Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 49 (1908)
- Issue
- Heft 7 (13.2.1908)
- Date
- 1908-02-13
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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L ß aqe sumjpsrae saogis c.v-L. nocft einmal die Religionsiehrer-Prüfungen. Bon Seminarlehrer L. Anfänger in Würzbnrg. Hatte schon die Mitteilung über die von der Vereinigung jüdischer Religionslehrer Berlins gebildete Prüfungskommission und deren Prüfungsordnung (Nr. 2 d. Bl.) manches „Schütteln des Kopfes" hervorgerufen, so noch mehr die durch den Leitartikel der pädagogischen Beilage m Nr. 5 des „Israelit" gleichsam erfolgte Rechtfertigung jener Einrichtung. Ich kann von einer Kritik der doch gar zu minimalen Ansprüche an das Wissen und Können der Prüfungskandidaten zunächst absehendem „Eingesandt" in gleicher Nummer stimme ich in dieser Hinsicht fast rückhaltlos bei. Ich stelle zunächst die Frage: „Ist man sich über die Begriffe: seminarisch gebildet, geprüft, ungeprüft, vollkommen klar?" Es kann ein Religionslehrer seminarisch gebildet und doch ungeprüft, d. h. ohne Berechtigungszeugnis der Prüfungsbehörde sein, er kann auch ebensowohl ohne das Seminar besucht zu haben, die Prüfung abgelegt und den Befähigungsnachweis erlangt haben.*) Unsere regulären Seminarschlußprüfungen gewähren die Berechtigung zur widerruflichen Anstellung im Volksschuldienst. In Bayern ist die Erstehung dieser Prüfung Vorbedingung für die Anstellung als Religionslehrer. Wer bei dieser Prüfung in einem der Hauptfächer (Religion, Deutsch, Mathematik, Pädagogik) oder in zweien der Nebenfächer (Geschichte, Geographie, Naturkunde) oder endlich in der Musik (ausgenommen bei absolutem Mangel musikalischer Begabung) die Note 4 ungenügend erhält, hat „nicht bestanden", ist also, obwohl schwer geprüft, doch ungeprüft. Sollte nun ein solcher junger Mann, der nach dreijähriger Präparandenzeit das Seminar drei Jahre besucht, hier reichlich Jüdisch „gelernt" in der Seminarübungsschule praktiziert und ausgiebigen Unterricht in Pädagogik und Methodik genossen hat, nicht eine Religionsschule leiten und die mit der Stelle verbundenen Kultusfunktionen versehen können, weil er beispielsweise in der Mathematik Ungenügendes leistet? Meines Erachtens ist im allgemeinen dieser „Ungeprüfte" weit eher zum Religionslehrer befähigt als ein auf Grund jener Berliner Prüfungsordnung „Geprüfte". (Das hat niemand bestritten. D. Red.) Ich stelle darum die weitere Frage: „Warum wird die Forderung gestellt, daß der Religionslehrer geprüft sei?" Aus doppeltem Grunde - erstlich sei die abgelegte Prüfung ein Befähigungs- *) In Bayern ist das allerdings gemäß neuester Verfügung kaum mehr möglich, war aber bis fetzt angängig. Nachweis, denn bei uns muß nun einmal jedes „Maß" auch „geaicht" seindann liegt es aber auch im Jntereffe der Bewertung der jüdischen Religion' wie des Religionslehrerslandes die Ansicht nicht aufkommen zu lassen, daß zum Religionslehrer auch ohne entsprechende Vorbildung und diesbezüglichen Nachweis sich jeder qualifiziere. Vermag dies jene Prüfung nach den Berliner Vorschlägen? Eine Scheidung in Lehrer, die nur für kleinere Gemeinden Lehrbefähigung besitzen und solche, die für Mittel- und Großgemeinden in Frage kommen, halte ich in der angegebenen Weise für völlig unangebracht. Gerade in den kleinen Gemeinden muß der Lebrer ein ganzer Mann und ein tüchtiger Lehrer sein, da an ihn ebenso große Anforderungen, ja oft größere gestellt werden, als an die in den Großgemeinden. Die Gemeinden, die bislang nicht nach dem Religionslehrerzeugnis fragten, werden es auch weiter trotz Berliner Kommission nicht tun. Das „repräsentable Aeußere, die guten Stimmittel" werden nach wie vor — leider den Ausschlag geben. Wenn auch „staatliche Prüfungsordnungen" keine höheren Anforderungen stellen, so darf das für jüdische Lehrer keine Veranlassung sein, sie dadurch zu sanktionieren, daß wir uns auch damit begnügen. Die „zeitliche Begrenzung" der Komissionstätigkeit ist belanglos. “pry« D'DV nn« or ’MTyn dn. Die