Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 48 (1907)
- Issue
- Heft 45 (7.11.1907)
- Date
- 1907-11-07
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
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«c.43Sette8 £liei NvroeUr K lffeser Aktion gegeben. Dieses lobenswerte Morgehen ist nicht nur vom Standpunkte des Meligionsgesetzes, sondern anch in geschäftlicher Beziehung hochinteressant. Genannte Firma hat nämlich viele Jahre hindurch über den samsen Geschäftsverkehr eine genaue Statistik rt und sestaestellt, daß es garnicht der Mühe wert ist, das Geschäft ain Sabbath offen zu Hütten. Wenn an Wochentagen nur ein wenig länger gearbeitet und vielleicht am Samstag Abend nach Sternenaufgang das Geschäft geöffnet wird, so sei der scheinbare Ausfall reichlich ersetzt. Wegen der persönlich erscheinenden Käufer Perlohne es sich nicht, das Geschäft am Sabbath zu öffnen. Briefliche Bestellungen hingegen würden durch den Sabbath überhaupt nicht tangiert. Die genannte Firma, die Jahrzehnte hindurch nur drei Tage im Jahre feierte, hat . sich zu einer großen Tat aufgerafft. Möge es ihr gelingen, durch ihr Beispiel weite Kreise für die Heilighaltung des Sabbaths zu gewinnen. : ■ Budapest, 1. Novbr. Die unterbliebene Einladung des neologen Rabbiners Dr. Kohn zum Königsbankett des Ministerpräsidenten hält npch immer das Neologenorgan in Auftegung. Die leitenden Männer der Ofener jüdischen Gemeinde erklären neuestens, daß sie die in Rede stehende Einladung nicht für ihren Rabbiner reklamierten. Der Kabinettschef läßt sich aber aus seinem Phlegma nichl herauslocken und verweigert jede Auskunft über die Namen der Per- ' sönuchkeiten, die in dieser Angelegenheit bei ihm intervenierten. Budapest, 1. Nov. Die Vertreter des 11. (neologen) israelitischen Gemeindedistrikts hüben dieser Tage ihre Jahresversammlung ab- . «chatten und den Beschluß gefaßt, die neologe .Landeskanzlei zu bitten, die Organisation der fortschrittlichen Audenschaft, nötigenfalls mit Umgehung der Orthodoxen (wird allerdings nötig fein!) in Angriff zu nehmen. Zu diesem Zwecke und eventl. zur Vorbereitung eines israelittschen Landeskongresses soll eine Konferenz der Distriktspräsidenten des ganzen Landes einheruftn werden.. Schwer? Des Schächten von öefliigel in der Schniel?. Lausanne, 1. November. Das Schweizerische Bundesgericht hat, wie wir schon kurz mitteilten, ausgesprochen, daß das Schächten von Geflügel nicht unter das durch Bolksinitiative vom Jahre 1893 eingeführte Schächtverbot fällt. Die Grundlage des Prozesses, so schreibt das Luzerner „Vaterland", bilden folgende Tatsachen: Am 26. April 1907 wurde oer in Baden wohnhafte israelitische Religionslehrer Fröhlich vom aarg. Obergericht wegen Tierquälerei, begangen durch Schächten von Hühnern, mit Bußen, event. mit Gefängnis bestraft. Fröhlich bestritt, sich einer strafbaren Handlung schuldig gemacht zu haben und machte in dem bttm Bundesgericht eingereichten staatsrechtlichen Rekurs geltend, der Schächtartikel der Bundesverfaffung beziehe sich nicht auf Geflügel. Wenn das aber zutreffe, so genieße das Schächten von Geflügel für die Israeliten den Schutz der in Art. 50 der Bundesverfaffung gewährleisteten freien Ausübung gottesdienstlicher Handlungen. In letzter Linie behauptet er, die Annahme, es sei das Schächten von Geflügel als Tierquälerei im Sinne des aarg. Tierschutzgesetzes zu betrachten, d. h. als eine ungewöhnliche mtt außerordentlichen Schmerzen verbundene Tötungsart, sei eine irrtümliche, sie werde übrigens vom Obergericht gar nicht begründet, worin eine Willkür liege, die gegen Art. 3 der Bundesverfaffung verstoße. Aus der sehr tiefgründigen und interessanten Urteilsberatung des Bundesgerichts heben wir im folgenden vor allem diejenigen Momente heraus, die sich auf das Schächt v er b o t und die Kultusfreiheit beziehen. , Art. 50,1 der Bundesverfassung lautet: „Die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen ist innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung gewährleistet." — Es war darnach einmal zu untersuchen, ob das Schächten der Israeliten wirklich als gottesdienstliche Handlung betrachtet werden muß und ob das Schächten des Geflügels nicht die Schranken der Sittlichkeit und öffentlichen Ordnung verletzt. Wenn man unter gottesdienstlichen Handlungen nur solche verstehen wollte, welche als Akt der Gottesverehrung gelten