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Der Israelit · 1907-07-04 · Heft 27 (4.7.1907) · page 7

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Journal
Der Israelit
Volume
48 (1907)
Issue
Heft 27 (4.7.1907)
Date
1907-07-04
Page
– (sequence 7)
Language
German
Belongs to
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MWWWWWW 4. 3 ult 1907. WUKM^MWMWWW Der ASraeltt. Nr. 27. Seite 7 zugegeben, Wasmann scheide durch seinen Bericht über die Wunderheilungen als Naturforscher aus — die „Boss. Ztg." darf daraus kein Kapital schlagen zur Rechtfertigung ihres parteiischen Vorgehens. Denn sie wußte ja die zwei Monate nichts von alledem. Ja gerade die Affäre mit der Wunderheilung ist die beste Widerlegung der Mär, daß es sich bei den Vorträgen Wasmanns um einen lang geplanten, mit „jesuitischer Hinterlist" vorbereiteten Feldzug gegen die Wiffenfchaft und den Protestantismus handelt. Alles hat man den Jesuiten zum Vorwurf gemacht, aber niemals ein Uebermaß von Dummheit. Wenn wirklich „der wissenschaftliche Freimut Wasmanns mit der Kirche verabredet war", dann hätte man sich einen anderen ausgesucht, als einen Mann, der sich durch „Berichte von Wunderheilungen" festgelegt, und wenn Wasmann nicht selbst trotz seines Wunderglaubens von der Wahrheit dessen, was er in seinen Vorträgen gibt, ehrlich überzeugt wäre, er würde nicht seine Gegner zum Kampfe herausgefordert haben. Die „Stimmen von Maria-Lach" erscheinen ja nicht unter Ausschluß der Oeffentlichkeit. » * * Wir wollen schließen. Wir könnten nur noch fernere Beweise für die Oberflächlichkeit und die Parteilichkeit der Berichte und der Artikel bringen. Aber was wäre damit gewonnen? Die „Voss. Ztg." könnte uns antworten: Wir bringen die Gesinnung des größten Teils unserer Leser zum Ausdruck, und dieser will nun einmal von den Jesuiten nichts Kiffen, und ebensowenig von dem Dasein eines Schöpfers und von der Besonderheit der menschlichen Seele. Und wenn man objektiv den Eindruck schildert, den die Hörerschaft beim Diskussiottsabend bot, und annimmt, daß sie sich zum großen Teil aus Lesern der „Boss. Ztg." zusammensetzte, so kann man ihr nicht Unrecht geben. Ja, unter dem „gebildeten" Großstadtpublikum ist eine „Theophobie", eine Schöpferscheu eingerissen, und das war das Betrübende an dem Schauspiel. Die da erschienen waren, das waren nicht, wie die „Voss. Ztg." schrieb, „nach Aufklärung begierige Geister", sondern kampfesfreudige, im Vorurteil befangene Menschen, ja Fanatiker des Liberalismus. „Der Jubel, der diesen Worten (Pros. Plates) folgte, läßt sich kaum schildern, das Händeklatschen dauerte mehrere Minuten," so verzeichnet mit Befriedigung die „Voss. Ztg." Und dieser Jubel beweist genug. Er ist nur aus dem Haß zu erklären, aus dem Haß gegen die religiöse Weltanschauung. Ich habe mich an jenem Abend in meiner Umgebung wohl umgesehen. Da waren Männer nnd Frauen, Alt und Jung, und jedesmal, wenn der liebe Gott von einem der Diskussionsredner abgesetzt wurde, ging ein freudiges Lächeln über die Züge. Das war das tief Betrübende an diesem Schauspiel. Es zeugte davon, wie weit verbreitet und wie tief gewurzelt die Abneigung gegen die wichtigsten Grundlagen des Glaubens sind, die allen monotheistischen Religionen gemeinsam sind. Und doch! Auch erhebend war der Abend für mich. Da hatten sich Männer von Ruf aus allen Wissensgebieten zusammengefunden, Zoologen und Physiologen, Ethnologen und Astronomen, berühmte Schriftsteller, und alles was sie gegen den wesentlichen Inhalt der Wasmannschen Vorträge ins Feld führten, war so nichtssagend/ so ärmlich, zeugte davon, — was den Kundigen freilich ohnehin feststeht — wie wenig die Grundlagen des Glaubens von der Wissenschaft zu erschüttern sind. An unsere