Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 48 (1907)
- Issue
- Heft 31 (1.8.1907)
- Date
- 1907-08-01
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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w j glaube/ die beiden Beispiele beweisen zur Genüge, daß, von allen prinzipiellen Gesichtspunkten abgesehen, der Oberrat nicht die rechte Instanz ist, am Gebetbuch Aenderungen vorzunehmen. Das ist kein subjektives Urteil. Ueber den Geschmack ließe sich nicht streiten. Das ist eine objektive Feststellung. Wer so rationalistisch denkt und „fühlt", daß er überall die nackte „Wirklichkeit" geben und alles Tiefe, Geheimnnisvolle, alles poetisch Verklärte ausmerzen will, der ist der letzte, der Gebete „machen" könnte. (Fortsetzung folgt.) „ganz andere Religionsgeselischasten" sind. Will somit der Staat das von ihm bei der Aufnahme anerkannte Judentum erhalten, so wird er doch sicherlich denjenigen Juden, die in diesem Sinne arbeiten, kein Hindernis in den Weg gelegt haben wollen. Er wird zweifellos dann auch aus diesem Grunde alle Mittel, die zur Ärrfrechterhaltung der „alten" Religionsgesellschaft dienen, nicht bloß zulassen, sondern auch aufs entschiedenste unterstützen, somit auch der Bildung konservativer Religionsqemeinden im weitgehendsten Sinne Raum zu lassen haben. Ueber die rechtliche Stellung der Jude« ln Bayern. Bon cand. jur. Isidor Kahn in Bonn. III. Was in der Literatur aber fast ganz übersehen wird, ist die Tatsache, daß das Judenedikt überhaupt nicht so sehr den Schwerpunkt auf die äußere Form der Gemeindebildung legt, wie gerade ganz besonders auf ihre innere Ausgestaltung. Die Akten des Kultusministeriums enthalten. „Bemerkungen zum Entwurf der Entschließung vom 29. Juni 1863, von der Hand des Referenten, welche über die Absicht, die mit dem Erlaß der Entschließung verfolgt wurde, Nachstehendes ersehen lassen: „Soll die Staatsregierung (wenn nun auch die Einführung einer Konsistorial-oder Synodalverfassung nicht zu empfehlen ist) den in Mitte der israelitischen Religionsgesellschaft ausgebrochenen Streitigkeiten (nämlich zwischen Neologie und Orthodoxie) gegenüber sich passiv verhalten? Keineswegs. Die Grundlagen des auf der Offenbarung ruhendeü mosaischen Reliionssystems, wie solche bei Anerennung und Aufnahme der Religionsgesellschaft im Staate 1813 unbezweifelt bestanden und namentlich in den einzelnen äußeren Attributen des Kultus zum Ausdruck gelangen, müssen, wenn oer Staat nicht in kurzem eine ganz «mbere Religio ns gesell schaft in seiner Mitte haben will, in Kraft des verfassungsmäßig begründeten Oberaufsichtsrechts auch ferner aufrecht erhalten werden. Dieselben haben, wie in zahlreichen in Band VI der Döüingerschen BerordnuNgensammlung abgedruckten Ministerialentschließungen und Normativen bewiesen, auch von je her einen Gegenstand der Staatstätigkeit gebildet. Es steht kein Hindernis im Wege, den Kreisregierungen die in dieser Beziehung maßgebenden Grundsätze wiederholt bekannt zu geben und zum Vollzüge einzuschärfen. Es dürfte hiermit wenigstens das erreicht werden, daß keinem Israeliten in Bayern, welcher kultusgemäß leben will, hierzu die Möglichkeit entzogen wird." Was lehrt uns diese Ministerialentschließung? Sie sagt ausdrücklich und authentisch, daß die vom Staate anerkannte Religionsrichtung nicht die noch fortwährend in Entwicklung begriffene Neologie ist, sondern derjenige Teil der Judenheit, oer noch heute dieselbe Basis zur Grundlage