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Der Israelit · 1907-10-10 · Heft 41 (10.10.1907) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
48 (1907)
Issue
Heft 41 (10.10.1907)
Date
1907-10-10
Page
– (sequence 5)
Language
German
Belongs to
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WstWgkeii M richListe Bahnen leüken; Me Gelehrsamkeit des Verfassers konnte und durfte sich aber nicht auf diese nächste Aufgebe beschränken, und so wurde aus dem Lehrbuch für den angehenden ">E>1D ein die Materie erschöpfendes Werk, das nicht nur die Dinim zusammenstellt, sondern auch ihre Quellen durchforschte, zahlreiche Responsen zitiert und ihre Entscheidungen kritisch sichret uno prüft, sowie eine Fülle von Anregungen über neu auftauchende Fragen bietet. — Die Anlage des Werkes sorgt dafür, daß durch die weitere Ausdehnung der Hauptzweck nicht vernachlässigt wird; es zerfällt in zwei nebeneinander herlaufende Teile, deren einer die praktische Zusammenstellung der Vorschriften (z. T. in deutscher Sprache wie die über die Pergamentbereitung und die Anfertigung der DTQ) enthält, während der zweite die kommentarartige Ergänzung und Vertiefung liefert. Das Werk ist 1860 zum zweiten Mal mit ergänzenden Zusätzen erschienen und hat eine solche Verbreitung gefunden, daß es trotz starker Auflagen seit Jahren völlig vergriffen ist. In ähnlicher Weise aber in Anbetracht des noch größeren Kreises der Benützer seines Buches mit noch weitergehender Beschränkung auf das Notwendigste, hat R. S. B. Bamberger die Ausbildung der Schoch tim zu bessern unternommen. Der Notstand war schon damals schreiend und heischte dringend Abhülfe, die frühere gründliche Ausbildung der Schoch'tim aus den Quellenschriften hatte nachgelassen, die verbreiteten Hülfsbücher aus neuerer Zeit waren völlig unzulänglich und so drohte eine Generation von Schochtim heranzuwachsen, die eine Gefahr für das Kaschruth der jüdischen Häuser bedeutete. Da entschloß sich R. S. B. Bamberger seinen Leitfaden zur Vorbereitung für das Schächteramt zu bearbeiten und die Erfahrung von mehr als 40 Jahren hat gezeigt, haß sein Scharfblick und seine Sachkenntnis auch hier das richtige getroffen und zur Beseitigung der um sich greifenden Gefahren den geeigneten Weg eingeschlagen hatte. Das Werk fand allseitigen Beifall und in weitesten Kreisen Eingang. Daß der gelehrte Verfasser es nicht der Oesfentlichkeit übergab, ehe er es der Prüfung mehrerer Rabbiner unterworfen hatte, daß er es für nötig hielt, ihm bei der Herausgabe die Approbationen der Rabbiner Saloruon WM Klein, Jacob Ettlinger und Nllmann (Paris) vorauszuschicken, ist ein rührendes Zeugnis seiner Bescheidenheit; der Inhalt dieser Schreiben aber gibt uns Kunde von der freudigen Begeisterung, die sein Unternehmen bei den Besten seiner Zeit fand. (Schluß folgt.) M MÄM inäenraikl vom irir und seine Revision. Von Dr. Joseph Heimberger, o.-ö. Professor der Rechte in Bonn. (Schluß.) III. In der Gewährung der Möglichkeit, aus der Kultusgemeinde auszutreten und sich zu neuen Gemeinden zu vereinigen, scheint vielleicht eine gewisse Gefahr der Zersplitterung des Judentums gegeben zu fein. Aber zunächst besteht diese Gefahr vorwiegend doch nur in den großen Städten, wo indessen auch die aügetrcnnten Teile immer noch ansehnliche religiöse Gemeinschaften darstellen. Ferner ist eine äußerst klare Scheidung jedenfalls unaufhörlichen inneren Kämpfen und Zwistigkeiten mit Gewissensbedrückungen gegenüber den Minderheiten vorzuziehen. Endlich liegt aber gerade in der Trennungsmöglichkeit ein Antrieb zur Einigkeit. Die drohende Aussicht, daß ein Teil der Gemeindeglieder bei schroffer Behandlung durch die Majorität ausscheiden und die Bedeutung der Gesamtgemeinde dadurch erheblich mindern kann, mag nicht selten zu einem Förderungsmittel der Toleranz und so zu einem Kitt der Einigkeit in der^Gemeinde werden. So weit ich die Verhältnisse zu