Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 49 (1908)
- Issue
- Heft 28 (9.7.1908)
- Date
- 1908-07-09
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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Der Israelit. Seite 9. No. 38 9. $itftl908. _ verurteilte. (Mehr als die Pogromhelden in Bialyftok olle zusammen erhalten haben.) Odessa, 1. Juli. In Südrußland gibt es mehrere jüdische Kolonien, die sowohl wegen ihres guten Zustandes, als durch ihr ausgezeichnetes solides jüdisches Bauernelement -er Umgebung als Muster gelten und der russischen Judenheit zur Zierde gereichen. Im Besitze alter Privilegien fühlen sich die jüdischen Kolonisten auch vor Berwaltungschikanen sicher. Nun wurdet» diese Kolonien von einem elementaren Unglück betroffen durch ein Hagelunwetter, das am 10. Juni die Felder in fünf jüdischen Dörfern in der Gegend von Jekaterinoslaw volständig zerstörte. Die Saaten sind vollständig vernichtet, die Bäume entwurzelt, die Weinberge, die in höchster Blüte standen, sind völlig verwüstet. Bon Hagelversicherung weiß man in Südrußland noch nichts und oie jüdischen Landleute sind zum größten Teile an den Bettelstab gebracht. Wie man hört, ist in Petersburg und Odessa eine Hilfsaktion Zu ihren Gunsten eingeleitet. Warschau,1.Juli. Der Terrorismus, der in Ruff. Polen immer erschreckendere Formen annimmt, macht anch vor den jüdischen Wohltätigkeitsanstalten keinen Halt. Am 25 Juni drangen bewaffnete Männer in das Leihhaus des Vereins NON in Kolna ein und plünderten den gesamten Kassenbeftand, sowie sämtliche in der Anstalt als Pfänder aufbewahrten Wertgegenstände, darunter viel Gold und Silberschmuck. Der Schaden beläuft sich auf mehr als 10000 Rbl. Von den Banditen fehlt jede Spur. Wilna, 1. Juli. Der „Verein des Ruffischen Volkes", entwickelt besonders in Homel unter dem wohlwollenden Schutze der Beamtenschaft eine sehr rege Tätigkeit, die darauf abzielt, der jüdischen Bürgerschaft alle Erwerbszweige abzuschneiden. MitHilfe einer neugegründeten Kreditkasse errichtete der Verein in allen Ecken d?r Stadt Geschäfte und Läden aller Art, um so den wirtschaftlichen Kampf mit den Juden auf der ganzen Linie aufzunehmen. Da ein eigentliches Sonntagsruhegesetz in Rußland weder bestimmt, noch durchgeführt ist, nahmen es die Helden des „Schwarzen Verbandes" auf sich, ein solches auf eigene Faust in Homel einzuführen. So kann man jeden Sonntag Morgen eine freiwillige und gut bewaffnete Wache beobachten, die durch die Straßen zieht, um die Juden, die ja alle ohne Ausnahme am Samstag ihre Geschäfte streng geschlossen halten, auch zum Ladenschluß am Sonntag zu zwingen. Neuerdings gelang es dem Verbände, die Ortsbehörden zur Erhebung einer ganz unverhältnismäßig hohen Patent-Steuer von den jüdischen Handelsleuten und Ladeninhabern zu veranlassen. Die Wirkung dieses ökonomischen Druckes macht sich nun bei den hiesigen Wohltätigkeitsanstalten in empfindlichster Weise bemerkbar,' indem die Zahl der Almosen-Empfänger mit jedem Tage wächst. Die ganze Stadt beherbergt nicht mehr als 9000 jüdische Familien, von denen nicht weniger als 1500 auf öffentliche Unterstützung angewiesen sind. England. London, 6. Juli. Die Sonntagsruhe-Anträge wollen hier noch immer nicht zur Ruhe kommen. Das neueste ist eine Weekly Rest Day Bill des Viscount Hill, welche vorige Woche im Oberhause beraten wurde und gleich ihren Vorgängerinnen das Schicksal der Vertagung erlitt. Immerhin ist es bedeutungsvoll, daß in