seiner religiösen Anschauungen hat wie 1813. Es wird hier klar ausgesprochen, daß der Schutz des Staates sich vornehmlich dem traditionellen Judentum zuzuwenden habe, „wenn der Staat nicht in kurzem eine ganz andere Religionsgesellschaft in seinerMitte haben will." Besonders intereffant für uns dürfte hierbei noch sein, daß der Staat hier als objektiver Dritter unzweideutig ausgesprochen hat, daß modernes und überliefertes Judentum Ein Wort noch zunr Charakter des Judenedikts als Rechtssatzung: „Solange der König von Bayern unbeschränkter Herrscher war, war er hinsichtlich der Ausübung der gesetzgebenden Gewalt durch keinerlei Vorschriften eingeengt. Jedes von ihm ausgesprochene imb verkündete Gesetz war für die Untertanen unbedingt verpflichtend." Seydel, Bayrisches Staatsrecht, Band 3, Seite 572. Mit der Verfassungsnrkunde von 1818 änderte sich dies. Durch diese hat sich der König in der Ausübung seiner maßgebenden Tätigkeit gebunden, jedoch so, daß seine Herrscherstellung als Jnyaber „aller Rechte der Staatsgewalt" keinen Eintrag erlitten hat. Die Mitwirkung des Landtags bezieht sich nur auf die Entstehung des Gesetzinhalts. Der König allein, sagt die Verfassungsurkunde, sanktioniert die Gesetze! Es ist nun Hkimbergers Verdienst, daß er zum ersten Mal das Judenedikt in scharfsinniger Weise daraufhin geprüft hat, ob es Verordnungs- oder Gesetzescharakter trage. Daß diese Frage nicht so ohne weiteres beantwortet werden kann, ergibt sich schon aus der Tatsache, daß auch Seydel Seite 573 sagt, daß die älteren Akte der Staatsgewalt ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung — bei Untersuchung ihres Charakers als Rechtssatzung — auf ihren Inhalt zu prüfen sind. Vorschriften aus der Zeit der Erlassung der Verfafsungsurkunde sind hinsichtlich ihrer Veränderung oder Beseitigung als Gesetz zu behandeln, wenn sie ihrem Inhalt nach als Gesetz im Sinne der Berfassungsurkunde erscheinen." Heimberger kommt nun zu dem Ergebnis, daß das Judenedikt in seinen 22 ersten Paragraphen Gesetz, in den Schlußparagraphen aber Verordnung sei. „In - der Tat", sagte Heimberger, „ging' auch die Aufhebung der ersten 22 Bestimmungen im Gesetzgebungsverfahren vor sich." Zum näheren Studium sei auf § 2 seines oben zitierten Werkes verwiesen. Es kann somit der noch bestehende zweite Teil des Judenediktes als Verordnung durch einen contrarius actus heute aufgehoben werden. Von der Notwendigkeit dieses Schrittes die Regierung zu überzeugen, dürfte die nächste Aufgabe der bayerischen Gesinnungsgenossen sein. Aber selbst, wenn man den Verordnungscharakter des Judenedikts nicht anerkennt, sich also auf den Standpunkt stellt es sei Gesetz, so ist bei der heutigen Konstellation des Landtags — der König kann ja bekanntlich den Beirat und die Zustimmung der Kammern auch in Fällen holen, in welchen er hierzu durch die Verfaffung nicht verpflichtet ist, — ein den Gesetzestreuen durchaus günstiges Ergebnis zu erwarten. Mit Recht wird in dem trefflichen Artikel in Nr. 179 der „Frankfurter Zeitung" auf diese Tatsache hingewiesen. Hinsichtlich der im gleichen Artikel als letzter Modus bei einer etwaigen Neuregelung der Verhältniffe empfohlenen Proportionalwahl ist zu bemerken, daß diese bei den herrschenden Verhältniffen den Neologen die Mehrheit verschaffen, demnach praktisch der gleiche Zustand, wie er heute besteht, von neuem sanktioniert würde. LDfCi Korrespondenzen und Nachrichten. Deutsches Kelch. München, 29. Juli. Da, wie