Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 48 (1907)
- Issue
- Heft 52 (27.12.1907)
- Date
- 1907-12-27
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 52 Sette S 27. Dezember kS07. vfr ^VvBQu« abließen, die Stadt zu bauen" (V. 8). Es ist also ausdrücklich hervorgehoben, daß sie durch die Zerstreuung veranlaßt wurden, deu Bau zu unterlassen. Demgemäß muß V. 9 übersetzt werden: „Darum nannte er ihren Namen Babel, denn dort verwirrte der Ewige die Sprache der ganzen Erde und zwar zerstreute sie Gott von dort über die Fläche der ganzen Erde." Das Waw in vvvl wäre dann ein sogenanntes Waw explikativum, wie z. B. 1. B. M. 4. 4. „und zwar von ihrem Fett", 2. B. M. 19. 2. „und zwar waren sie aufgebrochen von Rephidim." Man vergleiche die Belegstellen für Waw explikativum .in Gesenius, hebr. Grammatik 26. Aust. S. 478. Anm. b. 80. flrm und reich. Dem Lied vom „armen Reichen" und vom „reichen Armen" ergeht es seltsam: Der Reiche darf es nicht singen, denn man glaubt es ihm nickt. Der Arme aber fingt es nicht, weil eres nicht glaubt. 81 ööttliches und Menschliches. In den Erzählungen der heiligen Schrift nehmen wir einen uns befremdlich erscheinden Wechsel von natürlichem gesetzmäßigen Geschehen und übernatürlichem göttlichen Eingreifen wahr. Gott tut bald Wunder für Israel, bald überläßt er alles dem menschlichen Tun, dem natürlichen Verlauf. Einige Beispiele von den zahllosen! Gott befreit Israel durch Wunder aus Egypten, aber er läßt das Volk einen Umweg durch die Wüste machen, statt sie auf geradem Wege ziehen zu lassen, damit sie nicht entmutigt würden. (2. B. M. 13. 17.) Er verheißt Israel seinen Engel vor ihm her zu senden (2. B. M. 23.23.) und zu bewirken, daß bei dem Einzuge in das gelobte Land alle Feinde die Flucht ergreifen (B. 28), aber er will die Völker Kanaans nur ganz allmählich oertreiben, damit die wilden Tiere nicht überhand nehmen (V. 30). Die Mauern von Jericho sollen fallen, aber die Israeliten müssen selber gegen die Bewohner kämpfen (Josua 6) usw. usw. Alles das mag uns rätselhaft erscheinen, aber nicht rätselhafter als das Wesen und das Walten Gottes überhaupt. Sowohl in der Natur als auch im Menschenleben geht göttliches, übernatürliches Leiten und natürliches, gesetzmäßiges Geschehen wunderbar ineinander über. Das Vertrauen aus göttliche, übernatürliche Hilfe schließt Planmäßiges, den Kausalzusammenhang berücksichtigendes menschliches Wollen und Handeln nicht aus, sondern setzt es voraus und fordert es. Wunderbar und geheimnisvoll ist Gottes Walten, wie es in der Darstellung der heiligen Schrift zum Ausdruck kommt. Aber auch das Menschenleben ist voll der gleichen Rätsel. * * * 82. Selbftoerichf. Wer Selbstgericht übt, der wird nicht selbstgerecht fein. * * * 83. £man?ipafion. Bei mangelnder Emanzipation bleibt im Judentum eine Menge latenter Kraft aufgespeichert. Latente Kräfte aber sind ein Reservoir, aus dem die Zukunft gespeist wird. 84. Saifche Sengen. Für die f'vvn O'ny, die lügenhaften Zeugen, die einen Unschuldigen bezichtigen und nach 5. B. M 19. 9. dieselbe' Strafe erleiden, welche sie über die Unschuldigen bringen wollten, gilt nach der Ueberlieferung der Grundsatz, daß bei erlogener Bezichttgung des Mordes die Todesstrafe an den falschen Zeugen nur dann vollstreckt wird, wenn das Todesurteil an den unschuldig Bezichtigten zwar gefällt, aber noch nicht vollzogen war: Pitfy IMS Dö? "»tMO (MaKoth5> Maimonides, Hilchoth Eduth 20. 2.). Der Grund für diese Bestimmung dürfte vielleicht darin liegen, daß durch sie das Vertrauen des Volkes auf die Rechtsprechung vor einer Erschütterung bewahrt bleiben sollte. Wenn nämlich nach vollzogenem Todesurteil an dem Bezichtigten die falschen Zeugen hingerichtet würden, so wäre in jedem Falle ein sogenannter Justizmord verübt, da entweder die Bezichttgten auf Grund der Zeugenaussagen, oder die Zeugen auf Grund anderer entsprechender Zeugenaussagen unschuldig durch Gerichtsurteil den Tod erlitten. Dem will die Bestimmung, daß nach vollzogenem Todesurteil am Bezichtigten die falschen Zeugen nicht die Todesstrafe erleiden dürfen, Vorbeugen und dadurch die Tatsache eines sicheren Justizmordes vermeiden. Es soll dadurch dem Volke das Vertrauen auf die Rechtssprechung erhalten und die Autorität des Gerichts schützt werden. * * * 85. J)us dem Srtiöpfungsberichf. Der Schöpfungsbericht der Thora erzählt von der Erschaffung des Weltmeers (1. B. M. 1.9.). Bon den Binnenseen und Flüssen ist dort deshalb keine Rede, weil diese sich erst später durch den Regen gebildet haben. (Fortsetzung folgt.) plan für die Gewinnung einer allgemeinen, gesicherten Türsorge für jüdische Gemeinde* beamte nach Tstaatlfchen Grundsätzen. Von Ad. Peritz in Königsberg i. Pr.