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Der Israelit · 1908-01-23 · Heft 4 (23.1.1908) · page 6

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Journal
Der Israelit
Volume
49 (1908)
Issue
Heft 4 (23.1.1908)
Date
1908-01-23
Page
– (sequence 6)
Language
German
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Sete 0 Nr. 4. DrrJSraettt. LS. Götter reden wird — ein solcher Prophet MUß sterben. Wenn du aber in deinem Herzen sprichst i Wie sollen wir erkennen, daß der Ewige etwas nicht geredet hat? Was der Prophet reden wird im Namen des Ewigen u.s.w." Es Wird also im 18. Kapitel genau wie im 13. betont, daß götzendienerische Propheten in jedem Falle Lügenpropheten sind und die Todesstrafe verdienen. Das 18. Kapitel setzt ganz offenkundig das 13. voraus; denn der Fall, daß ein götzendienerischer Prophet ein Zeichen gibt, welches eintrifft, wird als abgeth a n hier gar nicht behandelt, sondern einzig und allein der Fall, daß ein im Namen des E w i g e n redender Prophet ein Zeichen und Wunder gibt. Und auch hierbei ist die Akribie der Schrift zu bewundern. Es wird (18. 22) ausdrücklich hervorgehoben, daß das Nichteintreffen eines vorausverkündeten Zeichens den falschen Propheten kenntlich macht. Dagegen ist, offenbar in Rücksicht auf 13.3, für den Fall, daß das Zeichen eintrifft, keine bestimmte Entscheidung getroffen, weil 13.3 in Bezug auf den götzendienerischen Propheten gesagt ist, daß das Eintreffen gleichgültig ist. * * * 100. taftob und £fau. Daß es sich bei dem Verkauf des Erstgeburtsrechtes (1. B. M. 25) nicht um ein materiell J e s Erbe handelte, ersehen wir daraus, daß Jakob arm das Vaterhaus verließ (1. B. M. 23.11 ^,denn nur mit meinem Stabe überschritt ich den Jordan"), in der Fremde sein Brot suchen Müßte und dort seinen Besitz erwarb, während Estm groß und reich wie ein Fürst wurde. * * sie 101. ööfcendicnfl. Es gibt Menschen, die auch mit Gott Götzendienst treiben. * * * 102. Der Slot?. Wie wenige von denen, die den „Männerstolz vor Königsthronen" proklamieren, bewähren den Männerstolz vor der mazsstso populi, der Majestät des Publikums. (Wird fortgesetzt.) LttrGt. orrespondenzett und <8a<chrichten. Deutsch-« Frankfurt a. M., 21. Januar. Wir empfangen folgende Zuschrift: Eine wohllöbliche Redaktion des „Israelit" bitte ich ganz ergebenst, der nachstehenden Erklärung in chrem geschätzten Blatte Aufnahme gewähren zu wollen: Laut Verordnungsblatt des Großherzoglichen Oberrats der Israeliten d. d. Karlsruhe, den 24. Mai 1907 hat Herr Geheimer Oberregierungsrat Dr. Mayer in der Synodalsitzung vom 18. März 1907 in Bezug auf die Stellungnahme des verewigten Oberrats Alt mann gegenüber der Zulässigkeit der Orgel folgende Erklärung abgegeben: „Die Benützung der Orgel beim shnagogalen Gottesdienste sei von der, für den Bereich der Landessynaqoae nach dem Staatsgesetze ausschließlich maßgebenden Behörde, der Religionskonferenz des Obeirats, schon seit mehr als einem halben Jahrhundert als reiqionsgesetzlich zulässig erklärt worden. Die bezügliche Entscheidung des Oberrats datiere auS dem Jahre 1853. Damals habe der Behörde auch ein orthodoxer Rabbiner als Mitglied a gehört, der Oberrat Josef Altmann. Dieser?abe bei der Entscheidung mit gewirkt und ie gebilligt. Bon den damaligen drei theologischen Mitgliedern der Reliqionskonfercnz hätien sich die Rabbiner Fürst von Heidelberg und Schott von Randegg für, Rabbiner Geismar von Sinsheim ge eu die Einführung der Orgel beim Israeli ischen Go teödicnste erklärt, letzterer übrigens mit der Abschwächung daß die Reinheit de - Kultus durch ihre Einführung nicht verletzt werde, indem hiervon nur die äußere Gestalt des Gottesdienstes, nicht aber dieser selbst seinem Inhalt nach