Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 49 (1908)
- Issue
- Heft 3 (16.1.1908)
- Date
- 1908-01-16
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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Sii e 6 Nr. 3 Der Hsraein 16. Januar 1808 träge forocrn muß, eine genügende Zahl von Gemeinden finden dürfte, die das Unternehmen im ganzen verlohnend und versicherungstechnisch in gesicherter Form durchführbar zu machen vermögen. Uns scheint dies nicht zweifelhaft. Wer den Bewegungen auf diesem Gebiete in den Kreisen unserer jüdischen Gemeinden in neuerer Zeit aufmerksam gefolgt ist, der wird wohl beobachtet haben, daß sich aller Orten jetzt ein Suchen nach ein:r bequemen, aber auch zugleich gesicherten und befriedigenden Versorgnngsweise für unsere jüdischen Gemcindebeamten bemerkbar macht. Unsere Gemeinden finden nicht das Geeignete für ihre Zwecke, darum bleibt viele gute Absicht bei ihnen unerfüllt und darum gehen manche in ihren Streben dabei so leicht irre. — Daß Gemeinden, die an sich nicht die Absicht haben, nach dieser Seite hin etwas Wesentliches für ihre Beamten zu tun, auch durch Einwirkung von außen dazu gebracht werden können, zeigt das Beispiel in Westfalen und in Ostpreußen, wo die Gemeinde-Verbände die Sache in die Hand genommen und einen großen Teil ihrer Gemeinden zu hohen Lüftungen für die Versorzungssicherung ihrer Beamten veranlaßt haben. In Westfalen sind es 20 (große und kleine) Gemeinden, die für ihre 42 Beamten bis 9 Prozent der Gehälter an Versicherungsbeitrag zahlen, und in Ostpreußen gehören fast sämtliche Gemeinden (41 von 45 in Betracht kommenden) zu der vom Verband und der dortigen Lehrerschaft begründeten lokalen Pensionskasse, die bei loesentlich höheren Leistungen als unsre sonstigen Vereins-Penfionskassen von den Gemeinden bis 130 Mk. p. a. pro Beamten und von diesem selbst bis 70 Mk. Jahresbeitrag fordert. — Was aber in Westfalen und Ostpreußen möglich gewesen, muß auch anderwärts zu erreichen sein, wenn die dafür am ersten berufenen und ihrer Natur nach auch am besten dafür geeigneten provinzialen Shnagogen-Berbände sich der Aufgabe nach dieser Seite hin mit Eifer und Entschiedenheit annehmen, und es ist gewiß nicht daran zu zweifeln, daß die Synagogen-Verbände überall den guten Willen und das ernste Streben dafür zeigen werden, wenn nur erst die allgemeine Pensionsanstatt geschaffen oder in Frage gestellt ist, die sich für unsre Gemeinden zur Versorgungssicherung ihrer Beamten besonders empfiehlt. Eine andere große Frage bei der praktischen Erwägung unseres Planes ist die Beschaffung der notwendigen Geldmittel für den Sicherheitsfonds der Kasse, der in allen Fällen unbedingt erforderlich ist. Uns schwebt dafür die Gründung eines wohltätigen. Aktienunternehmens mit bedingter mäßiger Verzinsung der eingelegten Kapitalien vor. Unsre wohltätigen Glaubensgenossen, die auch sonst gern gemeinnützige Zwecke unterstützen, werden sicher für ein. solches gemeinförderndes jüdisches Unternehmen zu gewinnen sein, und auch unsre großen Verbände, Vereine, Logen re. für allgemeine jüdische Zwecke, ebenso die größeren Gemeinden werden sich wohl zur Uebernahme von Aktien unserer Pensionskasse bereit finden lassen. Natürlich wird eS mtcT; I icv der reckten Helfer bedürfen, die die Kasse in solcher Weise praktisch zu fördern