Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 48 (1907)
- Issue
- Heft 29 (18.7.1907)
- Date
- 1907-07-18
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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Sette 8. «r. SS Der Mraettt. 18. Jult 1907. Vorgänge in München, wo infolge der staatlichen Organisation die gesetzestreue Minorität sich gefallen lasten muß, einen Prediger, mit dessen Anschauungen sie nur wenig gemein hat, in ihrem Gotteshaufe amtieren zu sehen. Wir wollen im Folgenden auf historisch-dogmatischer Grundlage dazu Stellung nehmen.*) Prüft man die Frage, ob das Vorgehen von seiten der Münchener Kultusgemeinde mit dem Geiste der bestehenden Gesetze übereinstimmt, so geben uns die Motive der bayrischen Judengesetzgebung eine klare Antwort. Als durch den außerordentlichen Zuwachs der jüdischen Bevölkerung in den ersten Dezennien des vergangenen Jahrhunderts sich das Bedürfnis einer einheitlichen Regelung ihrer Verhältnisse geltend machte, wurde die Ministerialpolizeisektion beauftragt, Vorschläge über die Ordnung der Rechtsverhältnisse der israelittschen Staatseinwohner zu entwerfen. Sie entledigte sich ihres Auftrages in einem umfangreichen Promemoria. Als oberster Grundsatz wird hieraufgestellt: „Die völligeFreiheit in religiösen Dingen muß den Juden bleiben." Man muß. es dem bayrischen Gesetzgeber nachrühmen, daß dies bei allen seinen ferneren Gesetzgebungsversuchen sein unverrückbares Ziel gewesen ist. Die meisten Gesetzesvorschläge, die von seiten der Staatsregierung in den nächsten Jahrzehnten gemacht wurden, schwankten deshalb solange hin und her, weil man in keiner Weise gegen diesen Grundsatz verstoßen wollte. 1847—1848 arbeitete das Kultusministerium einen sehr eingehenden Entwurf eines Gesetzes, die kirchlichen und Schulverhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen im Königreich Baiern betr., aus, dessen Vorlage an die Volksvertretung in der Thronrede bei Eröffnung des Landtags 1848 in Aussicht gestellt wurde. In demselben waren in 23 Paragraphen die jüdischen Kirchenverhältnisse einer genauen Regelung unterworfen, insbesondere Bestimmungen über die Errichtung eines „israelitischen Kirchenrats für das Königreich Baiern" und dessen Kompetenz getroffen. Doch die Judenheit selbst will von einer Oberkirchenbehörde nichts wissen. Eine mit zahlreichen Unterschriften bedeckte Adresse wird an die Kammer der Abgeordneten gerichtet. Sie weist darauf hin, daß die Einsetzung einer solchen Behörde den israelitischen Lehrbegriffen widerspräche,- ja ihre Einführung bedeute geradezu „Den Ruin der Religion und eine Beeinträchtigung der Gewissensfreiheit." *) Unserer Darstellung liegt zu Grunde das Werk meines hochverehrten Lehrers, des ordentlichen Professors der Rechte in Bonn, Dr. jur. Joseph Heimberger: Die staatskirchenrechtliche Stellung der Israeliten in Bayern. Freiburg 1893, dem ich auch für seine fteunöltche Unterstützung an dieser Stelle bestens danke. Die Vorlage unterblieb. Allein nun griff Dr. Sepp in der Kammer die Frage wieder auf. Am 16. Dezember 1849 kam ein Ausschußbeschluß zustande, der dem Kultusministerium die Prüftmg der Angelegenheit empfahl. Das Ministerium arbeitete infolgedessen einen Fragebogen mit 28 Fragen aus, die religiöse und kirchliche Verhältnisse betrafen. Für uns ist am wichtigsten die 23. Frage: Vermögen sich die Rabbiner in Gegenständen des Glanbens, des Ritus und der Disziplin einem aus ihrer Mitte in einer Provinz oder im Königreich gewählten Oberrabbiner zu unterwerfen oder vermögen sie dies in Absicht der Beschlüsse einer Synode? Einstimmig lautete die Antwort der orthodoxen Rabbiner, daß weder einer Synode noch Behörde das Recht eingeräumt werden könne, in Sachen des Glaubens, des Ritus und der Disziplin bindende Entscheidungen zu treffen. Eine derarttge Autorität habe das Religionsgesetz nur dem Synhedrium in Jerusalem eingeräumt, das übrigens seinerseits auch strenge an das Religionsgesetz gebunden gewesen sei. Die liberalen Rabbiner sprachen sich dafür aus, daß zwar nicht in Sachen des Glaubens, wohl aber des Ritus und der Disziplin einer aus Rabbinern und Laien zusammengesetzte Synode die Befugnis entscheidender Beschlußfassung eingeräumt werden könne. Wir sehen auch