Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 49 (1908)
- Issue
- Heft 32 (6.8.1908)
- Date
- 1908-08-06
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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6. Au .ust 1908. 4)ex JSraeltt. Nr. 32. Sette 5 Der Entwurf einer neuen Kircbewerfassnnd für die Juden Württembergs* (Schluß.) Der Paragraph 31 handelt von dem Geschäftskreise des Kirchenvorsteheramtes. Wir wollen von den 12 Gegenständen des Geschäftskreise nur die beiden ersten anführen: 1. „die Sorge für die Abhaltung des öffentlichen Gottesdienstes nach den allgemeinen Anordnungen der Oberkirchenbehörde, sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Würde beim Gottesdienst. 2. Die Sorge für Errichtung und Unterhaltung der Synagogen und sonstigen Gemeindeanstalten." Wir haben gegen diese zwei Bestimmungen nichts einzuwenden. Wir freuen uns, daß die Pflicht ausgesprochen ist, daß „öffentlicher" Gottesdienst gehalten werden muß, d. h. daß das Kirchenvorsteheramt eventuell dafür sorgen muß, daß die notwendige Anzahl von erwachsenen männlichen Personen anwesend sind. Daß auch Ordnung und Würde beim Gottesdienste herrscht, ist mit Recht im Gesetze festgelegt, auch die „allgemeinen Anordnungen der Oberkirchenbehörde" wird man gerne mit"in den Kauf nehmen-, nur eine Kleinigkeit fehlt, nur vier kleine Worte, die aber gerade die Hauptsache bildeten. Zwar verstehen sie sich von selber, so sehr, daß gar kein Zweifel aufkommen könnte, aber vorsichtige Vertragsschließende pflegen solche Selbstverständlichkeiten ganz ausdrücklich in den Vertrag auszunehmen, wenn es ihnen ganz besonders auf sie ankommt. So sind wir der Ansicht, daß sowohl in Ziffer 1 als auch in Ziffer 2 ausdrücklich erwähnt und ausgesprochen werden müßte: „Nach Maßgabe des Religionsgesetzes". Also „die Sorge für die Abhaltung des öffentlichen Gottesdienstes nach Maßgabe des Religionsgesetzes und der allgemeinen Anordnungen der Oberkirchenbehörde." Damit aber auch diese letztere orientiert sei, wie sie die Anordnungen zu treffen habe, ist zu verlangen, daß in dem § 57, der ihr ihre Vollmachten überträgt, ebenfalls diese vier Worte eingefügt werden, also: „Die Oberleitung der kirchlichen Angelegenheiten nach Maßgabe des Religionsgesetzes der israelitischen Religionsgemeinschaft steht der Israelitischen Oberkirchenbehörde zu." Doch davon lieber später. Auch Ziffer 2 des § 31 ist dementsprechend nach „Gemeindeanstalten" beizufügen: „nach Maßgabe des Religionsgesetzes." Ist in Ziffer 1 diese Bestimmung hinzugefügt, dann kann man die Worte „die Aufrechterhaltung der Ordnung und Würde beim Gottesdienst" ruhig entbehren, denn diese Forderungen stehen ausdrücklich im unerkannten Religionsgesetz, ja, es sind darin es schließlich zur Gründung eines angesehenen Handelshauses in London. In neuerer Zeit erlangt: der Jude Daniel Menahem einen großen Einfluß in Bagdad; er wurde mit seinem Getreidehandel zum reichsten Grundbesitzer des Landes. Ermutigt durch die wiederkehrende Sicherheit haben mehrere Bagdadjuden in Manchester und Marseille Handelshäuser errichtet. Ein beständiger Abstrom findet auch nach Osten statt: die jungen Leute gehen nach Jdien, nach Tango an, Singapore, Honkong und Schanghai. Die von der Alliance Jsraslite in Bagdad gegründete Schule besteht seit 1865 und wird von Juden ans Bagdad, die draußen ihr Glück gemacht haben, reich unterstützt. Sie zählt gegen 1000 Schüler, die erst spätrr (1890) errichtete Mädchenschule 420 Schülerinnen. Ferner gibt es eine Talmud-Thora-Vorbereitungsschule, die von 1200 Kindern besucht wird. Obwohl nun die Bagdadjuden sich in der Welt Umsehen, verhalten sie sich dennoch äußeren Einflüssen gegenüber ablehnend. Sie tragen noch lange Kleioer und einen besonderen Turban mit farbigen Mustern. Die Frauen gehen stets in den Jzaro eingehüllt, das Gesicht durch einen langen Schirm verborgen, aus und empfangen keine Besuche. <Lheorfe «ad Praxis.) In der russischen „Nova Wremia" ist folgendes Inserat zu lesen: „Gesucht wird von der Redaktion einer russische Zeitung ein geübter Korrektor. Gehalt 40 Rubel monatlich. Bewährte Kraft auch mehr. Bevorzugt wird ein Jude oder ein Deutscher. Russische Bewerber kommen nur dann in Betragt, wenn sie dokumentarisch Nachweisen, daß sie nicht dem Trünke ergeben sind. Dieses köstliche Inserat sei zu