übersehen vermag, hat das preußische Austrittsgesetz zum mindesten nicht im gegenteiligen Sinn gewirkt. Um einer religiösen Zersplitterung vorzubeugen, müßte aber noch zu einem anderen Mittel gegriffen werden, einem Mittel, welches 1906 Prof. Dr. Ros in zu'Freiburg i. B. in .seinem „Entwurf eines Gesetzes über die Organisation der israelitischen Religionsgemeinschaft in Preußen" (verfaßt im Aufträge des Ausschusses des Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes) § 12 empfohlen hat: die Proportionswahl zu den Kultüsgemeindevertretungen, sodaß in den Organen der Kultusgemeinde neben der Mehrheit auch die Minderheit ihrer Stärke entsprechend vertreten wäre. 'Abgesehen davon, daß eine Vertretung der Minderheit an sich schon der Gerechtigkeit entspricht, dient die Möglichkeit, die Anschauungen der Minorität zur Geltung zu bringen, wenn auch nicht einer gegenseitigen Annäherung in der religiösen Ueberzeugung, so doch besserer Würdigung des beiderseitigen Standpunktes. Vielleicht mag der Kundige gegen meinen Vorschlag, das preußische Austrittsaesetz auf Bayern zu übertragen, einwenden, daß man in Preußen bereits wieder an eine Aufhebung jenes Gesetzes denke. Rosin hat nämlich in dem erten-auszuzahlen. Dieser Vorschlag kam erst acht Jahre später zur Behandlung. In einem Hofdekret an die böhmische'-Hofkanzlei und an das böhmische Amt in Brünn wurde mrtgekeilt, daß der Antrag „wohl zu akzeptieren wäre", daß man es den Juden aber auch weiterhin freistellen wolle, die .Esrogim zu kaufen, wo und wie es ihnen beliebt. Für diese gnädigst gewährte Freiheit sollte aber die Judenschaft von Böhmen, Mähren und Schlesien jährlich den Betrag von 40,000 ü. an die Aerarialkafse in Wien abführen. Für das Jahr 1744 sei der Betrag sogleich zu erlegen, widrigenfalls die Juden vom 1. Jänner 1745 an gezwungen sein werden, ihre Esrogim um festgesetzte Preise und in einem bestimmten Ausmaße nach Weisung der Regierung zu beziehen. Die verlangten 40,000 Gulden waren so auszuteilen, daß die Juden in Böhmen sieben Zwölftel, die mährischen vier Zwölftel und die schlesischen Juden ein Zwölftel der Summe erlegen sollten. Die Luden hattenunter den langjährigen Kriegswirren sehr gelitten und konnten kaum ihr jährliches „Kontributionale" aufbringen. Die neue Steuer war für sie unerschwinglich. Doch darum bekümmerte sich die Regierung nicht. Eine ausführliche Protesteingabe der mährischen Juden, in welcher diese ihre großen Steuerlasten ausführlich behandelten, hatte keinen Erfolg. Die Erledigung lautete kurz:. „Man könne auf diese Remonstration keine Refleftion machen und die diesfällige Quote sei ehestens abzuführen". Aber die Eirchebüng der neuen Steuer stieß überall auf große Schwierigkeiten. Rur. im Hradischer Kreise, wo der Kreishazrptmann sie mit drakonischer Strenge eintrtco, wurden Beiträge hereingebracht. Äuf Grund eines Gutachtens der Kreishauptleuta wurde die Steuer' in Mähren im Jahre 1847^ auf 4-000 fl. -ermäßigt uüd diesmal ^nich hereingebrächt. Der Projektant Lehm a n n erhielt als Renumeration 1000 Dukaten! Im Jahre 1748' erfolgte die Konfertierung sämtlicher Judensteuern in Mähren. Wer der spekulative Erfinder der Esrogimsteuer reichte noch im Jahre 1771, 82 Jahre alt, ein .Majestätsgesuch um Auszahlung der ihm noch gebührenden 1000 Dukaten ein. Ob das Majestätsgesuch Erfolg hatte, ist nicht bekannt. (Die ftttbett in dr« Städten der Bukvtviua ) Die Bukowina zählt folgende neun Städte: 1. Czernowitz (mit eigenem Statut), 2. Gurahumora, 3. Kimpolung, 4. Kotzman, 5. Radautz, 6. Sereth, 7. Storozhnetz, 8. Suczawa, 9. Wiznitz. Das Verhältnis der Juden zur sonstigen Einwohnerschaft stellt s ch in diesen Städten wie folgt Einwohnerzahl Juden Czernowitz . Gurahumora Kimpolnug . Kotzman . . Radautz . . Sereth . . Storozhnetz . Suczawa . Wiznitz . . 67,622 . 21,587 4,063 . 1,457 8,028 509 4,782 . 509 14,403 . 4894 7,614.3,093 6,673 . 2,410 10,955 . 