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Der Israelit · 1908-03-26 · Heft 13 (26.3.1908) · page 8

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Journal
Der Israelit
Volume
49 (1908)
Issue
Heft 13 (26.3.1908)
Date
1908-03-26
Page
– (sequence 8)
Language
German
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Sr. 13. Sette 8. 6. Mürz MM, werben naturgemäß noch beträchtliche Mittel von auswärts nötig sein, um dem entstandenen Notstände abzuhelfen. Uttlästina* Jerusalem, 29. Februar. Herr Ben Jehuda schreibt uns: Im Namen der Gerechtigkeit, die Sie auch bei einem, der nicht Ihrer Anschauungen ist, walten kaffen werden, bitte ich Sie um gefällige Aufnahme der folgenden Zeilen: „Ich sehe in Ihrem geschätzten Blatte, vom 2. Januar, daß Dr. Grünhut inbezug euf meine Erwiderung auf seinen früheren Angriff im „Israelit" erklärt hat, „daß der ganze Artikel Ben Jehudas von A—Z eine grobe Unwahrheit ist". Diese B>.hauptunc habe ich wirklich voll einem Manne, wie Dr. Grünhut uicht erwartet. Ich erkläre hiermit in der bestimmtesten Weise, daß alles, was ich in Nr. 16 der „Haschkofo" veröffentlichtem Aufsatz geschrieben habe, die reine Wahrheit ist. Dr. Grünhut sagt ferner in seiner Erwiderung au' meinen Arttkel, daß er von den gröbsten persönlichen Jnvektiven strotze. Jedermann in Jerusalem erklärte mir, daß niemals auf einen feindlichen Angriff eine solch gemäßigte und taktvoll gehaltene Antwort erfolgt sei. Es ist mir von verschiedenen Seiten ganz aufrichtig erklärt worden, -aß alle, sogar meine persönlichen und bittersten Gegner anerkannten, daß dies die richtige Antwort auf Dr. Grünhuts Antwort war. Dann, was die Sache selbst anbetr.fft, will ich mich mit Dr. Grünhut gar nicht auseinandersetzen. Daß ich f» ei gesinnt bin, das ist ja überall schon lange bekannt! Wenn Dr. Grünhut übertreibt und von meiner Person und meinem Wirken ein Schreckensbild entwirft, will ich ihm das garnicht verargen) denn ohne solche Uebertreibung ist ja sein ganzer Kriegszug gegen mich ohne Wert. Ich will hier nur noch einige Worte zufügen: Zu seinem zweiten Aufsatze in Ihrem geschätzten Blatte stellt Dr. Grünhut die Sache so dar, als hätte ich Vorträge gegen die Kabolo und den napn "»SD gehalten. Das ist eine wirkliche Entstellung der Tatsachen. Ich habe im Gegenteil die Kabolo in Schutz genommen gegen ihre gänzliche Verurteilung durch Geiger, Grätz u. a. Ich habe nämlich einen Vortrag über Joseph Delmedigo gehalten und kam dabei natürlich auch auf seinen großen Ahnen, den Philosophen Eliahu Delmedigo und sein Werk gegen die Kabolo zu reden. Ich bemerkte dabei als eine merkwürdige Erscheinung, daß die Kabolo, gegen welche so viel und so hefttg gekämpft werde von allen Seiten, sowohl von der strenggläubigen, wie der aufgeklärten, solche merkwürdige Triumphe feierte, und erklärte diese Tatsache dadurch, daß die Kabolo eine wirkliche Stütze für das traditionelle Judentum wgr. Um diese meine Meinung zu begründen, las ich Auszüge aus dem Zohor und dem mpn ">SD. Ich fügte zur Ehre der Kabolo hinzu, daß sie als die einzige originelle und wirklich jüdische Philosophie zu bettachten sei, während diejenige der Maimonides z. B. eine fremde ist. Das war der Sinn meines Vortrages. Dr. Mosie Herz Lisenftod und Herr Lunz mögen es bezeugen. Herr Dr. Grünhut, der selbst bei dem Bortrag nicht anwesend war, ist jedenfalls von Personen, die nicht genügend hebräisch verstehen, über den eigentlichen Inhalt derselben falsch unterrichtet worden. Hochachtungsvoll Ben Jehuda. (An dem allgemeinen Utteil über die unheilvolle Wirksamkeit des Herrn Ben Jehuda und seiner Familie vermögen diese Darlegungen nichts zu ändern. D. Red.) llermkcdter. Frankfurt a. M., 24. März. Wie uns mirgeteilt wird, hat bas hiesige Osteuropäische Hilfskomitee in Gemeinschaft mit einigen Privaten dem Rabbinatsstlft in Offenbach die notwendigen Mittel zur Verfügung gestellt, um alle in Offenbach wohnenden jüdischen