**) Der Mangel einer allgemeinen, gesicherten Fürsorge für unsere jüdischen Gemeindebeamten, insbesondere für die Rabbiner, Lehrer und Kultusbeamten unserer Gemeinden, wird wohl in allen jüdischen Kreisen schmerzlich empfunden. Ueber die Notwendigkeit einer solchen Vorsorge für das Mter und die Hinterbliebenen unserer Beamten braucht kaum noch gesprochen zu werden. Sie ist ebensowohl eine soziale Pflicht, wie sie eine Bedingung der förderlichen Pflege unsrer religiösen Interessen ist. Nur ein in seinen materiellen Verhältnissen in jeder Hinsicht befriedigter Beamtenstand kann den hohen, idealen Aufgaben, die der Beruf eines Lehrers und Kultusbeamten an ihn stellt, in vollem Maße genügen. — Man braucht nicht anzunehmen, daß unsere jüdischen Gemeinden in ihrer Mehrheit der Gewährung einer gesicherten, ausreichenden Fürsorge an ihre Beamten grundsätzlich abgeneigt sind. Was sie in den meisten Fallen abhält, den bezgl. Wünschen ihrer Beamten Folge zu geben, sind vorwiegend gewisse materielle Bedenken. Ihr Etat ist meist sehr belastet und ihre Steuerkraft schon stark angespannt. Dazu kommt aber besonders die Unsicherheit ihrer Verhältnissen in der Zukunft. Nur wenige Gemeinden können darüber ganz ohne Sorge sein. So ist es auch hauptsächlich dieses Moment, das viele Gemeinden abhält! eine Verbindlichkeit hinsichtlich der Versorgung ihrer Beamten auf sich zu nehmen. Die bezgl. Verpflichtungen beziehen sich doch gerade aus die Verhältnisse in der Zukunft. Nur wenige Gemeinden können Erwägung hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Gemeinde möglich ist, und die dann aufzubringenden Pensionsbeträge können unter Umständen ganz erhebliche sein. — Es gibt viele Gemeinden, die sich, wenn das Bersorgungsbedürfnis wirklich vorliegt und ie ihre finanziellen Verhältnisse zugleich genau übersehen können, sehr leicht in ganz ausgiebiger Weise;ur Bewilligung einer Pension für ihre Beamten oder >eren Hinterbliebenen bereit finden, — ja, die von vorn herein die bestimmte Absicht dazu haben, sokern es ihre Verhältnisse nur irgendwie gestatten, — *) Der obige Artikel ist uns schon vor einigen Wochen zugegange", konnte jedoch wegen Raummangels nicht früher zumKAbdruck gebrecht werden. D. Red. " *) Aus meiner demnächst erscheinenden Schrift: Materialien zur Frage der Versorgung der jüdischen Gemeindebeamten in Deutsch! and". (Umfang, Maß und Art der vorhandenen Fürsorge. — Unsere Versorgungseinrichtungen, Sttftungen und Versorgungsgelegenheiten für jüdische Gemeindebeamte. — Die BersorgungssÄrs orge in unfern Großgemeinden. — Stand und Entwickelung unsrer Hilfs- und Pensionskassen für Lehrer und Kultusbeamte seit 1901). die sich aber doch nicht entschließen können, den Beamten vorweg einen gesicherten Rechtsanspruch darauf zu gewähren. Und doch liegt erst in der rechtlichen Voraussicherung der Versorgung der eigentliche Wert der bewilligten Fürsorge; anders kommt sie den allgemeinen Interessen, die wir mit einer geregelten Versorgung für die soziale Hebung des ganzen Beamtenstandes und für die intensivere und hingebungsvollere Arbeit in Schule, Gemeinde und Synagoge verbinden, nicht zu Gute. Eine Beamtenfürsorge, die ihren Zwecken voll entsprechen soll, muß immer zunächst eine im voraus gesicherte sein. — Die vorerwähnten finanziellen Bedenken unserer Genreinden gegen eine solche Versorgung treffen aber auch nur dann so bedeutsam zu, wenn man annimmt, daß die künfttg zu leistenden Pensionen einmal allein von den Jahren, in denen sie fällig sind« aufgebracht werden müssen. Die gehegten Befürchtungen verlieren aber einen wesentlichen Teil ihres Gewichts, wenn man die Einrichtungen so trifft, daß sich die Lasten aus der