dieser Bill unter prinzipieller Festhaltung der obligatorischen Sonntagsruhe doch von vornherein ausgesprochen ist, daß diejenigen, welche die Sonntagsarbeit nicht entbehren können, abwechselnd an jedem zweiten Sonntage feiern, während Juden, welche den Sabbath beobachten, durchgängig am Sonntag zur Arbeit berechtigt sind. Der Regierungsvertreter, Carl Beauchamp, betonte wie früher, daß die Bill vorläufig Einerlei Aussicht hätte, daß ihm jedoch das Prinzip „eines wöchentlichen Ruhetages" sympathisch sei. Die Regierung wolle inzwischen Erkundigungen darüber anstellen, in welcher Werse den Interessen der orthodoxen Juden in Bezug auf die Sonntagsruhegesetzgebung in anderen Ländern Rechnung getragen ist. London, 3. Juli. Der lange propagierte Zusammenschluß der Londoner Wohltätigkeits-Anstalten hat sich nunmehr vollzogen. Der Form nach ist es eigentlich ein Zusammenschluß der Geber und nicht der Institute. Zweck der Organisation ist, wie es in der von Lord Rothschild vorgeschlagenen Resolution heißt: „Die. systematische Zusammenarbeit der Londoner Wohltätigkeitsanstalten zu fördern mit der Absicht, gleichmäßige Prinzipien in der Verwaltung der Wohlfahrtsanstalten anzubahnenden Austausch von Informationen unter den Wohttättgkeitsanstalten zu fördern, um die Vergeudung von Mitteln zu vermeiden; endlich die finanzielle Lage derjenigen Wohltätigkeitsanstalten zu stärken, welche den Zwecken der Organisation entl sprechend arbeiten." Der Zusammenschluß ist ein interkonfessioneller, aber bei dem starken Anteil, den die Juden wie überall an dem gesamten Wohltätigkeitswerke Londons nehmen, ist es natürlich, daß sie auch bei dieser Angelegenheit an der Spitze stehen. So gehören dem Comite Lord Rothschild, Lord Swaythling, Chiesrabbi Dr. Adler, Sir Edward Saffoon und noch eine Anzahl anderer hervorragender jüdischer Philantropen an. llrrmircdter. Berlin, 1. Juli. Eine wichtige, prinzipielle Entscheidung in einem Rechtsrsteite der Israelitischen Synagogen-Gemeinde (Maß Jisroel) mit einem früheren Mitgliede der Gemeinde hat am 2. v. Mts. das hiesige Kgl. Landgericht I gefällt. Der Tatbestand ist folgender: Der Kläger war seit vielen Jahren Mitglied der beklagten Gemeinde. Zu Beginn des Jahres 1905 wurde er, da der Beklagten durch den Neubau einer Synagoge erhebliche Mehrkosten erwachsen waren, ersucht, seinen bis dahin 100 Mark betragenden Jahresbeitrag ru erhöhen. Er erklärte sich zur Erhöhung seines Vertrages auf 150 Mark jährlich bereit. Dies genügte der Beklagten indes nicht, sie verlangte vielmehr die Zahlung eines Jahresbeitrags von 300 Mark. Als der Kläger hierauf nicht einging und bei seinem Anerbieten verblieb, wurde ihm mitgeteilt, daß er durch Beschluß des Vorstandes und der Repräsentantenversammlung aus der beklagten Gemeinde ausgeschlossen sei. Der Kläger war dagegen der Ansicht, daß er zu Unrecht ausgeschlossen fei; denn nach Paragr. 8 des Statutes der Gemeinde verliere allerdings ein Mitglied, das ungeachtet wiederholter schriftlicher Aufforderung mit der Zahlung seiner Beiträge länger als ein Jahr im Rückstand geblieben sei, die Rechte eines „stiminberechtigten Mitgliedes." Diese Vorschrift rechtfertigte aber nicht den gegen ihn ergangenen Beschluß. Er sei niemals mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand geblieben. 'Die Beiträge, deren Mindestbetrag in Paragr. 