Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 48 (1907)
- Issue
- Heft 30 (25.7.1907)
- Date
- 1907-07-25
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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»m die Freiheit der wissenschaftlichen ^.«ligiösen Meinungsäußerung im Lande des ^««chschen Oberrats, wie uw die Bewegungfrei- JHeit gesetzestreuer Rabbiner, wie es steht um des r Oberrats vielgerühmte'Toleranz, und welche Bewandtnis es mit den Sünden hat, um deret- NsEen Herr Dr. Löwenstein nicht Mitglied der p RÄigionskonferenz werden konnte und nimmer ^werden kann. Wir ahnen jetzt, wie dieser Mann schon J Anger als ein Menschenleben kämpft für seine . heiligste Ueberzeugung, um innerhalb der so eng ' begrenzten ftaatstzesetzlichen Möglichkeiten freie Ämhn zu gewinnen für die Erfüllung seiner jüWhen Pflicht, seiner Pflicht als Rabbiner. ^Welche Fülle stillen Kummers der hellige Schwur des ^aatlichen Dienstes mit bitterem Schweigen f umhüllt, wir können es nur ahnen nach alledem, ’ was wir in krasser Wirklichkeit vernommen und gesehen. . , Die badische Jndenheit aber wird sich mit dem Wahlzettel in der Hand darüber zu äußern; haben, wie sehr ihr daran gelegen ist, daß an - die Stelle des Gewissenszwangs die religiöse Freiheit, an die Stelle der Meinungssklaverei ,'dft offene Rede, an die Stelle des legalisierten '' Unroa?ts das Recht tritt. Die Entrüstung schon, die ob der schmachvollen Behandlung Dr. Löwensteins das ganze Land erfüllte, soll uns das Zeichen des Anbruchs V einer besseren Zeit sein. üeber die rechtliche Stellung der Juden in Bayern. Bon cand. jur.“ Isidor Kahn in Bonn. ' ' II. Als Rechtsquelle kommt vorzüglich in Betracht - das Edikt über die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen vom 10. Juni 1813, ferner der I. und IV. Abschnitt der 2. Beilage zur - Berfafsungsurkunde unmittelbar, der II. und lll. Abschnitt derselben mittelbar, d. i. durch AnoÜmung im § 23 des Judenedikts bezw. des H 38 der 2. Berfaffungsbeilage. Seitdem sind auf dem Gesetzes- und Verordnungswege im diesseitigen Bayern weitere Anordnungen über die staatsktrchenrechtlichen Verhältnisse der Israeliten nur sehr zerstreut ergangen. Ueberaus 'zahlreich sind dagegen die Ministerialentschließungen, die in israelitischen Kultusangelegenheiten erlassen worden find. Letztere vermögen natürlich an dem Inhalt derjenigen Rechtsquellen, die Gesetzes- und Berordnungscharakter tragen, nichts zu ändern; sie können nur im Rahmen der aesetz- 7 und verordnungsmäßigen Vorschriften sich bewegen und für deren Vollzug sorgen, lleber- Mteiten sie diese Kompetenz, so müssen sie als nichtig erachtet werden. Das Judenedikt setzt sich aus 34 Paragraphen zusammen, von denen die ersten 22 als veraltet ausgehoben worden find. Heute haben demnach nur noch Gesetzes- ~ kraft die §§ 23—34. Seydel bemerkt hier sehr ^richtig und ironisch, daß man das als ein Zeichen ihrer inneren Vortrefflichkeit nicht ansehen dürfe. § 24 ist für unsere Abhandlung der wichtigste Teil des Ediktes. Er tautet : „Wo die Juden in einem gewissen mit der „Territorialeinteilung des Reiches überein- „stimmenden Beziick in einer. Zahl von „wenigstens 50 Familien vorhanden sind, ist j „ihnen gestattet, ptne eigene kirchliche Gemeinde “ „zu bilden und an einem Orte, wo eine PcAzei- - „hEhörde besteht, eine Synagoge, einen Rabbiner und eine eigene Begräbnisstätte zu - „haben." Wo sind die Voraussetzungen zur Bildung von.Hultusgemeinden: - / 1. eine Mindestzahl von 50 Familien, die den I Willen haben, -sich zu einer Gemeinde zusammen- MMießen, 2. der Bezirk muß mit der Territorialeinteilung ßs Reiches übereinstimmen und als Bedingung folgert Heimberger für jede neu Der , zu begründende Gemeinde, daß an einem Ort, wo eine Polizeibehörde besteht, eine Synagoge errichtet werde, da eine Gemeinde nicht ohne Synagoge bestehen könne, der gemeinschaftliche Gottesdienst vielmehr ja der erste Zweck der Gemeindebildung sei. Wohl selten ist der Wortlaut eines Gesetzes so vergewaltigt worden, wie der des Judeneditts. Der oben zitierte § 24 enthält acht mal den unbestimmten Artikel „ein". Die herrschende Interpretation hat nun in drei Fällen aus dem unbestimmten Artikel ein Zahlwort gemacht, sodaß nunmehr nur „eine" Gemeinde, „ein" Rabbiner und „eine" Begräbnisstätte innerhalb eines bestimmten Territoriums existieren könnte. Auf welche gesetzliche Unterlage diese Interpretation sich stützt, ist durchaus nicht zu ersehen, wir finden es nirgends authentisch ausgesprochen, daß der Gesetzgeber von vornherein den Wortlaut so hat aufgefaßt wissen wollen. Gewiß ist ohne weiteres zugegeben, daß das ganze Judenedikt längst veraltet und unbrauchbar geworden ist, daß es dem feinen Mechanismus moderner Gesetzgebung durchaus nicht ebenbürtig zur Seite gestellt werden kann; für so ungeschickt aber kamt und darf man den Gesetzgeber des Judenedikts nicht halten, daß er, wenn er die Bildung jüdischer Gemeinden in dem von uns vertretenen Sinne hätte verhindern wollen, er nicht auch eiben Paragraphen oder einen Wortlaut gefunden hätte, in dem er dies klar zum Ausdruck gebracht hätte. Im Gegenteil ist auch vom Standpunkt des Gesetzgebers aus der Gründung einer zweiten oder weiteren Kultusgemeinde am gleichen Orte durchaus nichts entgegenzustellen. Der Gesetzgeber uno die Ministerialentschließungen haben es oft genug ausgesprochen (vgl. Art. I), daß innerhalb der Judenheit eine tiefe religiöse Scheidung bestehe, die. es sowohl den Anhängern der einen wie denen der anderen Richtung unmöglich mache, in einer kirchlichen Gesamtaemcinde zu verbleiben. Wir finden es in vielen Ministeriaientfcheidungeu ausgesprochen, daß Orthodoxie undReologie in einer und derselben Gemeinde nur schwer ohne Beeinträchtigung der Gewissensfreiheit nebeneinander bestehen könnten. In Ziffer IV der Ministerialentschließung vom 29. Juni 1863 sollen die konservativen Einrichtungen kraft positiver Fürsorge des Gesetzes aufs nachdrücklichste geschützt werden. Traditionelle Einrichtungen dürfen gegen die Einsprache des Rabbiners oder eines Dritteils der Gemeindemitglieder nicht abgeändert werden. Unabhängig vom Widerspruch der Mehrheit der Gemeindemitglieder muß in jedem Falle und in jeder israelitischen Kultusgemeinde neben einer dem Zweck' und der Würde ihrer Bestimmung entsprechenden Synagoge samt inneren Einrichtungen als Gesetzesrollen usw. für die Religionsschusen, vorschriftsmäßige Ritualbäder, Beschaffung ritualmäßigen Fleisches, ritualmäßige Begräbnisstätten Soxge getragen sein. Kann aber der Staat (cf. Heimberger S. 89) entscheiden, was solche wohl hergebrachte Einrichtungen sind? Und wie steht es, wenn das geforderte Dritteil sich nicht zusammenfindet? Sollen die der Neuerung Widersprechenden, die sich auf underte belaufen können, dann zur eilnahme an ejnem Kultus genötigt sein, der vom wohlhe^gebrachten und altväterlichen ab weicht? Auch.Heimberger spricht ausdrücklich