wissen. — In solcher Art ist erst vor kurzem in Rheinland ein ungleich größeres gemeinnütziges Pensionskassen-Unternehmen ins Leben gerufen worden. — Und wenn's so doch nicht ginge, so bliebe uns noch immer die Gründung der Kasse unter Anlehung an eine große leistungsfähige Lebensversicherungs-Gesellschaft übrig, ein Verfahren, das nichts Ungewöhnliches im Betrieb solcher Pensionslassen bedeutet. Daß sich diese Gesellschaften auch für unsere Bestrebungen, — natürlich aus geschäftlichen Rücksichten — Hll interessieren vermögen, zeigt ein Artikel des Direktors der Victoria-Versicherungsgefellschaft S. I. Leszynsky-Berlin, der solche Verbindung der Pcnsionskajsen mit einer Gesellschaft, wenn auch in anderem Srnne als wir es hier memen, in Vorschlag bringt. (Jüd. Presse 1900 Nr. 10 Beilage für Lehrer und Kantoren und anderwärts.) — Gewiß werden unsere erfahrenen Finanzpolitiker unter unfern Gemeindeintcressenten noch andere Vorschläge dafür zu machen wissen. Im übrigen dürfte gerade hier das Wort gelten: Wo ein Wille ist, da ist auch ein Weg! (Schluß folgt.) »orrespondenzen und Eachrichten. Derrtstße» Keirtz. Frankfurt a. M., den 12. Januar. Aus vevk Burea u der „Freien Bereinigung für die Interessen des orthodoxen Judentums" wird uns geschrieben: Wie bereits in unserem Geschäftsberichte an den Bereinstag angekündigt, enthält der preußische Etat für 1908 die erwartete Position, welche es der Regierung im Sinne der seiner Zeit von uns angeregten Resolution ermöglicht, den jüdischen Synagogengemcinden Zuschüsse zur Förderung des Religionsunterrichtes zu gewähren. Die Position beträgt Mk. 40,000. In der Begründung des Etats heißt es darüber: Es ist in Aussicht genommen^ da, wo für den jüdischen Religionsunterricht nicht durch jüdische öffentliche Schulen oder seitens der bürgerlichen Gemeinde durch Anstellung jüdischer Lehrkräfte an den öffentlichen Volksschulen oder in anderer Weise gesorgt ist, den leistungsschwachen Synagogengemeinden die Beschaffung des jüdischen Religionsunterrichts durch Gewährung von Beihülfen in solchen Fällen zu erleichtern, in denen dauernd mindestens 12 jüdische Kinder vorhanden sind. Wenn auch die vom Finanzminister für das kommende Etatjahr bewilligte Summe von Mk. 40,000 dem vorhandenen Bedürfnisse leider nicht im entferntesten entspricht, so ist es doch als ein erfreulicher Fortschritt zu begrüßen, daß die moralische Verpflichtung des Staates zur materiellen Fürsorge für die religiöse Unterweisung der Jugend durch diese zum ersten Male erscheinende Etatsposition anerkannt ist. Es dürfte nicht aussichtslos sein, Staatsrcgiernng und Abgeordnetenhaus durch die von den einzelnen Synagogengemeinden zu liefernden Nachweise mangelnder Leistungsfähigkeit davon zu überzeugen, daß eine alttnähliche Erhöhung der Position im Rahmen der allgemeinen staatlichen Aufwendungen dringend notwendig, und daß es vor allem ein Gebot der Billigkeit ist, gerade die kleinsten leistungsschwachen Gemeinden mit weniger als zwölf Schülern von den Wohltaten des Gesetzes nicht auszuschließen. Frankfurt a. M., 14. Januar. Wir erhalten von durchaus vertrauenswürdiger Seite folgende Mitteilungen: „Zu welchen beklagenswerten Folgen, zu welchen ungeheuerlichen Verletzungen unserer heiligsten Gesetze es führt, wenn Unberufene und Unwissende sich die Ausübung religiöser