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Der Israelit · 1907-10-10 · Heft 41 (10.10.1907) · page 6

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Journal
Der Israelit
Volume
48 (1907)
Issue
Heft 41 (10.10.1907)
Date
1907-10-10
Page
– (sequence 6)
Language
German
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-“f ■"‘ ' ' '''Tr -3“—' ‘ nöffcn bon ber Synagogengemeinde ihres Wohnortes stattgefunden und zu. einer Vereinigung behufs dauernder Einrichtung eines besonderen Gottesdienstes geführt habe, nicht eine vollständige Trennung der betreffenden Personen von der örtlichen Synagogengemeinde zugelassen werden, sondern es sollte ihnen nur ein Rechtsanspruch darauf zustehen, „daß derjenige Teil der Beiträge, welcher nach annähernder Schätzung von ihnen für den Gottesdienst gezahlt wird, ihnen auch zurückerstattet werde, da sie für diesen Teil ihrer religiösen Bedürfnisse selbst sorgen". Im übrigen sollten sie mit den bestehenden Synagogengemeinden, da diese „nicht bloß den Gottesdienst, sondern zahllose andere wohltätige Institute unterhalten und gemeinsame Aufgaben zu erfüllen haben", auch fernerhin verbunden bleiben. Eine Resolution des Deutsch-Israelitischen Gemeindetages von 1875 schlug ähnliches vor: den Wünschen der in einer Synagogengemeinde bestehenden 'Minorität sollte, sobald diese eine beachtenswerte Quote der Gemeinde darstelle, dadurch Rechnung getragen werden, daß ihr zur Unterhaltung ihrer besonderen synagogalen und rituellen Institute ein entsprechender Teil der von ihr an die Synagogcngemeinde gezahlten Beiträge erstattet werde (Motive a. a. O. S. 10). Die preußische Regierung fand die Vorschläge, zwar beachtenswert, glaubte aber doch, daß durch eine Regelung der Sache nach denselben die von den Beteiligten als Gewissenszwang empfundenen Uebelstände nicht beseitigt würden (Motive ebenda). Auch ich kann mich des Gedankens nicht erwehren, daß die Zwistigkeiten nicht enden würden, wenn man die sich widerstrebenden Elemente zwingen wollte, in einer Gemeinde beisammen zu bleiben. Denn auch bei den nicht rein religiösen Zwecken dienenden Einrichtungen der Kultusgemeinden, so bei 'Wohltätigkeits- und Wohlfahrtseinrichtungen verschiedenster Art, sind es im letzten Grunde doch wieder religiöse Anschauungen, die bei der Verwaltung derselben eine ausschlaggebende Rolle spielen. Eine reinliche Scheidung würde sich daher, wenn sie nur irgend durchführbar ist, meines Erachtens viel mehr empfehlen. Schließlich erhebt sich die Frage, ob die notwendig gewordene Aenderung des Judenediktes und die Einfügung von Bestimmungen über den Austritt aus der Kultusgemeinde nur auf dem Wege der Gesetzgebung vor sich gehen kann, oder 6b eine königliche Verordnung hierzu genügt. Ich habe in meinem eingangs erwähnten Buch, S. 29—33, den rechtlichen Charakter des Judenediktes eingehend gewürdigt und bin zu dem Ergebnis gekommen, daß es, so weit es sich als Aufnahmsurkunde der israelitischen Religionsgesellschaft darftellt, nämlich in den §§ 23 bis 29, 31 und 34, Berordnungs-, n'icht Gefetzescharakter im heutigen Sinne trägt, und'daß insoweit auch zu seiner Aenderung nicht eine Tättgkeit des Gesetzgebers notwendig 'ist. Der § 30 könnte, als durch sonstige Gesetze bereits bedeutungslos geworden, aus der künftigen Verordnung wegbleiben, während die §§ 32 und 33 einer Aenderung — vielleicht mit Ausnahme der Gehaltsziffer in § 33 — nicht bedürfen und so, wie sie sind, einfach in die Verordnung herüberzunehmen wären. Was den Austritt aus der Kultusgemeinde anbelangt, so braucht es zur Festsetzung seiner Zuverlässigkeit jedenfalls noch weniger eines Aktes der Gesetzgebung, wie zur Schaffung des Systems der Zwangsgemeinden. Dieses System wurde ja im Jahre 1863 sogar im Wege der