vergleichen mit einem Leitartikel der gleichen Zeitung anläßlich der Antialkoholvorlage in der Duma, in dem sogar sehr ausführliche Bestimmungen darüber enthalten, was zur Ordnung uud Würde des Gottesdienstes gehört. Legt man aber doch so großen Wert auf diese Worte, so wird man um so eher unsere Forderung verstehen können, daß unbedingt die Worte „nach Maßgabe des Religionsgesetzes" in diese Stellen des Entwurfes hineinkommen. Es ist dies um so notwendiger, als mit keinem Worte in dem Entwürfe erwähnt ist, daß die Württembergische Israelitische Landeskirche auf dem anerkannten Israelitischen Religionsgesetze beruht. Dritter Abschnitt: Von den Rabbinern, Vorsängern und sonstigen Kirchendienern. Z 38. „Die Anstellung der Rabbiner erfolgt durch die Oberkirchenbehörde rach vorgängig eingeholter Genehmigung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens. Bei der Anstellung eines Rabbiners ist auf die Wünsche der betreffenden Gemeinde tunlichst Rücksicht zu nehmen" Es wird hier der bisherige Zustand beibehalten, daß die Oberbehörde die Rabbiner anstellt, und es scheint uns dieser Modus immer noch der beste und würdigste zu sein, ganz besonders nach der Bestimmung des zweiten Absatzes, wonach tunlichste Rücksicht auf die Wünsche der betreffenden Gemeinden genommen werden muß. Diese letzte Bestimmung ist ganz neu in den Entwurf hineingekommen und wir erkennen gerne an, daß dies gegen das Gesetz von 1828 ein sehr erfreulicher Fortschritt ist, der übrigens im letzten Jahrzehnt bereits schon in Praxis' vorhanden war. Denn der Rabbiner kann nur dann eine gesegnete Wirksamkeit entfalten, w.nn er von vornherein mit Vertrauen empf.-ngen wird und wenn seine Persönlichkeit, und seine Anschauungen Sympathie finden. Nur sollte es im Entwürfe heißen: „der betreffenden Gemeinden" (Mehrzahlform), denn es soll auch aus die Bezirksgemeinden die Rücksichtnahme nicht fehlen. Der Paragraph 53 handelt von dem Vorsänger: „In jeder Kirchengenieinde, welche nicht für fich allein, sondern in Verbindung mit anderen Gemeinden einen Rabbiner hat, ist ein Vorsänger anzustellen." „In Orten, in welchen eine israelitische Volksschule besteht, ist die Stelle des Vorsängers in der Regel mit der des Schullehrers in der Art zu verbinden, daß die Borsängerfunktionen von der Oberktrchenbehörde dem Lehrer übertragen werden und dieser hinsichtlich seiner Tätigkeit als Vorsänger der Dienstaufficht der Oberkirchenbehörde unterstellt ist." „Findet keine solche Verbindung statt, so wird der Vorsänger durch die Oberkirchenbehörde angestellt, welche zuvor dem Nirchenvorsteheramte Genachzuweisen gesucht wird, daß die Juden schon infolge ihrer Religionsübungen den meisten Alkohol konsumieren. Das war natürlich Theorie. In der Praxis hält es selbst die Nova Wremja für klug, den „K i d d u s ch - und Hawoalajuden" von dem religionsnüchternen Russen zu bevorzugen. (Tie Gcrim in Rußland.) Der bekannte Missionar W. Faber berichtet in seinen Mitteilungen aus seiner 'Weltenreise: Auf der Reise zwischen Tiflis und Erivan kam ich nach zwanzigstündiger Fahrt aus einem kleinen russischen Postwagen an den Goktschasee. Der Weg führte aus der heißen Ebene immer höher hinaus in schneebedecktes Gebirgsland. Der wundervolle See liegt höher als irgend ein anderer Gebirgssee der Welt und ist größer als der Bodensee. . Unmittelbar an diesem See, gegenüber einer kleinen Insel, ans der in einem armenischen Kloster 22 Mönch: von der Welt abgeschnitten ein saules und eiilsames Leben führen, liegt Helenoixka, das merkwürdigste Jndendorf der Welt. Alle Juden, die hier wohnen, waren früher Christen. Sie haben ganz das Aussehen von russischen Bauern. Ihre Vorfahren gehörten zur russischen Sekte der sogenannten Subotniki, das heißt Sabbatleute, die glauben, daß die Christenheit einen Fehler begangen habe, indem sie den Sonntag feiert anstatt des Sabbats -der Juden. In alten Zeiten duldete man die Subotniki in Rußland, namentlich deshalb, weil dj» Frau des Zaren ^zwan des Schrecklichen zu hieser Sekte gehört hatte. Bor etwa sechzig Jahren aber wurden alle Anhänger dieser Gemeinde aus dem Innern Rußlands an die persische Grenze verbannt und ihnen bei Todesstrafe verboten, in das Innere des heiligen Rußlands zurückzukehren. Aeußerttch ging es legenheit zur Stellung eines Antrages wegen der zu ernennenden Persönlichkeit