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Der Israelit · 1907-05-16 · Heft 20 (16.5.1907) · page 7

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Journal
Der Israelit
Volume
48 (1907)
Issue
Heft 20 (16.5.1907)
Date
1907-05-16
Page
– (sequence 7)
Language
German
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WFjTffji WWWWW Der Israelit. - Nr. 20. Seite 7 sollten wir die Religion mit einer Theorie belasten, die während der Sturmflut des Darwinismus als stiller Protest von dem Gläubigen hochgehalten wurde, die auch vielleicht früher schon unter dem Einfluß der platonischen Jdeenlehre in die religiöse Weltanschauung eindrang, die aber in dem Bibelwort keine Begründung findet und die eine rein naturwissenschaftliche Frage ist. Es ist nicht unseres Amtes, in dem wissenschaftlichen Streit zwischen Fleifchmann und seinem Anhang und den Gegnern zu entscheiden. Nur das sei betont, daß eine gemäßigte Entwickelungslehre, wie sie von besonnenen Naturforschern vertreten wird, nicht im Widerspruch steht mit der Schilderung, die die Bibel von der Entstehung der Pflanzen- und der Tierwelt gibt. (Fortsetzung folgt). Wir bitte» um «mgeh e«de Cirrse«d«»K der «och rückständigen Abonnements betrag e für das!, »nd ll. chnartal. Unsere Abonnenten in Oesterreich-Ungarn bitten wir sich unserer bei der K. K. Postsparkasse Wien <Cto.-Ä^y. 79605) Ittnb bei dem K. Poftsparkassenamt Budapest (Cto.-No. 18424) errichteten Conti bedienen.'zu wolle«. Verla, de» „Israelit", «. «. dTHl LN-«». »orrefpondenzen und ^Nachrichten. Derrtfeste» Keteh. Frankfurt a. M., 15. Mai. Wir beginnen hiermit die Veröffentlichung der vom „Verein zur Wahrung des gesetzestreuen Judentums in Baden" eingeholten rabbinischen Gutachten über das Oberratsgebetbuch: Gutachten des Herrn Oberrabbiner Hirsch in Hamburg. Das als Manuskript gebnicfte, vom badiscken Oberrat der Israeliten herausgegebene, Gebetbuch habe ich Lev. II S. 45, der darauf aufmerksam macht, daß diese Gesetze mit dem angegebenen Grunde nur im Allgemeinen erklärt sind, Einzelnes aber noch dunkel bleibt. .Doch es ist nicht einmal nötig, daß wir den Grund, das gesetz fordere von uns, die Grenzen, die die Natur gesteckt, nicht zu verrücken, daß wir diesen Grund aufgeben. Es wird jetzt wissenschaftlich angenommen, daß wir in einer Periode der Konstanz der organischen Arten leben. Wasmänn bemerkt dazu in seinem oft erwähnten Werke S. 328, anderen Forschern folgend: „Die Triumphe der Zuchtwahl sind völlig belanglos als Beweismoment für die Entstehung neuer Arten. Denn all den zahllosen Varietäten und Raffen der Haustiere» die der Mensch durch seine Jahrhunderte oder Jahrtausende hindurch fortgesetzte Auslese erzeugt hat, fehlt eben das eine, was ihnen für die Lösung des Problems eme positive Bedeutuug verleihen würde: dieses eine ist die Konstanz. Keine einzige künstliche Raffe, mag sie noch so scharf ausgeprägt sein und noch so weit von der Stammart sich entfernt haben, vermag ebne die Hilfe des Menschen sich in ihrer Eigenart zu erhalten: sich selbst überlaffen, kehrt sie stets wieder nach und nach zu dem Charakter der altm Stammart zurück." — Aber sehen wir selbst davon ab, daß wir uns jetzt in einer Periode der Konstanz befinden; die EntwickelungSlehre ist ja beute fast allgemein davon abgekommen, daß die Entwickelung der Arten, wie Darwin und seine Anhänger eS sich vorstellten, durch Häufung kleiner Abänderungen und mit Helfe einer Anzahl von Mittelgliedern nch vollzogen hat. Sie nimmt eine sprungweise Entwickelung (Mutation, HalmatogenefiS) an, auf die dann stets eine Per ode der Konstanz folgt. ES wäre uns dann verboten, in diese von der Natur d. h. vo» Gott geleitete Entwickelung einzugreifen. erhalten und eingehend geprüft, und ich zögere nicht, Ihnen bas gewünschte Gutachten im Folgenden zu erteilen. „Das neue Gebetbuch ist rin Produkt der bodenlosen Willkür, die schon auf Seite 8 im Beginn des täglichen Gebetes sich zeigt, wo die erste