Ministerialentschließung eingeführt. Vgl. dazu die Ausführungen in meinem Buche, S. 94. — Die allgemeine Erteilung der Erlaubnis an die Austretenden zur Gründung neuer Kultusgemeinden ist nichts, was nicht in jeder Aufnahmeurkunde einer Religionsgesellschaft verordnet werden lönnte, und fordert daher so wenig, wie eine solche Aufnahme ein Gesetz. Nicht ganz so klar liegt die Frage, ob Gesetz, ob Verordnung, in bezug-auf zwei andere Punkte, nämlich auf die Verteilung des Gemeindevermögens in dem Fall, daß von den aus einer Kultusgemeinde Austretenden eine neue Gemeinde gegründet wird, und dann hinsichtlich der Regelung der Umlagenpflicht Ausgetretener gegenüber der verlassenen Kultusgemeinde. Da es sich in beiden Fällen um Bestimmungen handelt, welche das Eigentum der Staatsangehörigen betreffen, so möchte der Weg der Gesetzgebung nicht wohl vermieden werden können. Es dürfte sich aber dann nicht empfehlen, die zu schaffenden neuen Vorschriften in ein Gesetz und eine Verordnung zu zerlegen; man wurde sie vielmehr zweckmäßig alle in ein Gesetz zusammenfassen. Eine Besorgnis, daß von seiten des Landtags Schwierigkeiten entstehen könnten, wäre kaum begründet, da keine Partei ein Interesse daran haben wird, das veraltete Edikt und die jetzigen unbefriedigenden Zustände erhalten zu sehen. Wenn ich in den vorstehenden Ausführungen zunächst nur den orthodoxen Minoritäten und ihrer ungünstigen Lage gegenüber den neologen Majoritäten und von dem Bedürfnis, gerade sie gegen Gewissenszwang zu schützen, gesprochen habe, so hängt dies damit zusammen, daß nach den Berichten der Blätter in der letzten Zeit eben die Orthodoxen es waren, die von den neologisch Gesinnten bedrängt worden zu sein scheinen. Es versteht sich von selbst, daß eine Gewissensbedrückung in der umgekehrten Richtung ebenso wenig gebilligt werden könnte, und daß die zu erhoffenden neuen Maßnahmen dem Schutz jeder Minderheit, sei sie orthodox oder neolog, dienen müßten. und *Machrichten. orrespondenzen Deuts-ches Metch. Berlin, 6. Oktober. Der Hilfsverein der deutschen Juden schreibt uns: Infolge der erhöhten Bedeutung, die die jüdische Emigration nach dem Hafen Galveston gewonnen und des voraussichtlichen weiteren Anwachsens dieser Emigration in der nächsten Zukunft, beaaben sich der Präsident der JTO, Herr Israel Zanawill, und der Ehrensekretär Herr Element I. Salaman, nach Bremen und hatten dott zusammen mit den Vertretern des Hilfsvereins der Deutschen Juden, Herrn Dr. Rosenak, Bremen und Generalsekretär Herrn Dr. Bernhard Kahn, Berlin eineieingehende Besprechung mit Herrn Generaldirektor Dr. Wiegand vom Norddeutschen Lloyd über die Möglichkeit, die infolge der vermehrten Auswanderung notwendigen Einrichtungen in den Bremer Logierhäusern und auf den Schiffen zu verbessern. Herr Generaldirektor Dr. Wiegand war außerordentlich entgegenkommend und besprach persönlich alle Einzelheiten. In Begleitung der genannten Herren inspizierte er auch die Logierhäuser in allen ihren Einrichtungen und versprach alle vorgebrachten Wünsche gerne zu erfüllen. Die Verhandlungen führten denn auch zu förmlichen Abmachungen, deren wesentliche Punkte folgende sind: Es steht dem Komitee frei jederzeit einen von ihm ausgewählten, vom Lloyd bestätigten Beamten als Vertrauensmann de? Komiteepassagiere mit dem Galveftontranspoxt nach Galveston zu senden. Der Lloyd gewährt diesem Begleiter freie Hin- und Rückfahrt und Verpflegung. An Stelle der bisher ausschließlich üblichen Konserven soll sobald als möglich eine rituell jüdische Küche unter Rabbinatsaufsicht von Dr^ Rosenak eingeführt werden. Es sollen die Kapitäne und die Besatzung an ihre Pflicht, den" Passagieren eine gute Behandlung angedeihen zu lasten, aufmerksam gemacht werden und von Zeit zu Zeit soll ihnen