Ausländer zu den b.vor ehenden, fDO-Fei rtag n ausreichend mit Mazzoth zu versehen. Jeder Familienvater bezw. jede Witwe erhält je nach der Kopfzahl der Familie ten notwendigen Bedarf unentgeltlich. Berlin, iS. März. Zur unterschiedlichen Behandlung deutscher Reichsangehvrtger jüdischer Religion in Rußland schreibt man der Der Israelit._ Lasst,chen Zeitung: Die bessere Verwertung der russischen Landeserzeugntste, speziell auch die Verwertung russischer Forsten, leidet unter dem Verfahren der russischen Regierung. Größte deutsche Importfirmen, deren Inhaber jüdischer Religion find, lehnen es ab, dem Ankauf ange- Votener Waldungen näher zu treten, da sie es als unwürdig empfinden, bet den unerläßlich nötigen Besuchen Rußlands gewissermaßen als deutsche ReichSangrhörige zweiter Klasse behandelt zu werden. Nachdem die unterschiedliche Behandlung von Kaufleuten jüdischer Religion in bezug aus die Dauer der Paffes und die Höhe der Gilbensteuer durch den Handelsvertrag aufgehoben ist, sollte die russische Negierung konsequent sein und endlich allen ReisendlN, sofern nur der Paß in Ordnung ist, die gleiche Gültigkeitsdauer des Paffes und die gleichen Rechte in ganz Rußland zuerkennen, und demgemäß endlich verfügen, daß das Visum ohne Hinweis auf die Religion eingetragen wird. Dem Bemühen Rußlands, seinen Handel und seine Industrie auf eine höhere Stufe zu bringen, ist dieses Festhalten an solchen mittelalterlichen Anschauungen zweifellos sehr hinderlich. Bremen, 15. März. Jntereffante Fragen des Rechtes und des jüdischen RituS wurden in einem Rechtsstreit erörtert, welchen die Ehestau eines vor zwei Jahren verstorbenen Bremer Kaufmannes gegen die israelitische Gemeinde Bremens wegen Gestattung der Ausgrabung der Leiche ihres Mannes, zwecks Verbringung auf einen anderen Friedhof, anzustrengen genötigt war. Die Ehegalten hatten beide der israelitischen Gemeinde angehört und besaßen eine gemeinschaftliche Grabstätte auf dem israelitischen Friedhofe. Der Verstorbene nun soll nach Darstellung seiner Witwe zu seinen Lebzeiten, be anders auch noch kurz vor seinem Tode wtederholemlich den Wunsch gcäußert haben, er wolle nicht auf dem ihm wegen seiner Unfreundlichkeit wenig sympathischen israelitischen Friedhofe, sondern auf einem anderen, nämlich dem Rhmsberger Frtethofe in Bremen, begraben werben. Sie habe beim Eintritt des Todesfalles auch den Willen gehabt, diesen Wunsch ihres Mannes zu ehren, habe sich jedoch durch geistliche Zusprache bewegen laffen, die Beisevung auf dem israelitischen Friedhofe anzuordnen. Diese in seelischer Depreffion gegebene Gestattung habe sie später gereut, so daß sie den Entschluß gefaßt habe, die Verfehlung durch anderweite Bestattung wieder gut zu machen. Dte israelitische Gemeinde habe aber bann die Exhumierung der Leiche, welche dte zu ständigen Staatsbehörden bereits gestattet hatten, verweigert, worauf sie den Satzungen der israelitischen Gemeinde gemäß ihre Mitgliedschaft auf den 31. Dez. 1906 gekündigt und einen gemeinsamen Begräbnisplatz auf dem Rhtnsberger Friedhofe erworben habe. Die Gem einde habe dann infolge ihrer Kündigung den neben ihrem Manne belegenen Begräbnisplatz anderweit verpachtet. Die israelittlche Gemeinde widersprach dem auf Gestattung der Exhumierung gerichteten Klageanträge unter anderem mit der Begründung, daß sie die Exhumierung schon deshalb nicht dulden könne, weil sie den seit Jahrtausenden bestehenden jüdischen Ri ualvorschriften, welche eine Exhumierung, von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen, nicht kennten, widerspräche, i ie Klägerin meinte dagegen, daß sie diese alten Satzungen einmal nicht gekannt, daß dieselben auch andererseits außer Uebung gekommen seienso habe die jüdische Gemeinde noch vor kurzer Zeit die Ueberführung einer Leiche nach Heidelberg gestattct. Die Gemeinde gab zu, daß eine solche Ueberführung stattgefundcn habe. In diesem Falle habe eine je»'er Ausnahmen