Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 48 (1907)
- Issue
- Heft 45 (7.11.1907)
- Date
- 1907-11-07
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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Der Äsrorltt. urÄ das Sprichwort: »Undank ist der Wett Lohn" ist sicher von keinem Juden geprägt '-worden. Ohne alle Anerkennung der Gemeinde ' «her wird die soziale Wirksamkeit des Lehrers gchviß nicht bleiben, und wenn auch! ihm ist ja ein schönerer Lohn in Aussicht gestellt: an*fl Dri'fry ro*m;w nwjj nVyo! vertage. Nachstehend veröffentlichen wir den Normalvertrag für die jüdischen Religionslehrer und Kuttusbeamten in Ostpreußen, auf den in Nuplmer 36 d. Bl. Bezug genommen war, nicht Hva, weil wir ihn für mustergültig halten — ttür beanstanden insbesondere die Fassung des § 3 Abs. 3, da sie zu Chikanierung des Lehrers ehre sehr bequeme Handhabe bietet und vermissen eine Bestimmung über den Ferien-Urlaub des Beamten — sondern weil wir ihn als geeignete Grundlage für Verträge zwischen Gemeinde usid Lehrer ansehen. Er eignet sich in dieser Form selbstverständlich nur für diejenigen - Hegenden Deutschlands, wo die Verhältnisse äyn- UdEj wie in Ostpreußen liegen, so vor allem in dem alten Provinzen Preußens. Aber auch in «Äderen Staaten, wie in Bayern und im GroßhMzogchum Hessen sollten es sich die Lehrervereine angelegen sein lassen, -ähnliche Normalverträge m schaffen, besonders im Interesse der -jüngeren Kollegen.. Diese sind in ihrer Unerfahrenheit htzufig geneigt, jeden ihnen vorgelegten Vertrag laichten Herzens, zu unterschreiben und merken erft später zu ihrem Schaden, wie viele versteckte Fußangeln ein solches Schriftstück enthalten kann. Es liegt aber auch im Interesse unserer Gemeinden durch solche Normalverträge stabile und geordnete Verhältnisse anzubahnen. Viel Zank, Streit und Haber würden vermieden. werden, wenn ssiechte und Pflichten der beiden Parteien klar und deutlich im Vertrag gewahrt wären. In Bayern sind Lehrer- und Landesverein die berufenen Instanzen, um gemeinsam einen solchen Normalvertrag zu vereinbaren, aber auch anderswo dürfte sich die aus dem Mangel einer Organisation der Gemeinden ergebenden Schwierigkeiten leicht überwinden hassen. . No^mapBertrag Kr Re jüRsMen lleügionsledrer uns Nullusbesmlen inöflpreü&en. Für die Berba»dSge«ei»derr angenommen um der Generalverfammlnng des ostpr. Synagogen- Berbandes am 11. Äpril1SO4 z» Insterburg. Zwischen derShnagogen-Gememüe zu . . . einerseits, vertreten durch den Unterzeichneten Vorstand, und dem Kultusbeamten Herrn . . . ... ..... . zur Zeit in.andererseits, ist heute, vorbehaltlich der Genchmigung der Königl. Regierung zu .-. ...... nachstehender Vertrag geschloffen worben. §1. :: Herr. übernimmt zum^ . . ten . ... 19 . . bei der Synagogen-Gemeinde. ..... . . '. das Amt eines ReligionSlehrers, Borbeters und , Schächters (und Predigers.)*) Als solcher ist er verpflichtet: S) den Religionsunterricht nach Maßgabe des für die Gemeinde gültigen Lehr- und Schulplanes zu erteilen; b) alle zum öffentlichen Gottesbimst gehörenden Funktionen in der üblichen Weise auszuführen; — insbesondere vorzubeten, aus der Thora und der Megilla vorzulesen, Schofar zu blasm (und von Zeit zu Zeit, — besonders an den Festtagm — einen religiösen Bortrag zu halten),*) auch die durch Kasualfälle in der Gemeinde notwendig werdendm gottesdienstlichen Handlungen zu vollziehen; c) den Schächtdienst und daS Entadern des Fleisches innerhalb der Gemeinde in der religions-gesetzlich vorgeschriebenen Weise zu versehen und den Koscherfleisch-Verkauf zu beaufsichtigen.