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Der Israelit · 1908-02-27 · Heft 9 (27.2.1908) · page 19

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Journal
Der Israelit
Volume
49 (1908)
Issue
Heft 9 (27.2.1908)
Date
1908-02-27
Page
– (sequence 19)
Language
German
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Rr. P. Seite 19 27. Februar 1908. Der JSraelit. -es bei der Beschränkung des Etatsvermerks bleibt, von der Beihilfe des Staates vollständig ausgeschlossen werden. Ich mache auch darum aufmerksam, daß man ja sagen könnte: es möchten, wenn es sich um die Erteilung des Religionsunterrichtes handelt, die leistungsfähigen Glaubensgenossen selbst dafür sorgen. Gerade dem Standpunkte gegenüber, den ich einnehme, gerade wo ich die Interessen namentlich der gesetzestrcucn Juden hier zu vertreten habe, würde dieser Einwand wohl kaum erhoben werden können. Denn die leistungsfähigen Juden — ich glaube, das wird mir nicht bestritten werden können -- befinden sich durchweg in den grossen Städten; die befinden sich nicht, glaube ich, wenn man die Statistik ansmachen würde, in den Reihen der gesetzestreuen Juden. Es gibt auch darunter recht leistungsfähige Kräfte, aber jedenfalls nicht in dem Matze, wie in den Reihen der andern Richtung. Es kommt für mich noch ein weiterer Punkt in Betracht. Bezüglich oesselben brauche ich nur das zu wiederholen, was ich schon damals bei der Besprechung der Resolution hier im Hause gesagt habe. •<gg könnte sonderbar erscheinen, daß ich speziell von meinem politischen Standpunkte aus hier diese Frage erörterte. Ich sagte damals: was mich veranlaßt, mreine Worte zugunsten der gesetzestreuen Juden zu sprechen, ist, baß es sich um oie Wahrung der Gewissensfreiheit handelt, für die meine politischen Freunde zu.jeder Zeit eingetreten sind. Bon diesem Standpunkte wünschen wir, daß diesen Gemeinocu Gelegenheit gegeben wird, einen ihrer Ueberzeuguug entsprechenden Religionsunterricht einzurichten. Es kommt nicht darauf an, daß ihnen irgendein Religionsunterricht erterlt wird, wenn er auch von einem Angehörigen der jüdischen Religionsgemeinschaft erteilt werden mag, sondern »vir legen auch großen Wert darauf, daß gerade diesen einer besonderen Richtung angehörenden Juden ein Religionsunterricht erteil wirbt, der ihrer speziellen religiösen Uebcrzcugung enlsprichk. Deshalb habe ich damals an die Aönrgliche Sraatsregierung die Bitte gerichtet, bei Auslegung oieser Resolution möglichst weitherzig vorzugehen und Entgegenkommen zu üben gerade den keistungsschwacken Gemeinden gegenüber, die ich damals im Äuge gehabt habe. Wenn ich diese Ausführungen, die ich damals bei Besprechung der Resolution bei Gelegenheit der Beratung des Volksschulgesetzes machte, hier wiederhole, dann darf ich wohl nnt gutem Grunde, und ohne den Borwurf hören zu müssen, daß ich unbillig hier vorginge, daß ich die Interessen der evangelischen und katholischen Konfession hintansetze, die Bitte an die Unterrichtsverwaltung richten, nach Möglichkeit ihr Augenmerk daraus zu lenken, daß im nächsten Jahre dieser Etatbertrag erhöht, daß auch die Beschränlung der Zuwendungen aus die Fälle mit über 12 Kindern beseitigt wird, und daß dieser Fonds, wie danlnls auch in der Resolution allseitig verlangt wurde, vollständig frei zur Verteilung an alle jüdischen Synagogengemeinden gelangt. (Bravo! im Zentrum.) Viereck, Abgeordneter (freikons.): Meine Herren, es bedarf keiner Versicherung, daß meine politischen Freunde dem Dispositionsfonds von 40,000 Mk. zur Unterstützung von Synagogengemeinden behufs Herbeiführung eines ordnungsmäßigen Religionsunterrichtes au jüdische Kinder gern zustimmen werden. Wir haben auch gern Kenntnis davon genommen, daß der Herr Minister die Ziffer von 40,000 Mk. nicht als ein? endgültige ansieht, sondern bereit ist, sie zu erhöhen, falls 'das Bedürfnis nach weiteren Mitteln sich herausstellt. Bei der Schaffung des Volksschulunterhaltungsgesetzes bat uns der jüdische Religionsunterricht schwere Sorgen gemacht. Wir haben gewünscht, daß für ihn in gleicher Weise wie für den christlichen