Versorgungspflicht auf alle Jahre, einschließlich derjenigen, in denen noch gar kein Bersorgungsfall vorliegt, gleichmäßig vetteilen. Dann wird in jedem Falle die Belastung des einzelnen Jahres nur verhältnismäßig gering sein und alle Befürchtung bezgl. der Leistungsfähigkeit der Gemeinde für solche Mehrausgabe, auch speziell für die Zeit, die man heute noch nickt genau übersehen kann, in vielen Fällen ganz fortfallen. — Noch günstiger würden sich die Verhältnisse in dieser Hinsicht stellen, wenn man dabei vorweg auch die Fälle schon in Berechnung bringen könnte, in denen durch den natürlichen Verlauf der Sache gar keine Versorgung notwendig wird. Und ebenso würde es die Entschließung der Gemeinden zu Gunsten unserer Bestrebungen wesentlich erleichtern, wenn die Gemeinden den jährlich aufzubringenden Versorgungsbetrag als einen fest bestimmten von vorn herein genau übersehen könnten. — Alle diese Bedingungen sind aber nur zu gewinnen bei kollektiven Maßnahmen vieler zu dem gleichen Zweck, d. h. bei Einrichtung einer allgemeinen Pensionskasse fürunsre jüdischen Gemeinden mit all den Bestimmungen, die wir für eine solche Kasse zur befriedigenden Ver- - sorgung unsrer jüdischen Gemeindebeamten in allen Fällen für notwendig halten. Die Gründung einer solchen Kasse erscheint uns darum als die unbedingte Voraussetzung einer allgemeinen, gesicherten Fürsorge.für unsere Beamtrn. Tie beregte Kasse muß natürlich in ihren Leistungen ganz nach den Grundsätzen der staatlichen B e r s o r g u ng eingerichtet fern, weil es die Gorechtigkeit erfordert, daß unsere jüdischen Gemeindebeomten in ihrer Versorgung nicht schlechter gestellt werden, wie die Beamten im öffentlichen Dienst. — Dann würde auch eine geringfügigere Versorgung unfern Gemeinden selbst nicht genügen, wenn sie dem Bersorgungszwecke für ihre Beamten mit vollem Ernst zustreben. — Die Kasse muß ebenso notwendig auf fester, versicherungstechnischer Grundlage errichtet sein, weil sie nur dann den Bedingungen einer gesicherten Fürsorge zu entsprechen vermag. — Sie muß ferner die Versicherung aller Arten jüdischer Gemeindebeamten bei sich zulassen, um für die Gemeinden nicht noch andere Versorgungseinrichtungen notwendig zu macken; dann aber auch, um eine möglichst große Zahl von versicherteu Personen bei sich zu vereinen, wodurch erst die Vorteile des Versicherungs-Großbetriebes gewonnen werden. — Aus demselben Grunde und um die Freizügigkeit der Beamten nicht zu behindern, mutz die Kasse auck ihr Geltungsgebiet aus das ganze deutsche Reich ausdehnen. — Die Kasse uruß endlich nur für den Beitritt von Gemeinden, nicht von Beamten eingerichtet sein, weil sie sich nur dadurch auch bei dem häufigen Stellenwechsel der Beamten, mit dem vorläufig immer noch gerechnet werden muß, in ihrem Mitgliederstande konstant und gleichmäßig leistungsfähig erhallen kann; auch bieten ihr natürlich die Gemeinden eine viel größere Sicherheit für den regelmäßigen Eingang der Beiträge, als die Beamten, die unter den Zufälligkeiten des Lebens leichter leiden. — Für die Beamten, die zeitweise außer Stellung geraten oder beim Stellenwechsel nicht sogleich eine neue Amtsgemeinde finden können, die Mitglied der allgemeinen Penfionskasse ist, sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß ihnen ihre bei der Kasse bereits erworbenen Ansprüche nach dem Maße der für sie gemachten Einzahlungen erhalten bleiben und ihnen jederzeit eine Fortsetzung der Versicherung durch eine neue Gemeinde möglich ist. Bei einiger Einführung der Kasse unter den Gemeinden wird sowohl die Konkurrenz derselben bezgl. der Gewinnung der besseren Beamten, wie auch das von diesen dafür betätigte Interesse dafür sorgen, daß es bald nur noch wenig Gemeinden geben wird, die der Kasse nicht angehören. — Die Mitgliedsbeiträge für die Kasse sind nur nach den Gehältern der Beamten zu bemessen, um auch in dieser Hinsicht aus dem Wechsel der Beamten keine Schwierigkeit für die Versicherung entstehen zu lassen. — Die Kasse hat auch jeden Beamten zur Versorgung aufzunehmen, der die zur Bersehung seiner Stelle erforderliche Gesundhert besitzt. — Eineiede solcher Kassen gewinnt ihren volle« sozialen Wert für die Beamtenschaft, für die sie bc-