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Der Israelit · 1908-07-16 · Heft 29 (16.7.1908) · page 1

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Journal
Der Israelit
Volume
49 (1908)
Issue
Heft 29 (16.7.1908)
Date
1908-07-16
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Der Israelit Hflj Bi Catralerpi Hirte rffcitet Jiferim Fd I/h HBHB9 ll|Tllfef M lf.LdlBU il m»B P>BSg?1 49. Jahrgang. LM Sranfcfurt a. m.. Sen iT^gnius MM Der Israelit erscheint jeden Donnerstag. Abonnements r Gewöhnliche Ausgabe Mk. 1L0 vierteljährlich, HestauSgabe auf Kunstdruckpapier Mk. 3.— vierteljährlich. (Auslandspreise für die gewöhnliche Ausgabe: Oesterreich-Ungarn 2 Kr., Rußland 1 Ruo., England 8 sh., Amerika 60 cts., Niederlande 1,20 fl.) Abonnements bei allen Postanstalten. Buchhandlungen, sowie direkt bei der Expedition. HestauSgabe nur direkt. Inserate: 30 Pfennig für die sechsgespaltene Lolonel-Zeile; Rabatt nach Tarif. Jnseratenannahme nur durch inHaafensteiuu.Bogler «o«4» bei der «. ft. Postsparkaste Wien Ao. 7S6VS. Frankfurt a. M. und deren Filialen. «outo bei der «igaer «ommer-bemk t» Riga Couto bei dem «. Postsparkastenamt Budapest Ao. 18484.___und deren Filialen in DwinSk, Libau, Bialhstok, Reval und Lodz 0er NacbSruck Ser ttrttkel unS eorrelponSenzen Ses ..Israelit" Iff nur unter genauer Quellenangabe, und, soweit es fidi um gröbere Rufföfee nur nach vorheriger Genehmigung gestattet Der Entwurf einer neuen llirchenverfasrnng für die Juden ASmemdergr. I. In dankenswerter Weise veröffentlicht die württembergische Regierung den von der Israel. Oberkirchenbehörde ausgearbeiteten und dem Ministerium des Kultus eingereichten Entwurf, damit die Interessenten Stellung zn nehmen irr der Lage seien, bevor die Ständekammern entgiltig über ihn beschließen. Die prinzipielle Frage, ob überhaupt eine staatliche Landesorganisation mit staatlichen Behörden an der Spitze für die jüdische Religionsgemeinschaft und das Judentum zweckmäßig und dem Charakter der jüdischen Religion und Religionsübung entsprechend ist, taffen wir hier ganz außer Besprechung. In Württemberg sind die religiösen Verhältnisse der Juden seit 1828 durch die staatliche Gesetzgebung bis in jede Einzelheit geordnet und eine 80 Jahre fortgesetzte Verwaltungsprazis hat alle Zweige des Kultuswesens bis ins Kleinste ausgebaut, sodaß die Organisation ein solch festes Gebäude darstellt, daß dagegen mit irgend welchem Erfolge nicht anzukämpfen ist. Was nun den vorliegenden Entwurf anlangt, so handelt er l.von den Kirchengemeinden, 2. den Organen der Kirchengemeinden und deren Wirkungskreis. 3. von den Rabbinern, Vorsängern und sonstigen Kirchendienern und 4. von der Oberkirchenbehörde. Es wird demnach die seit 1828 bestehende Verfassung durchaus beibehalten: die Israeliten eines oder mehrerer Orte bilden eine Gemeinde, kein Jsraelite auch im abgelegensten Orte ist von der Zugehörigkeit zu einer Gemeinde frei. „Die Kirchengemeinden verwalten ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb det gesetzlichen und der durch die gegenwärtige Kirchenverfaffung gegebenen Grenzen." Die Oberleitung der kirchlichen Angelegenheiten der Israelitischen Religionsgemeinschaft steht der Israelitischen Oberkirchenbehörde zu. Diese wiederum ist in Hinsicht auf ihre staatliche Funktionen dem Königlichen Ministerium des Kirchen- und Schulwesens untergeordnet/ ihre Mitglieder werden vom König auf Lebzeiten ernannt. Es ist also der König, der oberste Kirchenherr, und die Oberkirchenbehörde führt im Namen des Königs die Oberleitung über die religiösen Angelegenheiten der Israeliten. So ist der heutige Stand. Ein Neues bringt nun die Borlage insofern, als die jetzige Overkirchenbehörde zu einem „weiteren Rat der Oberkirchenbehörde" dadurch ausgestaltet wird, daß zu den vom König ernannten 7 Mitgliedern noch 7 Abgeordnete, die durch die Gemeindemitglieder des Landes gewählt werden, hinzutreten. Dieser „weitere Rat" aber hat nur beschränkte Vollmachten, die eigentliche Oberleitung ruht in der Hand der ernannten Mitglieder. Dies die Grundzüge der früheren und jetzigen Verfassung. Als weitere Eigentümlichkeit derselben ist auszuzählen, daß auch die Kirchenvorsteherämter nicht rein aus gewählten Mitgliedern bestehen, sondern daß der ernannte Rabbiner oder Vorsänger Sitz im Kirchenvorstand hat, ja sogar den Vorsitz einnimmt und den Geschäftsführer darstellt. Noch