müsse, so wäre vielleicht fraglich — trotzdem die Israeliten das Schächten durchwegs als rituelle Handlung bezeichnen — ob dem Schächten die Qualifikation auch dann zukommt, wenn es sich nicht um Opfertiere handelt. So eng aber kann die Verfassung nicht interpretiert werden. Unter der freien Ausübung gottesdienstlicher Handlungen will die Verfassung ebenfalls die gesamte Betätigung eines Glaubensbekenntnisses verstanden wissen, wie auch die welschen Texte, die von „libre exercices des cultes" und „libero eserzizio de? culti“ sprechen, deutlich erkennen lassen. Da nun alle israelitischen Religionsvorschriften das Schächten als Kultushandlung betrachten, ist dieses als solche unstreitig anzusehen. Nun schränkt der gleiche Art. 50 der Bundesverfassung die Kultusfreiheit aber ein; diese ist nur innerhalb der Schranken der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit gewährleistet. Eine derartige Schranke stellt die Bundesverfassung in Art. 25 bis selbst auf, indem sie das Schächten von Tieren ohne vorherige Betäubung bei jeder Schlachtart und Viehgattung untersagt. Dieser Satz bildet ein verbindliches Verbot, das ohne Rücksicht auf seine innere Berechtigung als eine Vorschrift „ä^orärs public" zu beachten ist, unb feine Geltung trotz der Garantie der Kultnsfreiheit beansprucht. Grundsätzlich ist es daher gewiß richtig, wenn gesagt wird, daß seit dem Inkrafttreten des Art. 25 bis die Israeliten sich nicht mehr auf die Kultusfreiheit berufen können, um ihr rituelles Schächten vorzunehmen. Aber auch nur grundsätzlich, denn, so wurde ausgeführt, ebenso richtig ist die Bemerkung des Re- 1 kurrenten, daß Art. 25 bis die Kultussteiheit nur in dem Umfange einschränkt, wie er ihm bei richtiger Auslegung zukommt. Fällt nun das Schächten von Geflügel nicht unter das verfassungsmäßige Verbot, so muß die Berufung auf die Kultusfreiheit gehört werden. In einläßlicher Erörterung ist die Mehrheit des Bundesgerichts nun, wie bereits erwähnt, zu dem Schluffe gekommen, daß das Schächtverbot sich auf Geflügel nicht bezieht. Schon der Wortlaut ist zweifelhaft. Der Ausdruck „Vieh", „Biehgattung", umfaßt im vulgären Sprachgebrauch das Geflügel wohl nicht, auch in anderen Zusammensetzungen, wie Viehmarkt, Viehseuchengesetz usw., versteht man unter Vieh kein Geflügel. Noch deutlicher spricht der französische Verfassungstext „bötail" und „animaux de boucherie", worunter Geflügel schon fast gar nicht mehr verstanden werden kann. Ausschlaggebend ist aber die logische Auslegung des Art. 25 bis Wenn das Schächten als ein „Schlachten ohne vorherige Betäubung vor dem Blutentzug" umschrieben wird, das Charakteristikum dieses Verbotes also „die vorherige Betäubung" ist, so kann sich dasselbe auch nur auf solche Tiere beziehen, bei denen eine vorherige Betäubung in Frage kommen kann. Nun ist aber ohne werteres klar, daß eine Betäubung beim Geflügel ebenso wenig, in Betracht gezogen werden kann, als beim Töten anderer Tiere, die nicht zu den Säugetieren gehören, wie bei - Fischen, Krebsen, ujw. Auch diejenigen, welche an der Spitze der Schächtinitiattve gestanden, haben sich ähnlich ausgesprochen, so der Präsident der aarg. Tierschutzvereine in einem Borttage am 2. April 1890: „Die Tierschutzvereine wollen absolut keine Abschaffung des Schlichtens, sondern einzig und allein im Interesse der Humanität eine voraängige Betäubung des Schlachtopfers." Es hat dies 'seinen Grund nur darin, daß beim Sckächtakt namentlich die vorbereitenden Handlungen, oas Fesseln und Fällen der Tiere als Tierquälerei bezeichnet werden. Diese Schmerzen vor allem wollte man den Tieren ersparen. Bezeichnend ist auch, daß nach einer Zusammenstellung von Prof. Heusler über die von den Kantonen zur Ausführung des Schächtverbotes erlassenen Gesetze alle Kantone ausdrücklich das Schlachten von Groß- und Kleinvieh, nicht aber, von Geflügel als unter das Verbot von Art. 25 dis fallend angesehen haben. Anderwärts ist diese Auffassung ebenfalls herrschend; so lautet das Schächtverbot des. Königreichs Sachsen: „Beim Schlachten aller Tiere, mit Ausnahme von Federvieh..." Zuletzt sei noch erwähnt, daß die Bezirksgerichte Baden und Bremgarten, das Polizeigericht von Baselstadt und die Appellationskammer des zürcher. Obergerichts ebenfalls dahin entschieden haben, daß Federvieh vom Schächteverbot nicht bettoffen werde. Alle diese Erwägungen führten zu