Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 48 (1907)
- Issue
- Heft 22 (30.5.1907)
- Date
- 1907-05-30
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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J L. und E»eh aao^is Bund gesetzestreuer jüd. Cebrer Deutschlands. (Abteilung für das Kantorat.) Anmeldungen für den Kantorenkursus, der in den Sommerferien stattfindet, bitten wir baldigst bei Herrn Oberkantor Pesachowitsch, Frankfurt a. M., Ostendftraße 29, einzureichen. Unfern Mitgliedern — Teilnehmer am Kursus haben das Vorrecht — werden durch genannten Herrn die Gesänge von Bär und Lewandowsthy leihweise überlassen. Reiseentschädigung für den Kursus wird gewährt. Der Vorstand. I. A.: A. Hirschberg, Schriftf. Warum gründen unsere Gemeinden keine elementar* schulen? Bon Seminarlehrer L. Anfänger in Würzburg in. Allgemein giltige Normen für die verschiedenartigen Einzelfälle lassen sich eben wegen dieser Berschiedenartigkeit der Verhältnisse in den betr. Gemeinden nicht aufstellen. Es kann sich hier nur um Darlegung deS einzuschlagenden Weges in großen Zügen handeln. Vor allen Dingen ist ein ordnungsmäßiger Beschluß der Gesamtkultusgemeinde herbeizuführen', des Inhalts, daß die israelitischen Ortseinwohner aus der christlichen Ortsschulgemeinde ausscheiden und eine eigene konfessionelle Schulgemeinde bilden, zu diesem Zwecke also eine Elementarschule errichten wollen. Sodann wäre die Fassion der neuen Stelle zu erledigen, d. h. es ist der Nachweis zu erbringen, daß und aus welche Weise das Mindesteinkommen des Lehrers (in Bayern 1000 Mark für Verweser, 1200 Mark für definitive Lehrer) aufgebracht werden kann. Für diese Fassionen bestehen eigne Formulare, doch find diese bei den vorläufigen Aufstellungen, die ja nur den Zweck der Instruktion haben, nicht notwendig. Die Entlohnung für synagogale Leistungen können nur insoweit dem Mindestgehalt eingerechnet werden, als sie den Betrag von 200 Mk. übersteigt. Rechte und Nutznießungen können entsprechend verrechnet werden. Außer dem angegebenen Grundgehalte hat der Lehrer auch Anspruch auf Dienstwohnung. Für die Beschaffenheit und den Umfang derselben hat das Königl. Bayrische Kultusministerium Vollzugsbestimmungen zum Schulbedarfsgesetz von 1902 erlassen. Die Lehrerwohnung hat zu umfaßen: 4 heizbare Zimmer mit einem Flächenraum von 75—87 qm (darunter ein Wohnzimmer von ca. 25 qm); eine Küche von 12—16 qm, eine Kammer für einen Dienstboten von 8 bis 10 qm und eine Speisekammer von 5—7 qm. Für Verweser wird eine Wohnung gefordert, welche wenigstens die Führung eines selbständigen Haushalts ermöglicht: 2 heizbare Zimmer mit zusammen 30—36 qm, eine Küche von 8—10 qm oder ein weiteres Zimmer von 10—15 qm mit einem Kochofen, eine Kammer von 10—12 qm. Auch bezüglich der Nebenräume, wie Keller, Speicher und der Lage und Höhe der Zimmer, Wafferbeschaffung rc. enthält die Vollzugsvorschrift Spezialbestimmungen, deren Wiedergabe hier unnötig erscheint. Im allgemeinen entsprechen die Wohnungen der Religionslehrer der in Frage kommenden Gemeinden den gestellten Anforderungen. Auch wird in der Regel bei bestehenden Schulhäusern billige Rücksichtnahme geübt und nur bei Neubauten auf strikte Beachtung der Vorschriften hingewirkt. In dem Antrag auf Errichtung der Schulstelle ist also der Nachweis zu erbringen, daß Lehrsaal und Dienstwohnung in entsprechendem Zustande vorhanden sind. Eventuell kamt auch unter gewissen Voraussetzungen statt der Dienstwohnung eine Mietsentschädiaung geleistet werden. Diese ist sodann