Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 49 (1908)
- Issue
- Heft 9 (27.2.1908)
- Date
- 1908-02-27
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Beilage zu No. 9 des Israelit." 27. gtbvnnt 1SV8. Der Kesolufions-Jonds im Preu$$. flbgeordnetenbause. Im Hinblick auf das besondere Interesse, das den Verhandlungen des Abgeordnetenhauses vom Freitag, den 21. Februar grade vom Standpunkte des gesetzestreuen Judentums innewohnt, geben wir im Folgenden einen ausführlichen Bericht über die Sitzung nach dem amtlichen Stenogramm : Dr. Wolff-Gorki, Berichterstatter (kons.): Von den mehr geförderten 61,278 Mk. sind nach den Bestimmungen in den Bemerkungen 40,000 Mk. vorgesehen, um leistungsschwache Synagogengemeinden in der Erteilung des jüdischen Religionsunterricht an Volksschulkinder zu unterstützen, sofern die Kinder mindestens eine Zahl von 12 dauernd erreichen. Auf diese Weise ist es möglich geworden, die Bestrebungen der Synagogengemeindcn erheblich mehr zu unterstützen, als das bisher möglich war. Die Mehrbewilligung wurde in der Budgetkommission nicht beanstandet, und ich beantrage hier die Genehmigung. P e l t a s o h n, Abgeordneter (freis. Ver.): Meine Herren, ich wollte mir zu dem Fonds, den der Herr Berichterstatter eben näher erläutert hat, das Wort erbitten. Die Begründung, die er dazu vorgetragen hat, steht nur in den Bemerkungen; sie stellt keinen Vermerk dar, der ß»urch die Annahme des Etats gedeckt wird, sondern ist abändcrungsfähig. Deshalb wollte ich mir die Bitte erlauben, daß. ein Teil dieser Begründung in der Praxis abgeändert wird. Die Aufnahme des Fonds steht im Zusammenhang mit einer Resolution, die das Hohe Hans bei Annahme des Bolksschulunterhaltungsgeietzes angenommen hat. Allein die eben dargetane Begründung entspricht nicht vollständig dem Wortlaut der Resolution insofern, als in die Begründung ausgenommen ist, daß nur „leistungsschwache Synagogengemeinden die Beihülfe erhalten sollen," was in der Resolution nickt enthalten war, und daß ferner die Beihilfen beschränkt sind auf die Schulen, in denen dauernd mindestens 12 jüdische Schulkinder vorhanden sind. Also einmal sollte die Beihilfe nach dem Wortlaut oer Resolution allen Synagogengemeinden zuteil werden und nicht nur d>en leistungsschwachen. Die Differenz ist ja vielleicht nicht von allzu praktischer Bedeutung, aber sie ist von einer gewissen idealen Bedeutung; denn so wie die Begründung lautet, erscheint diese Beihilfe mehr oder weniger als eine Wohltat, die bedürftigen Gemeinden zuteil wird, während ich wohl annehmen kann, daß die Mehrheit des Hohen Hauses, die diese Resolution gebilligt hat, eine gewisse Parität Herstellen wollte, daß sie also ein gewisses Recht konstruieren wollte. Es war damit eine Art Grundsatz ausgesprochen worden, von dem ich wünschte, daß er nicht ohne weiteres verlassen wird. Wenn man diesen Rechtsanspruch sesthält, so will ich zugeben, daß es praktisch für dieses Jahr nicht von großer Bedeutung ist besonders bei dem Fonds, der nur 40,000 Mk. beträgt. Die Zahl der leistungsschwachen Gemeinden ist so groß, daß der Fonds schon für sie völlig erschöpft und vielleicht noch überschritten werden wird. Ich möchte dabei darauf Hinweisen, daß nach einem mir zufällig zugänglich gewordenen Material, welches sehr oberflächlich ist, allein 304 Gemeinden sich an den deutsch - israelitischen Gemeindebund gewendet haben, weil sie unterstützungsbedürftig sind. Allein viel bedeutsamer ist die weitere» Einschränkung der Beihilfe auf Schulen, in denen dauernd mindestens 12 Schullinder vorhanden sind. Die Resolution hatte, wie gesagt, diese Einschränkung, und zwar nnt Recht, nicht gemacht. Dazu möchte ich ein wenig die Vorgänge bei Gelegenheit 'der Beratung des Volksschulunterhaltungsgesetzes streifen. Nachdem in der Kommission die Bestimmungen des Entwurfs über die in Rebe stehenden Schulen den Beifall der Mehrheit nicht gefunden hatten, sind 'in der Kommission Bestimmungen angenommen worden, die im wesentlichen den jetzigen Bestimmungen des § 40 des Schulunterhaltungsgefetzes entsprechen. Wir hatten damals im Plenum beantragt,, datz die jüdischen Schulkinder, welche in anderen christticheu Schulen oder Simultanschulen sind, ähnlich berücksichtigt würden, wie bas bei der Minderheit von christlichen Schulkindern der Fall sein soll. Die Königliche Staatsregicrung hat dem Widerstand geleistet, und auch die Mehrheit oes Hauses