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Der Israelit · 1908-07-30 · Heft 31 (30.7.1908) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
49 (1908)
Issue
Heft 31 (30.7.1908)
Date
1908-07-30
Page
– (sequence 5)
Language
German
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Nr. 31. Sette 5 30 Juli 1908. _-_;_ Rabbiner-Verband seine eigenen Mitglieder in der Abwehr , desavouieren? Zu 2. Wortlaut siehe oben. Da sage mir irgend ein Rabbiner, ob es irgend eine Einrichtung und Bestrebung gibt, welche nicht mit irgend einem im Zusammenhang steht, hinsichtlich derer also eine „religiöse Verschiedenheit" nicht besteht. Wir bedauern diese selbstverständliche Frage in diesem Zusammenhang wiederholen zu müssenaber ein guter Teil der Misere, unter der wir alle leiden, beruht darauf, daß man bis tief hinein in das orthodoxe Lager über die Bedeutung dieser Frage sehr im Unklaren ist. Daher kommt es, daß selbst sehr orthodoxe Männer es schlechtweg vergessen haben, vor Stellungnahme zu den wichtigsten, innerpolitischen Fragen nach alter Sitte bescheiden eine zu machen. Und Rabbiner sollten in denselben Fehler verfallen, sollten glauben, es könne irgend etwas geben, wobei man der Kriterien unseres pn entraten kann? U. A. w. g.. Zum Schluß für heute noch einige Bemerkungen. Von sehr ernster Seite wurde uns nahegelegt, diese Zeilen zu unterdrücken, weil wir die Gesinnungsgenossen damit in eine sehr schiefe Lage brächten. Leicht könnte ihnen bei der entscheidenden Generalversammlung entgegen gehalten werden: Aha, Ihr seid jetzt glücklich auch eingefangen, auch in das Schlepptau der „Frankfurter orthodoxen Kraftzentrale" genommen. Und da möchte vielleicht der Eine oder Andere malx e lui zum Ausharren bei dem Rabbiner-Verbande sich gezwungen sehen. Nun, wir sind zu stolz für unsere Gesinnungsgenossen, als daß wir dieser Befürchtung Raum geben könnten, wir sagen ihnen vielmehr: Ihr stehet vor einer großen Stunde. Möge Euch den Mut geben, das richtige Wort zur rechten Zeit zu sprechen. Der Entwurf einer neuen Kircbenverfassung für die Juden Württembergs (Fortsetzung.) III. Kirchenvorsteher. § 16. Die Kirchenvorsteher werden auf 6 Jahre gewählt. Es ist dies zwar eine etwas lange Amtsdauer, jedoch ist dieselbe in Württemberg bei allen Vertretungskörpern gebräuchlich. § 17 handelt von dem Wahlrecht und der Wählbarkeit zum Kirchenvorfteheramle. Wähler und wählbar sind die m ä n n l i ch e n Gemeindeaenoffen, „welche das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben und zu den Abgaben derselben beitragen oder im Falle der Erhebung von Steuern durch _Der JSraeltt. _ die Kirchengemeinde beizutragen hätten." Wie steht es nun mit denjenigen, welche keine Steuer bezahlen, da sie weder ein ftaats-steuerpstichtiges Einkommen (Minimum 500 Mark) besitzen, noch eine Gewerbesteuer entrichten, weil sie kein Gewerbe betreiben? Da sollte doch eine Bestimmung auch für diese Armen, die oft sehr großes Interesse an der Gemeinde besitzen, getroffen sein, die ihnen das Wahlrecht verschafft. Auch dünkt es uns nicht unbillig, sie mindestens zu einer Abgabe von mindestens 1 Mark an die Kirchengemeinde heran zu ziehen, nicht sowohl' im Interesse der Gemeinde, als in ihrem eigenen. Denn es wird sowohl ihr Selbstgefühl heben, als auch ihre Achtung in den Augen der Gemeindeenossen und -Organe vermehren, wenn sie zu en Lasten der Gemeinde einen Beitrag leisten und sich so nicht nur als Empfänger, sondern auch als Geber betätigen. So arm ist keiner bei unfern Israelitischen Glaubensgenossen, d.rß er nicht 1 Mk. aufzubringen im Stande wäre. Uebrigens statuiert auch das Landesgesetz eine für Arm und Reich gleich geltende „Wohnsteuer" von 2 resp. 1 Mark jährlich, sodaß ein Vorbild für eine solche Minimalsteuer existiert. Tie Wahl der Kirchenvorsteher ist eine geheime. Sie soll nach dem Entwurf nicht mehr unter Aufsicht des Ortsvorstehers (Schultheiß), sondern der Kirchenvorsteher vor sich gehen. § 24 handelt von den Sitzungen des Kirchenrorsteheramts. Erfreulich ist dabei die neue Bestimmung, daß eine Sitzung auf Wunsch eines Drittels der Vorsteher angeordnet werden muß. § 25 räumt, wie wir schon oben ausgeführt und dazu Stellung genommen haben, dem ernannten Beamten das Stimmrecht ein. Neu ist in diesem § 25 auch die