berührt werde. Mit der Majorität der Konfercnzrabbiner habe sich, gleich den anderen Oberräten, auch Oberrat Altmann vorbehaltlos einverstanden erklärt, w d dies besonders in einem von ihm selbst verfaßten Bortrage an das Ministerium des Innern vom 16. Juni 1853 zum Aufdruck gebracht. Dies möge ür alle Zeiten als historijche Wahrheit hier festgestellt sein." Dieser Erklärung des Herrn Geheimen Oberregierungsrat Mayer und der von ihm für alle Zeiten festgelegten historischen Wahrheit gestatte ich mir diejenige historische Wahrheit gegenüberzustellen, die der Großherzoglich Badische Oberrat in seiner Denkschrift von 1894, wohl ebenfalls für alle Zeiten gültig, niedergelegt hat. Diese Denkschrift war bekanntlich dazu berufen, der neu ins Leben getretenen Landessynode Rechenschaft abzulegen über eine fast hundertjährige Tätigkeit des Gr. Oberrats und es kann füglich nicht bezweifelt werden, daß der Inhalt dieses feierlich amtlichen Schriftstückes, soweit es sich um Tatsachen handelt, an der Hand sorgfältiger Prüfung des vorhandenen Aktenmaterials seinen Aufbau gefunden hat. Diese Denkschrift besagt u. a.: In eigentlichen Reigtonssachen entscheidet die Religtonskonferenz, bestehend aus den weltlichen Mitgliedern des Oberrats mit bloß beratender und drei Rabbinern mit entscheidender St im me". Diese amtliche Vorschrift beweist einwandsfrei, daß die Entscheidung über die Zulässigkeit der Orgel am 16. Juni 1853 durch die drei von Herrn Geheimrat Dr. Mayer namhaft gemachten Rabbiner Fürst, Schott und Geismar herbeigeführt worden, während Altmann als damaliger provisorischer Sekretär des Oberrats von einer Mitwirkung bei der Entscheidung dieser. Frage vollkommen ausgeschlossen mar. Die Denkschrift besagt des weiteren in ihrer Schilderung der Tätigkeit Altmanns u. a. däs folgende: „Es trug.nicht eben zur Erhöhung deS Ansehens des Oberrats Sei, baß derselbe anfänglich, der Auffaffuntz seines ständigen theologischen Mitgliedes*) folgend, allen solchen Reformbestrebungen entgegentrat, hinterher aber als Religionskonferenz grundsätzlich die Zulässigkeit der Orgel und der Mannheimer Gebetordnung sanktionierte. Diesem Beschlüsse mußte auch Altmann sich Unterwerfen." Aus dieser Charakterisierung Altmanns geht klar und deutlich hervor, daß derselbe nicht allein persönlich Gegner der Reformbestrebungen gewesen, sondern auch durch die überzeugende Kraft seiner Auffassung' es vermocht hat, das damalige Oberratskollegium dafür zu gewinnen, von der Einführung der Reformen, wettn auch für eine begrenzte Zeit, Abstand zu nehmen. Zur Veröffentlichung dieser Erklärung sehe ich mich im Jntereffe des Andenkens meines verewigten Vaters gedrungen, nachdem meine und meiner Brüder wiederholte Versuche, den Großherzoglichen Oberrat selbst zum Widerruf seiner unrichtigen Behauptungen zu veranlaßen, gescheitert sind. Frankfurt a. M., 21. Januar 1908. Professor Michael Altmann. Frankfurt a. M., 20. Januar. In der «Frankfurter Zeitung" veröffentlichte dieser Tage Dr. Curt Abel eine packende Darstellung des traurigen Geschickes zweier russischer Kinder, die mit ihrem Vater, einem schlechten Subjekt, in :m mm — *) Das war zu der Zeit, von der hier die Rede ist, Oberrar Altmann. Red. London eingewandert, in frühester Jugend systematisch zum Taschendiebstahl qngehalten wurden, und die nach vielen Irrungen und Wanderfahrten schließlich von einem deutschen Gerichte zu mehrjährigen Gefängnisstrafen verurteilt worden sind. Die Unglücklichen, die ihre Strafe zu Preungesheim bei Frankfurt a. M. verbüßen, haben den sehnlichen Wunsch ein neues Leben zu beginnen und sind sich vollkommen klar darüber, daß sie nur unter dem Drucke fortgesetzter körperlicher Mißhandlungen von Seiten des