hat die Anträge nicht angenommen; sondern es ist die Bestimmung des § 40 aufrecht erhalten woroen, nach welchem, kurz gesagt, bei dem andauernden Vorhandensein von mindestens 12 jüdischen Schulkindern in christlichen und Simultanschulen die bürgerlichen Gemeinden nach Maßgabe des Z 67 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 Beihilfen zu leisten haben. Dafür waren maßgebend, abgesehen von dem Mangel eines Schulzwanges, auch bestimmte Bedenken, die auf der Verfassung und ans der Notwendigkeit der Regelung der innereil Fragen des Religvnsunterrichts bezüglich der jüdischen Religionsgemeinschaft beruhen, und die durch das Volksschulunterhaltung'gesetz nicht reguliert to rl'en sollten. Aber die Notwendigkeit der Erteilung des jüdischen Religionsunterrichtes ist anerkannt worden. Es ist ferner die Notwendigkeit anerkannt worden, für diese Zwecke.genügend ausgebildete Lehrkräfte zu bestellen, und weiter ist auch anerkannt worden die Notwendigkeit von Beihilfen an Synagogengemeinden als Träger der Lasten für diese Zwecke. Gerade mit Rücksicht auf dieses Anerkenntnis ist dann die Resolution gefaßt worden, die auch den Staat zu Beihilfen heranziehen will. Die .königliche Staatsregicrung hat allerdings damals nicht unumwunden ihre Zustimmung zu dem Inhalte der'^Resolution erteilt; sie hat aber erklärt, daß sie der Resolution wohlwollend gegenüberstehe. Es ist das wiederholt zum Ausdruck gekommen, und sie hat auch bemerkt, daß sie es für notwendig erachte, daß für den auzustttlenden Religionslehrer ein den Verhältnissen angemessenes auskömmliches Gehalt gesickert werde. Sic hat sich nur über dre Art und Weise, wie dem Wunsche Rechnung zu tragen sei, ihre Entschlüsse Vorbehalten. Diejenige. Einschränkung, wie sie in der Begründung zu diesem Titel vorhanden ist hat die Königliche Staatsregierung damals nicht gemacht. Diese Einschränkung ist aber nicht ohne weiteres selbstverständlich; denn es wird durch sie der Grundsatz ausgesprochen, daß zwei Gruppen von jüdischen Schulkiuderü gebildet werden sollte, von denen den einen, wenn oer Mindestsatz von 12 erreicht wird, Beihilfen bewilligt werden können, während bei denen unter 12 die Staatsbeihilfe nicht gewährt werden kann. Meine Herren, es könnte vielleicht in Betracht kommen oder eingewcndet werden, daß, wenn diese Einschränkung wegsällt, die jüdischen Schulkinder vielleicht besser gestellt werden könnten als die christlichen Schullindert in ähnlichen Verhältnissen. Aber, meine Herren, nachdem es im Gesetze beliebt worden ist, die jüdischen Schulen und die jüdischen Kinder überhaupt ganz anders zu stellen als die christlichen Schulen und Schulkinder, sollten derartige Vergleiche überhaupt nickt ausgestellt werden. Sie sind eben jetzt nach dem Stande der Gesetzgebung nicht einander vergleichbar, und es kommt hinzu, meine Herren, daß die Verhältnisse auch ganz anders gelagert sind, wie ich mir aus einer Statistik zu beleuchten erlauben möchte. Nach einer sebr interessanten Zusammenstellung aus den Tabellen der preußischen Statistik für 1906 ergibt sich, daß die Verhältnisse der Juden ganz erheblich anders gelagert sind, daß, wenn man bei ihnen das Prinzip der Mindestzahl von 12 Schulkindern anfrechterhalten will, ein ganz bedeutender Teil der jüdischen Schüler ohne Religionsunterricht in der Schule bleiben müßte. Die Zusammenstellung nach Gruppen mit weniger als 12 ergibt für evangelische Schüler die Zahl von 478, für katholische Schüler die Zahl von 1109 und für jüdische Schulkinder dagegen die große Zahl von 2662. (Hört! hört!) Nun, bedenken Sie meine Herren, daß die evangelischen Schüler 145 fach zahlreicher vertreten sind und dabei noch nicht . der iübifäjen Schulkinder, erreichen, daß die etwa 90 mal zahlreicheren katholischen Schüler noch nicht die Hälfte der jüdischen Schüler aufweisen. Nun ist die Statistik so aufgestellt worden, daß nicht die Besuckszahl der einzelnen Volksschulen aufgeführt ist, sondern nur die Gesamtzahl der Gruppen in diesen Volksschulen. Würden die einzelnen Volksschulen in Betracht gezogen werden, so würde bei de» eigentümlichen Verhältnissen der jüdischen Schulkinder das Verhältnis noch viel ungünstiger sein. Ein ähnliches Resultat ergibt dann auch die Berechnung der Schüler, die in den Schulen der anderen Konfessionen keinen Religionsunterricht erhalten. Es hat sich nämlichergeben für die evangelischen Schulkinder 4420, für die katholischen 