtens oes Rabbinatskollegiums und auf Grund desselben übertragen sein, sodaß die Oberkirchenbehörde demnach gebunden wäre an das Gutachten der allein Sachverständigen und Zuständigen. Es ist natürlich, daß sich dieser Vorschlag nur bezieht auf allgemeine Anordnungen religionsgesetzlicher Natur oder auf solche Fälle, in welchen von den Gemeinden oder Beamten die Entscheidung der Oberkirchenbehörde angerufen wird. Für die einzelnen Gemeinden und Bezirke mußte die Entscheidung des Gemeinde¬ oder Bezirksrabbiners maßgebend sein. Wir wiederholen dies, damit kein Zweifel an unserer Auffassung der Dinge, welche übrigens dem Religionsgesetz entspricht, obwaltet. Zu Schlüsse sei auf die nicht nur für diesen 4. Abschnitt, sondern für den ganzen Entwurf wichtigsten Gesichtspunkt aufmerksam gemacht. Der Entwurf hat nämlich vergessen artzugeben (in §§ 61—73), daß die Oberleitung der Kirchlichen Angelegenheiten durch die Jsr. Oberkirchenbehörde geschehen soll, nach Maßgabe des anerkannten israelitischen Religionsgesetzes; und daß die Aufrechterhaitung und Erfüllung der Bestimmungen dieses überlieferten israelitischen Religionsgesetzes Bestimmung, Zweck und Ziel der gesamten Kirchenverfassung und aller Organe des Kirchenwesens sein.müsse. Wir sind uns wohl bewußi, was wir mit dieser Forderung verlangen, aber wir gehen von einer Anschauung aus, welche im Grunde genommen diejenige eines jeden vernünftigen . Juden ist, der den Mut hat, andern die Wahrheit zu gestehen: „Es gibt nicht ein Judentum von 1750 und ein anderes von 1828 und 1838 und ein drittes von 1908, sondern nur Ein sich immer gleichbleibendes, für alle Zeiten Gilttges, von dem man sich nicht straf- und gefahrlos entfernt, wie wir an der völligen Zerrüttung, Zerklüftung der Gegenwart mit ihren Mischehen, Austritten und Taufen genau erkennen. Ohne Rückkehr zum alten, ungeschmälerten Judentum und ohne bewußtes Streben darnach, das überlieferte Judentum aufrecht zu erhalten, schwebt alle Kirchenverfaffung als halt- und bodenloses Gebilde in der Luft. Wir sind mit unseren Ausführungen über den Entwurf zu Ende. Wir haben unS Mühe gegeben, die Wege zu zeigen, auf welchen derselbe m einem brauchbaren Mittel einer gedeihlichen, segensreichen Verwaltung des iraelittschen Kirchenwesens in Württemberg gestaltet werden kann. Ohne diese Aenderungen ziehen wir offen die Beibehaltung des alten Zustandes, wiewohl dieser

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