gesorgt werde, irnd haben uns bemüht, ähnliche Bestimmungen zu schaffen, wie sie in 8 37 des Gesetzes für die in der Diaspora lebenden katholischen und evangelischen Kinder gegeben worden sind, daß nämlich ein besonderer Religionsunterricht eintreten solle, saus mindestens 12 Kinder der abweichenden Konfession vorhanden jinb.' Eine solche Gesetzgebung schei- . terte aber an den Schwierigkeiten, weil ja nach der feststehenden Rechtsprechung kein Schulzwang für den jüdischen Religionsunterricht besteht, und ferner, weil man sich nicht bei dieser Gelegenheit in die. inneren Religionsangelegenheiten der Juden einmischen durste, zumal ja, wie schon von dem Herrn Vorredner hervorgehvben ist, ein Zwiespalt besteht zwischen den grfetzestreuen Juden und den der Reform zuneigenen Juden. Deshalb haben wir uns im allgemeinen darauf beschränkt, das alte Recht aufrechtzuerhalten und auch aus beii Religionsunterricht auszudehnen, sodaß, wo mindestens 12 jüdische Kinder in christlichen' Schulen vorhanden sind, die Synagogengcmeinden einen Anspruch darauf haben, daß die Gemeinden sie zwecks Erteilung des Religionsunterrichts mit GeldbeihUfen unterstützen. Die Festsetzung dieser Beihilfen soll durch die zuständigen Minister erfolgen; es ist also im großen uno ganzen eine Gewähr dafür vorhanden, daß den Kindern, wenn sie mindestens in der Zahl von 12 vorhanden sind, Religionsunterricht zuteil wird .Wir haben aber durchaus gewünscht, daß auch in den Fällen, in denen der Riligronsunterricht durch jüdische Volksschulen oder durch anzustellende jüdische Lehrkräfte oder sonst mit Hilfe der Gemeinde nicht ausführbar ist, der jüdische Reli-> gionsunterricht unter allen Umständen möglichst gesichert werden soll, und haben dabei hauptsächlich die Schwierigkeiten im Auge gehabt, die sich aus der Berstreutheit der jüdischen Kinder ergeben, weil die Juden ja viel mehr vereinzelt im deutschen Vaterlandc leben als die christlichen Konfessionen. Daher haben wir einer Resolution zugestimmt, wonach, wo die Gemeinden versagen, der Staat zum Zwecke der Beschaffung des Religionsunterrichts den Synagogengkmeinden Erleichterungen gewähren soll. Die Königliche Staatsregierung hat damals erklärt, daß sie eine Verpflichtung des Staates zu einer solchen Beihilfe nicht anerkennen könne, und hat sich nachher im Plenum des Hauses die Stellungnahme zu der Resolution Vorbehalten. Wenn nun der jetzige Etatstitel die Zuwendungen davon abhängig macht, daß die Synagogengemeinden ,die unterstützt werden sollen, leistungsschwach sind, und daß mindestens 12 jüdische Kinder vorhanden sein müssen, so weicht diese Fassung zunächst im Wortlaute von der vom Hause angenommenen Resolution ab, aber auch nach meiner Auffassung von der Tendenz, von welcher die Resolution getragen war. (Sehr richtig! rechts.) Ich kann das beweisen aus dem Kommissionsbericht zu dem Gesetz über die Unterhaltung öffentlicher Volksschulen, wonach der Begründer des von drei Fraktionen gestellten Antrags auf Seite 314 des Kommissionsberichts ausgeführt hat, man beabsichtige, einen ftonbä neu in den Etat cinzustellen, der nicht bloß den leistungsschwachen, sondern allen Synagogengemeinden helfen solle, um für die jüdischen Kinder, die in öffentlichen Sckprlen eingeschult seien, in Bezug aus den Religionsunterricht in wirksmerer Weise als bisher zu sorgen. Auch von einem andern Vertreter einer größeren Partei ist ausgeführt worden, er sei der Meinung, daß Billigkeitsgründe dafür sprächen, daß man aus Staatsmitteln Fonds bereitstelle, um Synagogn,gemeinten zu unterstützen, insbesondere um den Religionsunterricht der jüdischen Minderheiten auszugeftalt en. Diese Begründung und diese Kritik beweist, daß man nicht daran gedarbt hat, die Beihilfen auf leistungsschwache Gemeinden zu beschränken. Ich muß deshalb seststetlen, daß die Begründung der Etatsposilion von dec Tendenz der Resolution abweicht und insofern eine Ablehnung der Resolution darstellt. (Sehr richtig! rechts) Die zweite Abweichung ist die, daß die Beihilfe nur dann gewährt werden soll,- wenn mindestens 12 Kinder vorhanden sind- Ich hatte