Bestimmung, daß das Protokoll nur von einem der gewählten Vorsteher unterzeichnet werden muß. Wir hätten es lieber gesehen^ wenn es bei der bisherigen Gepflogenheit, daß alle anwesenden Vorsteher es unterschreiben müßten, geblieben wäre, wie dieses ja auch die Gemeindeordnuna für die Protokolle des Gemeinderates vorschreillt. IV. Der Gemeindeausschuß. § 27 sagt: „In Gemeinden mit mehr als 50 Familien wird ein Gemeindeausschuß gebildet, der aus der doppelten Anzahl der gewählten Mitglieder des Kirchenvorsteheramts besteht." Die Mitglieder desselben werden in derselben Weise gewählt, wie die Kirchenvorsteher. Das Kirchenyorsteheramt kann denselben, so oft es ihm gut dünkt, zur Beratung und Beschlußfaffung über Gemeindeangelegenheiten einberusen. Verpflichtet zu dieser Einberufung ist es, wenn es sich um Beschlüffe von größerer finanzieller Bedeutung handelt, ferner von Neubauten gesehen; kann auch so leicht nicht sein Meisterstück machen. Aber, mein Kind, ich will dir das Handwerk nicht verekeln; und du siehst ja auch selber, was so ein armer Dorfjud für hartes Leben führt aus dieser Welt. Sorgen von einem Tag zum andern, Arbeit ohne Ende von Morgens bis in die Nacht; die ganze Woche unterwegs; in der größten Hitze und bei der grimmigsten Kälte kann man nicht einmal zu Hause bleiben. Bon einem Dorf ins andere, und vom Dorf in die Stadt und von der Stadt wieder ins Dorf; und wie oft darf man gar nicht wissen wieviel Uhr es ist. Wie oft muß man mitten in der Nacht aufstehen, um ein Rind, ein paar Kälber, yder Hammel oder auch einen bösen stößigen Ochsen aus den Biehmarkt zu treiben und einem andern zuvorzukommen. Und in welcher Gefahr schwebt man da nicht zuweilen. Da war der Elias Schirmholz des Nachts, so Uhre Eins mit einem schweren Ochsen aus den Viehmarkt gegangen und hätte der Sicherheit wegen einen großen Metzgerhund mitgenommen. Der Ochs war verschwunden, als man am nächsten Morgen, eben als die Bauern aufs Feld gingen, den Mas tot vor einem Busch liegend fand, seine Geldkatz O fort und nicht weit davon sein Hund ebenfalls tot und beide voller Blut. Dce Bauern haben den toten Elias ins Dort und in sein Hans getragen und als seine Frau das Meß2) rhres Mannes, der sehr kräftig war, hereinbringen sieht, ist sie sogleich übergeschnappt und mußte noch selben Tages ins Narrenhaus geschafft werden. Und.ist nicht der Flrckenschmuhl von einem Rind zu Tode geschleift roocDeuV Das Rind war von einer Biene gestochen und wild 0 Ein Ledergurt, der um den Leib getragen und in dem das . Gew verwahrt wurde. *) Die Leiche. geworden und hat am Strick den Mann zu Tode geschleift. So etwas kann auch mir, deinem Vater, geschehen, hatte mein Vaters — er ruhe in Frieden — gesagt." Awromchen hielt Erschöpft inne und holte wieder sein Taschentuch hervor. Der Richter, der immer ernster werdend zugehört hatte, forderte jetzt den Angeklagten auf, sich erst ein wenig auszuruhen und sich niederzusetzen. In diesem Augenblick wurde auch die bisherige Stille, die bei Awromchens Erzählung eingetreten war, wieder durch das Tuscheln und Sprechen der Leute im Zuhörerraum unterbrochen. Sandel Blad, der Gänsestopfer, benutzte diese Pause, um dem neben ihm stehenden Aron Moses zn versichern, wenn Awromchen sreigesprochen werden sollte, so gäbe er ihm seine schönste Gänseleber, die er zu Hause habe. „Das ist doch mal wittwr eine ordentliche Verhandlung," meinte ein gewohnheitsmäßiger Besucher aller Gerichtstage befriedigt. „Und das Beste kommt noch, wenn erst der Selig und der Wolf ans Reden kommen," setzte ein anderer Gourmand des Gerichtsparketts hinzu; einer von jenen nicht wenigen Bürger, für die die Gerichtsverhanolungen die höchsten geistigen Genüsse und eine süße Gewohnheit geworden und welche glauben, einen Tag aus ihrem wichtigen Leben verloren zu haben, wenn sie einmal eine Sitzung versäumt haben. Nur dem Herrn Aktuarius war die Verdrossenheit anzusehen, welche die ungewöhnliche Verhandlung in ihm erweckt hatte. . Er empfand kein psychologisches Interesse an dieser Judengeschichte, die sich als eine Märtyrergcschichte vor den Augen des immer aufmerksamer zuhörenden Richters entrollte. Der Aktuar befürchtete, daß es bei dieser Verhandlung zwölf Uhr werden könnte, und er dann den Schluß der höheren Töchtrrschule und damit die Begegnung mit einigen Schul¬ oder größere Reparaturen. Des weiteren „über die Erhebung neuer Gebühren aus Anlaß gottesdienstlicher Handlungen" (Mizwos-Verkaus?) „über die Abweichung von dev allgemeinen Anordnungen der Oberkirchenbehörde rücksichtlich des öffentlichen Gottesdienstes." 