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Der Israelit · 1907-05-16 · Heft 20 (16.5.1907) · page 15

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Journal
Der Israelit
Volume
48 (1907)
Issue
Heft 20 (16.5.1907)
Date
1907-05-16
Page
– (sequence 15)
Language
German
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- U . Der JSraelit.^ *t. 20. Sette 83. 1«. MM 1907. Gemeinde, daß sie die heiligsten, menschlichsten Empfindungen verloren, völlig verloren hat? Fühlen sich die würdigen Gemeindeväter, die diesen schmachvollen Beschluß gefaßt und sich ihr eigenes Urteil auf eigene Kosten gedruckt haben, nicht geschändet? Haben sie daran gedacht, daß es auch ihren hochmögenden Knochen nach zwanzig Jahren geschehen kann, daß die „dazu bestellten Gemeindediener" sie mit roher Hand gefühllos aus der Ruhestätte schleudern hinein in ein großes Massengrab? Oder glauben sie, ihre eigenen verehrungswürdigen Gebeine seien davor bewahrt? Wozu die „pietätvollen" Anpflanzungen, wozu die Grabmäler, für die sie Bestimmungen zu treffen im § 13 bei Leibe nicht vergessen, als wären die Anpflanzungen und die Denkmäler die hehrsten Zeichen wahrer Liebe? Ist nach zwanzig Jahren die Erinnerung an Vater und Mutter, an Gatte und Gattin, an Bruder und Schwester, an Sohn und Tochter Euch so gleichgiltig geworden, daß Ihr nicht mehr das Gefühl habet, daß ihre Gebeine Bein von Eurem Bein und ein Heiligtum für Euer Andenken sind, ist es das — was waren, was sind sie Euch dann im Leben? Dann ist auch Euer Familienleben nicht ehrlich, nicht herzlich, dann ist Eure Trauer nicht wahr, alles hohl, alles leer, alles Form, alles Lüge. Seit unser Stammvater Abraham sich die Mühe nicht verdrießen ließ, eine auf ewige Zeiten ihm gehörende, unantastbare Grabstätte für Sarah zu erwerben, seitdem gilt das Gesetz in Israel, daß die Grabstätte ungestört und unangetastet bleiben muß. „Erst nachdem der Ort mit der ganzen Umgebung ein bleibendes Eigentum geworden, begrub Abraham seine Sarah. Der Jude treibt kein Götzentum und keinen Prunk mit seinen Gefühlen. Er baut keine Kirchen und Mausoleen an seine Gräber, noch schmückt er sie zu Gärten um. Dagegen kennt er auch keine „Ruhejahre". Die Stätte, wo seine Toten ruhen, bleibt ihm für immer heilig. Ihm ist eine Anschauung fremd, die die Kinder der Eltern Grab mit Marmor und Immortellen verherrlichen und die Enkel es aufwühlen und die Gebeine zu namenlosen Haufen qedanken- und gefühllos hinauswerfen läßt." (R. R. Hirsch zu 1 B. M. cap. 23 V 19). Nach zwanzig Jahren sind es nicht die Enkel, sind es die Söhne noch, die sich an den Gebeinen ihrer Eltern vergreifen. O schauerlicher Fortschritt eines völlig degenerierten Gefühlslebens human sein sollender Weltanschauung, die )>as alte Judentum mit schrecklich verzerrten Zügen hohnlachend verspottet. Nach 8 363, 3 des Schulchon Oruch Joreh Deah ist die Sammlung der Gebeine aus einem Grabe oder auch nur aus einem Sarge wegen Platzmangels verboten. Damit ist sofort die mögliche Einwendung der fortgeschrittenen Berwaltungskörperschaft der fraglichen Synagogen-Haupt-Gemeinde widerlegt, die' sagen könnte, daß die Wiederbenutzung der Grabstellen nach zwanzig Jahren ja nicht eine Vorschrift der Begräbnisordnung sei, sondern daß , der Friedhosverwaltung für einen Notfall nur die Möglichkeit offen bleibe. Nach Abs. 1 des oben erwähnten § 363 des Schulchon Oruch ist es Pflicht der Angehörigen auf solchem Friedhof bestatteterToten, dieselben sofort exhumieren zu lassen und auf einen Friedhof zu überführen, auf dem ihnen die Ruhe für ewige Zeiten gesichert ist. Die Interessenten, welche sich — nicht gerade auf den Boden des Religionsgesetzes — sondern nur auf den Standpunkt des von diesem gelehrten Menschlichkeitsgesetzes stellen, hätten also sich sofort mit einer Eingabe an die Gemeindeverwaltung zu wenden und dieselbe auf Grund