hier wieder die eigentümliche Erscheinung, daß der liberale Rabbiner es ist, der die Zwangskopulation befürwortet! Bei dieser Motivierung: Als ob „Ritus" und „Disziplin" sich von „Sachen des Glaubens" trennen ließe, als ob nicht oas eine, wenn man überhaupt mit diesen Begriffen operieren will, wesentlicher Bestandteil des andern wäre! 1861 kam Minister von Zwehl auf die Sache zurück. Er richtete an drei angesehene auswärtige Rabbiner Dr. Aub in Mainz, Dr. Feuchtwang in Nikolsburg (Mähren) und Samson Raphael Hirsch Anfragen über Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit der Errichtung einer Oberbehörde. Die Rabbiner sprachen sich entweder sehr entschieden dagegen aus oder sie versprachen sich von ihr keinen Vorteil. Unter diesen Umständen nahm das Ministerium Abstand, an die Schaffung einer israelittschen Kirchenverfaffung zu denken. Man beließ es beim Alten. Um aber wenigstens jedem israelitischen Staatseinwohner die Ausübung sein Kultus tunlichst zu ermöglichen, wurde in Anlehnung an das Judenedikt von 1813 die Ministerialentscheidung vom 29. Juni 1863 erlassen. In den Motiven zu jener Entschließung heißt es: Soll unter solchen Verhältnissen in Bayern zur Leitung und Beaufsichtigung des israelitischen' Religionswesen eine Oberbehörde oder eine solche Behörde mit gleichzeitiger Einrichtung einer Synodalverfaffung ins Leben gerufen werden? Diese Frage ist zu verneinen. Wie auch immer die Zusammensetzung einer etwa zu schaffenden Synode, der Wahlmoous für dieselbe gedacht wird, immer würden im Schoße derselben die tiefgehenden dogmatischen Gegensätze, welche das Judentum gegenwärtig beherrschen, sofort in offenen Konflikt geraten und durch vielleichtder Zahlnach gleiche Parteien vertreten seien. Käme in irgend einer Frage des Ritus oder der Disziplin, über welche die beiden Richtungen (Orthodoxie und Neologie) im Prinzipe uneinig sind, ein Majoritätsbeschluß zustande, wiewollt e dem selben Vollzug und Paritiae verschafft wer den, wenn, je nach dem Inhalte desselben, entweder die Anhänger der freien Richtung oder die Orthodoxen den Gehorsam verweigerten und zwar jeder Teil unter Berufung auf die verfassungsmäßig garantierte Gewissensfreiheit? Wäre der Staat in der Lage, die Entscheidung der Synode durch Hilfe des weltlichen Armes zur Geltung zu bringen, z. B. wenn die Orthodoxen im Prinzip und unter Berufung auf das Religionsgesetz der Synode überhaupt die Befugnis absprechen, auch in Sachen des Ritus und derDisziPlin den einzelnen Israeliten bindende Beschüsse zu fassen? Immer wäre der Staat bei solchen Differenzen als Richter in Glaubenssachen bestellt, wozu ihm mit der verfassungsmäßigen Befugnis auch die Befähigung abgeht. Können wir an dieser Stelle auch nur in kurzen Zügen die Geschichte der bayrischen Judengesetzgebung darlegen, so dürfte das doch schon genügen, um zu beweisen, wie der wahre Wille und Geist des Gesetzes mit der Handlungsweise der Münchener Kultusgemeinde in Widerspruch steht. Einer weiteren Abhandlung sei die Erörterung der dogmattschen Rechtsfragen Vorbehalten. Ein Blick in die neologe teurer* präparandie in Budapest. Bon Rabbiner Ph. Fischer in D^vav^nya. In Nr. 24 d. Blattes haben wir die Lehrkräfte der in der Ueberschrift erwähnten Anstalt mit dem Epitheton ornans „Minim" belegen müssen. Auch haben wir dortselbst darauf hingewiesen, wie schon dieser Umstand allein hinreichend^ wäre, um die ung. Orthodoxie zur Gründung und womit ich die teuere Zeit verbracht habe. Ich finde, daß ich wenig erreicht habe, daß ich arm bin an Thora, arm an Weisheit, arm an praktischer Pflichterfüllung. Warum sollte ich nicht weinen über das Hinscheiden meiner Lebenstage, die nimmer wtederkommen? Wahrlich ich habe alle Ursache ohne Aufhören zu weinen!" AlS der Schüler diese Worte seines Lehrers hörte, weinte auch er. Er sagte fich, wenn die Flamme selbst die Ceder ergreift, was hat dann der Msop an der Mauer zu erwarten. Wenn ein solch Großer, der tatsächlich sein ganzes Leben nur der Beschäftigung mit der Thora, dem praktischen Dienste Gottes und der Hebung tätiger Menschenliebe geweiht hat, wenn einem solchen die Sorge um seine verbrachten Jahre Tränen hervorlockt, was sollen dann diejenigen tun, die wirklich ihre Jahre in Nichtigkeit