Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 49 (1908)
- Issue
- Heft 9 (27.2.1908)
- Date
- 1908-02-27
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
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Setre 18. Nr. 9. Der JSraeltt. Es wird, und zwar leider vielfach mit Recht, darüber geklagt, daß der jüdischen Bevölkerung nicht immer die durch die Verfassung und das Gesetz garantierte Gleichberechtigung zuteil wird. (Abgeordneter Münsterberg: Sehr richtig!) Hierdurch erwächst ein Gefühl der Demütigung und der Kränkung, das sehr natürlich ist. Wenn das aber der Fall ist, dann sollte doch die Königliche Staatsregierung nicht auch dazu beitragen, durch kleine oder vielleicht kleinliche Mittel dieses Gefühl noch zu verstärken, besonders nicht auf einem Gebiete, wie dem, was hier vorliegt, bei der Erteilung des Religionsunterrichts. Denn dieser Religionsunterricht ist für die jüdische Religionsgesellschaft ebenso wichtig toie für die anderen Neligionsgesellschaften, (Abgeordneter Münsterberg: Sehr richtig!) und müßte nach Möglichkeit eher gefördert als eingeschräilkt werden. Ich möchte bitten, daß die Königliche Staatsregierung auch diesen Erwägungen ihr Ohr leihen möge. (Bravo! links.) D Schwartzkopsf, Ministerialdirektor, Regierungskommissar: Meine Herren, die Königliche Staatsregierung steht der Frage der Erteilung des jüdischen Religionsunterrichtes durchaus wohlwollend gegenüber, und der Herr Abgeordnete hat nicht recht, wenn er glaubt, daß es sich hier um den Ausdrück eines Uebelwollens der Königlichen Staatsregierung bei der Bemessung dieses Fonds handelte. Im Gegenteil, ich darf feststellen, daß die Königliche Staatsregierung gerade dieser Frage mit besonderem Wohlwollen gegenüber getreten ist, und seine Ausführungen beruhen zum Teil auf einem Mißverständnis, wie id> hoffe dem Herrn Abgeordneten Nachweisen zu können. begrenzt. Aber, meine Herren, eine gewisse Grenze muß sich, glaube ich, der Staat auferlegen. Es ist das sestgehaltene Prinzip, oast sowohl bei katholischen als auch bei evangelischen Kmdern für die Erteilung von Religionsunterricht eine gewisse Zahl verlangt wird. Als üblicher Satz sind zwölf Kinder angenommen worden; dann tritt der Staat mit seinen Mitteln helfend ein. Von hier aus ist das Prinzip übernomuren, daß man für jüdische Kinder gegenüber den evangelischen und katholischen eine Bevorzugung nicht schaffen kann, sondern daß mindestens zwölf Kinder vorhanden sein müssen, denen dieser jüdische Religionslehrer zu dienen hat. Ich glaube, in der Praxis werden die Besorgnisse des Herrn Abgeordneten Peltasohn kaum Platz greifen, und es liurb sich auch Herausstellen, daß wir mit der Abgrenzung von zwölf Kindern in der Praxis kaum auf Schwierigkeiten stoßen werden. Nun gebe ich eins zu. Wir sind bei der Bemessung der Summe auf 40,000 Mk. diesmal von vornherein aus Schätzungen angewiesen gewesen. Das Gesetz ist erst in der Ausführung begriffen, und wir werden den Verlauf des nächsten Jahres abzuwarten haben, ob diese Summe von 40,000 Mk. ausreicht oder nicht. Ich glaube und hoffe, daß diese Summe ausreichen wiro, unr in allen Fällen, wo ein Bedürfnis anzuerkcnnen ist, auch helfend einzugreifcn. Sollte sich Herausstellen, daß das nicht der Fall ist, so ist die Erwägung nicht ausgschlossen, ob man der Frage der Erhöhung dieser S u m me .. n i ch t näher treten soll. Vor der Hand bitte ich der Staatsregierung die Ausführung zu überlassen. Wir werden im Laufe des nächsten Jahres sehen, wie weit wir mit den vorhandenen Mitteln kommen. Zwar in einem Punkte kann die Königliche Staatsregierung feinen Ausführungen nicht zustimmen. Wir dürfen nur leistungsschwachen Verbänden mit den Staatsmitteln zu Hilfe kommen. Das ist das große Grundprinzip, von dem sowohl bei der Unter st ützung der Schulgemeinden als bei der Unterstützung aller religiösen Gesellschaften, oer Kirchengemeinden aller Konfessionen, ausgegangen wird, daß der Staat nur subsidiär im Rahmen