des § 363 Abs. 1 und 3 des Sch. Or. I. D. aufzufordern, den Abs. 2 des § 11 der neuen Friedhofs- und Begräbnisordnung vom 3. April 1907, die unter dem 29. April von dem Bürgermeister genehmigt ist, sofort wieder zu streichen, andernfalls sie religionsgesetzlich gezwungen seien, ihre auf dem betreffenden Friedhof bestatteten Toten unverzüglich zu exhumieren und anderweitig zur ewigenRuhe zu betten. Nebenbei wollen wir nur bemerken, daß § 363 Abs. 1 des Sch. Or. I. D. wohl an die Möglichkeit denkt, daß Heiden in roher Gewalt, gefühllos, die Ruhe jüdischer Toten stören würden; daß es aber einst im zwanzigsten Jahrhundert eine jüdische Gemeinde geben könnte, die sich selbst das „Recht" dazu vorbehielte, das konnten sich unsere Altvordern doch nicht denken. Sie konnten sich allerdings noch mehr nicht denken. Auch was im dritten Satz des § 15, in den 88 18 und 20 der Friedhofsordnung gesagt ist, war für sie und ist — Gott Lob — auch heute noch manchen Kreisen undenkbar. Da lesen wir im 8 15 die ebenso geschmackvolle, wie gefühlvolle Bestimmung: „Auf Wunsch der Angehörigen bestellt der Gemeindediener zum Waschen, Bekleiden und Einsargen der Leiche, die für diese Fälle angestellten Personen." Wo überall es in den weiten Kreisen Jsra^ els noch Herzen gibt, die, wenn sie auch längst im Leben das.Gesetz vergessen haben, sich noch einen Funken „Jüdischkeit" bewahrten, da betätigt sich dieselbe wenigstens noch in dem Augenblick, in dem es gilt, einem Freunde, wenn reicht gar jedem Juden, die letzte Ehre zu erweisen. In alten Gemeinden oder jüngeren Gemeinden, in denen es noch rückständige Orthothoxe gibt, da wird es als eine hohe Ehre angesehen zu der Elite zu gehören, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, mit eigenen liebevollen Bruderhänden, die sterblichen Ueberreste heim-?gegangener Brüder und Schwestern „metaher zu ein", zu bekleiden, einzusargen und ins Grab zu senken. Und wenn es auch in 'Großgemeinden — und auch auf dem Lande traurige Unsitte geworden ist, in großstädtischem Besitzesstolz und gedankenloser Nachäffung unjüdischer Gebräuche, den guten Anzug und die schönen Handschuhe bei „Erdarbeiten" zu schonen, so ist doch nirgends offiziell endgültig dieser Liebesdienst, G'millus Chessed ans der Tätigkeit der Privaten gestrichen. Hier aber ist in ka'ter Gefühlserstarrung von oben herunter ein charakteristisches Merkmal jüdischer Auffassung von Menschlichkeit in Verkennung jüdischen Bewußtseins verleugnet. Fortan wird in jener Syna gogen-Haupt-Gemeinde eine Leiche nur auf „Wunsch der Angehörigen" jüdisch behandelt. Wehe dem jüdischen Fremden, der das Unglück haben sollte, daß ihn, den Unbekannten, der Tod in dieser jedes Empfinden von sich abweichenden Synagogen-Haupt-Gemeinde ereilte! Also „der Gemeindediener und die für diese Fälle angestellten (Sperrdruck der Redaktion) Personen" b.schäftigen sich mit der Leiche. Wie sagte doch S. R. Hirsch V'XT? „Früher begrub die Liebe, heute begräbt das Geld." — Sehr vornehm gehalten ist der 8 18, dessen vorschriftsmäßige Parademarsch-Ausführung, wenn sie klappt, sicherlich in ihrem Erfolg glänzend den Zweck erfüllt, dem sie dient: — „der Welt gegenüber" eine tadellos ordnungsgemäße „jüdische Leiche" zur Schau zu bieten. „Der Gemeindediener und diejenigen Hilsspersonen, welche von der Friedhof- Verwaltung für diese Zwecke angestellt sind, h a b en sich zur bestimmten Stunde im Sterbehause einzufinden und auf Anordnung der Friedhof-Verwaltung den Sara aus dem Sterbehause herauszutragen und in oen Leichenwagen hineinzuschieben. Diese Männer begleiten den Leichenwagen, zu beiden Seiten gehend, bis zum Friedhofe, tragen dort den SarZ in die Halle be>w. bis zum Grabe." Zu dem von uns veranlaßten Sperrdruck haben wir keinen Kommentar hinznzufügen. Der Paragraph ist mustergültig für jede Unteroffiziers-Instruktion abgefaßt. Man muß sich