Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 49 (1908)
- Issue
- Heft 29 (16.7.1908)
- Date
- 1908-07-16
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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©•tte S. Nr. 29 dienst einzurichten. Es müßte also heißen: „eine dissentierende Minderheit hat das Recht zur Abhaltung eines besonderen Gottesdienstes." Die anderen Bestimmungen des § mögen wohl dem Ermessen des Borsteheramtes und der Oberkirchenbehörde überantwortet werden, denn sie laffen sich nicht ohne Weiteres allgemein durch * Gesetz be\a^en oder verneinen, eingeschlossen die Zubilligung der Wohltat des Charakters als „öffentlicher Gottesdienst," da hier die überall anders gestalteten Verhältnisie von ausschlaggebender Wichtigkeit sind. Ebenso halb und utt* efriedigend ist die Verpflichtung der Gemeinden zur Errichtung von Anstalten, welche zur Befriedigung religiöser Bedürfnisse dienen, gehalten. Dort ist die Errichtung eines ritualmäßigen Frauenbads nur fakulta tiv, nicht obligatorisch, d. h. dem Borsteheramte ist es gestattet, Geld für diese grundlegende Institution des Judentums aus Gemeindemitteln aufzuwenden, aber es ist nicht dazu verpflichtet und dazu gehalten, und selbst was die Erlaubnis betrifft, kann nach dem Wortlaut des Entwurfes herausgelesen werden, daß sie nur gegeben werden darf „zur Befriedigung des religiösen Bedürsniffes einer g roheren Anzahl von Gemeindegenoffen")! Gegen diese Besttmmungen ist der allers chä rsste Protest einzulegen; nicht fakultativ, sondern obligatorisch mutz unter allen Umständen die Errichtung eines Frauenbades sein. Sind ja die Reinheitsaesetze, auf welchen diese Einrichtung beruht, Vorschriften der Thora: 3. Buch Mos. Kap. 15, 19—33; 3. Buch Mos. 18, 19/ 20, 18/ 11, 36. Ja es ist dieselbe Strafe auf die Verletzung dieser Reinheitsgesetze gesetzt (3. Buch Mos. 20, 18), tote auf die Entweihung des Versöhnungstages. Es bauen sich auf diese Thoragefetze ganze Bände des Talmuds und talmudischer Gesetzesbestimmungen auf. Im jüdischen Gesetze ist die Errichtung von Reinigungsbädern ausdrücklich als Pflicht der jüdischen Gemeinden bezeichnet, ich will nur auf die Mischna in Schekalim 1,1. usw. Hinweisen. Und abgesehen von diesen Schriftstellen lehrt eine einzige Ueberlegung, daß die Gemeinde unter allen Umständen ein solches Bad zu erstellen hat. Pflicht der Gemeinde ist es. die Möglichkeit zur Abhaltung eines Gottesdienstes, zur religiösen Unterweisung der Kinder und Erwachsenen, die Gelegenheit zur Bestattung der Toten und zur Beschaffung von religionsgesetzlich erlaubtem Fleische bereit zu halten, und der Entwurf erkennt diese Verpflichtungen an, indem er sie streng obligatorisch macht. Und dennoch ist der Einzelne bei allen diesen Einrichtungen lange nicht in solchem Maße auf die Gemeinde angewiesen, wie bei der -für sein Eheleben so unendlich wichtigen Einrichtung. Warum also hier nicht gesetzliche Pflicht für die Gemeinde, ein _Der Israelit_ Bad zu errichten? Es wäre doch endlich an der Zeit, daß man erkennt und besonders, daß man in den Kreisen der sozial hochstehenden Israeliten, wo der Blick ein etwas weiterer zu sein pflegt, einsieht, daß die gewohnheitsmäßige Vernachlässigung von jüdisch-religionsgesetzlich obligatorischen Forderungen noch nicht deren Aufhebung bedeutet, daß sogar, wenn Einzelne für ihre eigene Person alle diese Gebote nicht für verpflichtend halten, sie dennoch zu Recht bestehen, und daß, wenn eine jüdische Gemeinde existiert, für diese Gemeinde doch wenigstens das Thoragesetz in vollem Umfange erhalten bleiben muß. Sie ist ja ausschließlich auf Grund der Thora zur Erfüllung der Pflichten des Judentums gegründet, und solange Thora und Bibel die Grundlage des Judentums bilden, wird es nie jemand einfallen können, Teile der Thora und des Judentums aufzugeben. Es gibt nur ein Entweder—Oder. Entweder eine Gemeinde ist eine jüdische Religionsgemeinde, so muß sie in allen Dingen dem Judentum entsprechen, oder sie tut dies nicht, so ist sie eben keine jüdische und hat im Zeitalter der all en Konfessionen offenstehenden bürgerlichen Kommunen keine Berechtigung für ihre Existenz. Mögen Einzelne diesem Satze nicht zustimmen, die Gesamtheit und ihre Vertreter dürfen sich einer solchen Sünde