Vorgelegen, nämlich Exhumierung zwecks Beisetzung auf einem anderen israelitischen Friedhof in einem Erbbegräbnis. Nachdem das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, wurde abletten der Gemeind: Berufung eingelegt. Auct, das Oberlandes gericht erachtete die Klage für begründet und . verwarf die Berufung dec israelitischen Gemeinde. Zu Eingang seiner Grünte weist das Urteil zunächst daraus hin, daß es ' an gesetzlichen^ Vorschriften darüber fehle, wem das Recht zustehe, den Begräbnisplatz für einen Verwandten auszuwählen und darüber zu bestimmen, ob die Leiche eines Bestatteten exhumiert und anderweit beigesctzt wer en solle. Als berechtigt könne der Erbe, könne aber auch der nächste Hinterbliebene, ob er nun Erbe sei oder nicht, angesehen werden. Welcher dieser Personen aber das Bestimmungsrecht zukomme, brauche in diesem Falle nicht entschieden zu werden, weil die Hinterbliebene Witwe Erbin uno nächste Hinterbliebene zugleich sei, ihr also für jeden Fall das Recht zugestanden werden müsse, Bestimmungen über den Ruheplatz ihres ManneS zu treffen. Lediglich auf Grund dieses Be- 'timmungsrech es nun könne die Klägerin die Leiche ihres verstorbenen Mannes keineswegs nach ihrem Belieben auszraben lassen, nachdem sie ihn einmal — sei es freiwillig, ei es auf Zureden*— auf dem Friedhofe der Gemeinde habe i eisetzen lassen. Das würde der Pietät u d den mten Sitien widerstreben, welche nach der allgemeinen Anschauung aller gefittteten Völker ohne Rückfichr auf ihr Glaubensbekenntnis forderten, daß die Ruhe des einzelnen Toten wie die Ruhe des Friedhofes ungestört i leibt. Die Beklagte ah.r habe a!s Verwalterin des Friedhofes die Berechtigung wie die Verpflichtung, die Friedhofsruhe aufrecht zuerhaltcn. Sie sei deshalb verpflichtet, der Exhumierung von Leichen oder Ueberführung an einen dritten Ort solange zu widersprechen, als die Exhumierung ohne einen zu billigenden Grund vorgenommen werden ollte. Ein solcher Grund nun steht nach der Auffaffung »es Oberlandesgerichts der Klägerin zur Seite, allerdings nicht deswegen, weil die Bestattung auf dem Rhinsber er Friedhöfe dem Wunsche des Verstorbenen entpricht, da die Klägerin diesem Wunsche früher hätte Rechnung tragen müffen. Ein genügender Grund dagegen fei der Wunsch der Klägerin, mit ihrem Vpmne dieselbe Grabstätte zu teilen, dieser Wunsch findet nach der Auffaffung beS Gerichts seine Rechtfertigung in der Volks auffaffung, baß Familienmitglieder auch im Tode zueinber gehören. Nachdem die Klägerin aus der tSraelitischen Gemeinde ausgeschteden sei und kein Recht mehr darauf habe, auf deren Friedhof einst betgesetzt m werden, könne sie ihrem berechtigten Verlangen, Neben ihrem Manne zu ruhen, nur dadurch zur Erfüllung verhelfen, baß sie sein Grab nach dem Rhtnsberger Friedhöfe verlegen laffe. Das Urtell wendet sich dann der wetteren Frage zu, ob di beklagte Gemeinde durch Berufung auf die jüdischen Ritualvorschriften dem nach Vorstehendem berechtigten Verlangen der Klägerin entgegentreten könne. Zu diesem Punkte führt das Urteil aus: auch die orthodoxe Judenschaft, welcher nach Behauptung der beklagten Gemeinde ihr größter Teil angehöre, erkenne unstreitit Ausnahmen von dem Prinzipe an. Die erste dieser Ausnahmen: .Daß die Leiche in einem Erbbegräbnis auf einem jüdischen Friedhofe neben dort bereits bestatteten Famt ienmttgltcdern beigesetzt werden solle", zeige, daß a ch bereits in dem ältesten jüdischen Bolksbewußtsein, daS berechtigte Jntereffe der Familienmitglieder, im Tode nebeneinander zu ruhcn, anerkannt worden sei. Set daS aber der Fall, so könne der Klägerin, die dieses Jntereffe geltend mache, nach ihrem Austtitt aus der Gemeinde aber auf einem jüdischen Friedho e nicht neben ihrem Manne ruh n könne, die Genehmigung zur Exhumierung nicht deshalb versagt werden, weil sie die > emeinsame Gra staite auf dem allgemeinen, konfessionslosen Friedhofe der Bremer Bevölkerung suche. Die Totenruhe werde durch