4,229 4,490 3,997 *) Das Nähere hierüber sehe man in Rofins Entwurf mit Begründung. S. 26 ffd. Würsten. Er "gehl aber hierbei von Voraussetzungen aus, die-jedenfalls für Bayern nicht zutreffen. Er möchte einen Gesamtverband der preußischen Juden als Israelitische Religionsgemeinschaft in Preußen mit israelitischen Oberrat und Landessynode, Provinzialsynagogenrat mb Provinzialsynode gebildet wissen, nach dessen Gründung für die Juden ein besonderes Austrittsgesetz ebensowenig notwendig sei, wie für die katholische Kirche oder die evangelische Landeskirche in Preußen. *) Ich habe erhebliche Zweifel, ob in Preußen die -Schaffung einer solchen israelitischen „Landeskirche" gelingen wird. In Bayern sind die Bestrebungen des Ministeriums, den Juden eine einheitliche kirchliche Verfassung zu geben, schon Mitte des 19. Jahrhunderts gründlich gescheitert und werden jetzt, wo die Verhältnisse im Judentum noch schwieriger geworden sind, sicher nicht mehr ausgenommen werden. Infolgedessen wird auch Rösings Voraussetzung für die Beseitigung "des Austrittsgesetzes, selbst wenn sie in Preußen zur Wirklichkeit werden sollte, ftir Bayern kaum jemals gegeben sein. Falls man sich nun in Bayern zu einer Nachahmung des preußischen Austrittsgesetzes entschlösse, müßten auch zwei Fragen finanzpolitischer Natur näher getreten werden. Für die Lösung der einen enthält das preußische Gesetz ein Vorbild. Es liegt die Gefahr nahe, daß eine Kultusgemeinde durch den Austritt einer größeren oder auch geringeren Zahl von Mitgliedern in ihrer Finanzkrast geschwächt und außerstande gesetzt wird, ihren schon bestehenden Verpflichtungen gegenüber Dritten in der seitherigen Weise nachzukommen. Das preußische- Gesetz hat daher in § 6 unter genau angegebenen Voraussetzungen vorgeschrieben, daß auch die Ausgetretenen, sofern sie nicht etwa ihren Wohnsitz in den Bezirk einer anderen Snyagogengemeinde verlegen und deren Mitglieder werden, noch auf bestimmte Zeit der verlassenen Gemeinde gegenüber steuerpflichtig bleiben. Eine derartige Bestimmung würde unter den gleichen Voraussetzungen wohl auch in Bayern nicht zu entbehren sein. Bei der anderen Frage handelt es sich um die Entscheidung, was im Falle des Austrittes, verbunden mit Gründung einer neuen Kultusgemeinde, mit dem vorhandenen Kultusgemeindevermögen, der Synagoge, Religionsschule, Stiftungen usw. zu geschehen habe. In dieser Richtung bestimmt das preußische Gesetz gar nichts und gibt durch sein Schweigen zu erkennen, daß die alte Gemeinde im Besitz des gesamten Vermögens bleibt. Mir scheint es ein Gebot der Gerechtigkeit, daß die Minderheit, welche durch die religiöse Stellungnahme der Mehrheit zum Austritt und zu neuer Gemeindebildung genötigt wird, von dem bisher gemeinschaftlich genossenen Vermögen nicht ausgeschlossen werde, insbesondere dann nicht, wenn es die orthodoxe Minderheit ist, die ja doch, wie schon öfter betont, die israelitische Religionsgesellschaft in jener Form verkörpert, in der sie 1813 vom Staate ausgenommen wurde. Aber ich verkenne auch nicht, daß die Ausscheidung des Vermögens mit außerordentlichen Schwierigkeiten verbunden ist, an deren Lösung heranzutreten im Rahmen dieses Aufsatzes um so weniger möglich ist, als dazu eine nähere Kenntnis der überall verschiedenen Sach- und Rechtslage nötig wäre. Wenn man in Preußen den Knoten einfach, in der Weise durchhauen hat, daß man stillschweigend der alten Gemeinde das gesamte Vermögen beließ, so mag Ines durch die Unmöglichkeit, eine befriedigende Lösung der berührten Schwierigkeiten zu finden, veranlaßt worden sem. Es waren wohl Vorschläge zu anderweitiger Regelung gemacht worden. 'H. Mako wer, „Ueber die Gemeinden ehältnisse der Juden in Preußen" (Berlin 1873) S. 31, wollte die Sach« in folgender Weise geordnet wissen: Es sollte, wenn eine Absonderung jüdischer Glaubensges * .

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