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Der Israelit · 1907-08-01 · Heft 31 (1.8.1907) · page 6

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Journal
Der Israelit
Volume
48 (1907)
Issue
Heft 31 (1.8.1907)
Date
1907-08-01
Page
– (sequence 6)
Language
German
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j) Vouetger« Zwecke gMbeten eingetragenen Vereinen errichtet worden/ in deney eine Gebetsordnung «M altem Ritus eingeführt ist. Die rechtliche Basis Synagogen ist aber bis heute sehr schwankend. Als Radikalheilmittel für diese Mißstänbe wird in dem oben erwähnten Artikel der „Franks. Ztg." bas der Trennung von Staat und Kirche erwähnt, womit an Stelle der privilegierten Kultusgemeinde der freie Zusammenschluß der religiös Gleichgesinnten träte. So sehr man aber auch prinzipiell einer derartigen Lösung des Problems geneigt sein mag, so wenig darf man derer der Aufhebung jedes Organisationszwanges besonders in den Großstädten zahlreiche religiös indifferente Elemente, die bisher nur dem Zwang gehorchend ihre Kultusbeiträgo entrichtet haben, aus den Reliatonsgemeinden austreten, und damit würde vielleicht das Gleichgewicht im Budget dieser Gemeinden erheblich erschüttert werden." Der Artikelschreiber empfiehlt dann die dem preußischen Borbild von 1876 folgende Zulassung des Austritts aus der Gemeinde, die w^en des Charakters des Judenedikts als Verordnung ohne eine Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften des Landtags, vielleicht sogar im Verwaltungswege bewerkstelligt werden könne. Mainz, 29. Juli. 16 hiesige orthodoxe israelitische Firmen haben an die Bürgermeisterei und die Stadtverordneten eine Eingabe gerichtet, Welche in dem Ersuchen gipfelt, bei einer etwa erfolgenden Neuregelung' des Ortsstatuts über die Sonntagsruhe denjenigen jüdischen Firmen, die an den Samstagen ihre Geschäfte geschloffen halten, omt Sonntage in der Vormittagszeit die gesetzlich zulässige Frist freizugrhev, um ihre Angestellten jüdischer Konfession (die. christlichen Angestellten bleiben selbstredend HÄ^'Tage von jeder Arbeitsleistung befreit) in erMf für den öffentliche« Verkehr nicht bestimmten. und die allgemeine Sonntagsruhe nicht stöjMden Weise zu beschäftigen. Es wird in der Petition auf München exemplifiziert, wo dies bewilligt ist und auf andere Länder, wie England, Frankreich, Amerika ce. , ©jejfjerrjrtdr* Mien, 29. Juli.; Der Obmann des Jüdischen Klubs. Dr. S t ra n che r hatte Montag im^ Wnisterzimmer des Abgeordnetenhauses eine längere Konferenz mit dem Ministerpräsidenten, -dMitzn, zu sichgeladM batte, um mit dem- JüdffchenKlub — wie tv. sagte, trotz seiner numerischen Schwäche — in Fühlung zu treten und sich über seine Tendenzen zu orientieren. Dr< Strauchcr erklärte, daß. der Klub auf ' die rüHchitlose Berwirklichung der vom Kabinettschef ' Mrypimatisch veMndeten Potittk, der «nein* Wxänkten Rechtsgleichheit alpie Unterschied der ^tiouglität )Md des politischen oder religiösen Vekenr^yiffes hpsonderes -Gewrchtnkege: - Der Pom Klgh aygeftrebten vollbrmnlLneu GleichberechtigünN und Ape-chWlu.ng > staaösbürgsÄicher Glekchwörkigfeit Juden eytsprechss es, daß Präterierungen gegenVeryyMp^iWg^öÄ ^__ aMr^ken utid mfiffe dle ehrliche^ Durchführung: per-össtehenden Gesetze fordern. Die - Berdäch-' tiguNgen de^ ZiMistep (wegen. eister ^aNtiostW ^Mchen PottttkAtzruhW $uf (Ünkenntnis. ( chres WMs, ÜUNH. ajM 'ungerechtfertigt,'' denn M Rnd. wie