18,321, für die jüdischen 9843. Wenn man die Zahl der Schulkinder der einzelnen Konfessionen mit den eben genannten Zahlen vergleicht, so ergibt sich bei den evangelischen Schulkindern rin Prozentsatz von 0,1 o/o, bei den katholischen von 0,8 o/o, dagegen bei den jüdischen von 41 «/o- (Abgeordneter Münsterbcrg: Hört, hört!) Die jüdischen Schulkinder brauchen also eine, bedeutend größere Unterstützung als das unter ähnlichen ^Verhältnissen bei den christlichen Schülern der Fall ist. Gerade die kleineren Gemeinden, aus denen ioeniger als 12 Schüler hervorgehen, werden am meisten dadurch, benachteiligt, daß die Einschränkung in der Begründung enthalten ist; denn bei der Eigentümlichkeit oer jüdischen Bevölkerung, die keinen großen Bevölkcrungsstand in den einzelnen Gemeinden nachweist und vielfach in der Diaspora lebt, ergibt sich eben, daß cs gewöhnlich nur kleinere Gemeinden sein werden, die Beihilfen nicht bekommen können; und gerade diese können auch nach dem Stande der Gesetzgebung eine Beihilfe von den bürgerlichen Gemeinden nicht erhalten. Nun könnte man ja vielleicht darauf hinarbeiten, daß verschiedene kleinere Gemeinden sich zu Zweckvcrbänden zusamrnentun zur Erteilung des Religionsunterrichts. Aber auch das ist mit größeren Kosten verbunden, weil eben die Verhältnisse so eigentümlich liegen, daß nicht in jeder einzelnen Gemeinde Lehrer vorhanden sind, sondern daß geeignete Lehrer oder die Rabbiner aus entfernter gelegenen Orlen zur Erteilung des Religionsunterrichtes herangezogen werden müßten, und außerdem auch die Unbequemlichkeit eintreten würde, daß die Kinder von Ort zu Ort wandern. Also auch dieses Hilfsmittel würde teilweise versagen, wenn ich auch annehme, daß für diese Verbände die Staatsbeihilfe gewährt werden könnte. Hiernach sollte doch die Königliche Staatsregierung nochmals tu ernste Erwägung ziehen, ob sie die angefochtenen Vermerke nicht unberücksichtigt lassen kann. Sie ist dazu wohl in der Lage. Denn wenn diese! Einschränkungen aufrecht erhalten bleiben, würde ein sehr erheblicher Bruchteil der jüdischen Schüler ohne Religionsunterricht bleiben. Nun, meine Herren, kommt noch ein kleiner Punkt in Betracht. Nack, der Begründung hat es den Anschein, wie rvenn die jüdischer! Volksschulen aus diesem Fonds nicht unterstützt werden können. Es bestand früher ein kleiner Fonds von 2500 Mk., der in dem großen Fonds in Tit. 34 mitenthalten war. Hier ist nun vermerkt, daß diese 40,000 Mk. ausgeworfen werden einschließlich des aus Tit. 34 übernommenen Fonds von 2500 Mk. Hieraus müßte inan folgern, daß der früher für die jüdischen Volksschulen auch mitbestimm tc Fonds von 2500 Mk. jetzt nicht mehr für diese Zivecke verwendet werden kann. Wenn das richtig ist, und ein anderer Fonds, etwa Tit. 34, für die Unterstützung von jüdischen Volksschulen nicht vorhanden ist, dann wäre das sehr bedauerlich. Die Königliche Staatsregierung kann sich nicht darauf beziehen, daß die bürgerlichen Gemeinden die Beihilfen an jüdische Volksschulen nach dem Gesetz von 1847 gewähren müssen. Diese Beihilfe kann nranchmal recht illusorisch sein; denn nach dem § 67 Nr. 3 des Gesetzes von 1847 ist die Bemessung der Beihilfe nicht allein an die von den jüdischen Einwohnern aufzubringenden Kommunalabgabeu und auch an die Höhe der aus kommunalen Mitteln für das Schulwesen zu machende Verwendungen geknüpft, sondern es sind auch zu berücksichtigen die Erleichterungen, welche dem Koinmunalschulwesen durch die besonderen jüdischen Schulen erwachsen. Diese Erleichterungen werden aber nach der Lage der konkreten Verhältnisse manchmal recht gering sein. Man kann sich ja ungefähr.vorstelien, wie geringfügig sie bei der geringen Anzahl der jüdischen Kinder sein werden, die vielleicht 15 oder 20 in einer mehrklassigen Volksschule betragen würden, die dagegen mehrere hundert christliche Schulkinder enthält. Danach soll dieser Fonds nun bemessen werden. Das wird keine ausreichende Beihilfe gewöhnlich bieten können, und die Königliche Staatsregierung wird wohl auch den jüdischen Volksschulen nach dem Bedürfnis Beihilfen erteilen sollen. Nach alledem, meine Herren, sollten die von mir bemängelten Beschränkungen der Verwendung öes Fonds wegfallen, und der Fonds wohl auch unter Mitberücksichtigung der jüdisch» öffentlichen Schulen erheblich vermehrt werden. Meine Herren, ich kann es mir nicht vertagen, noch eine kleine Schlußbemerkung daran zu knüpfen.