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Der Israelit · 1907-12-27 · Heft 52 (27.12.1907) · page 6

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Journal
Der Israelit
Volume
48 (1907)
Issue
Heft 52 (27.12.1907)
Date
1907-12-27
Page
– (sequence 6)
Language
German
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»r. LS DerJ-raeltt. 27. Dezember 1907 stimmt ist, erst dann, wenn sie sich jederzeit genau nach den besonderen Verhältnrssen und den speziellen Wünschen derselben gestalten läßt. Das ist nur möglich bei eine! eigens für die betr. Beamtenschaft eingerichteten, unter ihrer Mitverwaltung stehenden Pensionskasse Darum bedeutet es für unsere Bestrebungen nicht dasselbe, wenn wir uns die Fürsorge für unsere jüdischen Gcmcindebeamten durch Anschluß au eine sonst gleichartige, aber ihrer Bestimmung nach ganz allgen.eine oder für Beamtenkroise mit wesentlich andern Lebens- und Amtsbedingungcn eingerichtete, ihrer Einflußnahme auf die Verwaltung ganz entrückte Pensiouskafse denken sollen. Die Verhältnisse der Kasse werden da nie genau zu den Verhältnissen unsrer jüdischen Gemeindebeamten passen und oft wird der erürebte Zweck dabei gar nicht herauskommcn. — Das gilt im besonder» gegenüber den neuerdings viel beliebten und von einigen Leiten mit Emphase empfohlener; Ruhegehalts- und Witwen- und Waisenkassen der öffentlichen Provinzialverbände. Wer die Einrichtung dieser Kassen genauer kennt, die im übrigen sehr verschieden sind, wird uns zustimmen müssen, daß dieselben weder irr allen Fällen die Ausnahme unsrer jüdischen Gemeindebeamten möglich rnachen (in manchen Bezirken gibt es noch gar keine solchen Kassen), noch urrs immer, unter den bei uns eigentümlichen AnftellungSverhältnissen, eine ausreichende Versorgung für unsre Beamten erwarten lassen können, noch immer für die von ihnen bearrspruchten hohen Beiträge entsprechende Leistungen gewähren, *) noch überhaupt in jedem Falle den Bersicherungszweck an unfern jüdischen Beamten zur Erfüllung kommen lassen. Wenn nämlich der Beamte aus dem Bezirk der Kasse (der Provinz oder dem betr. Regierungsbezirk) verzieht, scheidet er meist ohne einen Anspruch auf Versorgung oder auch nur auf Vergütung eines Teiles der für ihn geleisteten Beiträge aus der Kasse aus. Das find gewiß nicht die Einrichtungen, mit denen man die Versorgung unsrer jüdischen Gemeindebeamten in befriedigender Weise generell zu regeln vermag. Unsre vorstehenden allgemeinen Bemerkungen gegenüber jeder nicht für unsre eigensten Verhältnisse eingerichteten Pensionskasse sprechen auch gegen den Gedanken, mit unfern Plänen in solcher « Hinsicht auf die zu erhoffende staatliche Pension s versicherung aller Privatbeamten zu warten. Das wird notwendigerweise eine Kasseneinrichtung sein, die auf alle Verhältnisse nur almemein paßt und in vieler Hinsicht die besonderen Bedürfnisse der einzelnen Beamtengruppen aus ihrer speziellen Lage, ganz unbefriedigt lassen muß. Das bedeutet für alle Berufsstände soviel, daß jeder derselben, der es nur einigermaßen ermöglichen kann, immer berstebt sein wird, eine eigene Pensionskasse mit gleichen Zielen, wie die zu erwartende staatliche Bersorgungsanstalt, aber für feine besonderen Verhältnisse eingerichtet, zu schaffen. Diese Kassen dürften auch nach anderwärts gemachten Erfahrungen bei einer künftigen Berwirflichung der Bestrebungen für eine staatlich? Versorgung aller Privatbeamten, von der Regierung als Ersatzkassen anerkannt und mit den gleichen Vergünstigungen wie jene ausgestattet werden. — So werden auch fortgesetzt neue Kassen für die Pensions- Versicherung einzelner Berufsständc aus den Kreisen der Privatbeamten begründe!, und die soziale Bewegung hrt in dieser Hinsicht durch die Aussicht auf die staatliche Pensionsversicherung der Privatangestellten keine Einschränkung erfahren. Es steht auch noch gar nicht fest, ob der Kreis der künftigen staatlichen Fürjorgeemrichtung soweit gezogen werden kann, daß die jüdischen Gemeindebeamten