Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 49 (1908)
- Issue
- Heft 25 (18.6.1908)
- Date
- 1908-06-18
- Page
- – (sequence 56)
- Language
- German
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Gemeinden, hatten ihren Vorstand, ihren Ausschuß, ihre Statuten, ihre Vereine, ihre Stiftungen, ihre Gotteshäuser, Schulen und Lehrhäuser, bewiesen eine Konsistenz und eine Leistungsfähigkeit, die sie in den heftigsten Stürmen widerstehen und den exorbitantesten Anforderungen genügen ließen, waren sie die begeisterten und opferfreudigen Pfleger geistiger und sittlich veredelnder Erkenntnis, die geistige und sittliche Bildung in die letzte Hütte ihrer Gemeinschaften trug, und entfalteten ohne staatlichen Zwang, ohne staatliche Förderung; ja unter der Ungunst aller politischen Verhältnisse ein wahres Gemeindeleben. — „Dem alten Juden stand, und den treuen Söhnen dieses alten Glaubens steht noch heute die Gemeindepflicht d. h. die Pflicht der örtlichen Gemeinschaft seines religiösen Bekenntnisses mit Geld und Wort und Tat anzugehören, oder wie der jüdische Ausdruck ist,' „die Gemeindelasten mitzutragen und mit den Gemeindeangelegenheiten sich zu beschäftigen", obenan in dem religiösen Pflichtkodex eines jüdischen Mannes. Und wie es nicht des staatlichen Diktates bedarf, ihn zur Schließung seines Geschäftes, zur Einstellung seines Gewerbes am wöchentlichen Sabbath zu treiben, wie er ohne staatlichen Zwang sich all den Opfern und Entsagungen freudig und freiwillig unterzieht, den seine religiöse Gesetzestreue von ihm fordert, wie sein religiöses Gewissen vollkommen für die religiöse Gestaltung seines individuellen und Familienlebens ausreicht, so reicht es auch vollkommen für die pflichtgetreue Lösung seines Gemeindelebens aus und nur von diesem religiösen Pflichtgefühl getragen hat sich und wird sich jederzeit ein wahres Gemeindeleben erzeugen" (Prinzip der Gewissensfreiheit S. 11 ff.). Und in der Denkschrift (S. 9): „Eben es, eben dieses alte, jüdische Judentum, das man das orthodoxe nennt, es zittert am wenigsten, ihm bangte nicht, wenn der Staat ihm seine schützende Hand auch ganz entzöge und es in vollster Freiheit sich selbst wieder anvertraute. Dem Bekenner des alten Judentums sind die religiösen Institutionen kein Feiertagszubehör für die Feiermomente des Lebens, er kann ihrer für keine Stunde des Lebens entraten, sie sind ihm die Begleiter und Leiter des täglichen Lebens in allen seinen Gestaltungen, und da ihre gedeihliche Pflege wesentlich dem Schoße einer Genossenschaft anvertraut ist, so steht Gemeindepflicht, so steht die Hörigkeitspflicht zu einer Ortsgemeinde, sobald sie die Seine ist, gleich ihm der Gesetzestreue pflegt, in demselben religiösen Pflichtkodex, aus welchem er alle seine übrigen Pflichten schöpft. So lange es orthodoxe Juden gibt, so lange wird es jüdische Gemeinden gehen!" Aber der Zwang zur Gemeinsamkeit ist nicht nur außer Stande wahres Gemeindeleben zu erzeugen; er ist, aus eben denselben Gründen und Folgen, die seine gemeindebildende Kraft zerstören, auch schon Gewissenszwang. Man hat es so darzustellen beliebt, als stünde in S. R. Hirsch’s Gedankenwelt, in seiner Forderung nach Aufhebung der staatlichen Gemeindeorganisation die Rücksicht auf die Beitragspflicht der Dissentierenden obenan. Von jenem bösartigen Sykophantentum zu schweigen, das wider besseres Wissen, um bei Parlament und Behörden und in der Oeffentlichkeit die Lauterkeit seiner Motive zu entwürdigen, „Geldrücksichten" als Antrieb der Austrittsbewegung denunzierte! Aber auch objektiver Denkende, ja selbst Freunde und Vertreter der Gemeinschaftsfreiheit haben sich durch das Schlagwort von der „Steuerersparnis“ insoweit irreführen lassen, daß sie vermeinten Samson Raphael Hirsch habe das Schwergewicht seiner Gründe auf die Steuerpflicht begründet, habe die Austrittspflicht vor Allen daraus hergeleitet, daß man einen Orgelkult und andere Reformwerke nicht mit