*) Alles Weitere besagt die diesem Vertrage beigegebene Dienstanweisung. **) 8 2. Der Beamte ist gehalten, alle Obliegenheiten seines Amtes treu und gewissenhaft zu versehen und einen, seinem Berufe mtsprechenden, religiös-sittlichen Lebenswandel zu führen. 8 3- Der Vorstand übt über die gesamte Amtstätigkeit des Beamten die Aufsicht aus. Insbesondere hat er das Recht, sich jeder Zeit vom Gange deS Religionsunterrichtes *) Nickt Zutreffendes ist zu streichen. **) Dieser Schlußsatz ist zu streichen, sofern die Beigabe einer besonderen Dienstanweisung nicht erforderlich erachtet wird. zu überzeugm und denselben durch einest Fachmann inspizierm M lassen. Der Vorstand ist berechttat, dost dem Beamten, außer bei der Anstellung und bei besonderen Ursachen, in"dretjährigen Zwischenräumen einen erneuten Ausweis über seine Befähigung zum Schächtamte vor einem Rabbiner in Ostpreußen zu verlangm. Alle hierdurch entstehendm Kosten trägt die Gemeinde. Zur Uebernahme von Nebenämtern und" Nebenbeschäftigungen jeder Art ist die Genehmigung des Vorstandes erforderlich. Dieselbe darf dem Beamten nur dann versagt werden, wenn fich die Nebenbeschäftigung bezw. daS Nebenamt mit seinem Gemeindeamte nicht verträgt ober wenn der Beamte dadurch in der Erfüllung feiner Amtspflichten behindert wird. Der Beamte ist gehalten, sich allen Anforderungen des Vorstandes innerhalb der Grenzen seines Amtes zu fügen. 8 4. Der Vorstand, als die Vorgesetzte Dienstbehörde feines Beamten, ist befugt, Verletzungen der Amtspflicht durch eine Verwarnung zu rügen und in Wiederholungsfällen oder bet schweren Verfehlungen durch einen Verweis zu strafen. Bei erfolgloser dreimaliger Verwarnung oder bei Vorkommnissen schwerer Art, die den Beamten des Vertrauens der Gemeinde unwürdig erscheinen lassen, kann der Vorstand die sofortige Auflösung des Vertrages beim Borfitzenden des Verbandes der Synagogen-Gemeinden Ostpreußens beantragen. Dieser überweist den Antrag zur schleunigen Erledigung seinem ständigen Schiedsgerichte, zu dem in solchen Fällen auch der Borfitzende des Vereins jüdische Religionslehrer Oswreußens. bezw. dessen Stellvertreter als stimmberechtigtes Mitglied hinzuzuziehen ist.***) Die Entcheidung des Schiedsgerichts ist für beide Parteien endgülttg und schließt eine weitere prozessuale Erledigung des Streitfalles aus. 8 5. N nt er Anerkenn un g des (von der Generalversammlung des ostpr.Synagen-Verbandes angenommenen) Grundsatzes, daß kein Gesamteinkommen eines Kultusbeamten in Ostpreußen, bestehend aus Bargehalt und garantierten Schechitaeinnahmen, weniger als 1000 Mk. bei freier Amtswohnung oder 1200 Mk., beim Fehlen einer solchen, betragen soll, gewährt die Gemeinde dem Herrn.ein Bargehalt von jährlich . . . . Mk, zMbar in monatlichen Vorauszahlungen; daneben freie Wohnung und Beheizung.****) Außerdem wird dem Beamten an Einkommen zugebilligt: a) an Schlachtgebühren: 1. für Großvieh . 2. für Kleinvieh . 3. für Federvieh . b) an Kasualgebühren. 1. für Beerdigung . . . 2. für Trauung .... 