4 des Statuts auf 16 Mark festgesetzt sei, seien stets durch gütliche UebereiNkUNst festgesetzt worden. Er, Kläger, habe schon ein Uebriges getan, wenn er sich auf die Bitte der Beklagten bereit erklärt habe, seinen bisherigen Beitrag von IM Mark um die Hälfte zu erhöhen. Dadurch, daß er der Beklagten ferner mitgeteilt habe, er halte den von chm zugestandenen Beitrag zur Abholung durch sie, die Beklagte, bereit, habe er seiner Pflicht, zur Beitragsleistung genügt, da die Beklagte stets die Beiträge von ihren Mitgliedern habe abholen lassen, er also zur Einsendung des Beitrages nicht verpflichtet gewesen sei. — Der Borstandbcschluß, durch Den der von ihm, Kläger, zu zahlende Betrag auf ... festgesetzt worden sei, sei für ihn nicht bindend. Nach Paragr. 12 des Statuts stehe dem Vorstand nur die Erhebung, nicht auch die Festsetzung der Beiträge zu. Mich die Repräsentanten-Vsrsammluna sei zur Festsetzung der Beiträge nicht befugt. (Paragr. 21 der Statuten.) Schließlich wäre aber auch ein dahin gehender Beschluß der Generalversammlung nicht bindend grwesen, da ihm als einzelnes Mitglied nicht eine besonders erhöhte Verpflichtung gegenüber den anderen Mitgliedern aufcrlegt werden könne.-Uebrigens verliere auch nach Paragr. 8 des Statuts ein Mitglied bei unpünktlicher Zahuma des Beittages höchstens nur die Rechte eines „stimmberechtigten Mitgliedes." Ein Ausschluß aus der Gemeinde finde wegen unpünktlicher Zählung nicht statt, sondern fei nur gemäß Paragr. 5 des Statuts für die Verletzung religiöser Vorschriften vorgesehen. — Schließlich sei der gegen ihn ergangene Ausschließungsbeschluß auch formell ungiftig. Denn weder der Borstand, «och die Repräseickanten-Bersammlung der beklagten Gemeinde seien für die Entscheidung über den Ausschluß eines Mitgliedes zuständig. Insbesondere gehe auch au der Faffung des Beschlusses in dem Protokoll über die Sitzung vom 14. Februar 1904 hervor, daß sich die Repräsentcmtenversammlung darüber klar gewesen sei, «in Recht zu seinem, des Klägers Ausschluß zu haben. — Der Kläger beantragt demgemäß: Ke Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verutteilen, anzuerkennen, daß der Kläger Mitglied der beklagten Gemeinde ist. — Die Beklagte dagegen bittet, den Kläger mit der erhobenen Klage kostenpflichtig abzuweisen. Sir erhebt vorweg unter Berufung auf das Gesetz vom 23. März 1847 die p r o z e ß h i n d e r n b t Qeittvebe bet Unzulässigkeit des Rechtsweges. In der Sache selbst ist sie der AnficU, daß der Ausschluß des Klagers zu Recht erfolgt fei. Wenn in Paragr. 8 dos Statuts den nicht pünktlich zahlenden Mitgliedern d'r Verlust der Rechte eines „stimmberechtigten Mitgliedes" angedroht sei, so bedeutet dies, daß die betreffenden Mitglieder überhaupt der Mitgliederrechte verlustig gehen sollen. Daneben sei es außerdem aber auch noch zulässig, daß die Mitglieder durch besonderen Beschluß ausgeschlossen werden können. Die Möglichkeit sich etwaiger unbotmäßiger Mitglieder, durch Ausschließung derselben zu entledigen, sei nur als selbstverständlich nicht in die Statuten ausgenommen worden. Zur Enffcheidung über die Ausschließung einzelner Mitglieder, sei mangels besonderer Bestimmung das Organ berufen, das über die Aufnahme von Mitgliedern zu enffcheiden habe, d. h. btt Gemeindevorstand. Auch die Erhöhung des Jahresbeitrags des Klägers sei von den dazu berufenen Organen, dem Vorstände und der Repräfentantenversammmna im Rahmen ihrer Befugnisse erfolgt. — Der Kläger widerspricht diesen Ausführungen der Beklagten und ist der Ansicht, daß fiir den vorliegenden Rechtsstreit, der ordentliche Rechtsweg schon deshalb gegeben fei, weil nach Parägr. 