gebildete, gesetzestreue jüdische Jugend, für die ich diese Artikel schrieb, noch ein Wort: Es ist zumeist eine ungesunde Kost, die in den Zeitungen, den Zeitschriften, den populären Neuerscheinungen dem Leser geboten wird. Dafür sollte die Beleuchtung im Falle Wasmann nur ein Beispiel sein. Es ist verständlich, daß man über alle Fortschritte der Wissenschaft, über aktuelle Zeit- und Streitfragen unterrichtet sein möchte. Dann wähle man gediegene von Kundigen empfohlene Bücher, die wirklich unterrichten und nicht blenden wollen. Ich wüßte frellich noch einen besseren Rat, nur fürchte ich, er wird nicht von allen befolgt, denn er stellt Ansprüche an die Zeit und die Willenskraft. Einen Rat, den ich den Mitgliedern der vielen Vereine gebe, die wie Pilze aus der Erde schießen, und alle jüdisches Denken und Fühlen, jüdische Kultur und Wissenschaft verbreiten wollen. Man setze sich hin und „lerne", lerne im alten Sinne des Wortes. Man überlasse die Stellungnahme zu den letzten Problemen den Berufenen und bedenke, wie unendlich viel dazu gehört, nur sein Judentum kennen zu lernen. Wer wirklich in Bibel und Talmud, in unserer gesamten jüdischen Literatur beschlagen ist, der ist allzeit gewappnet gegen die Angriffe von außen, der fühlt nicht nur, er weiß, welch tiefe Wahrheit das Bibelwort enthält Dip' irp^K 1311 das Wort unseres Gottes besteht ewiglich. Line wichtige llerichtreniscdeitinvg. („Ein Jsra elit ist befugt, bei der Eidesleistung vor Gericht das Haupt zu bedecken.") „Das Amtsgericht hat dem Zeugen, einem strenggläubigen Israeliten, die Erlaubnis, den Eid mit bedecktem Haupt zu leisten, nicht ert.ilt, ihn wegen unrechtmäßiger Eidesverweigerung zu 30 Jt Geldstrafe, im Unvermögensfalle- 10 Tagen Haft verurteilt und seine Beschwerde, ohne ihr abzuhelfen, dem Beschwerdegericht vorgelegt. Die Staatsanwaltschaft, der die Beschwerde zur Aeußerung vorgelegt worden ist, hält sie für unbegründet. Sie führt aus, daß der Eid durch die St. P. O. jeder religiösen Form entkleidet, der Zeuge daher verpflichtet sei, den Eid in der gesetzlichen Form und unter Beobachtung der vor Gericht angemessenen Höflichkeitsform, d. h. mit unbedecktem Haupte zu leisten. Das Aufsetzen des Baretts seitens des Richters beruhe auf staatlicher Verwaltungsvorschrift, und das gleiche gelte von dem Aufsetzen des Helms seitens der Militärpersonen. Die an sich zulässige und formgerecht eingelegte Beschwerde (§ 346 Abs. 2, § 348 St. P. O.) ist begründet. Der Strafbeschluß war aufzuheben. Allerdings ist davon auszugehen, daß ebenso wie Zusätze, die mit der durch die gesetzliche Eidesformel zum Ausdruck gebrachten Beteuerung im Wiederspruch stehen, diese Beteuerung in ihrer Bedeutung aufheben oder beschränken oder von einem Vorbehalt abhängig machen (vgl. Reichs-Gerichts-Entscheidung 10, 181), auch Formen oder Gebräuche bei der Eidesleistung, die entweder den gleichen Charakter haben oder der allgemeinen Landessitte in dem Grade widersprechen, daß sie die Würde des Gerichts verletzen, unstatthaft sind. Die Weigerung des Zeugen, den Eid anders als mit dem von ihm verlangten Zusatz oder unter Beobachtung des von ihm verlangten Gebrauchs zu leisten, hat in einem solchen Fall als Eidesverweigerung zu gelten. Es ist daher zu prüfen, ob das Verlangen des Beschwerdeführers, daß ihm als strenggläubigen Israeliten gestattet werde, bei der Eidesleistung das Haupt zu bedecken, gerechtfertigt war. Wenngleich die Leistung des Zeugen- oder Sachverständigeneides vor Gericht als eine staatsbürgerliche Handlung anzusehen ist, so ist sie doch ihres religiösen Charakters nicht entkleidet. Die auf die Einführung des sogen, bürgerlichen Eides gerichteten Anträge sind seiner Zeit bei Abfassung der Reichsjusttzgesetze, insbesondere der Z. P. O. abgelehnt worden (vgl. Loewe St. P. O. § 62 Anm. 1, Justiz-Ministerial-Vers. 18. 