Funktionen anmaßen, die ihres ihres Amtes nicht sind, beweist folgender Vorgang, den zu glauben man sich sträuben müßte, wenn nicht verbürgte Tatsachen vorlägen: Seit Jahren lebte in Sobernheim ein Ehepaar F. in Unfrieden, sodaß die Frau sich von ihrem Mann trennte, und in ihr Elternhaus zurückkehrte. Versuche des Mannes, eine Aussöhnung herbeizuführen, fanden keine Gegenliebe. Die Scheidungsklage wurde bei den bürgerlichen. Gerichten eingereicht, durch gerichtliches Urteil die Ehe geschieden, und darin der Mann als der schuldige Teil erkannt. Bor kurzer Zeit nun verlobte sich der nach bürgerlichem Gesetz geschiedene Mann mit einer Dame aus F., obwohl seine erste Ehe nach jüdischem Gesetz noch nicht gelöst war. Er strebte daher die Ueberreichung eines „Get" an. Aber zu seinem Mißfallen stellte die Frau Bedingungen, auf die einzugehcn er nicht gesonnen war. In dieser Verlegenheit wandte er sich um Hilfe an den Lehrer seines Wohnortes. Dieser Herr tritt nun in den Vordergrund! des Kampfplatzes. Anstatt den richtigen Weg einzuschlagen, der von selbst sich darbot: nämlich, die schwierige Angelegenheit einem vertrauenswürdigen Rabbiner zu unterbreiten, beliebte der Lehrer folgendes Verfahren: Ohne viel Federlesen zu machen, teilte er am 10. Dezember 1907 kurz und bündig der Frau F. mit, falls sie nicht binnen drei Tagen eine Gegen äuß erung schriftlich ein reiche, so werde die Scheidung ihrer Ehe mit Hern F. aus Sobernheim nach mosaischem Gesetz rechtskräftig vollzogen. Die Frau ließ sich trotz des selbstherrlichen Tones nicht einschüchtern, sondern verweigerte unter schriftlicher Begründung die Einwilligung zur religiösen Scheidung. Aber nunmehr erhielt sie von 1 dem Lehrer in Sobernheim unter dem 16. Dezember einen weiteren Ukas des Inhalts: Trotz ihres Widerspruchs werde sie nach Form und Inhalt dem talmudischen Gesetz entsprechend geschieden werden. Der 2 2. Dezember 1907 war der denkwürdige Tag, an welchem die Ausfertigung des „Get" in Frankfurt a. M. erfolgte unh dieser von zwei Zeugen unterzeichnet wurde, von denen derer st ederHerr Lehrer aus Sobernheim war. Frau F. war, da sie sich weigerte, einen „Get" entgegenzunehrnen, nicht in Frankfurt anwesend. Dennoch, herßt es in dem Dokument: MZN3 TTOS arnmoiyn* 'nna« na# wb wp manrn vya JK3 Der Schreiber schreckt also vor einer Fälschung nicht zurück, er bezeichnet die Ehefrau der Wahrheit zuwider als anwesend. Wer war dann aber der? Nun, die Post befördert ohne jede Schwierigkeit allerhand Schriftstücke, auch einen Get,- sie hat diesen sogar als „Eilbrief" befördert. So war jedes Hindernis beseitigt. Am Sonntag, den 22. Dezember 1907 wird ein von Fehlern wimmelnder Get in Frankfurt a. M. (der Schreiber weiß nicht einmal den Namen dieser Gemeinde vorschriftsmäßig zu verzeichnen), auf Papier geschrieben, in Abwesenheit der Ehefrau durch die Post abgegeben. Durch diesen „Get" ist nach den Worten und der Ansicht des Herrn Lehreres dem talmudischen Gesetz nach Form und Inhalt entsprochen!!! Der Heirat des Ehemannes mit seiner Braut stand nun nach der trefflichen Tat des Herrn Lehrers in Sobernheim kein religiöses Hindernis mehr im Wege. Nun krönte er in eigener Person das Gebäude, das er errichtet und vollzog ojm 2 5. Dezember 1907 in Frankfurt a. M. die Trauung des Herrn F-, dessen Scheidung er dort drei Tage