den Etat dahin verstanden, daß vorausgesetzt würde, daß mindestens 12 Kinder in einer Schulgemeinde vorhanden sein müßten. Die dankenswerten Erklärungen des .Herrn Ministerialdirektors haben uns aber darüber aufgeklärt, daß man eine weitere Auslegung geben und die Beihilfen schon dann gewähren will, wenn auch durch Verbindung mehrerer Gemeinden au mindestens 12 Kinder ein Unterricht gegeben werden soll. Nun entspricht ja diese Auffassung wohl im großen und .ganzen dem in den §8 37 bis 40 aufgestellten Grundsatz, daß die Kinder anderer Konfessionen und anderer Religionen dann Anspruch auf einen besonderen Religionsunterricht hben sollen, wenn sie mindestens in der Zahl von 12 vorhanden sind. Ich glaube aber doch, daß die Resolution auch hier über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehen und die Staatsbeihilfen gerade da Hervorrufen wollte, wo die gesetzlichen Verpflichtungen versagen. (Sehr richtig! rechts) Das halte ich für ganz besonders notwendig, wenn ich die Zahlen mir vergegenwärtige von denjenigen Kindern, welche jetzt mangels ausreichender Hilfe ohne Religionsunterricht bleiben. Das trifft ja nicht 'nur zu für die jüdischen Kinder, sondern auch für die christlichen Kinder, die Zahlen sind bereits hervorgehoben; ich darf sie noch einmal nennen. Es sind ohne Religionsunterricht katholische Kinder 18,321, evangelische 4420, jüdische Kinder 0643. Aber, meine Herren, wenn man diese Ziffern in§ Verhältnis setzt zur Gesamtzahl der Schulkinder, so beträgt der Prozentsatz, wenn die mir vorliegende Statistik richtig ist, bei den evangelischen nur 1 von 1000, bei den Katholischen 8 von 1000, bei den jüdischen Kindern 41 von 100. Das stimmt mit der Befürchtung überein, die wir hegten, daß auch bei der Anwendung des Gesetzes wegen der großen Berstreutheit der Juden für viele Tausende von jüdischen Kindern der Religionsunterricht fehlen würde. Wir können einen solchen Zustand nicht gut heißen; denn die Kinder ohne Religionsunterricht zu lassen, würde sie der Gefahr aussetzen, daß sie sittlich nicht reif werden, und daß die Ideale, welche wir in jedes Kind einpslanzen müssen, welchen Glaubens es fei, in ihnen niefit erweckt werden. Darum glaube ich, man sollte sich auch hier nicht absolut an die Zahl 12 binden, sondern "von Fall zu Fall auch eine Milderung Nachlassen. (Sehr richtig!) Ich gebe zu, daß der Staat die Sache Nicht in die Hand nehmen kann, sondern daß es Sache der Religionsgemeinschaften ist, sowohl in . den christlichen Kirchen wie in den jüdischen Gemeinden, die Organisationen zu schassen, welche den Kindern in der Diaspora den Religionsunterricht gewähren; 'es wird Sache der Religionsgemeinschaften sein, Einrichtungen zu schaffen, welche eine Basis für die Staatsbeihrlfen darbieten. Wenn man sich einerseits ernstlich müht und andererseits sicher ist, daß der Staat helfen 'wird, glaube ich, daß auch diese Organisatio- 2neu, sei es als Zweckverbände, sei es auch in anderer Weise, zustande kommen werden, und ich möchte die Königliche Staatsregierung bitten, den Religionsunterricht auch in diesen Fällen möglichst fördern z» wollen. (Bravo!) L ö h l e i n, Geh. Finanzrat, Regierungskommissar: Meine Herren, die Herren Vorredner haben dre Behauptung aufgestellt, daß in der Kommission zum Schulunterhaltungsgesetz allseitig mit der Resolution die Absicht verbunden gewesen sei, die Beihilfen für den jüdischen Religionsunterricht sämtlichen Synagogengemeinden ohne Rücksicht auf ihre Leistungsfähigkeit z» gewähren. Der Herr Abgeordnete Viereck hat diese Absicht aus dem Kommissionsbericht zu deduzieren gesucht und gleichzeitig hervorgehoben, eine abweichende. Stellung der Staatsregierung sei ihm nicht bekannt geworden.