3. für Beschneidung . . 4 für Konfirmation . . 5. für Einsegnung von Neuvermählten. . . c) an sonstigen Nebeneinnahmen und Vergünstigungen (an Simchas Thora; für Seelengebete rc.) Wöchnerinnen und Die Kasualgebühren sud. d 1—3 sind an den Beamten auch zu entrichten, wenn er zu den betr. Funktionen nicht herangezogrn wird, (d 3 gilt nur für den Fall daß der Beamte zugleich Möbel ist und als solcher von der Gemeinte amtlich anerkannt wird.) An Umzugskosten erhält der Beamte.Mk. vergütet. Die Gemeinde garantiert dem Beamten in jedem Falle ein jährliches Gesamteinkommen auS Bargehalt und Schechita-Einnahmen in Höhe von.Mk. § 6. Im Falle der Erkrankung des Beamten gibt ihm die Gemeinde auf Grund eines ärztlichen Attestes den erforderlichen Urlaub. Auch hat fie die Kosten derVertretung zu tragen. Auch zu den Jahresversammlungen des Vereins jüd. Religionslehrer -Ostpreußens gewährt ihm die Gemeinde den erforderlichen Urlaub, sofern nicht außerordentliche oder dringliche Angelegenheiten seine Anwesenheit in der Gemeinde gerade notwendig machen. In jedem Falle ist es Sache deS Beamten, dem Bedürfnis der Schechtta in der Zeit in geeigneter Weise vorzusorgen. Der B amte hat von der Gemeinde eine Reiseunterstützung zu diesem Zwecke zu verlangen. 8 7. Zur Siche, ung der Ruhegehalts- und Reltktenversorgung für den Beamten verpflichtet sich sowohl die Gemeinde, als auch Herr.zur Mitgliedschaft bei der Pensionskaffe für jüd. Religionslehrer und Kultusbeamte in Ostpreußen. Der. Vorstand zieht dem Beamten den Mitgliedsbettrag dafür in monatlichen Raten vom Gehalt ab und fährt denselben mit dem Beitrag der Gemeinde in vorgeschriebener Weise der Penfionskaffe zu. Die Ordnung der Fürsorge, wie die Bedingungen ***) Für die weitere Zusammensetzung des Schiedsgerichts und für das schiedsrichterliche Verfahren selbst gelten die vom Verband der Synagogen-Gemeinden Ostpreußens daftir fester» setzten Bestimmungen. ****) Nicht Zutreffendes ist zu streichen. Ws & der Pensionierung regeln sich nach den Bestimmungen Statuts t er ostpr. Pensionskaffe. ' - Die Leistungen der PenstoM kaffe gelten mir als das Mindestmaß deffen, waS die Gemeinde dem Beamten bezw. desien Familie dereinst an Versorgung bieten wird. 8 8. Im Todesfälle des Beamten hat die Gemeinde seinen tinterbltebenen bis zur Neubesetzung der Stelle, im öchstfalle aber bis 3 Monate nach dem Todestage, den vollen Bettag des von ihm zuletzt bezogenen Bargehalts auszuzahlen. Auch die von ihm eventl. inneaehabte Dienstwohnung verbleibt st inen Hinterbliebenen für die gleiche Zeit zur kostenlosen Benutzung. § 9. Dieser Vertrag gilt zunächst auf die Dauer von drei Jahren und zwar: vom . . . .ten . . •.19 . . . bis zum .... ten.19 .... Innerhalb dieser Zeit kann das Bertragsverhältnis nur gelöst werden. a) wenn beide Parteien der Aufhebung desselben zustimmen; d) wenn der Beamte die Aufbebung des Berttages auf Grund des § 624 des Bürgerlichen Gesetzbuches fordert; c) wenn sich die materielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde seit der letzten Bertragsbindung so verringert hat, daß nach dem Urteile des Schiedsgerichts des Verbandes der ostpr. Synagogengemeinden die Aufrechterhaltung des Berttages seitens der Gemeinde nicht mehr möglich ist; ' d) wenn durch Entscheidung im Verfolg des § 4 des . Kerttgges hie sofortige Auf ösung desselben bestimmt wird. " ,v> Die Kündigung des Berttages ist in den Fällen 8ud. d und c nur mit halbjähriger Frist zulässig. 