Vaters auf die Bahn des Verbrechens gedrängt wurden. Der Verfasser des ergreifenden Artikels, appellierte an die weiteste Oeffentlichkeit. sich mit einem Gnadengesuche an den Deutschen Kaiser zu wenden. Wie wir nun hören, hat die Beröffentlichung erfreuliterweise ihres Erfolges nicht verfehlt und es sind auf Initiative eines hervorragenden jüdischen Philantropen in unserer Stadt mit den maßgebenden Behörden Verhandlungen geknüpft worden, die darauf Hinzielen, eine geeignete Erziehung der beiden armen Kinder zu sichern, sofern, wie zu hoffen, eine Begnadigung erfolgen sollte. Frankfurt a. M., 22. Januar. Der zweite und dritte Teil der ministeriellen Ausführungs- Bestimmungen zum preußischen Volksschülunterhaltungsgesetz, die jetzt vorliegen, enthalten folgende für das jüdische Schulwesen wichtige Stegen-: Zu den bet oer^Änwrvertellüng der Staatsmittel gemäß § 23 zu berücksichtigenden Schulverbänden gehören auch die jüdischen und jüdisch-christlichen Schulgemeinden (8 40 Abs. 1 und 3).- Den vorgenannten Mitgliedern (der städtischen Schuldeputation) tritt außerdem der Ortsrabbiner hinzu, sofern sich in der Stabt (Landgemeinde, Gesamtschulverband) mindestens 20 jüdische Bolksschulktnder befinden. OrtSrabbtner ist der für den betreffenden Ort zuständige Rabbiner, gleichviel ob er am Orte wohnt, nicht aber d?r nebenher mit dem Religionsunterricht u. s. f. betraute Rabbiner der Nachbargemeinde. — Sind nur Lehrer einer Konfeffton (in den Schulen eines ländlichen Schulverbandes) vorhanden, so tritt der Pfarrer der anderen Konfefftonen und der Rabbiner (in den ländlichen - ch ulvorstand) nicht ein. Wegen des Rabbiners wird im übrigen aus A. IV. 1, e (ö. t. der vorstehende Paffus über die städttche Schuldepudatton - die Bestimmungen betr. den Eintritt «.ines Rabbiners in diese finden auf den ländlichen Schulvorstand entprechende Anwendung) der Anweisung verwiesen. Wir machen wiederholt darauf aufmerksam, daß die „Freie Vereinigung für die Interessen des orthodoxen Judentums" gerne bereit ist, den Gemeinden in der Schulsache mit Rat und Auskunft an die Hand zu gehen. Die von der „Freien Vereinigung" vor kurzem herausgegebene instruktive Schrift über die einschlägigen Fragen steht allen Interessenten kostenlos zur Verfügung. Berlin, 10. Januar. Am 6. und 7. Januar fand in Berlin eine Sitzung des großen zionistischen Aktionskomites statt. Aus dem Bericht des engerett Aktionskomites, das N. Sokolow der Versammlung vorträgt, ist die Mitteilung hervorzuheben, daß demnächst durch Errichtung einer Filiale der Kolonialbank in Kon«? stantinopel eine ständige zionistische Bertrektstg am Sitze der türkischen Regierung geschaffen werden soll. Der Bericht schlägt in Verfolg eiries Kongreßbeschlusses die Errichtung eines Palästina amtes, in dessen Äessort die gesamte pMstsnensische Tätigkeit des Zionismus mit Ausnahme der bankgeschäftlichen Fragen falle« sollen. Für die Errichtung einer Abte ilung des Zionistischen Zentralbureaus in Berlin wurden vorläufig für ein Jahr 8000 Mark bewilligt. In der sich an den Bericht anschließenden Debatte wird zu der Frage der NeuenFöderationen beschlossen, die Verteilung von Schekelblocks auch weiterhin den Landesorgamsationen zu überlassen. Die neuen Föderationen, die sich nach dem Beschlüsse des letzte« Kongresses mit 3000 Schekelzahler bilden können, sind danach bei der Erlangung von Schekelblocks auf die Landsmannschaften angewiesen; auf die Anfechtung dieses Beschlusses durch Herrn Feibel erklärte der Präsident, er werde, wenn die Landsmannschaften der Gründung von Föderationen unnötige Schwierigkeiten machten, der betreffenden Gruppe direkt Schekelblocks zustellen. —

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