zu geben hat." Auch hier bewegen wir uns auf dem Boden des Hergebrachten, mit Ausnahme einer nachher zu besprechenden Neuerung. In fast allen alten Gemeinden des Landes sind israelitische Volksschulen vorhanden, denen entsprechendes Verdienst an der Erhaltung jüdischen Sinnes und Gemeinschaftsgefühles zuzuschreiben ist. Daß die Lehrer an denselben zugleich auch Vorsänger sind, kommt sowohl ihrer Tätigkeit in der Schule und in der Erziehung ihrer Schüler zu statten, als auch umgekehrt das Ansehen und der Einstuß des rein kirchlichen (synagogalen) Amtes durch den Beruf des Schullehrers erhöht wird. Allerdings war dadurch den Gemeinden fast jeder Einfluß auf die Ernennung des für sie so doppelt wichtigen Beamten benommen, weil die Besetzung der Schulstellen ganz in die Vollmacht der evangelischen oder katholischetr Oberschulbchörde gestellt ist- Zwar setzen sich diese Behörden auch mit der israelitischen Oberkirchenbehörde ins Benehmen, welche dem von der Obrschulbehörde Ernannten das Vorsängeramt zu übertragen hat, und es hören die genannten Oberbehörden auch die Wünsche der Gemeinde an, allein zur Erfüllung deren Wünsche lag und liegt auch nach dem Entwürfe keine Verpflichtung wenigstens für die Oberschulbehörde vor, da sich diese an die Bestimmungen des allgemeinen Schulgesetzes zu halten haben. Freier sind die Gemeindet» in der Besetzung derjenigen Vorsängerstellen, welche nicht zugleich Schulstellen sind. Das Gesetz von 1828 überläßt die Wahl der Gemeinde selbst in der Weise, daß jeder wahlberechtigte Gemeindegenosse an der Wahl, welche geheim und direkt ist, teilnimmt. Hier trifft der Entwurf eine Aenderung, indem die Oberkirchenbehörde den Vorsänger ernennen soll, wobei sie aber dem Kirchenvorsteheramt „Gelegenheit zur Stellung eines Antrages" zu geben hat. Das heißt wohl, daß sie an den Antrag gebunden ist. (? Red.) Wenn diese Auffaffung zutrifft, so ist die Freiheit der Gemeinde gegen den bisherigen Zustand nicht allzusehr eingeschränkt. Würdiger für den Beamten und auch zweckmäßiger für seine Auswahl ist ja seine Präsentation durch das Kirchenvorfteheramt, als seine Wahl durch die Gesamtheit der Gemeindewähler. Um so eher kann dieser Bestimmung Beifall gezollt werden, als die Präsentation erfolgen muß durch das durch Gemeindeausschuß verstärkte Kirchenvorsteheramt (§ 34,9). Hieraus ergibt sich, wie berechtigt unsere Vorschläge sind, bezüglich Anzahl der Kirchenvorsteher und Ausdehnung des Instituts des Gemeindeausschusses auch auf kleinere Gemeinden. Denn nicht wenige Gemeinden unter 50 Mitgliedern haben bis jetzt den Leuten bald sehr gut. Sie ftuö fleißige, tüchtige Bauern, aus deren Arbeit blühende Dörfer mitten unter den trägen Tartaren und Perftru ihr:r Umgebung erwuchsen. Ganz ohne Zusammenhang mit irgend einer der christlichen Kirchen, verschwanden bei den Subotuiken mehr und mehr die Einflüsse des Christentums. Vor 2f> Jahren haben die Leute den letzten Schritt getan uud sind vollständig zum Judentum übergegangcn. Sie brauchen bei ihrem Gottesdienste nur die jüdischen Gebetbücher, die unter den Juden Rußlands allgemein üblich find, mit dem hebräischen Text auf der einen und der russischen Uebersetzung aus der andern Seite. Aus das strengste halten sie alle jüdischen Feiertage. Es ist ein ganz merkwürdiger Anblick, die russischen Bauern, in den weißen Gebetmantel gehüllt, in schaukelnder Bewegung, wie sie bei den Juden üblich ist, am Sabbat in ihren kleinen Synagogen dicht gedrängt beim Gottesdienste mit genauester Einhaltung der Liturgie zu beobachten. Ohne daß mail in Europa Näheres darüber gehört hätte, sind in den letzten 25 Jabren über 5000 Christen Juden geworden. „Wir sind zwar Gerim (Proselyten) und stammen nicht dem Leibe nach von Abraham, aber wir halten ebenso fest an der Jüdischen Religion, wie irgend ein Jude in der ganzen Welt", ist die typische Redensart dieser Neujuden. Während noch vor zehn Jahren die Inden diese Proselyten nicht als ihresgleichen anerkennen wollten, gelten sie jetzt schon in den Angen der meisten russischen Juden als richtige Glaubensgenossen, denn wenn Juden durch Helenowka oder das benachbarte, ebenfalls von Proselyten bewohnte Dorf Simonovka kommen, machen sie stets ihren Gottesdienst mit. Seit der letzten russischen Volkszählung find die arischen Juden auch staatlich anerkannt worden.