12. 1880, Preuß. Justiz-Ministerial-Blätter 1880, 369). Bei der Beratung der Z. P. O. hat der Vertreter der Regierungen nicht nur für die Zulässigkeit konfessioneller Zusätze, sofern sie lediglich zur Verstärkung der in dem Eide enthaltenen Beteuerung dienen, sich ausgesprochen, sondern auch erklärt, daß die Absicht der verbündeten Regierungen dahin gehe, die besonderen Formen und Gebräuche in den verschiedenen Gebieten des Deutschen Reichs aufrecht zu erhalten. In derselben Sitzung des Reichstags hat der Berichterstatter, ohne Widerspruch zu erfahren, erklärt, daß die R. T. Komm, etwas von der Absicht der Regierungen Abweichendes nicht beschlossen habe (vgl. Sten. B. 233). Der Reichstag hat einen besonderen Beschluß über diese Frage nicht gefaßt, und es ist insbesondere der von den Juden zu leistenden Eide weder in den Mot. zu den Prozeßordnungen noch in den Prot, der Just. Komm. Erwähnung geschehen. Hiernach sind die Formen und Gebräuche, die bei den im Staate zugelassenen Religionsesellschaften bestehen, auch jetzt noch für stattaft zu erachten. Das Bestehen der rituellen Vorschriften für strenggläubige Juden, bei der Eidesleistung ebenso wie bei einer anbern religiösen Handlung das Haupt zu bedecken, ist außer Zweifel. Sie ist insbesondere bei der Beratung des früheren Pr. G. betr. den Eid der Juden vom 15. 3. 1869 (Gesetzes Sammlung 484) anerkannt worden. Die Kommission des Abgeordneten Hauses hat damals angenommen, daß der Richter demjenigen, der sich in seinem Gewissen gedrängt fühle, beim Schwur den Kopf zu bedecken, verständige Nachsicht werde zuteil werden lassen und deshalb besondere gesetzliche Bestimmung nicht erforderlich sei (Koch Proz. Ord. 341). Die hier wiederspruchslos ausgesprochene Auffassung und die wie dem Gericht bekannt, tatsächlich mehrfach ausgeübte Nachsicht ergeben, daß in der Bedeckung des Hauptes seitens eines strenggläubigen Juden bei der Eidesleistung ein die Würde des Gerichts oder die Achtung vor diesem Verletztender Umstand nicht zu finden ist. Daß damit die Bedeutung der in der Eidesformel enthaltenen Beteuerung in keiner Weise aufgehoben oder beeinträchtigt wird, bedarf nicht erst der Ausführung. Allerdings wird die Bedeckung des Hauptes bei der Eidesleistung in einer solchen Weise zu geschehen haben, daß sie nicht ihrer äußern Form nach als anstößig und die Würde des Gerichts verletzend erscheint. Für eine solche Annahme bieten aber die Umstände des vorliegenden Falls keinen Anhalt." Beschluß d. Kgl. Landgerichts III. Str. K. zu Bromberg v. 20 Januar 1905. (Abgedruckt in der Monatsschrift für Posen 1905 Nr. 2.) und 'Machrichten. orrespondenzen Deutsches Metch. Aus Bayern, 27. Juni. Das Königliche S t a a t s m i n i st e r i u m des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten hat in einer Entschließung vom 20. Mai d. I. anläßlich eines Streitfalles einen Punkt in der Ministerial- Entschließung vom 29. Juni 1863, die Verhältnisse der israelitischen Cultus-Gemeinden betr., auf eine Weise interpretiert, welche für manche kleine Cultus-Gemeinde in Bayern von größtem Interesse sein dürfte. Die Interpretation lautet: „Nach Absatz 1 und 2 der Ministerial-Entschließung von: 29. Juni 1863, soll den Nachteilen, die sich aus der Verfeinerung isr. Kultusgemeinden infolge Wegzugs von Mitgliedern und anderen Ursache.! ergeben, durch entprechnde Handhabung des staatlichen Qberaufstchtsrechts entgegen gewirkt werden, um den isi aelischen Einwohnern die Gelegenheit zur Ausbildung ihres Kultus zu wahren und zu sichern. Zu dem Zweck ist die Bereinigung benach-

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