Geld unterstützen dürfe. Es steht um diese Behauptung nicht viel besser als um jene ähnlich klingende Beschuldigung, mit der man den politischen Liberalismus der Konfliktsperiode verdächtigte: „Diesem Ministerium keine Groschen“, sei seiner Weisheit letzter Schluß. Es ist wahr und soll ganz und gar nicht bestritten werden, daß S. R. Hirsch die Beitragspflicht zu dem Budget einer Gemeinde, die auf neologem Boden steht, für einen Gewissenszwang erkannt und gewertet hat. „In der Tat ist ja auch der Pflichtbeitrag zu einer religiösen Institution kein bloßes Geldeinzahlen, ist vielmehr selbst ein Symbolum, eine Bekenntnistat, die den Ausdruck der Anerkennung und Hörigkeit zu dem Prinzip und den Zwecken dieser Institution involviert." (Prinzip der Gewissensfreiheit S. 8.) Und in der „Gehorsamsten Vorstellung“ von 1858: .... weil wir die jenseitigen Anstalten nicht benützen dürfen, weil die jenseitigen Anstalten auf der Basis der Verleugnung uns heiligster Religionsgrundsätze stehen, und die Bekämpfung und Vernichtung unseres eigenen uns unverbrüchlich heiligen, alten, orthodoxen Judentums als Ziel ihrer Wirksamkeit verfolgen. somit wir in Mitunterhaltung derselben uns an Werken zu beteiligen gezwungen werden, die vor unserem Gewissen die schwersten Versündigungen sind — darum fordern wir die Befreiung dieser Beitragspflicht." (S. 24.) Aber, so großes Gewicht dieser Gesichtspunkt mit vollem Recht beansprucht und einnimmt; er ist nicht der einzige, nicht der ausschlaggebende in seinem System. Schiede die Steuerfrage aus der Debatte auch völlig aus, machte die Reform der Orthodoxie in Geldfragen auch die weitgehendsten Konzessionen — auch dann müßte, was innerlich längst geschieden, sich auch äußerlich scheiden, wäre eine Zusammenfesselung der religiös Getrennten in eine konfessionelle Gemeinschaft schlimmster verhängnisvollster Gewissenszwang, weil sie beide Teile zur Gewissensknechtung anhält, die einen zur Duldung von Sacrilegien verpflichtet, den Anderen Heuchelei und unangebrachte Rücksichtnahme zumutet. Zu dem Pathos eines alten Sehers erheben sich S. R. Hirsch’s Worte, wenn er auf die, nach beiden Seiten hin, unheilsvollen Folgen hinweist, welche der Gewissenszwang der staatlichen Gemeindeverfassung gewirkt und geschaffen hat. „Wie anders stände es um das Judentum in der heutigen Judenheit, hätten die Staaten das jüdisch-religiöse Gemeindeleben, wie von je, so auch da noch sich selbst überlassen, als der Jude mit Anfang des Jahrhunderts in den Kreis des europäischen Kulturlebens einzutreten begann und Hamit die gegensätzlichen Richtungen innerhalb des Judentums sich zu entfalten begannen! Sich selbst überlassen und nicht zu aussichtsloser feindlicher Umarmung gezwungen, hatten sich die Gegensätze gar bald geklärt, hätten in der Freiheit sich nebeneinander entfaltet, hätten nur einen geistigen, sittlichen Wettkampf siegreicher Betätigung des einem jeden innewohnenden Kernes der Ueberzeugungen bestanden und hätten in eben solcher Betätigung um die Palme der Wahrheit gerungen. Es hätte dieses alte Judentum, wie es von je ein treuer Hüter und Pfleger der geistigen Schätze seiner nationalen Wissenschaft und Litteratur und gleichzeitig keineswegs den geistigen Strömungen seiner Umgebung verschlossen war, es hätte dieses alte Judentum gar rasch sich mit allem Wahren und Edlen der europäischen Bildung befreundet und, indem es fortgefahren hätte, seine Institutionen der Erkenntnis und des Lebens, die unter dem Drucke seine geistigen Hebel und sitttlichen Erhalter waren, nun in der Atmosphäre der Freiheit noch blütenreicher zu entfalten, so wäre gar bald dem Bewußtsein der Staaten die Erkenntnis aufgegangen, welche Schätze der Erleuchtung und Gesittung denn doch dieses alte Judentum bei seinem Eintritt in das europäische Kulturleben als Angebinde den Völkern mitzubringen habe. Und neben diesem lebensfrischen, unverkümmerten, heiterernsten, alten Judentum hätte dessen 39