verbracht haben!" Der zweite Fall, wo ich den Geburtstag eines zeitgenössischen Gelehrten in seinem Werke erwähnt finde, betrifft R. Salomon Geiger aus Frankfurt a. M. in seinem nS“D 'H31 *)OD. Das Buch hat fich die Begründung des in vielen Punkten von der allgemeinen Norm abweichenden Frankfurter Minhag zur Aufgabe gestellt. Zu diesem Zweck greift der Verfasser jeden einzelnen Tag des Jahres zur Betrachtung heraus und beginnt mit dem 24. Stwan, weil — wie der Bersasier in der Einleitung bemerkt — dieser Tag sein Geburtstag ist. Er fügt aber sofort die technischen Gründe an, welche die Auswahl gerade dieses Tages besonders geeignet scheinen ließen und schließt damit jeden Gedanken an einen noch so harmlosen Personenkultus von vornherein aus. Es wäre möglich, daß noch andere vereinzelte Fälle fich finden, in welchm von dm Geburtstagen der Autoren unserer weitverzweigten heutigen Literatur, die meiner unzulänglichen Belesenheit entgangen find, Notiz genommen wird. AVer baß man auf keinen GeburtStags- Kultus mit gereimtem und ungereimtem Pathos darin stoßen wird, kann als ficher behauptet werden. Jüdisch ist diese ganze Geburtstags-Parade nicht. „Aber fie ist doch erwas sehr harurloses, unschuldiges," wendet man ein, „warum fich darüber so ereifern?" Obwohl die bisherigen Erörterungen fich von jeder Ereiferung ftei gehalten haben, möchte ich doch für den Fall, daß fie etwa noch folgen sollte, diese harmlose Unschuld ein wenig unter die Lupe nehmen. Aber vorerst soll noch auf eine ähnliche, noch mehr in die Augen fallende Zeiterscheinung htngewiesen werden: auf die Sucht allgemeine Gedächtnistage zu feiern, auf den Festrummel und die Jubiläumsmanie unserer Zeit. Sie ist nicht nur nicht jüdisch, man hat fie auch in außerjüdischen Kreisen in früheren Zeiten nicht gekonntste ist ein ganz modernes Produkt unserer Zeit. Nüchterne Beobachter unserer Zeit haben fie des entschiedensten verurteilt. Die ernsten Bedenken, die diesen Veranstaltungen aus ganz allgemeinen Rückfichten anhaften, finden fich kurz und bündig in einem trefflichen Aufsatz „Gedenktage und Kalenderherrschast" in der Münchener „Allgemeinen Zeitung" von dem Herausgeber zufammengestellt. (Allg. Zeitung Nr. 34 vom 11. Februar 1906.) Wie diese Bedenken noch eine wesentliche Verschärfung erfahren, wenn man eine solche Jahrhundertfeier bei uns Juden mit dem üblichen Jubiläumspomp begeht, das ist mir so recht zum Bewußtsein gekommen, als man vor einigen Jahren die 800jährige Gedenkfeier für dm Rambam, Rabbenu Mosche bm Maimon, vielfach gefeiert hat. (Schluß folgt.) ßarbonne. Das sonnige Frankreich, das uralte reiche Kulturland leidet eben unter einer schweren Krise. Im Süden des Landes wächst zu viel Wein, im Norden zu viel Zucker. Der Segen der Bibel: „Und Ihr werdet das Vor-vorjährige essen mnd das Vorjährige vor dem Neuen weyräumen . . . Und es wird rerchen das Dreschen an dre Lese und die Lese wird reichen an die Aussaat", dieser Segen, er ist. hier durch die moderne Politik, die auf der einm Seite den Produzenten zwingt sich zu spezialisieren, d. h. nur einen oder ganz wenige Artikel für den internationalm Güteraustausch yerzustellen, andererseits aber eine Schutzzollgesetzgebung ms Leben ruft, — dieser Segen er ist hier zum Fluch geworden. Vielleicht war das Leben des alten Israel in seinem Lande, wo jeder sein Getreide, seinen Most und sein Oel einsammelte und außer seinem Weinstock noch sein Vieh auf dem Felde und seine Dattelpalmen im Garten hatte und Niemand auf feinen Nachbar, geschweige denn auf das Ausland oder fremde Erdteile angewiesen war, — vielleicht war dieses Leben trotz unserer hochentwickelten modernen Kultur noch wirtschaftlich vollkommener als die Zeit der Entdeckung der Telefunken und der Radioaktivität. Doch das nur nebenbei. Die Gegenden, in denen diese Kampfe sich eben abspielen erwecken eigenarttge Gefiihle in der Ärmst eines jeden Juden. Narbonne, einst eine der vorzüglichsten jüdischen Hochschulen, in die das Studium unserer heiligen Lehre auf dem direkten Wege von Surah und PumbeDitha über Spanien einwandette, wo nach dem Niedergang der Gaonenzeit, wie ein versprengtes Samenkorn auf einem entlegenen Fels, eine neue Blütentzracht fich entfaltete, dieses Rarbonne, wo find