dem Schluffe, daß das Geflügel außerhalb des in Art. 25 bis enthaltenen Schächteverbotes steht. Nun wären die Schranken der Sittlichkeit und öffentlichen Ordnung, d. h. Art. 50 der Bundesverfassung aber auch dann überschritten, wenn das Schächten von Geflügel als Tierquälerei, d. h. wenn es als eine ungewöhnliche, außerordentliche Schmerzen verursachende Tötnngsart, im Sinne von Art. 2 des aarg. Tterschutzgesetzes bezeichnet werden müßte. Run ist aber einmal durch zahlreiche .Gutachten erster Autoritäten wissenschaftlich nachgewiesen, daß das Schächten an sich, also nur der Halsschnitt ohne die gegenüber andern rzen nicht ver- Schmerzempfinden äusschließende Bewußtlosigkeit tritt nach den einen in einem Bruchteil einer Sekunde, nach den andern in spätestens 3—4 Sekunden ein. Denkt man an die bei anderen Tieren ohne Anstand vollzogenen Tötungsarten, wie das Eindrücken des Brustkorbes bei Tauben, das Hineinwersen der Krebse in siedendes Wasser die Angelfischerei und das Jagen, so wird man den Halsschnitt beim Geflügel niemals als etwas besonders Mstoßendes betrachten können. Wer auch ungewöhnlich ist die Tötungsart nicht; es sei hier nur auf irgend eine Auslage in einem Comestible-Läden verwiesen-, dem zum Verkauf ausgestellten Geflügel wird der Kopf nie ganz abgetrennt fern, sondern man hat nur den Halsschnitt bis zum Wirbel gemacht. Das zeigt deutlich genug, daß nicht nur die Israeliten, sondern auch die Anhänger anderer Glaubensbekenntnisse das Schächten des Geflügels als die gewöhnliche Tötungsart betrachten. So kam das Bundesgericht auch dazu, die zweite Einrede, es liege kerne Tierquälerei vor, zu schützen. Durch diese Entscheidung ist das Schächten von Geflügel endgültig und in einer für alle Kantone verbindlichen Weise Weise sichergestellt. Lodz, 23. Oktober. Gestern haben alle hiesigen jüdischen Bäckerelb esitzer ihre Gesellen, Lehrlinge und Arbeiter a u s g e s p e r r t. Durch diese Aussperrung sind über 500 Personen beschäftigungslos geworden. Die Ursache dieses Vorgehens ist folgende : In den hiesigen jüdischen Bäckereien sind beständige und unbeständige Bäckergesellen beschäftigt. Die unbeständigen Gesellen werden von den beständigen selbst angestellt und arbeiten dann ein, zwei oder mehrere Tage in einer und dann wieder in einer anderen Bäckerei an Stelle der beständigen, damit jene, weil beschäftigungslos, nicht gänzlich ohne Verdienst bleibe. Da nun auf Grund der vom temporären General-Gouverneur erlassenen obligatorischen Bestimmung alle, auch die in den Werkstätten beschäftigten Arbeiter ihre Päffe ihren Arbeitgebern übergeben müssen, sind von den jüdischen Bäckereibesitzern die unbeständigen Gesellen als von ihnen nicht angestellte Arbeiter zur Arbeit nicht mehr zugelassen worden. Infolge dieses Vorgehens seitens der jüdischen Bäckereibesitzer sind alle übrigen Gesellen und Arbeiter in den Ausstand getreten und hcchen verschiedene ökonomische Forderungen gestellt, die nun seitens jener Bäckereibesitzer mit der Aussperrung der Streikenden beantwortet wurden. Die Ausgesperrten hatten gestern noch eine Sitzung, um über die Beilegung der Aussperrung zu beraten. Die Sitzung verlief jedoch resultatlos. Mehrere ber jüdischen Bäckergesellen sind verhaftet worden. Petersburg, 18. Oft. In Sachen der Militärpflicht der Juden ist, der „Pet. Ztg// zufolge, vom Senat nachstehende Erläuterung eräugen: Die Kreis-, Bezirks- und städtischen Militärpflichtsbehörden sind berechtigt, die Familie desjenigen Juden der im Art. 395 des Militärpflichts-Statuts vorgeschriebenen Geldstrafe zu unterziehen, der lt. Anmerk. 2 zu Art. 168 desselben Statuts zur plötzlichen Besichttgung berufen worden und zu dem anberaumten Termin ohne triftige Gründe sich nicht gestellt hat, wenn die Verordnung der Militärpflichtsbehörde über die Einberufung zur Besichtigung dem Einberufenen selbst oder wegen dessen Abwesenheit irgend einem seiner Familienglieder eröffnet worden. — Ferner ist vom Senat erläutert worden, daß die Pacht von Gewerbeanftalten, darunter auch von Mühlen in den Dörfern des jüdischen Ansässigkeitsrayons, an sich den Juden noch nicht die Berechtigung verleiht, an den Orten, wo sich diese Anstatten befinden, sich ständig niederzulassen. Dort kann ihnen nur das Recht auf einen zeitweiligen Aufenthalt zugestanden werden, der seinem Charakter nach nicht in einen ständigen Wohnsitz übergehen darf.