Mt Jüdische reichifch^stakkBstreui - MMiste^siräsident HxMM! wiederholt' hitz GleWerechtigÜM d.r Juden(; üu? bMMMnWrMM^VUshetonte/rdich^wLhnettd: seines p Regimes: Verletzungen der de« -Juden gEHrleistrienWaMü^tztlichenGlMh^L^nW gMt-'HW-r lMEd. WoN. ^Wsyßgon allein konne-!,ev- Mn NMM'WeMdM weM, pm Ger K'HOipibr letdekretes vom 22. Oktober 1814 und Justizhofdekretes vom 19. Februar 1646. In der Begründung wird darauf hingewtesen, daß die hebräische und jüdische Sprache im Osten des Reiches, insbesondere in Galizien und der Bukowina von der Mehrheit der jüdischen Bevölkerung als Umgangs- und Verkehrssprache benützt wird, daß infolge der durch die genannten Dekrete festgelegten Ungültigkeit der jüdisch geschriebenen Dokumente das Verkehrsleben gehemmt und das Prozeßverfahren zum Schaden der beteiligten Juden sehr erschwert werde, endlich daß sonst keiner Sprache der Welt gesetzliche Gültigkeit und prozessuale Anerkennung vorenthalten werde. Wien, 25. Juli. Auf Antrag des Magistratsbeamten Moißl beschloß vor einigen Tagen der Vorstand des Beamtenvereins der Stadt Wien bei dem Stadtrat vorstellig zu werden, daß künftig die jüdischen Beamten bei dem Avancement nicht mehr übergangen werden. Der Beschluß hat in der christlich-sozialen Partei sehr verstimmt und heute beschloß der genannte Verein, Moißl, angeblich wegen vorzeittger Veröffentlichung des Beschluffes, auszuschließen. W i e n, 29. Juli. Die Abgeordneten Breiter und Genossen richteten an den Justizminister folgende Interpellation: „Der praktische Arzt Dr. Stanislaw D e k a n s k i in Lemberg hält der st eckt in seiner Wohnung, Dzialynzkichgasse No. 9 ein im jüdischen Glauben geborenes Mädchen namens Chana Hinda Feil, das von einer katholischen Dame in listiger Weise bewogen wurde, aus dem elterlichen Hause zu flüchten und das sodann, wie wohl es noch nicht vierzehn Jahre alt war, nach dem katholischen Ritus getauft wurde. Die Intervention des Rechtsvettreters der Eltern dieses Mädchens bei der k. k. Polizeidirektion in Lemberg zwecks Entfernung des unrechtmäßig seinen Eltern entzogenen Kindes aus der Wohnung des genannten Arztes und Rückgabe des Kindes an die Eltern hatte bis heute keinen Erfolg. Dieser Entführung und Wegtaufe eines minderjährigen Kindes liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: In der Kozia Wola, einem Dorfe des Gouvernements Lublin in Ruffisch-Polen, wohnt ein armer jüdischer Handelsmann Mordko Wolf Feil mit seiner Gattin und seinen unmündigen Kindern. Indern benachbarten Dorfe wohnt der klerikale Grundbesitzer Tvmasz Wydzga mit seiner Mutter Theresia Wydzgadie auch in Lemberg ihren, Wohnsitz hat und dort als eine im Dienste der Jesuiten stehende Matrone allgemein bekannt ist. Frau Theresia Wydzga fand Wohlgefallen an der dreizehnjährigen Tochter Chana Hinda des bereits genannten Händlers Feil in Koza Wola und faßte den Beschluß, die Seele des Kindes für die katholische Kirche zu retten. Zu diesem Zwecke lockte sie das Mädchen ohne Wissen der Eltern desselben zu wiederholtenmalen aus Kozia Wola zu sich nach Urzucina, bis es ihr endlich gelungen ist, das Mädchen zu überreden, aus dem elterlichen Hause zu flüchten, um heimlich getauft zu werden. In höchster Verzweiflung 'über das plötzliche Verschwinden ihrer Tochter und in : richtiger Ahnung, daß sie nach Lemberg entführt worden : sei, reisten die Eltern zunächst nach Lemberg zur Frau l Theresia Wydzga. Dieselbe wollte