diese Pflicht erneut in Erinnerung gebracht werden. Es wird ein Logicrhaus ausschließlich für jüdische Passagiere bereit gestellt und dafür gesorgt, daß alle jüdischen Passagiere, soweit Platz in dem bereitgeftellten Logierhaus vorhanden ist, auch dort untergebracht werden. Das Logierhaus wird enthalten: einen Betsaal, einen Lesesaal, einen Raum, zur Aufbewahrung der dem Komitee gehörigen Kleidungsstücke rc. Es muß dem Komitee das Recht eingeräumt werden, die Einrichtungen des Logierhauses in fortwährendem Einvernehmen mit dem Norddeutschen Lloyd ständig zu überwachen. Das Komitee wird seine Wünsche über Einrichtung, Beherbergung und die Einzelheiten der Verpflegung der Verwaltung der Auswandererhallen bekannt geben, die ihrerseits dieselben, soweit irgendwie möglich, nach besten Kräften berücksichtigen, wie überhaupt bestrebt fein wird, den Wünschendes Komitees wie auch der Auswanderer in jeder Weise gerecht zu werden. Bei der Art der Verpflegung, deren rituelle Beaufsichtigung wie bisher Herrn Dr. Rosenak unterstehen muß, ist auf die. rituellen Gebräuche und das religiöse Empfinden der jüdischen Emigranten namentlich an Sabbathen und jüdischen Festtagen gemäß den Wünschen des Komitees besondere Rücksicht zu nehmen, wie überhaupt dafür Sorge getragen werden muß, daß eine Atmosphäre geschaffen wird, die den Humanitären und jüdischen Ansprüchen voll gerecht wird. L. kt. Berlin, 10. Oktober. Die heutige Repräsentantensitzung wäre ganz friedlich verlaufen, wenn nicht die leidige Orgelfrage in der Synagoge Rykestraße mit aller Gewalt wieder auf das Tapet gebracht worden wäre. Wie man sich erinnern wird, war der Gemeindevorstand bei der Erbauung der Synagoge entschieden für die Einführung der Orgel eingetreten. Von den Repräsentanten stimmten 8 für, 8 gegen die Orgel, die Stimme des damaligen konservattven Repräsentantenvorsitzenden Geheimrat Blumenthal gab den Ausschlag, fodaß die Einführung unterblieb Auf ein nun nach 4 Jahren von den Repräsentanten an den Vorstand gerichtetes Gesuch ein Plebiseit herbeizusühren, hat derselbe geantwortet, daß der Gottesdienst in der Rykestraße allen Anforderungen an Ordnung und Disziplin genüge, er sehe sich nicht veranlaßt, eine Aenderung vorzunehmen. In der heuttgen Sitzung ergriff Justizrat Veit Simon das Wort, hefttge Angriffe gegen den Vorstand schleudernd, indem er auch Abraham Geigers Gutachten über die Orgel verlas. Von Seiten des Vorstandes entgegnete Syndikus Justizrat Lilienthal „die eingesetzte gemischte Deputation habe beschlossen, keine Jprget einzuführen". Im Ausschuß 3 hätten hervorragende Mitglieder und Gesinnungsgenossen des Justizrats Veit Simon den Standpunkt des Vorstandes gebilligt. Für den Vorstand habe es kaum einen Zweck, auf solche Angriffe zu antworten, er hätte nicht die Absicht die Repräsentanten unter das kaudinische Joch gehen zu lassen, er habe durchaus keine Angst vor der Volksabstimmung, er stehe zu hoch um sich gegen Unterschiebung niedriger Mottve zu verteidigen. Die ganze Angelegenheit sei eine Sache der Verwaltung, diese sei in ihrer Sachligkeit vorbildlich. In der Rykestraße ist der beste Chor, der Gottesdienst steht auf der Höhe, die Ordnung ist musterhaft. Der Vorstand habe seine Ansicht über die Orgel nicht geändert, das beweisen ja die drei Synagogen mit Orgel. Herr Rechtsanwalt Dr. Cohn, Vorsteher der Synagoge Rykestraße, bittet, alles beim Alten zu lasten, er wisse genau, daß die Orgel nicht gewünscht werde. Die Synagoge fei an Sabbathen gefüllt. Man möge die Leute nicht mit Gewalt aus der Synagoge treiben. — Nachdem noch die Herren BenaS Levy und Pincus vom „liberalen" Standpunkt gesprochen, wird die Angelegenheit einer nochmaligen Beratung überwiesen.

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