nach Maßgabe der allgemeinen Wohnungs- und Mietverhältnisse der betr. Gemeinde und insbesondere nach dem Umfang der Wohnungen anderer am gleichen Ort zur Miete wohnender öffentlicher Bediensteter von gleicher sozialer Stellung und Berufsbildung zu bemessen. Ein bestimmtes Mindestmaß für die Zahl der Schulkinder ist nicht vorgeschrieben. Immerhin werden nur Schulen mit 15 oder mehr Schülern in Betracht kommen, wobei auch zu erweisen ist, daß der Bestand für die nächsten 5 Jahre normal bleibt. Es wird also zur Vermeidung von Weiterungen sich empfehlen, nach Maßgabe der standesamtlichen Gnträge ein Verzeichnis der Zu- und Abgänge für die nächsten 5 Jahre anzulegen und mit einzureichen. Diese Belege dürften zunächst für die Einreichung des Umwandlungsgesuches genügen: Beschlußprotokoll, Gehaltsnachweis bezw. Fassionsaufstellung, Wohnungsnachweis, Schüler.- Verzeichnis. Nicht vergeffen darf natürlich werden, daß die Gemeinde mit dem Gesuch um Errichtung der Elementarstelle zugleich die Bitte ausspricht, es möge seitens der Schulbehörde diese Stelle dem derzeitigen Religionslehrer übertragen werden, auch dieser hat die notwendigen Schritte ein dieser Hinsicht zu tun. Die Umwandlung dürfte, namentlich wenn seitens der beteiligten Gemeinden ein Gesuch um Unterstützung aus Kreismitteln nicht gestellt wird, keine besonderen Schwierigkeiten veranlassen, soferne sich nicht solche anläßlich der Auseinandersetzung mit dem bisherigen christlichen Schulverband, bezw. des Ausscheidens aus demselben ergeben. Zwar bestimmt Arttkel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1902, daß der einzelne Umlagenpstichtige nur zu den Sonderumlagen der Schule jenes Bekenntnis herangezogen werden kann, dem er selbst angehört oder oessen Schule er in Ermangelung einer Schule seiner Religion oder Konfession benutzt. „Angehörige eines Bekenntnisses, die aus eignen Mitteln eine Schule ihrer Religion oder Konfession unterhalten, haben aus den im Sprengel dieser Schule angelegten Steuern Umlagen für Zwecke öffentlicher Volksschulen nicht zu entrichten." Diese Bestimmung ist klar genug. Sie findet eine gewisse Ergänzung im Schlußabsatz des Att. 5, wonach bei einem 5jährigen Durchschnitt von 50 Kindern einer konfessionellen Minorität, die im Umkreis von 3'k km keine Schule ihrer Konfession zur Verfügung haben, die betr. Gemeinden zur Bereitstellung der Mittel für eine solche Konfessionsschule angehalten werden könnend Möge nun wohl in diesen Fällen hauptsächlich an Katholiken und Protestanten gedacht worden sein, immerhin ist s eine Handhabe für unsere Zwecke, insbesondere wenn pekuniäre Ansprüche nicht gestellt werden sollen. Da aber doch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen erscheint, daß da und dort besondere Rechtstttel, alte Vereinbarungen und Rechtsverbindlichkeiten und dergleichen eine reinliche Lösung und Scheidung erschweren, so dürfte es wohl als der beste Ausweg erscheinen, in Fällen beabsichttgter Stellenumwandlung an die Vorgesetzte Verwaltungsbehörde, das Bezirksamt, mit Einreichung der früher erwähnten Schriftstücke auch die Frage zu stellen, in welcher Weise die vermögensrechtliche Ausscheidung der beiden Schulemeinden ztt vollziehen sei. Eventuell ist dann er Instanzenweg zur Kreisregierung und zum Verwaltungsgerichtshof zu beschreiten. Doch wird sich in der Regel alles leicht und einfach abwickeln. Angefügt sei noch ein Verzeichnis der Gemeinden, die allein in Unterfranken in absehbarer Zeit für Errichtung von Elementarschulen in Betracht kommen könnten.