wir bereits in vor. Nummer mitteilten, die Verwaltung der Münchener Kultusgemeinde dem Verlangen der Münchener Gesetzestreueu nicht nachgegebeu hat, so sehen sich die letzteren vor die Notwendigkeit gestellt, eine prinzipielle Regelung der Verfassungsverhältnifse der bayrischen Juden Herbeizufuhren. Die einleitenden Schritte hierzu sind nun geschehen. Man berichtet uns darüber folgendes: Am 28. Juli tagten in Ansbach die Vertreter der orthodoxen Synagogen von München und Nürnberg, um zu der in der Preffe jüngsthin mehrfach erörterten Frage der Revision des Judenedikts Stellung zu nehmen. Seitens der anwesenden Delegierten kam übereinstimmend die Ueberzeugung zum Ausdruck, daß die dermalige Fassung des Judenedikts, bezw. die Auslegung, welche Verwaltung und Rechtsprechung den §§ 24 und 25 des Edikts gegeben haben, eine Gewiffensbedrängnis für die orthodoxen Minoritäten in den Großgemeinden im Gefolge haben, und daß es insbesondere unerläßlich sei, für die bestehenden orthodoxen Minoritäten einen sicheren Rechtsboden zu schaffen. Die Versammlung, welcher auch mehrere Gäste aus anderen bayrischen Kultusgemeinden anwohnten, beschloß, unverzüglich eine die Wünsche der-Delegierten zusammenfassende Denkschrift an das bayrische Ministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten zu richten. Die Form und der Zeitpunkt, zu welchem die Denkschrift an den Landtag geleitet wird, soll späterer Beschlußfaffung Vorbehalten bleiben. München, 25. Juli. Die durch den Münchener Gemeindekonflikt aktuell gewordene Frage einer Revision des Judenedikts von 1813 beschäftigt jetzt auch lebhaft die politische Preffe Bayerns. Die Münchener N. Nachrichten veröffentlichen eine ihnen von juristischer Seite zugegangenen Artikel, der nach einem historischen Exkurs folgendes ausführt: „Es ist vor einigen Tagen in einem Artikel der „Frankfurter Zeitung", mit dem man in diesem Punkte, wenn auch nicht in allen anderen, gewiß übereinstimmen muß, darauf hingewiesen worden, wie der „Gemeindezwan 8 ‘, den das bayerische Judenedikr statuiert, und der jeden Juden verpflichtet, zur Kullusgemeinde seines Wohnortes beizusteuern, bei den heute stark divergierenden religiösen Rtch.ungen im Judentum leicht zu einem Gewissenszwang werden kann und vielfach dazu geworden ist. Der strenggläubige Jude steht in den im Laufe des 19. Jahrhunderts eingeführten Reformen Verstöße gegen bas Religionsgesetz, und doch zwingt man ihn, durch seinen Kultusbeitraa zur Unterhaltung der von ihm perhorreszierten Einrichtungen mitzuwirkungen. Der neologe Jude muß von Gesetzes wegm zu Institutionen beisteuern, die er für längst antiquiert hält.. Doch weit mehr als in de.n Beitragszwang muß eine Beeinträchtigung der Gewiffensstetheit darin gesehen werden, daß durch den § 25 des Edikts — wenimtens nach der Auslegung, die der Berwaltungsgerichtshos ihm gegeben hat — eine religiöse Minoritätsgruppe innerhalb einer Gemeinde gesetzlich verhindert ist, sich einen ihrer Ueberzeugung entsprechenden Gottesdienst rc. zu schaffen. Man mußte zum mindesten erwarten, daß dieser Monopolstellung der Kultusgemeinde als Korrelat die Berpsuchtung gegenübergestellt würde, von Gemeinde wegen auch für die religiösen Bedürfnisie einer Minderheit Sorge zu tragen. In einem gewiffen Umfange hat ja die Ministerialentschließung vom 23. Juni 1863 eine solche Berpflichtung statuiert: doch konnte fie den Ansprüchen nicht genügen. Tatsächlich find in den beiden größten Ge-