alleroings erst etwas an den Kommandoton eines Herrn absoluten Vorstehers gewöhnt haben, um allmählich zu begreifen, daß derselbe der einzig richtige Ton für ein Begräbnis ist. Es fehlt eigentlich nur die Vorschrift für die Uniform der Totenträger. Wir nehmen aber zu Gunsten der Friedhof-Verwaltung der Synagogen-Haupt- Gemeinde an, daß dieselbe zur Kennzeichnung des einheitlichen Willens, der die Gemeinde beherrscht, tatsächlich vorhanden ist. Sonst könnte man ja am Ende in den begreiflichen Irrtum verfallen, die „Männer, die den Leichenwagen begleiten," mit „Herr" anzureden. Und das ist doch im Interesse der unbedingten Subordination auf das Sorglichste zu vermeiden. Allerdings schon aus dem Grunde wird man versucht sein, dem Geist des Gesetzgebers entgegen, den Gemeindediener etwas rücksichtsvoller zu behandeln, weil auf ihn die ganze noch verfügbare jüdische Liebe der Gemeindemitglieder übertragen ist. Der 8 20 lautet nämlich: „Der Gemeindediener (für den Sperrdruck ist die Redaktion verantwortlich) darf den Friedhof nicht eher verlassen, als bis das Grab vollständig geschloffen ist." In Wahrheit ist er also' 5er einzige Freund, der nach der bekannten Fabel den Toten so weit begleitet, als es nur möglich ist. Er, der „Dienert, wird dadurch mit einer ganz ungewöhnlichen Würde geschmückt, in der „dieser Mann" mehr als Gemeindevater, der für alle Gemeindekinder gleiche Liebe hat, denn als Diener erscheint. Jüdisch freilich ist es — gleichviel ob Herr oder Diener — am Grab zu bleiben, bis es geschlossen ist und sich nicht schon vom Grabe zu entfernen, sobald der Tote in die Gruft gesenkt, und dann nach Hause zu eilen, als sei man froh, die Leiche „fortg schafft" zu haben. Man hat erst den Liebesdienst der Beerdigung dem Toten erwiesen, wenn das Grab sich geschlossen hat. * * * Wir haben dieser Angelegenheit mit Absicht und Bewußtsein soviel Raum gewährt und haben ihrer Beurteilung scharfe Worte geliehen, weil aus dem besprochenen Elaborat nicht der Geist der Irreligiosität allein spricht, weil es vielmehr jeden Hauch der Humanität zu ertöten geeignet ist, wie das Judentum sie der Menschheit lehren möchte. Zudem wird nicht im Namen eines Einzelnen solches Verbrechen gegen den jüdischen Geist versucht, sondern eine jüdische Verwaltung einer jüdischen Synagogen-Haupt-Gemeinde verleiht mit ihrer äußeren Macht dieser Zerstörungswut Nachdruck. Nachdem Thauroh und Awaudoh geschwunden sind, droht nun auch die letzte, auch schon längst geborstene dritte Säule für den Bestand der Welt einzusinken. Das soll und darf nicht geschehen. Das Gemilluss Chessed, wie es Thauroh und Awaudoh lehren, die selbstlose Hingabe des Menschen an den Menschen, ist das Angebinde, das die Thora allen Völkern jum Vorbild der reinen Menschlichkeit gebracht. Mag man darum auch in den Kreisen, die im Hochmutswahn ihres Besitzftolzes befangen sind, kein Verständnis für jüdisches Empfinden haben, dem Volk, dem eigentlichen Besitzer des Judentums, der Thora, soll der Sinn für alles Hehre und Wahre, alles Reine und Edle erhalten und gewahrt bleiben. Das Volk rufen wir auf, mit Empörung zurückzuweisen, daß nner, die von ihm er wählt sind, seine öffentlichjüdischen Interessen zu vertreten und zu verwalten, zu Verrätern werden an ihm und seinen heiligsten Gütern und allen jüdischen Geist ertöten, jedes jüdische Leben unterbinden. „Ein Volk, das nicht endlich aufmerkt, wird die Folgen zu erdulden haben." „Die deinen Fortschritt preisen, sind Verführer" ruft schon Jesajas aus. Seht euch vor! fiillel, der Heitere und seine Zeit. II. Hillels Heimat. Wir wollen in unserer Darstellung weiter den lichtvollen Forschungen Halewy's folgen und Kn, wie innig die Beziehungen waren, die el, Hillels Heimat, mit Palästina verknüpften. Zu den Aufgaben der obersten jüdischen Zentral-

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