weiter geht dieser Zug, indem sogar an Orten mit zwei Rabbinern oder einem Rabbiner und Vorsänger, der zweite Rabbiner und der Vorsänger Mitglieder des Vorsteheramtes sind. Es ist dies eine Einrichtung, die vom religiösen Standpunkte zu begrüßen ist, denn dadurch ist den Organen und Kennern der Religion ein sehr weitgehender Einfluß auf die Führung der Gemeindeangelegen-' heiten eingeräumt. Leider ist dieser Einfluß in früheren Jahrzehnten meistenteils zugunsten der Reform ausgeübt worden. Heutzutage aber stellt der Rabbiner (oft sogar der Reformrabbiner in Reformgemeinden) das „konservative" Element dar. Der neue Entwurf enthält, wie angedeutet, des Neuen nicht allzuviel, und was er an Neuem bringt, hat auf den meisten Seiten große Enttäuschung hervorgerufen. Vor allem ist hervorzuheben, daß von einem freiheitlichen, neuzeitlichen Hauche nicht das Geringste zu spüren ist. Selbst manche Ansätze zu irgend welchen Zugeständnissen sind in ihrer Ausgestaltung so verkümmert, daß nichts weiter übrig bleibt als der Schein einer Konzession. Was sollen z. B. die aus Bolkswahl hervorgegangenen sieben Abgeordneten zur weiteren Oberkirchenbehörde, wenn diesen Bolkserwählten durch die 7 ernannten Mitglieder und durch den Erwählten der Rabbiner und Lehrer ein nie zu überwindendes Gegengewicht gehalten wird. Da spare man — wie das Sprichwort sagt - die „n und die l" und lasse die 7 Volkserwählten zu Hause. Oder etwas anderes, was sogar einen förmlichen Rückschritt darstellt: Bis jetzt hatte jede, auch die kleinste Gemeinde das Recht mindestens 3 Vorsteher zu wählen, sodaß dem von der Schul- oder Oberkirchenbehörde ernannten Lehrervorsitzenden 3 gewählte Gemeindevorsteher gegenüverstanden, während jetzt Gemeinden unter' 40 Familien nur 2 Vorsteher wählen sollten. Weshalb diese Beschränkung der Rechte der größeren Anzahl von Gemeinden, deren Mitglieder dazu noch absolut und verhältnismäßig viel größere Opfer für den Kultus und die Konfeffionsschule zu bringen haben, als die Mitglieder der größeren Gemeinden? Und auch darin stehen sie hinter größeren zurück, daß ihnen eine weitere Vertretung in dem neu zu errichten- „Gemeindeausschuß" nicht zugebilligt ist, während doch, je kleiner die Gemeinde ist, die Mitglieder desto mehr und einschneidender von den Beschlüssen des Borsteheramtes berührt werden, und um so lebhafter das Gemeindegefühl (Kehillo-Geist) entwickelt ist, je enger der Kreis der Gemeinde. Es ist schon darum eine möglichst große Anzahl von Vorstehern zu wünschen, weil dadurch der Geist der Oligarchie und des starren Bureaukrattsmus, der die mit staatlicher Autorität ausgerüsteten Kirchenvorsteher vielfach erfüllt, gehemmt und beschränkt ist. Es ist z. B. vorgekommen, oaß die 4 oder 5 Vorsteher Neuerungen bezüglich des Gottesdienstes beschlossen haben, ohne daß die Proteste der Gemeindemitglieder irgend eine Zurücknahme solcher sakrilegischen Maßnahmen erwirken konnte. Ein weiteres Zugeständnis an die heutige Zeit besteht darin, daß nach § 8 einer dissentierenden Minderheit in der Gemeinde mit Genehmigung der Oberkirchenbehörde die Abhaltung eines besonderen öffentlichen Gottesdienstes sowie die Benützung der Synagoge u diesem Zwecke gestattet, auch ein Beitrag zu en Kosten ihres Gottesdienstes sowie zu den zur Befriedigung ihrer sonstigen religiösen Bedürfnisse erforderlichen Einrichtungen aus der Gemeindekaffe verwilligt werden „kann". Ein Zugeständnis, sagen wir, denn durch die Gottesdienstordnung von 1636 § 1 „ist jede Privatversammlung zu gottesdienstlichen Zwecken (Minjan) bei schwerer Strafe unteftagt". Es ist aber, so erfreulich und dem Prinzipe der Gewissensfreiheit angemessen dieser Fortschritt ist, nur ein teilweiser. Denn es „kann" einer diffentierenden Minderheit die Abhaltung eines Gottesdienstes gestattet werden, aber es steht den Machthabern in den Gemeinden ftei, die Erlaubnis zu geben oder zu versagen. Es genügt aber nicht, die Minderheit und zwar die religiöse Minderheit dem „Wohlwollen" der amtlichen Machthaber zu empfehlen, sondern die wahre Liberalität des Gesetzgebers erweist sich darin, daß er dem Machthaber die Pflicht auferlegt, die religiöse Ueberzeuguna der Minderheit zu respektieren, und daß er dieser letzteren unter allen Umständen das „Recht" gievt und sichert, zur Beßrung Gottes nach ihrer Ueberzeugung einen Gottes-

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