Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 49 (1908)
- Issue
- Heft 27 (2.7.1908)
- Date
- 1908-07-02
- Page
- – (sequence 21)
- Language
- German
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M 6. 4. Jahrgang üdiöcbcr Volkefmmd Monatz-oeilsge zum „Israeli! Ycrantwortlfebc Redaktion i Rabbitier Dr* ß. Qldlf in Köln „{Trauungen!“ In der ersten Nummer des dritten Jahrganges unserer Zeitschrift hahen wix unter der Ueberschrift „Trauungen" Verhältnisse besprochen, die dadurch geschaffen sind, daß Unbefugte sich Rechte anmaßen, die zu schwerer Verletzung ernster Pflichten führen. Wir schicken nochmals voraus: Standesrechte erkennen wir nicht an. Es gilt uns nicht darum, für Rabbiner ein Recht zu erhalten und Lehrern ein solches nicht zuzugestehen. Das jüdische Gesetz kennt nur Gesetzeskundige und solche, die des Gesetzes nicht kundig sind, aber keine Stände. In neologen Kreisen, wo der Rabbiner lediglich repräsentative Luxus-Persönlichkeit ist, bildet es vielleicht eine Etikettenfrage der Standesehre, wer Trauungen zu vollziehen habe, Lehrer oder Rabbiner und es mag da der Streit zwischen beiden Berufsklassen von wirtschaftlichen Interessen sehr beeinflußt sein. Ganz anders liegt, die Sache aber für den Kreis der Gesetzestreuen. Und nur an diesen wollen sich diese Zeilen wenden. Hier sind sich Rabbiner und Lehrer und das Publikum vollkommen darüber einig, daß jeder zur Vornahme von religiösen Trauungen qualifiziert ist, der die einschlägigen Gesetze kennt. Nur dadurch, daß, wie die Kenntnis des Religionsgesetzes im allgemeinen durch alle in Betracht kommenden Verhältnisse leider immer mehr Standeseigentum der Rabbiner geworden ist, so auch die Gesetzeskunde über die Ehegesetze insbesondere immer mehr Gemeingut zu sein aufhört, hat es sich eingebürgert, daß der Rabbiner pttHTp *HDD ist, das heißt: die „Ordnung des Trauaktes leitet." Es hatte sich der Brauch auch dadurch eingefühxt, daß früher der Rabbiner die Ma-a trikel für die jüdische Gemeinde führte und alle Trauungen von ihm von Staatswegen vorzunehmen waren. Als dieses Recht nach Einführung der bürgerlichen Eheschließung auf den Staat überging, blieb dem Rabbiner die religiöse Trauung. Ihm stehen auch — utti) das halten wir im jetzigen Augenblick fü r daswichtigste Moment — Auskünfte, die über die eheschließenden Seiten einzuholen sind, am ehesten zur Verfügung. Und das ist darum ein so wesentlicher Punkt, weil schließlich der Trauakt durch die einzigen Personen, die außer dem Brautpaar dazu erforderlich sind — die beiden Zeugen — auch ohne Prediger sehr glücklich von statten gehen kann. Aber dieVorarbeiten, de häufig nur unter großer Mühe zu erledigen si id, erfordern einen gesetzeskundigen Mann, einfach schon deshalb, weil nur ein solcher die Schwierigkeiten zu erkennen vermag, wenn solche vorhanden sind. Häufiger aber, als das Publikum glaubt, liegen Trauungsanträge vor, die, weit die Ehe überhaupt oder vorläufig unstatthaft ist, zurückgewiesen werden müssen. Nur ein gesetzeskundiger und erfahrener Mann weiß von solchen Ehehindernissen zu erzählen, und ein solcher Mann ist heute der in der Praxis stehende gesetzeskundige und gesetzestreue Rabbiner. Auch darüber zu entscheiden, welche Zeugen zuzulaffen sind und welche nicht, bedingt ein Vorstudium und manchmal — ein energisches Auftreten. Daß die heutigen Lehrer mit wenigen Ausnahmen älterer Herren diese Vorkenntnisse nicht besitzen, soll ihnen nicht zum Vorwurf gemache werden. Die Seminarien haben sie damit nicht bekannt gemacht und können diese Gebiete auch nicht in den Lehrplan aufnehmen. Diese Dinge gehören, wie das ganze Gebiet der Halachah, wenn man es nicht unter dem Gesichtspunkt allgemeingültiger Pflicht zum Thorastudium, sondern nur vom Standpunkt eines Lehrplanes für berufliche Vorbereitung betrachtet, in den Lehrplan des Rabbinerseminars, aber nicht des Lehrerseminars. Man könnte den gesetzestreu geleiteten Lehrerseminarien nur einen Borwurf machen, nämlich den, daß sie ihren Zöglingen es nicht oder nicht nachdrücklich genug auf die Seele binden, daß sie nicht pEnTp “Hdo sein dürfen. Das müßtte in den orthodoxen Anstalten mit allem Nachdruck geschehen. Es kann die Wirkung einer solchen Ermahnung aber nur im Nahmen und km Geiste einer Erziehung erreicht werden, die dem jungen Lehrer seinen Beruf als einen idealen zu zeichnen weiß, als einen Beruf, in dem durchaus nicht jede Leistung mit klingender Münze bezahlt zu werden braucht und in dem