Prüfung in angeregter Weise vermag also weder hinsichtlich des Befähigungsnachweises noch bezüglich der Standesbewertung den angestrebten Zweck zu erreichen. Sie würde höchstens noch eine weitere Scheidung in die Reihen der Lehrer tragen und die vielfach vorherrschende Meinung bestärken, als nehme der Religionslehrer eine tiefere Rangstellung ein als der Elementarlehrer, als dürfe er auch minderwertiger denn dieser sein, eine Ansicht, die gar nicht energisch genug bekämpft werden kann. Ist zum Lehrer überhaupt nur ein in jeder Hinsicht hochstehender Mensch geeignet, so ist zum Religionslehrer der beste Lehrer gerade gut genug. Die ungeprüften Religionslehrer, die schon im Amte stehen, diesem Amte gewachsen sind, in ihrer Amtsführung segensreiche Wirksamkeit entfalten, mögen unangetastet weiter wirken - sie sollen uns als Kollegen lieb und wert sein. Fühlt der eine und andere aus irgend einem Grunde das Bedürfnis ein Examen abzulegen, so möge er nach Möglichkeit an ein reguläres, staatliches Examen denken. Zu erwägen wäre höchstens, ob nicht an den Seminaren ein eignes Religionslehrerexamen neben dem Volksschullehrerexamen einzurichten wäre mit Rücksicht auf die oben erwähnte Bestimmung bezüglich des Prüfungsergebnisses hinsichtlich einzelner Fächer. Daß für die Zukunft nur an eine reguläre Vorbildung gedacht werden muß, ist aber wohl zweifellos. Wenn gesagt wird, daß unsere jüdischen Seminarien unter Umständen die doppelte Anzahl von Zöglingen ausbilden könnten — was übrigens nicht so unbedingt zutrifft und auch gar nicht notwendig erscheint — so dürfte unter allen Umständen eine weitere jüdische Lehrerbildungsanstalt „im Osten" herzlich über-' flüssig sein. Auf diesen Punkt muß ich jedoch noch etwas näher eingehen. Die Behauptung, daß auch bei verdoppelter Anzahl von Seminarabsolventen der Osten immer leer ausgehen werde, ist nur «um grano salis aufzunehmen. Daß eine prinzipielle Abneigung gegen den Osten besteht, kann nicht zugegeben werden, die Lehrerverhältniffe dort sind es, die vielfach abschrecken.*) Hier ist die beffernde Hand anzulegen. Lehrerbildungsanstalten allein können einer: Lehrermangel nicht beseitigen. Und können denn nicht die Kinder des Ostens und Nordens auch die Lehrerbildungsanstalten des Westens und Südens frequentteren, um nach Beendigung ihrer Studien in ihre Heimat zurückzukehren und dort zu amtieren? Die Verhältnisse der Volksschullehrer, die zum Hilfsmittel der Ostmarkenzulage geführt haben, passen nicht so recht auf unseren Fall. Die rechtliche Stellung der Volksschullehrer ist im Westen wie im Osten ziemlich gleich. Die Schwierigkeiten der Amtsführung im Osten sind es, die dort eine Versetzung nach dem Osten gleichsam als Verbannung und Strafversetzung erscheinen lasten. Man denke nur an den polnischen Schulstreik! Bei unseren Religionslehrern spielen ganz andere Dinge mit und es ist geradezu ein glänzendes Zeichen für das Standeshewußtsein der jüdischen Lehrer, wenn sie eine geringer dotierte Stelle in Bayern, Hessen, Paden re. einer besserdotierten in „Ostelbien" vorziehen. Ein befreundeter Rabbiner charakterisierte mir gegenüber einmal die Verhältnisse der Rabbiner in Altpreußen und iit Bayern durch folgendes Paradoxon r „Die Rabbiner in Preußen haben eine Stelle, aber keine Stellungdie Rabbiner in Bayern haben zwar häufig keine Stelle, d. h. eine auskömmliche Stelle, aber immer eine Stellung." Das trifft mutatis mutandis auch auf die Lehrer zu. Ich glaube nicht, daß ich deutlicher zu werden brauche. Fühlt man also im Norden und Osten das Bedürfnis nach seminarisch gebildeten Lehrern und hat man wirklich für die Lehrerbildung Geldmittel flüssig, so unterstütze und fundiere man die bestehenden Seminarien nach Kräften und weise ihnen auf Grund dieser gewährten Subventionen geeignetes Schülermaterial zu - dann erweisen sich alle die kleinen Mittelchen, die zum Teil nur Notbehelfe im wahrsten Sinne des *) Ich kenne die Verhältnisse im Osten aus eigener Erfahrung, da ich 2 Jahre in Schlesien — an einer Volksschule — amtierte. ÜÜÜMaÜ