des Bedürfnisses hilft. Dieser Grundsatz gilt auch gegenüber den christlichen Neligionsgesellschaften und auch gegenüber den Schulgemeinden. Es ist ausdrücklich — ich erinnere mich des Vorganges noch ganz genau — von dem Herrn Vertreter des Herrn Finanz- Ministers bei der Erklärung, die er in der Kommissionsberatung über diese Frage abgab, das Prinzip noch einmal betont worden, daß der Staat eine Prinzipale Verpflichtung nicht anerkennen könne, sondern dag entsprechend dem großen Grurcdsatz, der in dieser Frage überall befolgt wird, nur eine subsidiäre Haftung in Frage kommen könnte. Der Herr Abgeordnete bst ja aber selbst schon zugegeben, daß die Frage eine große praktische Bedeutung nicht haben wird, sodaß ich glaube, es wird ihm auf diesen Punkt auch so entscheidend nicht antommen. Was nun aber die Nebertraguug der 2500 Mk. non Tit. 34 hierher betrifft, so befindet sich der Herr- Abgeordnete in einem Irrtum, wenn er glaubt, daß deshalb aus Tir. 34 kür jüdische Schulen nichts mehr gegeben werden soll. Im Gegenteil, meine Herren, diese 2500 Mk. waren nur für den Religionsunterricht bestimmt und sind deshalb hierher übertragen. Demgegenüber betont die Aueführungsanwei'ung, auf die es ja ankommt, unter Nr. 12 bei dem Kapitel „Ergänznngszuschüsse" ausdrücklich: Zu den bei der Unterverteilung der Staatsmittel gemäß § 23 zu berücksichtigenden Schulverbänden gehören auch die 'jüdischen und jüdischchristlichen Schulgemeinden, svdaß diese Frage außer Zweifel ist: der große Fonds ist auch für die jüdischen Volksschulen zu verwenden. (Abgeordneter Peltasohn: Ich habe das auch schon hypothetisch hingestellt!) Es bleibt dann ein Zweifelspunkt übrig, das ist die Erwähnung in der Begründung, daß der Staat, da eintreten will, wo es sich um mehr als 12 jüdische Kinder handelt. Der Herr Abgeordnete erwähnte hier, daß verlangt würde: 12 jüdische Kinder in einer Schule. Das ist nicht richtig, sondern es wird ausdrücklich nur gesagt: 12 jüdische Kinder. Es ist auch in der Ausführungsverfügung, die der Herr Minister herausgegeben har, ausdrücklich hervorgehoben: es ist nicht nötig, daß diese 12 Kinder in einer politischen Gemeinde oder auch nur in einem Schulverband vorhanden sind, sondern es soll unter wohlwollender Berücksichtigung aller Verhältnisse die Möglichkeit gegeben werden, auck größere Bezirke zu unterstützen, sodaß das Vorhandensein von 12 Kindern auch schon in einer Mehrheit von politischen Gemeinden ausreichen würde, uni helfend eingreifen zu können. (Abgeordneter Peltasohn: Das habe ich auch angenommen!) — Sie sagten vorhin, wenn ich Sie recht verstärken habe: in einer Schule: das ist nicht der Fall. (Abgeordneter Peltasohn: Ich habe auch gerade auf Vereinigungen Bezug genommen!) So. — Damit kann man in der Praxis, .glaube ich, schon sehr viel helfen; denn in einer größeren Zahl von Gemeinden zusammen genommen werden 12 jüdische Kinder für die Erteilung des Religionsunterrichts schon sehr leicht vorhanden sein, und es wird Sache einer verständigen: Ausführung sein, daß man den Kreis nicht zu eng Abendsitzung. Marx, Abgeordneter (Zentr.): Meine Herren, die Erklärungen des Herrn Ministerialdirektors auf die Ausführungen des Herrn Kollegen Peltasohn waren ja außerordentlich entgegenkommend. Ich möchte mir aber doch ihnen gegenüber einige Bemerkungen gestatten. Von dein Herrn Kollegen Peltasohn ist gewünscht worden, daß bei dem Etatvermerk, um den es sich hier handelt, das Wort „leistungsfähig" in Zukunft gestrichen werden möchte. Darauf hat der Herr Ministerialdirektor erklär^, es entspräche den Verwaltungsgrundsätzen, daß nur den leistungsunsähigen Gemeinden solche Staatsbeihilfen geleistet würden. Das mag ja richtig sein; aber jedenfalls ist man bei der Resolution, die bei der Beratung des Volksschulunterhältungsgesetzes angenommen wurde, die damals in der Kommission von den Kompromißparteien eingebracht, im Hause aber, soviel ich weiß,' von allen Parteien unterstützt wurde, nicht