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Der Israelit · 1908-06-18 · Heft 25 (18.6.1908) · page 54

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Journal
Der Israelit
Volume
49 (1908)
Issue
Heft 25 (18.6.1908)
Date
1908-06-18
Page
– (sequence 54)
Language
German
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Ob es in Uebereinstimmung mit dem jüdischen Qesetze erlaubt ist, auf dieselbe Weise und zu demselben Zwecke ein Monument (Säule u. dergl.) zu errichten? Hierauf beehre ich mich zu erwidern: Die Errichtung einer Statue, d. i. einer menschlichen Gestalt aus Bronze, Stein oder anderem Stoffe ist nach dem jüdischen Gesetze auf jeder Stelle und zu jedem Zwecke verboten. Ebenso verbietet das jüdische Gesetz ausdrücklich die Errichtung eines Monuments, das gänzlich frei von jeder Gestalt ist, einer Säule, eines Denksteins usw. zum Zwecke göttlicher Verehrung und sei es selbst, sich um dieselben zu versammeln zur Anbetung des Alleinigen Gottes. (Siehe Maimonides Accum 6.) Nicht ganz so klar ist die Bestimmung in Betreff der Errichtung eines solchen Monuments nicht zu Zwecken göttlicher Verehrung. Nach y'DD D/yD n"lP scheint es beinahe, daß die Errichtung einer Säule u. dergl., selbst nicht zum Zwecke der Verehrung, verboten gewesen, und daß demgemäß die oben angeführte Stelle des Maim. so aufzufassen sei, daß die Errichtung einer Mazeba überhaupt, und sei es selbst zur Verehrung des Alleinigen Gottes, nicht gestattet gewesen. Aber die Josua 24, 26, 27,- Samual I., 12 ermähnten Begebenheiten erweisen, daß selbst nach der mosaischen Gesetzgebung die Errichtung von Steinen als Denkmäler zu profanen Zwecken nicht durch das Gesetz verboten gewesen. Aber Sie haben in Ihrer geehrten Zuschrift selbst angegeben, daß Sie in dieser Frage nicht nur die ausdrücklichen Gesetzesvorschriften zu beobachten wünschen, sondern auch den überkommenen Brauch in Israel, und daß das Projekt nur dann ausgeführt zu werden beabsichtigt ist, wenn es sich nicht im Widerspruche mit „den Gesetzen und Gebräuchen Israels“ befindet. Wenn man diese Frage in diesem Lichte betrachtet, so würde es in der Tat scheinen, daß der durch die ganze jüdische Vergangenheit herrschende historische Brauch sich gegen die Errichtung eines Monumentes zu Ehren eines Mannes erklärte. So weit unsere Kenntnis in der vor- oder nachmosaischen Zeit reicht, werden wohl Monumente zur Erinnerung an Ereignisse oder in Beziehung zu denkwürdigen Orten gefunden, aber Monumente als ehrende Gedenkzeichen an Menschen sind nicht anzutreffen. Nur einem Beispit le begegnet man, daß ein Monument zum Andenken eines Menschen errichtet worden, und dieser ein eitler Mann — Absalom — hatte es sich selbst während seines Lebens errichtet. So groß auch die Zahl großer Männer unseres Volkes ist (und gewiß gibt es keine Nation, die dankbarer das Gedächtnis ihrer Heroen an Geist und Tugend verehrt) ihr Gedächtnis hat es durch verschiedenaatige Dinge geehrt, nur nicht durch Monumente von Metall oder Stein. Und obgleich von der Nichtwahrnehmung eines bestimmten Faktums ein Gewisses nicht zu folgern ist — rptn 1^8 so mag doch (sowie des Ausführlichen im VOV2 12tII 37 erhellt) hinsichtlich eines Brauches und ganz besonders da, wo ein Zeitraum von mehreren tausend Jahren mit tausendfachen Anlässen vorliegt das Nichtvorhandensein sicherlich als ein Beweis dienen, daß der Brauch es als nicht zulässig erachtete. Es ist nicht einzuwenden, daß die Zeiten der Zerstreung unter Druck und