anfangs von dem Verbleib des vermißten Mädchens nichts wissen, verriet i fych aber später vor einem fremden Mädchen, daß die von - ihren Eltern vergebens gesuchte Chana Hinda Feil beim - praktischen Arzte Dr. Stanislaw Dekanski, wohnhaft in; Lemberg, Dzialvnzkichgaffe Nr. 9, nntergebracht ist. Auf dÄft'Nachricht hin begaben sich die Eheleute Feil zu Dr. i Dekans« und baten ihn händeringend um Gestattung eines * Medcrsehens mit ihrem Kinde. Dr. Dekan-, ki hatte jedoch. auf diese flehentlichen Bitten der unglücklichsten Mkttn nur taube Ohren. Daraufhin wandten sich die GAleüA Feil an den Landesadvokaten Dr. Josef GrünbsvA-)iNsidemberg und baten ihn um Rechtshilfe. Herr Dr,,^xü^berg richtete demnach an die Polizeidirektion in Heftihexg ^jne Eingabe, in der er int Namen der Eltern! deS entführten Mädchens die behördliche Entfernung desselben Äüs der Wohnung kes Dr. Dekanski und Rückgabe aU.dlLsEktev» verlangte und zugleich auf die betreffenden tzlickfy Bestimmungen verwies, nach welchen den rn oas^Recht zusteht, die Herausgabe ihres flüchtig proenm' mmderjährigen Kindes ohne Rücksicht auf die itzwjn ^Ssttben zu fordern. Polizeidirektor Schächtl dtteAente l sofort! eine Kommission, bestehend aus einem Polizeikommisiär und Polizeiagenten, in oie Wohnung des Dr. Dekanski, woselbst sich auch die Eltern des entführten Mädchens eingefunden haben. Die armen Juden hofften daß sie nunmehr in den Besitz ihres Kindes gelangen werden, wurden aber bitter enttäuscht. Statt ihnen zu ihrem Rechte zu verhelfen, hat der Poltzeikymmtsiär in der Wohnung des Dr. Dekanski nichts unversucht gelaffen, um den Zweck, zu welchem er von seiner Vorgesetzten Direktton in die Wohnung des genannten ArzteS delegiert wurde, nach jeder Richtung hin zu vereiteln. Als nämlich die Ellern ihre Tochter erblickten und in Tranen »woren, zu ihnen zurÄtzukeh«n, «nttben sie v«t dem Repräsentanten der k. k. Polizeidirektion in brutalster Weise von ihrem Kinde sortgerissen und aus dem Zimmer gejagt. Den Dr. Dekanski belehrte aber derselbe Polizeikommiffär ganz fälschlich dahin, daß Dr. Dekanskt von niemandem gezwungen werden könne, daS Mädchen auszuliefern, da die elterliche Gewalt dort aufhöre, wo das betreffende Kind seine Religion gewechselt habe. In demselben Sinne erteilte dieser biedere Polizeikommisiär seine Ratschläge dcm Mädchen selbst, um deffen Widerstand und Unwillen, in das elterliche Haus zurückzukehren, zu entfachen. Ebenso tendenziös war der Bericht des Poltzeikommissärs an die Polizeidirektion bezüglich der in der Wohnung des Dr. Dekanski Zemachten Wahrnehmungen. Hervorgehoben muß ferner werden, daß Dr. DekanSki selbst zugegeben hat, daß Chana Hinda Feil bei ihm als Dienstmädchen beschäftigt ist, zu ihm von dem Sankt Zyta-Verein gebracht wurde und daß die Oberin des Vereines bei Dr. Dekanski sich ausdrücklich ausbedungen, daß die polizeiliche Anmeldung des Mädchens unterbleiben wird, welche Bedingung von Dr. Dekanski akzeptiert wurde und mit Wissen der Polizeidirektion in Lemberg befolgt wird. Die Polizeidirektion hat bis zu dem heutigen Tage weder die Eheleute Feil noch deren Vertreter darüber verständigt, was sie tn dieser Angelegenheit verfügt h't oder zu verfügen gedenkt. Hingegen hat Dr. Dekanski dcm Dr. Grünsberg mitgeteilt, daß er auf Anraten des Polizetkommiffärs das Mädchen unter keiner Bedingung ausfolgen werde und daß bereits gerichtliche Schritte unternommen wurden, um das Mädchen