Benediktion (Punkt 7), die von unfern Altvordern nach Ezechiel Kap. 28, 12, 15 und Targum Jonathan daselbst festgesetzt wurde, hier gänzlich umgestaltet, eigentlich verunstaltet erscheint; ein Produkt der Frivolität, da in den Hauptstücken des Pflichtgebetes die Benediktionen vor Kriath Schein i und die Schemone Ep re teils tendenziös, teils eigenmächtig umgemodelt wurden. Dieses Gebetbuch bedeut et einen Abfall von d em historisch überliefert enJudenrum, da es die Gebete um die Wiederherstellung des Seiligtums auf Zion und den Opferdienst, um kas rsch.inen des persönlichen Messias aus dem Hause Davids und die Rückkehr Israels nach Palästina in Wegfall bringt. Dieses Gebetbuch ist eine Verleugnung der jüdischen Glaubenslehre, indem eS die Stellen, die nrit dem Glauben an die Auferstehung Zusammenhängen, abrogiert. Die Einführung dieses Gebetbuches ist religionsgesetzlich unznläsfig. Es darf vo» keinem Israeliten behufs Verrichtung des Pflichtgebetes benutzt werde«. — Bon unendlicher Schädigung der jüdischen Religiosität wäre es, wenn dieses auf Willkür und subjektiver Anschauung basierte, den Abfall von dem überlieferten Judentum bedeutende, die Lehren der jüdischen Religion verleugnende Gebetbuch in die Schule eingeführr würde. Wenn der badische Oberrat der Israeliten in den Vorbemerkungen zu dem Gebetbuche S. 14 betont, daß .er jeglichen Zwang gegenüber den Gemeinden zur Be- - nützung desselben im Gottesdienste unbedingt ausschließen wird, so scheint er vergeffen *u haben oder außer Acht zu lassen, daß, wenn die Mehrheit einer Genreinde dieses Gebetbuch freiwillig einführt, die Minderheit — und wäre es auch nur ein einzelner dieser Gemeinde — gezwungen wird, dem öffentlichen Gottesdienst fernzubleiben und der Segnungen der gemeinsamen Andacht für immer zu entbehren, was unbedingt ein Himmelschreiender Gewissenszwang wäre. (gez.) Markus Hirsch Oberrabbiner. Berlin, 12. Mai. Wie bereits in voriger Nummer mitgeteilt wurde, hat am 5. Mai die Berliner Repräsentantenversammlung über die Affäre Dr. Cohn in öffentlicher Sitzung verhandelt. Es lag eine Interpellation der Herren Justizrat Beit Simon und Prof. Senator vor, die Herr Justizrat Lilienthal namens des Vorstandes mit einer ausführlichen Darstellung der Sache beantwortete. Herr Dr. Cohn hat dieser Darstellung alsbald eine Erklärung entgegengesetzt, sodatz es sich für uns nun vor allem darum handelt, die Punkte festzülegen, iu denen die bereits bekannten Behauptungen Dr. Cohns mit denen der Gegenpartei im Widerspruch stehen. Wir begnügen uns hier mit tatsächlichen Feststellungen und überlasten die Würdigung des Tatsachenmaterials einem besonderen Artikel. Herx Lilienthal ging zunächst auf eine Besprechung ein, die der Vorsitzende vor Anstellung des Herrn Dr. C. mit diesem über seinen Parteistandpunkt als Zionist gehabt habe. Herr Dr. C. habe in dieser Beziehung erklärt, er werde weder die Kanzel, noch die Schule zur Förderung des Zionismus benutzen. In Ansehung seiner außeramtlichen Tätigkeit sei jedoch Herr Dr. C. eine bestimmte Verpflichtung dieser Art nicht eingegangen. Herr Lilienthal führt zwei Fälle an, in denen Dr. C. der erwähnten Erklärung zuwider gehandelt haben soll. Er habe erstens als Religionslehrer am Falk - Realgymnasium vor seinen Schülern die Bedeutung des Zionismus behandelt. Es seien ihm deswegen und wegen inkorrekten Verhaltens gegenüber einem Oberlehrer derselben Anstalt, das zu Unzuträglichkeiten zwischen den jüdischen und den christlichen Schülern geführt habe, seitens des Vorstands Vorhaltungen gemacht worden. Zweitens habe Herr Dr. C. in einer öffentlichen Versammlung eine Gedenkrede für Herzl gehalten, was ebenfalls die Mißbilligung des Vorstandes gefunden habe. In seiner Erwiderung auf diese Ausführungen des Herrn Lilienthal scheint Herr Dr. C. gegen den Vorgang im Fall Realgymnasium den wesentlichen tatsächlichen Angaben nicht zu widersprechen, bezüglich der Herzl-Rede weist er darauf