dte Exhumierung zum. Zwecke der Verbringung auf den einen nicht mehr gestört, als durch die Exhumierung zum Zweck der" Verbringung auf den anderen Friedhof. Grotz-Gera«, 16. März. Eine für israelitische Religionslehrer wichtige Gerichtsentscheidung traf das Schöffengericht Groß-Gerau, in einer seiner letzten Sitzungen. Der israelitische Reli.stonslehrer Siegfried Gold in Dornheim war vom dortigen evangelischen Geistlichen angezetgt worden, angeblich unbefugt die Amtekletdung der evangelischen Geistlichen ge egentlich der Beerdigun; einer israelitischen Frau getragen zu haben. Er erhielt einen Strafe efehl, lautend auf 5 Mark wegen Uebetretung des § 360, 8 tr.-G.-B. Er erhob Einspruch und behauptete, alS einziger israelitischer Kultusbeamtrr zum Anlegen der Tracht berechtigt zu sein, was überdies allgemein üblich sei. (? Red.) Das Gericht sprach den Angeklagten srei. Ostrowo, 5. März. Dte Mitgliederzahl der Synagogengemeinde in Raschkow ist in den letzten Jahren so erheblich zurückgegangen-, daß die Auflösung der Gemerndunvermeidlich ist. Die dort noch wohnenden Mitgliedes sind entschlossen, sich der hiesigen Synaaogengemetnoe anzuschließen und tiefer Gemeinde auch das Vermögen der ehemaligen Gemeinde zu überlassen. Sulzvrrrg, Oberpfalz, 12. März. Die Prinzregen ten feier wurde heute in der hiesigen Synagoge unter Beteiligung des hiesigen Krieger- und BeteranenvereinS und eines großen Teiles der christlichen Bevölkerung in wahrhaft e hebender Weise abgehalten. Herr Rabbiner Dr Weinberg hielt eine schöne, der Weihe des Tages entsprechende Rede und der Chor funktionierte ausgezeichnete Die ganze patriotische Veranstaltung htnterlteß bei allen Teilnehmern den besten Eindruck. Budapest, 23. März. Die Einweihung ber Györer staatlichen Bürgerschule ist für 29. März anberaumt. Nachdem die staatlichen Schulen gar keinen konfeffionellen Charakter ttagen dürfen, der Professorenkörper der neu zu eiöffenben Schule jedoch das Emweihungsprogramm mit dem einer katholischen Meffe verbunden hat, so sind dir Vertreter der nichtkatholifchen Konfeffionen, unter ihnen auch Rabbiner Dr. Schwach, zu einer Beratung zusammengetreten, ln wücher dte Betreffenden erklärten, insof rne tas Programm keine Aenderung erfährt, an den Emweihungsfeterlichkeiten nicht teilnehmen zu wollen» Gleichzeitig haben die Beteiligten an den Kultusminister eine Eingabe gerichtet, in welcher gegen ten gesetzwidrigen Vorgang Protest eingelegt wird. Sopron (Ungarn),. 15. März. Im Soproner Komitate, wo die Bolkspartei einen ziemlichen Einfluß auSübt, werden unter christlich-sozialer Flagge Konsumvereine gegründet. Auch die Hauptstadt Sopron wurde im März 1906 mit einem christlich-sozial n Konsumverein beglückt, den Lettern der Genossenschaft begegnete jedoch daS Mißgeschick, daß der Konsumverein nach kurzem Bestände den Konkurs anmelden mußte. Die Passiven betrugen 30000 Kronen und hatten die Genossenschaftsmitglieder das leere Nachsehen. Gegen den Konsumverein wurde die Strafanzeige erstattet wegen fahrläffiger Krida und verurteilte der Gerichtshof in Sopron den Bfarrer Töth zu 100, zwei andere Angeklagte zu 50 Kronen Geldsttafe. Maroeväfür (Ungarn), 15. März. Bor einiger Zeit ist zwischen dem Präsidium der MarosväsLr helyer orthodox-israelitischen Gememde und ihrem Rabbmer eine Spa nung eingetteten, die schon mehrfach unliebsame Folgen zeitigte. Soweit es ihr Wirkungskreis zulüßt, hat dte orthodoxe Landeszentralkanzlei das ihrige getan, um den Frieden in der Gemeinde herzustellen. Bedauerlicher Weise jedoch ist ihr dies bisher noch nicht in vollem Maße gelungen, denn die turbulenten Elemente geben den politischen Blättern neuerdings Stoff zu allerlei „Reuigketten", die dem orthodoxen Judentum nicht zur Göre gereichen. Am -hm yf nämlich wollte der Rabbiner der Gemeinde den üblichen ivvN aUattev, stmd aber dte Synagogentüre versperrtder Gememdeprases

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