5 des Statuts sogar die Rechtsmäßigkeit des Ausschlusses wegen Verletzung religiöser Vorschriften im ordentlichen Rechtswege angefochten werden könne. Dies müsse umsomehr gelten, wenn der Ausschluß wegen angeblicher Verletzung der Verpflichtung - zur Beitragsleistung erfolgt sei. Im Uebrigen beruft sich der Kläger schließlich für die Richtigkeit feiner Ausführungen auf Paragr. 31 des bürgerlichen Gesetzbuches und die Motive hierzu sowie auf die Reichsgerichtsenkscheidung vom 23. Mai 1906. (Jur. Wochenschrift 1906, S. 416 f.) — Das Kgl. Landgericht ist dem Anträge des Beklagten auf Abweisung der Klage aus folgenden Entscheidungsgründen beigetreten: „Der beklagten Gemeinde fmd durch tönigl. Verordnung vom 9. September 1885 die Rechte einer Synagogengemeinde beigelegt worden. Als solche ist sie gemäß Paragr. 37 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 über die rechtlichen Verhältnisse der Juden (Ges. S. S. 263 ff.) juristische Person und somit vollprozeßfähig. Jenes Gesetz regelt ferner erschöpfend die rechtlichen Verhältnisse der Synagogengemeinde, ihre Organisation, ihre Verwaltung und das Verhältnis der einzelnen Mitglieder zu der Gemeinde. Schließlich ist durch Paragr. 54 des Gesetzes vom 3. August 1883 bett. die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Berwaltungsgerichtsbehörden bestimmt, daß auf Klagen einzelner wegen der ihnen als Mitgliedern einer Synagogengemeinde oder auf Grund des Ges. vom 28. Juli 1876 zustehenden Rechte und obliegenden Verpflichtungen zu Abgaben und Leistungen der Bezirks-Ausschuß entscheidet. Der ordentliche Rechtsweg ist also im vorliegenden Falle unzulässig; denn mit der Klage auf Feststellung, daß der Kläger noch Mitglied der beklagten. Gemeinde sei, wird im Grunde nur eine Enffcheidung darüber begehrt, daß ihm noch alle Rechte eines Mitgliedes zustrhen. Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf Paragr. 5 des Statutes der Beklagten; daraus, daß letztere die Nachprüfung der Rechtsmaßigkeit ihrer Beschlüsse durch die ordentlichen Gerichte in einzelnen Beziehungen zugelassen hat, folgt noch nicht, daß sie allgemein für ihre Beschlüsse die richterliche Nachprüfung zulassen wollte. Verfehlt ist schließlich auch die Berufung des Klägers aus das Bürgerliche Gesetzbuch und die von ihm erwähnte, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Bereinsrecht betreffende Reichsgerichtsentschcidung; denn die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches kommen, da für die Synagogengemeinde bffonvere Bestimmungen gegeben find, überhaupt nicht zur Anwendung. Dir Klage war daher, ohne daß auf die übrigen Ausführungen der Parteien einzugehen war, wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abzuweisen." Papenburg, 6. Juli. Die Strafkammer des Kgl. Landgerichts zu Osnabrück hat soeben auf eine Beschweroe des Herrn A. H. von vier ev e Entscheidung gefällt, deren Begründung bei aller juristischen Schärfe doch ein entschiedenes Bedenken wachrufen n uß. Herr H war auf einen Freitag als Zeuge vor die Strafkammer in Osnabrück geladen. Die Verhandlung zog fick aber deratt in die Längt/ daß der Zeuge, um nicht zu sein, gezwungen war, über na® in Osnabrück zu bleiben. Die hierdurch entstandenen Mehrkosten relamterte Herr H. mit der Begründung, daß er als Jude am na# nicht reisen dürfe und mithin gezwungen war, da am Sonnabmd «ach Ausgang des rotf kein Zug nach hi« mehr