Verfolgung der Errichtung solcher Monumente nicht günstig gewesen. Die spanische Zeit gewährte volle Freiheit; obgleich sie sich nicht wenig großer Männer rühmen konnte, die bei ihrem Leben als Wohltäter ihres Volkes geehrt wurden, einige sogar mit fürstlicher Ehre, so dachte doch Niemand daran, ihr Andenken durch e n Monument zu feiern. Ja noch mehr. Selbst zur Zeit des zweiten Tempels, wo, namentlich unter den Königen des hasmonäischen und herodianischen Hauses persönliche Ehrenbezeugungen in ungeziemend auffallender Weise erwiesen wurden und die Liebe zum Pomp, und die Nachahmung griechischer und. römischer Gebräuche, besonders zur Errichtung solcher Monumente einlud, finden wir wohl, daß Türme, Burgen, Städfe usw. zur Erinnerung an Menschen erbaut wurden, die Errichtung von Säulen und ähnlichen Monumenten aber wurde — insofern ich mich auf mein Gedächtnis verlasse — nicht gewagt. Betrachten wir alles dieses, so erscheint die Annahme wohl begründet, daß der jüdische Brauch der Errichtung von Säulen und ähnlichen Monumenten dem Andenken der Menschen entschieden entgegen ist. Sie haben nun in Ihrer verehrlichen Zuschrift ausgesprochen, daß in der Ausführung diese Frage nicht allein die Gesetze, sondern auch die Gebräuche Israels in B.tracht genommen werden sollen. Es ist aber ferner ein religiöses Gesetz Israels, die Gebräuche Israels gewissenhaft zu beobachten; demgemäß würde die Uebertretung eines solchen jüdischen Gebrauches eine direkte Verletzung des jüdischen Religionsgesetzes sein. So sind Sie allerdings, geehrte Herren, von diesem Ges chtspunkte aus an der Ausführung Ihres Planes — der so löblich an sich selbst — das Andenken eines edlen Mannes in solcher Weise zu ehren, gehindert; doch — abgesehen hiervon — wollen wir uns freuen, daß der jüdische Brauch sich selbst die Errichtung von Säulen u. dgl. als ehrende persönliche Erinnerungszeichen ebenso untersagt, wie die Errichtung solcher Denkmäler, die das Gesetz verbietet. Beobachten wir diesen jüdischen Brauch, welcher, indem er den unbetitelien Namen als die größte Auszeichnung betrachtet, 12V p")2 bvu eben durch die Versagung des gewöhnlichen Grabsteins am besten das Andenken ausgezeichneter Toten zu ehren glaubt D^pv^ ptfiy pt? weil, wie die Begründung sich ausdrückt, □ji-qi DH DI7H31 sie sich selbst durch ihre Worte und Taten das unvergänglichste Denkmal gesetzt haben. Bewahren wir namentlich den jüdischen Brauch, welcher bis jetzt das Gedächtnis verstorbener ausgezeichneter Menschen lediglich durch gute, nützliche und heilsame Werke zu ehren gewußt und so in Wahrheit pns 131 1313*? das Andenken der Gerechten zu einer Quelle des Segens für die Lebenden gestaltet. Vergessen wir nicht, daß die jüdische Gesinnung in der Errichtung zweckloser und unnützer, wenn auch glänzender Bauwerke ein preiswürdiges Werk nicht erkennt. Ein Rabbi, der, als er an einer prachtvollen Synagoge vorbeiging, ausrief: jh3 M’CN lypV p22 “23 »wie viel Geld haben meine Vorfahren hier begraben“, erhielt zur Antwort: niWD3 123 ]#3 *|TÜtf iZipV, »wie viel Seelen haben deine Vorfahren hier begrabenL iMTHliO pyiH 2'J3 ll.l gab es hier keine Bedürftigen zu unterstützen. ihnen das Studium des Gesetzes zu ermöglichen? Und so glaube ich denn — geehrte Herren — vielleicht teilen Sie meine Ueberzeugung — wenn Sie den Namen des Verstorbenen zu ehren die Zinsen des Kapitals welches die Errichtung eines Monuments erheischen würde, zu einer jährlichen Bewilligung zum physischen, geistigen oder