gegenüber der einfachsten Logik nicht schuldig machen. Dafür stehen sie zu hoch. Schon einmal in den sechsziger Jahren des vorigen Jahrhunderts stand eine Revision der Jsr. Kirchenverfaffung in Württemberg zur Debatte und gerade an der Richtaufstellung des Obligatoriums des Frauenbades ist sie gescheitert. Aber damals stand die Reform auf der Höhe ihrer Macht und ihres Ansehens, heute denkt man konservativer im Angesicht des religiösen Niederganges, ja der vollständigen Dsroute, welche die Reform im Judentum gezeitigt hat. Und heute ist es Zeit, und liegt Grund genug vor, die Lehren der Geschichte zu würdigen. Ein Obligatorium der Mikwa ist um so dringender, als die Stadtgemeinden, die sich infolge der Landflucht der Israeliten in den letzten 4 Jahrzehnten gebildet haben, meistenteils ein Frauenbad nicht besitzen, obgleich viele Familien darnach verlangen und seufzen, und zum Teil große Opfer an Geld, Zeit und Entbehrungen es sich kosten laffen, um an auswärtigen Orten ihrer religiösen Pflicht nachzukommen. Der Gesetzgeber hat doch nicht allein die Gegenwart, sondern auch die Zukunft hat doch nicht allein Personen, sondern vor allem die Sache und das Prinzip zu bedenken. Das Prinzip und die Sache, sowie die Zukunft der Israeliten aber verlangen aufs dringendste die Verpflichtung der Gemeinden durch das Gesetz zur Errichtung dieser von dem Religionsgesetz geforderten Ein- 'richtung. Hat ja schon einmal ein preußisches __16. Jul. It0& hohes Gericht eine Gemeinde, Frankfurt a. Oder, gezwungen auf Antrag eines einzigen Gemeindegliedes ein Frauenbad zu errichten. Um wieviel mehr ist es Pflicht einer Gesetzgebung für jüdischreligiöse Angelegenheit, hier der Forderung des Judentums die ihr gebührende Stellung einzuräumen. Nach den Ausführungen über die vorstehend besprochenen Bestimmungen, welche den Geist, der im Entwürfe zu n Ausdruck kommt, zeigen sollen, wollen wir null in die Erörterung der einzelnen Paragraphen des Entwurfes eintreten, sofern sie Bemerkenswertes zu enthalten scheinen. 1. Abschnitt: Von den Kirchengemeinden. § 2 besagt, daß jeder Angehörige der Jsr. Religionsgemeinschaft von selbst Mitglied der am Orte seines Wohnsitzes bestehenden Kirchengemeinde ist. Es ist also der Austritt aus der Gemeinde des Wohnortes auch bei stärksten Gewiffensbedenken unmöglichman müßte denn aus der Jsr. Reli gionsgemeinschast austreten. Die Härte und Ungerechtigkeit dieses Zwanges wird, wie schon erwähnt, nur höchst unvollkommen durch die Zulassung besonderer Gottesdienste für diffentierende Minderheiten gemildert. Zum mindesten sollte eine Bestimmung eingeführt werden, wonach aus Gewissensbedenken gestattet wird, einer anderen Gemeinde Württembergs beizutreten. Diese durchaus liberale Bestimmung würde nicht Unordnung, sondern vielmehr größeres Entgegenkommen seitens der Vorsteherämter gegenüber den religiösen Bedürfnissen von Gememdeangehörigen und die Schonung ihrer Gefühle zur Folge haben. § 6 handelt von den finanziellen und anderen Pflichten einer Gemeinde. Da entspricht es null nicht der jüdischen Anschauung, wenn der Gemeinde es nicht verstelltet ist, öas Wohltätigkeitswesen in die Hand zu nehmen und Geld dafür aufzuwenden, denn Gemilus chasodim steht in engem Verein mit Thauro und Awaudo. Aber auf der andern Seite hat sich noch selten dieser Mangel geltend gemacht, denn in den Gemeinden, zumal in den älteren, steht das Bereinswesen in hoher Blüte und leistet sehr viel, jedenfalls mehr als die ziemlich bureaukratisch geführte Gemeindeverwaltung in der Lage wäre. Ein Teil der Armenpsiege liegt allerdings iit den Händen der Vorsteherämter: die Verwaltung der Stiftungell, die außerordentlich zahlreich und zum Teil sehr gut dotiert sind, und die Verteilung der Zinsen hieraus. Recht erfreulich ist es, daß nach § 6 wenigstens zugelassen ist „die Unterstützung armer Kirchen gemeindegenossen zur Bestreitung der Kosten von Anschaffungen, die lediglich durch wmm Der Priester des Friedens. Zum Wochenabschnitt. Wer fennt nicht die Fabel von der Wette, dle S turm und Sonne einst miteinander ewgtngen? „Ich werde dem Wanderer den Mantel entreißen" — blies der Swrm. „Du wirst es nicht vermögen — lächelte die Sonne. — Allein mir soll eS ein Leichtes sein." Da erhob sich heulend der Sturm und