6. „über die Aufhebung von Gemeindecmstalten, soweit solche nicht nach § 6 vorgeschrieben sind." 7. „Ueber die Mitbenützung der Synagoge seitens einer diffentierenden Minderheit in der Gemeinde zur Abhaltung eines öffentlichen Gottesdienstes oder die Uebernahme eines Teiles der Kosten desselben auf die Gemeindekaffe, und über die Bewilligung von Beiträgen an eine solche Minderheit. 8. Ueber eine Vereinbarung mit benachbarten Kirchengemeinden zu gemeinschaftlicher Erfüllung kirchlicher Zwecke. 9. Ueber die Stellung von Anträgen in betreff der Ernennung von Vorsängern und Religionslehrern. 10. Ueber die Anstellung und Entlassung von Vorbetern." Außerdem kann auch die Hälfte der ortsansässigen Gemeindegenoffen die Einberufung des Gemeindeausschusses beantragen und erwirken. Diese Bestimmung des Entwurfes, welche ganz neu ist, ist sehr anerkennenswert, da sie bei besonders für öie Gemeinde wichtigen Angelegenheiten eine größere und zwar eine recht respektable Anzahl von Vertretern zu Worte kommen läßt. Auch die Gegenstände, welche dieser um das doppelte verstärkten Gemeindevertretung vorgelegt werden müssen, sind geschickt ausgewählt. Insbesondere berührt es uns .angenehm, daß gerade Entscheidungen über die oben 5—10 genannten religiösen und gottesdienstlichen Angelegenheiten einem erweiterten Beratungskörper zu unterbreiten sind. Damit läßt sich sehr wohl vereinen, daß spezifisch religionsgesetzliche (rituelle) Fragen dem Rabbinat allein übertragen werden. Was Ziffer 6 betrifft, so haben wir schon einmal ausgeführt, daß wir die Erstellung und Unterhaltung eines Ritualbades unter die Zahl der obligatorischen Gemeindeerforderniffe gebracht haben wollen, sodaß dieses nicht unter Ziffer 6 fällt. Würde dies nichtsschehen, so wäre Ziffer 6 sogar eine direkte Gefahr für das Weiterbestehen eines schon erfftierenden Ritualbades. Es müßte denn der Ausdruck „vorgeschrieben sind" sich auf alle Dinge in § 6, auch auf die im letzten Absätze desselben genannten Einrichtungen beziehen. Denn bis jetzt gilt die Norm, daß wenigstens bereits vorhandene Ritualbäder weiter zu erhalten sind. Jedoch haben wir zu bemängeln, daß erst Gemeinden von 51 beitragenden Genossen das Recht zur Bildung eines Gemeindeausschuffes haben sollten. Warum sollen denn nicht alle Gemeinden dieses Recht besitzen? Nach dem Entwurfe sollen Gemeinden bis 40 Familien nur mädchen aus der oberen Klasse, was bisher die wonnereichste Stunde seines ihm sonst höchst unsympathischen Klemstadtlebens geblieben war, versäumen könnte. Zumal wollte er die Begegnung mit der bildhübschen und dabei sehr frechen Rosa Werner nicht versäumen, die trotz ihrer erst vierzehn Lenze sich außerordentlrch geschickt darauf verstand, mit Herren zu kotcttiereu. In dem Augenblick, in dem er sich gerade eine Begegnung mit dem dreisten Backfisch ausdachte, war es plötzlich wieder still im Saal geworden. Der Richter hatte sich an den Angeklagten gewandt, zugleich aber auch indirekt zum Publikum, indem er sagte: „Ihre Lage und die Umstände, die Sie heute hierher gebracht haben, werden erst richtig verstanden werden können, wenn man Ihre Vergangenheit kennen lernt. Doch können wir uns darüber noch kein völlig klares Bild machen und soll Ihnen im Interesse Ihrer Rechtfertigung zugeftanden bleiben, alles zu erzählen, was Ihre Beziehungen zu der Mitangeklagten Janette Bienenfeld rechtfertigen könnte. Sie haben uns allerdings bisher nur die Schwierigkeiten geschildert, dis Sie schon in Ihrer ersten Jugeno mit Ihrem Lebensunterhalt zu überwinden hatten. Fahren Sic jetzt da fort, wo sich die Beziehungen zu Scheuchen Bienenfeld zu entwickeln beginnen. Ich betone nochmals, daß in Anbetracht der schweren Anklage, unter der Sie stehen, Ihnen in keiner Weise das Recht der Rede beschränkt werden soll und darf. Immerhin sollten Sie nur Vorbringen, was nur zur Arche gehört. Also bitte fahren Sie fort, Herr Mühlstein!" (Fortsetzung folgt.) nsn

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