die Anficht aus, daß insbesondere § 24 des Ediktes der Bildung von mehreren Gemeinden an einem Orte stehe. Das Wort „eine" vor .. . lvr., nichtZahlwort,sondern unbestimmter Artikel: So wenig jemand Anstoß daran nähme, daß innerhalb eines Bezirksamtssprengels, wenn die erforderliche Anzahl von Familien vorhanden sei, eine zweite, dritte und mehr Gemeinden errichtet würden, ebensowenig könne ipa-t für den Bezirk einet unmittelbaren Stadt oder auch einer sonfflgen Gemeinde eSssÜr Unzulässig halten, fßebit Heimberger die m c tf *. t * e u VS, c ui nicht entaegenst „Gemeinde^ se.i Schwierigkeiten bezüglich der Teilung des KulLUSvermögens, die bet Abzweigung einer GemejnA notwendig wird, für weniger leicht erachtet, uÄ ihm auch zugestanden werden muß, daß sich ein allgemein gültiger Grundsatz über die Notwendigkeit und Art einer Berrnögensteilung nicht aufstellen läßt, so ist doch im gegebenen Fall die Zahl etwaiger Austretender, die Höhe ihrer Kultussteuer und die Dauer ihrer Zugehörigkett zur Gemeinde immerhin ein einigermaßen sicherer Anhaltspunkt. (Fortsetzung folgt.) Erläuterungen und gedanken. Eia liiaircvtilScdsirllsrklel» N.-M Bon * ~ Rabbiner Dr. Kaatz in Zabrze. ' 1. Das [Tarre öefetz. Wer das Gesetz des Judentums tadelt, weil es starr ist, der bedenkt nicht, daß das, was nicht starr ist, auch nicht stützen kann. So falsch es wäre, die Gesetze der Logik ru tadeln, weil sie starr sind, so unlogisch ist es, dasjenige, was dem Zwecke dient und den Zweck erfüllt zu stützen, deswegen zu tadeln, weil es starr ist. * » * * 2 Der roaftre öenud. Die Ueppigkeit steigert die Bedürfnisse, das Maßhalten dagegen den Genuß. Das Gesetz Israels, welches den Juden Enthaltsamkeit lehrt, vermehrt, indem es das Genießen in Schranken hält, den wahren Genuß. * * * 3. Rnfprudi auf Dank. Manche Juden glauben einen Anspruch auf große Dankbarkeit ihrer Glaubensgemeinschaft zu haben aus keinem anderen Grunde, als — weil sie sich nicht taufen laffey. * * * 4 Die Tränen. Denke daran, wie viel Dränen die Augenlider eines Menschen bergen, den du zu kränken im Begriffe stehst! * * 5 Lebendiges Judentum. Unsere Weisen stellen den Grundsatz auf: „WaS lebendig ist, trägt sich allein." (Sabbath 94). Nur das ist ein lebendiges Judentum, welches sich selber trägt und nicht ftemder, von außen entlehnter Krücken bedarf, um sich aufrecht zu erhalten. * * * 6 Ein draffifcher Vergleich Auf die Vorschläge und Versuche mancher Reformer des.Judentums paßt wutsch» wutanäis der drastische Vergleich, den Bismarck in seiner berühmten Parlamentsrede über die Kornzölle (1885) zur Illustrierung der Anschauungen seiner politischen Gegner heranzog: „Es gibtWhinyM, die grausam genug sinddie Krebse kalt ans Feuer zu setzen; wenn dann das Wasser zuerst warm wirh, dann geben die Tierchen alle Zesthen des Behagens von sich r es ist ihnen sehr wohl,' <wK das Hude ist sehr übel. So würde, es auch hier sein: Der ganze Staat, das ganze Volk würde zu Grunde gehen." '?' •/ * ‘ 4- -i- 7. Die Efireniiaftigfieit Es ist für viele Juden.-lediglich ein Gefühl der Ehrenhaftigkeit,- das sietem das Judentum fesselt. Sie eHennen, daß es ehrlos Wäre, sich von ihm loszufagen. Dieses Gefühl Ht gH8 ein edles uno löbliches. Aber es verflüchtigtHA wie die traurige Erfahrung es beweist,.-leicht in der Wunde ernster Gefahr und Bersuchüng, st»eny Ehren der Ehre gegeyuberstehen, und das Wliche Gebot lieber der Ehren zu enträtm als - hie Ehre zu verraten, im K»mpf^