auch darin mit eingefaßt sein werden. Und wer sagt uns, wann die staatliche Pensionsversicherung der Privatbeamten sich verwirklichen wird: wann sie Gesetz werden und wann sie für die Beteiligten in Kraft treten wird! In Oesterreich hat man schon 1896 ein Gesetz in erster Lesung angenommen und heute noch nicht zu Ende gelbracht. Und wenn cs einmal Gesetzeskraft erlangt haben wird, werden nach seiner Bestimmung vierzig Jahre vergehen müssen, eye den Beamten daraus Nutzen zukommt. Ob es bei uns viel anders sein wird? — Mit solchen Dingen heute schon rechnen und um deswillen die dringliche Ordnung der Bersorgnugsverhältnissc unsrer jüdischen Gemeindebeamten aus unabsehbare Zeit hinausschieben, das hieße doch dem Ernst der Sache nicht gerecht werden — abgesehen davon, daß die zu erwartende staatliche Einrichtung, wie schon bemerkt worden, den Wünschen und Zwecke;; einer Versorgung für unsre jüdischen Gemeindebeamten nur ganz unvollkommen wird genügen können. — (Schluß folgt.) ") 9 weil sie nur Anfangsprämien bedeuten, die mit den Manche der zeitigen Beiträge täuschen darin, e nur Ans Jahren wachsen. »orrespondenzen und Eachrichten. Deirljrhes Kelch« Berlin, 19. Dez. Von einem gelegentlichen Korrespondenten wird uns geschrieben: Es können heutigen Tags Dinge im Berliner Gemeindeleben passieren, von denen sich die Schulweisheit anderer Städtebewohner so leicht nichts träumen läßt. Aber es scheint tatsächlich, als ob sich Berlin allmählich zu einer jüdischen Gemeinde der unbegrenzten Möglichkeiten auswachsen wollte und zunächst die jungen Herren Rabbiner es sich angelegen sein lassen, in einer Weise von sich reden zu machen, die weder ihnen selbst noch der Gemeinde zum Ruhme gereicht. Am schwersten allerdings wird das Ansehen der Gemeindeverwaltung in den Augen der ganzen, nicht nur der Berliner Judenheit geschädigt. Denn das neueste Vorkommnis, das wir heute zu verzeichnen haben, scheint schließlich doch denen Recht zu geben, die behaupten, es gäbe keine unlogischere und daher auch inkonsequentere Berwaltungskörperschaft, als die jüdische Gemeindeverwaltung Berlins. Von System, Zielklarheit und in Verfolg beider von Konsequenz scheint wirklich in der Oranienburgerstraße keine Spurvorhanden zu sein, was folgender Vorfall bestätigen dürfte. Bor einigen Wochen starb infolge eines Unfalles bei einem Spazierritt im Grunewald ein junger Mann, der sich vor noch nicht langer Zeit hatte taufen lassen. Die Behauptung einiger Ehrenrettungsbeflissener, der verunglückte, auf einem hiesigen evangelischen Kirchhof beerdigte junge Mensch sei Dissident gewesen und als solcher gestorben ,beruht auf Unwahrheit, denn im Sanatorium Westend, wohin er verbracht wurde, bezeichnete er sich oder bezeichneten ihn seine Angehörigen als evangelisch. Der Verstorbene hatte aus Nützlichkeitsgründen das Judentum abgeschworen, was auch ganz logisch gehandelt war, denn das Dissentieren hat vorderhand keinen besonderen Vorzug in Deutschland und bringt auch nicht die Hälfte Vorteile, wie eine regelrecht vollzogene 'Laufe. AufdemFriedhofundamGrabe des verstorbenen Täuflings ließ es sich der wirkliche o. ö. Rabbiner der jüdischen Gemeinde Berlin Dr. Marsch a ue r nicht nehmen, eine rührende Leichenrede zu halten. Also ein Rabbiner einer der größten jüdischen Gemeinden Europas hält einem junge n Apostaten an dessen Sarg eine Grabrede! Was sagt der Vorstand, was sagen die Repräsentanten der Berliner jüdischen Gemeinde zu der offenen, direkten Sanktionierung des Abfalls vom Judentum durch Rabbiner Dr. Warschauer?? Was sagt der „liberale Verein", dem Herr Kellermann eben jetzt eine Art Leichenrede an der Bahre des Judentums als Vortrag gewidmet hat, zu Warschauers Ehrentat? Und was sagt endlich das Rabbinerkollegium von Berlin zu der neuen Fortschrittstat seines Amtsgenossen? Kann es, darf es dazu schweigen? Der „Fall Warschauer" liegt heikler als der ehemalige „Fall Cohn", was keiner weitschweifigen Auseinandersetzung bedarf. Nachdem