vondieser Beschränkung ausgegangen, daß nur leistungsunfähigen Gemeinden diese Unterstützung zuteil werden sollte. Im Gegenteil, einer der Antragsteller hat bei der Einbringung des Antrags zur Begründung ausdrücklich erklärt, daß er auf dem Standpunkt stände, daß diese Beihilfen nicht nur den leistungsschwachen, sondern allen Gemeinden, bei denen eine Notwendigkeit sich herausftelle, zugute kommen sollten. Wenn der Herr Kollege Peltasohn zum zweiten den Wunsch ausgesprochen hat, daß bei dem Vermerk im Etat gestrichen würden die Worte „in solchen Fällen zu erleichtern, in denen dauernd mindestens 12 jüdische Kinder vorhanden sind", und wenn ich diesen Wunsch unterstützen möchte, so könnte es wohl scheinen, daß ich damit einen sonderbaren Standpunkt eiimähine, daß es nicht so ganz ungerechtfertigt wäre, wenn der Herr Ministerialdirektor erklärt hat, daß diese Forderung etwas Unbilliges an sich hätte. Es könnte mir namentlich vorgeworfen werden, daß ich, wenn ich ocese Bitte unterstütze, für die Erteilung des jüdischen Religionsunterrichts mehr Erleichterungen verlangte, als selbst für die Erteilung des Riligionsunterrichts an meine Glaubensgenossen iin Gesetz gewährt sind. Die Statistik, die mir von der „Freien Bereinigung für die Interessen des orthodoxen ^Indentums" an Hand des amtlichen Materials vorgelegt worden ist, gibt ja allerdings auch in gewisser Beziehung dieser Ansicht Recht. Ich glaube, diese Statistik ist auch von dem Herrn Kollegen Peltasohn zum Teil benutzt worden; ich nehme wenigstens an — die Zahlen, die er angeführt hat, stimmen auch mit den mir vorliegenden überein, daß es wohl dieselbe Statistik ist, auf die er sich berufen hat. Aus dieser Statistik ergibt sich, daß katholische Volksschüler in evangelischen Schulen im ganzen 61,541 sind, daß davon 43,226 besonderen Religionsunterricht erhalten, daß also 18,321 katholische Volksschüler, die sich in evangelischen Schulen befinden, ohne Religionsunterricht bleiben. Das ist zweifellos eine außerordentlich große und sehr bedauerliche Zahl! Evangelische Kinder in katholischen Schulen bleiben ohne besonderen Religionsunterricht in 4420 Fällen. Jüdische Schulkinder bleiben ohne besonderen Religionsunterricht in KonfeffionssMUen in 9843 Fällen. Wenn man diese Zahlen der Gesamtzahl der Bolksschulkinder der betreffenden religiösen Gemeinschaften gegenüber stellt, die sich bei den evangelischen Bolksschulkindern aus 3,507,515, bei den katholischen Bolksschulkindern auf 2,118,815, bei den Mischen auf 24,022 beläuft, dann ergibt sich, daß im ganzen 0,1 o/o 27 Febrnar 1908. der evangelischen Bolksschttler, 0,8 o/p der katholischen Volksschulkinder ohne besonderen Religionsunterricht bleiben und daß allerdings, also im Verhältnis zu der Zahl der gesamten Bollsschüler, 41 o/0 der jüdischen Volksschulkinder ohne besonderen Religionsunterricht bleiben Nun komme ich auf den Standpunkt zurück, den ich. vorhin berührte, ob eS nicht etwas sonderbar uno unbillig ist, wenn ich mich bezüglich der .Worte „dauernd mindestens 12 jüdische Kinder" dem Wunsche des Herrn Kollegen Peltasohn anschließe. Ich möchte da doch sagen, daß die Lage der..jüdischen Religionsangehörigen bezüglich des Religionsunterrichts wie auch bezüglich der Volksschulverhältnisse im allgemeinen eine durchaus andere wie die der christlichen Religionsgemeinschaften ist. So wird ja doch unter keinen Umständen durch das Nvlkssckuluuterhaltungsgesetz den jüdischen Religionsangehörigen ein Recht aus Errichtung einer Schule ihrer Religion seitens .der Gemeinde» zugestander; c« wird auch nicht ein Recht auf Erteilung des jüdischen Religionsunterrichts zügestanden, auch nicht den Gemeinden die Verpflichtung auferlegt, wenn die jüdischen Kinder die 12-Zahl übersteigen, für die Erteilung eines ausreichenden Religionsunterrichts von Gemeinde wegen zu sorgen, sondern die etwas merkwürdig verklausulierte Bestimmung des § 07 Abs. 3 des Gesetzes von YS17 legt nur den (gemeinten, Wenn