8 10. Ist ein halbes Jahr vor Ablauf des Berttages, d. t. bis zum ... .ten.19 ... . von keiner Sette Kündigung erfolgt, so gilt der Vertrag auf fe.nere 3 Jahre. Nach Ablauf der zweiten Verttagsperio:e ver ängert sich, sofern eine Kündigung mit halbjähriger Frlsteinhaltung nicht stattgefunden, die Gültigkeit ..es Vertrages je auf we tere sechs Jahre. Wenn der Beamte in hiesiger Gemeinde im ganzen 18 Jahre tätig gewesen, darf seine Entlassung nur noch unter den Voraussetzungen der 88 4 und 9 lit. c erfolgen. 8 11. Dieser Vertrag (und dte zugehörige Dienstanweisung) *) sind in zwei Exemplaren ausgeferttgt und von beiden Parteien unterschrieben worden. ., ben .... ten.19 . . Der Borstaud der Synagogengemeinde r Der Beamte: ZtzgenäschMttv. Die Geschwister von Ben-Avigdor. Autorisierte Uebersetzung aus dem Hebräischen. Jüdische Uni- Versal-Btbliothek, Verlag von I. B. BrandeiS in Prag; Preis 20 Psg. Das Büchlein, das uns die Geschichte von der Vertreibung der Juden aus E panien erzählt, hat die Ehre gehabt, von der Jugendschriften-Kommisfion der Verbandes der jüdischen Lehrervereine in das Verzeichnis der empfehlenswerten Jugendschriften ausgenommen zu werden. Man kommt zwar auch sonst, wenn man die recht beschränkte Anzahl der dort empfohlenen spezifisch jüdischen Jugendschristen durchgeht, fcxutn aus dem Erstaunen heraus, aber wir hätten, offen gestanden den Mitgliedern der Kommission etwas mehr literarischen Geschmack zugettaut, -um -gerade - „Die -Geschwister^ .M hüftuders empfehlenswert zu halten. Gegen die „Tendenz" ist zwar nichts einzuwenden, im Gegenteil, der Held der Erzählung, der Marrane Don Miguel San Salvador, der Sieger in manchen Schlachten, laßt seine glänzende Stellung im Stich und reißt fich aus den Armen der heißgeliebten Donna Clara, um sich dem Zuge der aus Spanien Vertriebenen anzuschließen und fich offen als Jude zu bekennen, aber dem Verfasser seht die Kraft der vmstlerischen Gestattung vollständig ab. Die Darstellungsweise ist teils kindlich naiv — so begibt sich Don Miguel, ver an der Spitze einiger Regimenter nach Granada gesandt wurde, um eine Empörung der Mauren niederzuschlagen, in einer „Zivilverkleidunl," in die dortige Synagoge und hört so die Adschiedspredigt des greisen Rabbiners — teils, wo es sich um Schilderungen handelt, so konventionell wie nur möglich. Da es sich um eine Uebersetzung handelt, muß man ja der Sprache und der Ausdrucksweise manches zu gute halten, aber Sätze wie „die Augen des Alten überfloffen ron Tränen" (S. 61), laß uns fitzen" S. 163), Ausdrücke wie „von allen Seiten hört man bas Achten Gemordeter" (S. 131) und dergl. mehr, gehen doch über das Maß des Erlaubten hinaus. Ganz so schlecht ist unsere Jugendschristen-Literatur doch noch nicht, daß man gerade ein Büchlem empfehlen müßte, das fast auf jeder Seite Verstöße gegen die deutsche Sprache enthält. Man darf allerdings bei der Auswkchl nicht prinzipiell an Lehmann vorübergehen, wie die erwähnte Kommission es getane deffen die „Familie y Aguittar", die ja auch von den Marranen erzählt, empfehlen wir noch nachttäglich der Lektüre der Kommiffionsmiyglieder. *) eventl. zu streichen. .