eine Leistung nicht vom Entgelt abhängig gemacht werden darf. Die jungen orthodoxen Lehrer müssen wissen, für welche Sache sie einstehen, müssen fühlen, daß sie in ihrer Gemeinde oft die Einzigen sind, ans die die Thora rechnet, müssen sich in der hohen Verantwortung vor Gott wissen, die ihr Amt ihnen besonders in der Jetztzeit auferlegt, müssen freudig bereit sein anzukämpfen gegen den Abfall vom Gesetz und den Materialismus der Zeit, , und müssen kämpfen vor allem durch ihr Beispiel und ihren Idealismus. Gerade die wichttgsten Dienste müssen gar oft unentgeltlich geleistet werden. Heil denen, die sich im Dienste der Thora bewähren dürfen! Selbstgeschaffene Pflichten müssen die dienstlich verlangten vermehren, anstatt daß man über vertragsmäßige Pflichten als Ueberbürdung klagen hörte. Der Geldpunkt darf kein Grund sein, Kinder ohne Unterricht aufwachsen sehen zu können, wenn der Vater das Opfer nicht erschwingen kann. Die Fortbildung der der Schule entwachsenen Jugend muß ohne Weiteres eine Pflicht sein, die aus Liebe zur Sache zu übernehmen ist und aus freien Stücken zu geschehen hat. Dann wird auch Liebe Gegenliebe erwecken. Und von dieser Auffassung der Pflichten aus ist auch die Frage des Vollzuges der Trauungen zu beurteilen. Wer diese „Casualien" lediglich von dem einen Gesichtspunkt der ^Einnahmequelle" heraus beurteilt, der hat sich damit in Grund und Boden selbst verurteilt. Es handelt sich hier um die Grundfesten unseres Volkes, die Reinheit der Ehe, die Reinerhaltung der jüdischen Geschlechter. Und vor diesen Fragen der Allgemeinheit, der ernstesten Wichtigkeit der einzelnen Familie, für das jüdische Volk, für die Menschheit sollte die Frage, ob ein Einzelner dabei ein paar Mark verdient, auch nur die geringste Bedeutung haben? Im Angesichte solcher Fragen dürsten wir vor der lautest.en Mahnung, Trauungen nur durch gesetzeskundige, gesetzestreue Männer vollziehen zu lassen, zurückschrecken, weil wir auf die Gegnerschaft Tausender rechnen müssen, die sich, sobald diese Frage angeschnitten wird, in ihren Interessen beschädigt fühlen, deren Wahrnehmung unter allgemeinem Stillschweigen zum schweren Schaden der unantastbaren Heiligkeit der jüdischen Ehe sich eingebürgert hat? Wir wiederholen es: Wir sprechen nicht von den frevelmüttgen Eingriffen prinzipieller Gegner in die heiligen Gebote der Ehegesetze, von „Einsegnungen" verbotener Verbindungen, wie die eines Kohen mit einer geschiedenen Frau, eines Schwagers mit einer Schwägerin, die Kinder hat. Solche flagrante Verbrechen gegen das Gesetz richten sich selbst : sowohl das Verbrechen als den Verbrecher. Wir wenden uns nur an den eigenen Kreis der gesetzes treuen Juden und wollen da von Schäden erzählen, die dadurch entstehen, daß Lehrer — fromme Lehrer — „Trauungen vollziehen", Dinge üben, von denen sie keine Kenntnis besitzen und über die sie kein Urteil haben. Wir übergehen die vorliegenden Fälle, daß der gesetzestreue LehrerBrüd er des Brautpaares und dessen Väter oder verwandtschaftlich fernstehende Herren als Zeugen ausgewählt hat, die sich aber dauernd der gröbsten Verletzungen des Religionsgesetzes, wie Entwelhung des Schabbos, schuldig machen. Wir müssen leider zur Begründung unseres Protestes gegen die bisherige Gepflogenheit einen Fall anführen, der einem sachkundigen Rabbiner nicht unterlaufen wäre. Ein jünger Mann (Kohen) meldet eine Trauung an mit einem Mädchen, zu dem er mehrere Jahre ein Verhältnis unterhalten hat, das nicht ohne Folgen geblieben war. Der Kohen, der nun die Ehe eingehen will und mit Hilfe eines Lehrers eingeßangen ist, war aber wahrscheinlich nicht der einzige Verehrer dieser Dame. Ferner. Ein Mann ist gerichtlich geschieden. Die religiöse Scheidung konnte infolge der Weigerung der Frau nicht vollzogen werden. Der Mann will infolge dessen ohne religiöse Scheidung wieder heiraten. Einer der bekanntesten Reformrabbiner verweigert die religiöse Trauung, wenngleich er empfiehlt, die standesamtliche allein vornehmen zu lassen. Ein frommer Lehrer vollzieht ohne weiteres die Trauung!! Die Fälle aber sind alltäglich, daß jedes Paar, das sich -zur Trauung anmeldet, getraut wird, ohne daß Erkundigungen darüber eingeholt werden, ob die ehelichen Verbindungen in jedem einzelnen Falle statthaft sind. Wenn wir nun fragen, wie ist da Besserung zu schaffen, so kann die Antwort nur eine Bitte an das jüdische Volk, das der Nachstbeteiligtc dabei ist, sein: Sch afft das Honorar ab. Es soll nicht alles