der Vorstand der Berliner Gemeinde im vorigen Jahr den Rabbiner Emil Cohn gemaßregelt und schließlich seines Amtes entsetzt hat, weil er sein übervolles Herz einem gerade nicht sehr diskreten Schuldirektor entdeckt hatte, muß er, wenn er sich nicht lächerlich und zum berechtigten Spott machen will, zu der „Amtshandlung oder „Privathandlung" auch dieses seines Rabbiner Stellung nehmen. Die Gemeindemitglieder haben das unbestreitbare Recht, klipp und klar zu erfahren, ob ein Rabbiner, der jüdische Kinder zur Konfirmation vorbereitet, Wöchnerinnen einsegnet, Hochzeitspaare traut und jüdische Kinder wohl auch in der jüdischen Religion unterweist, am Grabe eines getauften Juden auf einem nichtjüdischen Friedhof eine Rede halten und so offenbar vor den Augen der ganzen Gemeinde der Taufe moralische Rechte verleihe« darf. Daß, wie ein Paar verzweifelte Verteidiger in Ermangelung besserer Argumente sagen, Herr Rabbiner Warschauer nicht im Talar, sondern im Zylinderhut, (den er doch während seiner Rede sicherlich nicht auf dem Haupt behielt) gepredigt hat, beweist nur, wie. wenig sie innerlich mit des Rabbiners Handlungsweise übereinstimmen. Als ob eine christliche Gemeinde, eine protestantische einem protestantischen oder eine katholische einem katholischen Geistlichen, auch erlaubenwürde, am Grabe eines von ihnen abgefallenen Renegaten zu sprechen! O, nein, da haben unsere christlichen Mitbürger denn doch mehr Rechts- und Ehrgefühl. Und eine solche, die Charakterlosigkeit und den Verrat am Glauben prämiierende Handlung, wie sie Herr Rabbiner Warschauer begeht, ist denn doch, mit Ausnahme des ultraliberalen, sogenannten Judentums, bei keiner anderen religiösen Richtung und Konfession mehr möglich. Daß der verstorbene Judentäufling ein ehemaliger Schüler Warschauers war und als Neuchrist sein intimer Freund, das kann man schon glauben, und macht uns den Vagus erklärlich. Aber es entschuldigt den Rabbiner Warschauer nicht, der sich mit der An- und Ablegung seines Ornats jeweils auch innerlich häutet. Die Kardinalfrage, um die weder der Vorstand, noch die Repräsentanz herumkommt, und die sich durch Verschweigen ebensowenig als durch Ignorierung umgehen läßt, ist jetzt, ob ein Mann, der wie Warschauer, dem moralischen Empfinden von vielen Tausenden solcherart ins Gesicht geschlagen hat, wieder denn das religiöse Empfinden durch Kcmzelreden schon häufig verletzte, noch weiterhin als Rabbiner im Amt belassen werden kann. Wie erwähnt, sollen den Rabbiner Warschauer mit dem jungen Mann, der es für vorteilhaft erachtete, sich taufen zu lassen, enge Bande der Freundschaft verknüpft haben, und zwar nicht etwa weil, sondern obgleich dieser sich taufen ließ. Man kann, rein menschlich betrachtet, den Schmerz des Rabbiners um den Tod seines ehemaligen Schülers ohne weiteres begreifen und ihm nachempfinden, daß der innige Seelenkontakt zwischen ihm und dem getauften Freund und Schüler den Tod überdauerte. Nur fragt es sich, ob sich denn Rabbiner Warschauer dann von seinen Gefühlen so überwältigen lassen durfte, daß er dabei ganz und gar jede Rücksicht auf Amt und Stellung und auf die Ehre der Gemeinde, die hierbei mindestens ebenso engagiert ist, wie beim Falle Cohn, außer Acht setzte. Denn soweit geht denn doch schließlich die persönliche Freiheit keines Menschen, daß er auf das Empfinden der öffentlichen Meinung so geringschätzig herabblicken darf, wie Herr Warschauer auf das der ganzen Gemeinde, einschließlich des Vorstandes, selbst, wenn er dessen Zustimmung zuvor eingeholt haben sollte. Woran man jedoch schon zweifeln darf, denn so weit ist man am Ende auch in Berlin noch nicht, daß man in so unerhörter Weise als Rabbiner die Taufe so milde beurteilen und durch aktive Beteiligung an der Beerdigung eines getauften Juden sie moralisch billigen dürfte. Der „Fall Warschauer" ist eine offene Demonstration gegen das Judentum, der nicht totgeschwiegen werden darf,

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