behördlich der elterlichen Gewalt zu entziehen und einen katholischen Vormund für dasselbe zu bestellen. Mit Rücksicht auf den hier geschilderten Fall, in dem die Eltern ihres entführten und getauften minderjährigen Kindes bei der berufenen Behörde keinen Rechtsschutz finden und der daher das Vertrauen auf die Gerechtigkeit und Unparteilichkeit der Behörden vollends untergraben muß, fragen die Unterzeichneten Seine Exzellenz den Justizminister: Ist der Justizminister bereit, die sofortige Auslieferung der Chana Hinda Feil an deren Eltern zu verfügen und die k. k. Staatsanwaltschaft in Lemberg zu beauftragen, die strafgerichtliche Untersuchung gegen die schuldtragenden Personen und deren noch unbekannte Helfer einzuleiten Ungarn. Ein neologes Dokument. (Bon unserem Korrespondenten.) Budapest, im Juli. Ein an sich höchst geringfügiges Ereignis veranlagte jüngst wieder einmal die Machthaber der Neologie die Grundlage des gesetzestreuen Judentums in der ganzen Diaspora, den „Schulchanaruch", durch Verdächtigung und Verleumdung in den Augen der Kultusregierung zu erschüttern. Der Versuch ist kläglich mißlungen. Aber die Gesetzestreuen konnten es wieder klar sehen, von welch gehässiger Gesinnung unsere neologen Stammesbrüder gegen das jüdische Religionsgesetz erfüllt sind. Der Fall ist folgender: Ein Wohltäter in Nagy Szöüös hat für die dortige Mischnajoth Chewrah 40000 Kr. Unterlassen. Die Erben haben gegen diese Bestimmung des Testamentes Einsprache erhoben. Irr letzter Instanz wurde aber das Legat dem Mischnajothverein unter der Bedingung zuerkannt, daß derselbe verpflichtet sei innerhalb kurzer Zeit ein ministeriell genehmigtes Vereinsstatut vorzulegen. Der Verein unterbreitete nun die Statuten, dessen 5. Paragraph die Bestimmung enthält, daß in den Verband der Chewra nur derjenige ausgenommen werden darf, der nach den Vorschriften des Schulchanaruch lebt, dem Minister des Innern. Dieser sandte die Statuten behufs Begutachtung an das Kultusministerium, und letzteres holte die Meinungsäußerung beider jüd. Landeskanzleien ein. Das Präsidium der orth. Zentralkanzlei befürwortete selbstredend die Genehmigung der Statuten. Die neologen Machthaber benutzten aber diese Gelegenheit um eine Anti - Schulchanaruch - Hetze zu inszenieren. In ihrem Gutachten sagen sie, daß eine Person, welche sämtliche Vorschriften dieses Religionskodex einhalten könnte, absolut nicht denkbar sei, und deswegen müsse diese Beschränkung ausgeschaltet werden. Es sei genug, wenn gesagt werde, daß jede israelittsche Person von makellosem Charakter Mitglied des Vereins sein kann. Infolge des orth. Referates hat der Kultusminister die neologe Kanzlei aufgefordert, eine eingehende Mottvierung ihres Gutachtens einzureichen. Und diese jüdische Behörde erneuerte die setzesi Refoi nichl tretui geneh ein \ macht Form nicht dem - Wir man dieses Haupt sich sc Beschi führet Bereu Hörde Schul kannt Studi kann seinen entspr sein. 5 solche undur gemäß Es if Bezieh Nagy-i herrsch zu der ein ei Statu! Schule De neologi der ori Nachdr zips ui Schulö erlaffes Szöllöj Erbscho chanarr Bu sehr d schulen, etc.) b> Argen gibt es jüdische Zöglin« an der da bii und kr Gemüt fehlt, r schenden fremden schäfttgr gewährt drohend« dieser % obligatoi lichen M der Reli statten X Lehrbüch erst in \ schon vr und Leb Unterri^ einer F der Regl zu begrt tum ang Dr. Leo eine mit

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