hin, daß er dabei ebensowenig wie vor drei Jahren bei gleicher Gelegenheit sein Kollege Dr. Eschelbacher Agitation getrieben habe. Was die Affäre mit Dr. Przygooe anlangt, so ist die bereits mitgeteilte Aeußerung des Herrn Lilienthal zu vermerken, er sei von Herrn Jakoby beauftragt zu erklären, daß dieser die Aeutzerung „Sie sind, bei uns in Lohn und Brot" nicht getan habe. Hierauf erwidert Dr. C., Herr Julius Jacoby habe durch den Mund des Herrn Lilienthal die Unwahrheit gesagt. Im übrigen herrscht zwischen den beiden Parteien über wesentliche Tatsachen vorläufig kein Widerspruch. Bemerkt sei, daß Herr Lilienthal das von den Gemeindebehörden beobachtete Verfahren im Gegensatz zu Dr. C. für korrekt hält. lieber etwaige Gründe der Geheimhaltung der früheren Verhandlungen, für die der Interpellant Dr. Beit Simon von vornherein Oeffentlichkeit gewünscht hatte, läßt sich Herr Lilienthal nicht aus. Zur Erteilung einer Abschrift der Aufzeichnung des Direktor Przygode an Dr. Cohn hat sich nach seiner Mitteilung der Vorstand nicht für berechtigt gehalten. Herr Liliental tritt auch der Beharrptung entgegen, man sei mit dem Urteil in der Tasche Dr. C. entgegentreten. Die Suspension sollte gemäß dem Beschluß des Vorstandes für den Fall verhängt werden, daß Tr. C. im wesentlichen zugeben würde, was ihm vorgeworsen ist. Herr Lilienthal erwähnt zum Schluß, Herr Dr. C. habe einem Mitglied der Repräsentantenversammlnng gegenüber erklärt, seine Angelegenheit werde noch bis in die Redaktionsstube der Staatsbürgerzeitung gebracht werden. Dem stellen wir den Schluß der Dr. Cohn'schen Erklärung gegenüber, wopach er auf sämtliche ihm zum Vorwurf gemachten Fälle eingehend zurückkommen werde. Köln, 10. Mai. Bor kurzem wurde folgender Rechtssall entschieden: Ein jüdischer Bürger aus der Gegend von Aachen war ans Freitag den 20. Oktober 1905 als Zeuge vor die Strafiammer in Bonn geladen und wurde so spät entlasten, daß er vor Beginn des Sabbats bei Benutzung der ftühesten Reisegelegenheit nicht zu Hause sein konnte. Am 21. und 22. Oktober waren die Schlußtage des Laubhüttenfestes. Die Strafkammer des Königl. Landgerichts Bonn hat den Anspruch des Zeugen auf Erstattung der durch den Aufenthalt in Bonn am 21. und 22. Oktober entstandenen Kosten — die der Ziffer nach erheblich waren — als begründet anerkannt. Nach längerer Zeit legte die Königl. Staatsanwaltschaft gegen diesen Beschluß Beschwerde ein, und darauf hob die Straftammer, und zwar dieselbe Strafkammer, ihren Beschluß auf und ordnete die Rückzahlung des empfangenen Betrages seitens des Zeugen an die Staatskasse an. Sie führte aus, der Zeuge könne nur Entschädigung für die Zeit verlangen, während welcher er durch die Erfüllung seiner Zeugenpflicht seinem Berufe entzogen war und sich außerhalb seines Aufenthaltsortes aufhalten mußte. Die Beschwerde des Zeugen gegen diesen Beschluß wurde durch einen Beschluß des Königl. Oberlandesgerichts Köln zurückgewiesen. Es heißt darin: „Ebenso wenig wie religiöse Vorschriften Jemanoen von der Verpflichtung, der Ladung als Zeuge zu folgen, entbinden, ebensowenig können auch derartige Vorschriften, möchte auch ihre Nichtbeachtung mit einer Gewistensbelastung des Zeugen verbunden fein, eine Erhöhung der nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu berechnenden Entschädigung begründen; der entegengesetzte Standpunkt war mit der im Gesetze egründeten bürgerlichen Pflicht, der Ladung als Zeuge zu folgen, nicht vereinbar." Wir werden auf diese Entscheidung, die u. E. mit den einschlägigen Gesetzesbestimmungen nicht zu vereinbaren ist, noch zurückkommen. Köln, 8. Mai. Am Sonntag wurde von Herrn D. Wolfsohn die Tagung des Zionistischen Aktionskomitees in Anwesenheit von 24 Mitgliedern mit einem Rückblick über die Ereignisse der letzten Monate eröffnet. In der Nachmittagsfitzung beschäftigte sich die Versammlung mit der Anberaumung des Kongresses.

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