tobte wild und suchte dem Wanderer den Mantel vom Leibe zu reißen. Doch dieser schlang ihn immer enger um sich, und band ihn schließlich, als der Sturm immer noch nicht nachgab, fest um den Körper. Nun hielt der Sturm erschöpft inne. Freundlich lächelte die Sonne und nickte dem Wanderer zu, er verlangsanrte seinen Schritt und schaute fie bewundernd an. Sie lächell immer freundlicher und wärmer. Der Wanderer öffnete den Mantel und ließ ihn nur noch lose und locker YSnpen. Und nun noch ein aolbner warmer Sonnenstrahl der Wanderer warf den Mantel, der ihm im Sonnmglanz als Bürde erschien, nun vollends ab. Tie Sonne hatte die Wette gewonnen. Ob die Fabel eine jüdische ist? Dm heiligm Büchern ^der Schrift ist fie nicht entnommen. Auch verdankt fie ihre Entstehung nicht dem lievlichm Blumenbeete der talmudischm Agada. Aber sie ist ihrem Gehalte nach jüdisch, gut jüdisch. Ganze Abschnitte der jüdischen Geschichte werben durch ste veranschaulicht. Die großen Epochen des geistigen Aufschwunges und Aufblühens mitten im Sturme, die schweren Zeiten des Abfalls und Niedermges im Sonnenschein des Glückes, es ist der ewige Settstreit zwischen Sonne und Sturm. Nicht zum letzten, aber wohl zum ersten Mal vernehmm wir fie hmte, lesen wir fie zw i sch en dm Zeilen der Thorabschnitte Balak und Pinchas. „Nicht ftemdeS Schwert, nickt fremder Fluch vermag Israel zu verderben, nur es selber vermag Unglück über fich herbeizuziehen, indem eS von Gott und seinen Gesetzen abfällt." Durch der Zettm Stürme schlang Israel immer mger und fester dm schützenden und wärmenden Mantel der Gotteslehre und des GotteSgesetzes um sich. Sin trügerischer Sonnenstrahl, ein verführerisches Lächeln b MoabS-Töchter und siehe, es ist erreicht, waS dem Schwert Amaleks nicht gelungen war, was Bileams Fluch vergebmS zu erzielen suchte, der Mantel fiel zu Boden. 3t„Israel hatte sich behagli . niedergelassen in Gchitttm.-Sie, die Töchter Moabs luden ras Volk zu den Opfermählern ihrer Göller. DaS Volk speiste mit — schloß fich dem Peor-Baal an und Gottes Zom war rege wider Israel" (Kap. 35 Satz 1—4.) ES war der Rat Bileams, der, nachdem der Fluch versagte, rasch und sicher zum Ziele führen sollte, der Rat, der darauf hinauSging, Israel an der Wurzel zu fasten, die Urquelle seiner Kraft zu verstopfen bV DiTp^K Hin DD^T KäW »Der Gott dieses Volkes ist ein Feind der Unzucht, sagte Bileam — und im jüdischen Famtlimtempel hat er sein Heiligtum errichtet fcHpö H □DVQ Gelingt eS Dir, dieses Helligtum zu zer- Mm und Israel durch die Töchter deines Volkes zum Abfall zu verlocken, so hast du das Spiel gewonnen. Denn, so wisse, der Abfall dieses Volkes bedeutet zugleich auch feinen Verfall" (Liehe Raschi zu Satz 14 Kap. 24 und Sanhedrin S. 106 a.) Und nun d e rettmde Tat deS Pinchas, der kurz entschlossen mit dem Mute, den nur die Gefahr dem wahren Freund deS Volkes eingtbt, „den Unwillm Gottes von dm Söhnen Israels abwendet, indem er feine Rechtsforderung in ihrer Mitte geltend macht." iNQN HK I'wil DDina TttOp na 1Mp2 VQ VV. Pinchas schrickt vor einer ungeheuren Tat nicht zurück und läßt ohne den Führer zu fragen und zaubernauf die „Berufmen" zu Watten, alle konventionellm Bedenken in den Hintergrund treten, da er Israels ganze moralische Existenz in ihrem Kerne bedroht sieht DlpDD 2lb 1DD D'p^n p« OOTI)- Moses und die Nettesten des Volkes weinen am Eingänge des Sttftszeltessic ste stnd sprach- und faffungSlos ob der entsetzlichm Berirruvg deS Volkes. Pinchas handelt nnd wird zum Retter deS Volkes, zum Schöpfer eines neuen Friedensbund eS zwischen Gott und Israel. Indem aber gerade diesem Manne der rauhen rücksichtslosen Tat der göttliche Friebmsgruß, der 0*13 als Lohn zugel acht ist, so ist dadurch mit einem Worte der Begriff und seine Bedeutung in Lehre und Lebm für alle Zeiten klar und deutlich gezeichnet. Der eifervolle Pinchas, der keine Rückfichten und Bedenken kMnt, wenn die Not zu ManneStatm drängt, er ist der Sttfter des wahrm Friedens, ist ein Friedensprophet, der uns lehrt und zeigt, auf welchen Gebietm wir den Frieden zu suchen haben, wie wir ihn am bestm pflegen und hüten könnm, ist der ewige WchrheitSkünLer, der zugleich sagt, was wir von jener «llemwttsfkmndlichkeit und falschen Friedensliebe zu hattm habm, Re schüchtern