es sich um mehr als 12 jüdische Kinder handelt, die Pflicht auf, den Synagogengemeinden einen Beitrag aus Gemeindemitteln für die Erteilung des Religionsunterrichts zu gewähren. Ich meine, diese Umstände, — ich, will mal von anderen Unterschieden schweigen — lassen denn doch wohl eine Ausnahmestellung gerade der Angehörigen der jüdischen Religionsgemeinschaft für gerechtfertigt und berechtigt erscheinen und lassen mich auch wohl vor Ihnen berechtigt erscheinen, zu sagen, es möchte doch dann, de man einmal eine. Ausnahmestellung einnimmt, das voll und ganz erfüllt werden, was in der Resolution, die damals vom ganzen Hause angenommen worden ist, ausgesprochen worden ist. Ich möchte auch namentlich darauf Hinweisen, daß gerade der Ausschluß derjenigen Fälle, in denen weniger als 12 jüdische Bolksschulkinder vorhanden sind, bei der außerordentlichen Zerstreuung der Juden über den preußischen Staat 'eine weit tiefergehende, weit einschneidendere Wirkung hat, als sie etwa bei anderen Religionsgemeinschaften möglich wäre. Die Statistik, auf die ich mich berufe, gibt an, daß Gruppen von weniger als 12 Kindern bei der evangelischen Konfession in 479 Fällen, bei der katholischen Konfession in 1109 Fällen, dagegen bei jüdischen Kindern in 2662 Fällen Vorkommen. Wenn man ferner bedenkt, baß diese kleinen Gruppen von weniger als 12 jüdischen Schulkindern insbesondere in ländlichen Gemeinden Vorkommen, die regelmäßig viel weniger leistungsfähig sind als die Städte, wenn man ferner die weiten Bezirke bedenkt, um die es sich hier handelt, dann kann man auch der weiteren Auskunft, die der Herr Ministerialdirektor gegeben hat und die an sich gewiß in hohem Maße dankenswert war, hier nicht eine sehr große Bedeutung beilegen. Der Herr Ministerialdirektor sagte, daß man seitens der Uuterrichtsverwaltung nicht Gemeindebezirke als solche im Auge habe, wenn man von Fällen spreche, in denen weniger als 12 Kinder vorhanden wären, auch nicht Kreise, sondern daß man sehr weitherzig darin Vorgehen und weite Bezirke nehmen wolle, die sich zur Erteilung des jüdischen Religionsunterrichts zusämmenschließen sollten. Es würde dann darauf Rücksicht genommen, ob in diesen großen Bezirken mehr oder weniger als 12 jüdische Kinder vorhanden seien. So entgegenkommend diese Erklärung auch war, glaube ich doch, daß diese weitherzige Handhabung einen sehr großen praktischen Erfolg nicht haben wird; denn tvenn es sich um weite Bezirke handelt, ist doch die Zusammenziehung der Kinder an einer Stelle zur gemeinsamen Erteilung des Religionsunterrichts wohl vollständig ausgeschlossen. Dann müßte man doch schließlich Wanderlehrer dazu beauftragen. Ob oas aber nicht außerordentliche Schwierigkeiten ergeben würde, lasse ich dahingestellt; das läßt sich nicht ohne weiteres übersehen. Aber ich glaube/ abgesehen davon, daß oie Anstellung dieser Wanderlehrer ganz außerordentlich große Kost.en verursachen würde, würde eine solche Einrichtung die ordnungsmäßige Erteilung des Religionsunterrichts außerordentlich erschweren. Denn 'wenn ein solcher Lehrer stundenweite Reisen machen müßte, um in dir ländlichen Gemeinden zu gelangen und die Stellen aufzusuchen, an denen der Unterricht erteilt wird, würde eine ersprießliche Erteilung des Unterrichts wohl kaum möglich sein; jedenfalls aber würden, wie gesagt, ganz außerordentliche Aufwendungen dafür notwendig sein. Ich möchte dann namentlich noch auf einen Umstand aufmerksam machen, — und das ist ein Punkt, oer mich hauptsächlich bewogen hat, heute wiederum gerade wie bei der Beratung des Volksschulgefttzes die Interessen der jüdischen Bolksschulkinder in gewissem Maße zu vertreten — das ist nämlich der in der Judenheit vorhandene große Zwiespalt zwischen den gesetzestreuen Juden und der diesen entgegengesetzten Richtung. Gerade die gesetzestreuen Juden befinden sich vornehmlich in ländlichen Bezirken und damit in den leistungsschwachen Gemeinden; gerade die gesetzestreuen Juden wurden, wenn