sittlichen Woble eines einzigen Menschen bestimmen, Sie sein Andenken, je mehr er eine solche Würdigung wirklich verdient hat, auf eine mehr jüdische, das heißt wahrere und würdigere Weise ehren würden, als durch das prachtvollste Monument, das Sie in Bronze oder Marmor ausführen können. Genehmigen Sie die Versicherung meiner vollkommensten Hochachtung, mit der ich verharre, geehrte Herren, Ihr ergebener Hirsch. Samson Raphael Hirsch’s Ideen zur inneren Politik der deutschen Judenheit. Von Dr. Ed. Biberfeld in Berlin. Was Homer von Odysseus rühmt, daß er viele Städte sali und ihren Geist erkannte, das trifft auch auf Samson Raphael Hirsch zu. Geboren und bis zum Jünglingsalter in einer kleinen Republik, Hamburg, aufgewachsen, führten seine Lehrjahre ihn nach Baden und dem preußischen Rheinlande; Oldenburg, Emden und Nikolsburg sahen seinen Aufstieg; die freie Reichsstadt, die später preußisch gewordene Patrizierstadt ist der Wirkungskreis seiner gereiften Manneskraft, die gesegnete und segenverbreitende Stätte seiner bis ins höchste Greisenalter unverbrauchten Schaffenskraft. Er ist darum kein TcoXtöpoxo? geworden; der häufige Wechsel des Vaterlandes hat ihn nicht zum Kosmopoliten gemacht; zu wurzelhaft war die Anlage seines Wesens, um der Verschiedenartigkeit des Milieus zu erliegen; zu ausgesprochen die Charakteristik seiner Art. um sich selbst in der Vielseitigkeit der Verhältnisse zu verlieren. Aber eines hat diese die Grenzen der Länder überbrückende Lebensgestaltung in S. R. Hirsch geübt und gewirkt: er hat den Geist der religiösen Gemeinschaften, in welchen und mit denen er lebte, deren Führer und Lehrer er war, aufs Trefflichste erkannt; hat aus der Verschiedenartigkeit der Lebensbedingungen, die hier und dort ihm begegnete und dennoch Gleichartigkeit der Lebensbetätigung nicht unterband, entnommen, das Wesentliche vom Unwesentlichen, das Wesenbildende vom Aeußerlichen und Zufälligen, den ewigunveränderlichen Inhalt von der wechselnden Form zu unterscheiden und zu trennen. Als er später seine ganze Kraft für das Gesetz vom 26. Juli 1876, das den Parochialzwang in der preußischen Judengesetzgebung durchbrechen sollte, einsetzte, da haben seine Gegner, um seine Sachkunde zu verdächtigen und zu verkleinern, hämisch darauf hingewiesen, daß er, als gebürtiger Hamburger, die Segnungen des Gemeindezwanges in der Jugend nicht empfunden und darum auch fürder nie verstanden habe. Sie wollten ihn damit schmähen und lästern, und haben ihm doch nur ein hellleuchtendes Ehrenzeugnis erteilt. Er hat nie — das ist wahr und zutreffend — es einzusehen vermocht, daß dem Staat der Beruf zukommt, Judengemeinden zu schaffen, zu organisieren und in ihrem Bestände zu schützen; er hat die gemeindebildende Kraft anderwärts gesucht und gefunden; gefunden — das beweist der Segen, der auf seinem Andenken nach mehr als einem halben Jahrhundert auch heute noch in jenen Gemeinden ruht, die nur karg bemessener Zeitspannen sich seines Besitzes erfreuten, das beweist das Emporblühen der Gemeinde, die er geschaffen und zu einer „Mutter in Israel“ erhoben; beweist der Erfolg, den das preußische Austrittsgesetz, direkt und indirekt, für die Erhaltung der hjicn in Deutschland und darüber hinaus gezeitigt hat und täglich zeitigt. Samson Raphael Hirsch war — auf die Gefahr hin, daß sein Ruhm darunter litte! — keine „komplizierte Natur*. Schlicht und gerade wie seine Größe, so war auch sein 37

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