^ Ich möchte mir erlauben, das Gegenteil aus dem Kommissionsbericht nachzuweisen, und möchte den Herrn Abgeordneten Viereck, der die Ausführungen auf Seite 341 zitiert hat, bitten, noch einige Seiten weiter zu schlagen: da wird er aus Seite 320ff. den von ihm vermißten Nachweis finden. Es war in der Kommissionsverhandlung ausgeführt worden, die Tatsache, daß die Juden Steuern bezahlten, beweise schon, daß sie Anspruch hätten, auf Unterstützung ihres Religionsunterrichtes. Demgegenüber habe ich ausgeführt, daß die Schlußfolgerung irrtümlich sei, damals — es ist auf Seite 320 zu finden — schon daß der Staat verpflichtet sei, auch leistungsfähigen Synagogengemeinden den Religionsunterricht durch Zuschüsse zu erleichtern, weil die Juden Steuern zahlten, denn die Anwendung dieses Grundsatzes müßte dann auch auf hie christlichen Staatsangehörigen ausgedehnt werben. Der Staat erhebe auch von diesen die «teuern ganz allgemein, leiste aber die Zuschüsse nur an leistungsschwache Schulverbänoe. Eine weitere Ausführung, die daraufhin aus her Konlmission gemacht wurde, finden Sie auf Seite 322: Ter Kommissar des Finanzministeriums übersehe bei seiner Deduktion eins: in den nicht bedürftigen Gemeinden würde den Kindern der Steuerzahler, soweit sie der katholischen oder evangelischen Religion angehörten, aus Gemeindekosten der Unterricht erteilt. Daher trete bei den anderen Kindern, denen der Unterricht nicht auf Gemeindekosten erteilt würde, oas Moment des Unvermögens zurück, und die Schul- Unterhaltungspslichtigen erhielten dann die Staatsbeihilfen nur auf Grund ihrer zu den allgemeinen Staatsausgaben, also auch zu den fät Volksschulzwecke ausgebrachten Steuern. Diesen Ausführungen habe ich schon damals eutgegengehalten, daß das ein Beweis sei, der ans die Gemeindesteuern zutreffe, aber nicht auf die Staatssteuern. Ich glaube, damit hat die Staatsregierung in genügender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, daß sic auch in den Verhältnissen der vorliegenden Fälle keinen Grund erkennen könne, von dem allgemeinen Grundsatz, wonach die Mittel, die aus Staatssteuern aufgebracht werden, den Juden gegenüber ebenso wie alten anderen Konfessionen gegenüber nur bestimmt seien, deren Leistungsunsähigkeit abzuhelfen, abzugehen. Ich möchte das ausdrücklich feststellen, um der Meinung vorzubeugen, als führe die Staatsregierung die Resolution nicht in dem Sinne aus, in dem sie sie damals bereits aufgefaßt hat. Cassel, Abgeordneter (freis. V.-P.): Ich bin den Herren Kollegen Viereck und Marx zu Herzlichem Dank verpflichtet für die Unterstützung, die sie den Ausführungen des Kollegen Peltasohn geliehen haben, und kann auch in keiner Werse finden, daß das, was der Herr Kommissar aus dem Finanzministerium gegenüber den Darlegungen des Kollegen Viereck ausgrführl hat, geeignet ist, die Bedeutung seiner und der Ausführungen des Kollegen Marx abzuschwächcn. ist richtig, daß derselbe Herr Kommissar, der heute das Wort ergriffen hat, auf die seinerzeit in der Kommission erhobenen — ich kann sagen von mir ' erhobenen — Einwendungen die Antwort gegeben hock, die er eben zitiert hat. Daraus folgt aber nur, welche Auffassung seitens des Kommissars des Finanzministers zum Ausdruck gebracht ist. Es ist dadurch nicht widerlegt, was die Herren Kollegen Marx und Viereck ausgeführt haben, daß nämlich die Absicht der Mehrheit dieses Hauess bei Erlaß der Resolution nicht dahin ging, an die beiden Voraussetzungen, die der Kollege Peltasohn bemängelt hat, nämlich daß die Unterstützung nur den leistungsschwachen Gemeinden gewährt werde und nur bei einer Schülerzahl von nicht unter 12, die Unterstützung zu binden. 6$ ist ja auch der Grund dafür sehr einleuchtend. So sehr wir bedauern, daß das Haus unsere prinzipiellen und eventualen Anträge, die im wesentlichen darauf hinausgingen, die jüdischen Kinder und Lehrer ebenso zu behandeln, wie der anderen Konfessionen, abgelehnt hat, so war doch bei allen Beratungen nicht nur in der Kommission, sondern im Hause deutlich zu erkennen, daß das Haus in seiner überwiegendsten Mehrheit, wenn nicht einstimmig, darüber einig war, war, nach Möglichkeit auch für den jüdischen Religionsunterricht zu sorgen, daß es von der Ueberzeuguug ausging, es sei nicht zweckmäßig, daß die Kinder jüdischer Religion ohne religiöse Unterweisung und ohne' die sittliche und religiöse Förderung, die der Religionsunterricht gewährt, aufwachsen.

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