vorher inszeniert hatte. Wer denkt da nicht an die Worte des Propheten tim by DW 1QV Ü Der Bedeutung dieser Handlungsweise eines jüdischen Lehrers wird unseres Erachtens durch eine Würdigung der persönlichen Seite der Sache nicht genügend Rechnung getragen. Es ist selbstverständlich, daß ein Kultusbeamter, der sich in dieser Weise gegen seine Pflicht vergeht, aus dem Amt entfernt werden muß. Dafür wird die zuständige Stelle zu sorgen haben. Mit dieser einzig möglichen Sühne solcher Höhnung des Religionsgesetzes scheint uns aber die Angelegenheit nicht erledigt werden zu können. Es erhebt sich dringender als je die Frage, ob den»? dafür Sorge getragen ist, daß zwar nicht solche, aber doch ähnliche Fälle nicht jeden Tag vorkonimen. Man tritt dem jüdischen Lehrerstand gewiß keineswegs zu nahe, wenn man behauptet, daß die übergroße Mehrheit seiner Angehörigen die für die Ausübung religiöser Funktonen in Ehesachen erforderlichen Kenntnisse nicht besitzen. Der gegenwärtige Gang der Lehrervorbildung macht das ja auch unmöglich. Trotz des Fehlens jener Kenntniffe, das ja auch in dem vorliegenden Fall — allerdings ohne das Delikt zu entschuldigen — zweifellos mitgewirkt hat, sind Kultusbeamte alltäglich in religiösen Ehesachen als selbstständige Funktionäre tätig) es ist gar nicht denkbar, daß dabei nicht häufig Gesetzwidrigkeiten unterlaufen. Das soll kein Angriff auf unsre Lehrer sein, sondern die Konstatierung einer Tatsache, die anläßlich solcher Erfahrung wieder einmal entschieden zu betonen uns Gewissenspflicht dünkt. Die Besten des jüdischen Lehrerstandes werden uns darin beipsiichten. Und wir rufen sie auf, selbst mit unseren berufenen Führern, den Rabbinern, Mittel und Wege zu suchen, daß die traurigen Folgen, die uns der Fall des Lehrers von Sobernheim offenbart, in Zukunft unmöglich werden. Berlin, 12. Jan. Den vom Reichskanzler aufgestellten Entwurf von Abänderungen der Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Sonntagsruhe im H and elsgewe rb e haben die zuständigen preußischen Minister den Regierungspräsidenten mit einem Begleitschreiben übermittelt, in dem es u. a. heißt: „Der Bundesrat hat über die Voraussetzungen und Bedingungen, unter welchen die höheren Verwaltungsbehörden und die weiteren Kommunal-Verbände bezw. Gemeinden die im Entwurf vorgesehenen Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit zulassen können, und über den Umfang dieser Ausnahmen nähere Bestimmungen zu erlassen. Die Herren Regierungspräsidenten ersuchen wir, sich nach Anhörung der amtlichen Vertretungen des Hcmdelsstandes, sowie der etwa in den einzelnen Bezirken vorhandenen größeren Bereinigungen von Hanoelsgewerbetreibenden und Handlungsgehilfen über den Entwurf zu äußern. Es wird zu prüfen sein, ob die Bestimmungen des Entwurfs eine befriedigende Regelung der Sonntagsruhe und Sonntagsarbeit im Handelsgewerbe ermöglichen, insbesondere, ob weitergehende Beschränkungen der Sonntagsarbeit oder andererseits weitevgehende Ausnahmen vom Verbote der Sonntagsarbeit wünschenswert erscheinen, und ob andere Organe als die im Entwürfe vorgesehenen mit der Zulassung von Ausnahmen zu beauftragen sein werden. Der Herr Reichskanzler wünscht ferner, daß. ihm sämtliche zur Verfügung der §§ 155 b und c ergangenen, zurzeit in Geltung stehenden Vorschriften über die SormtagS-