Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 48 (1907)
- Issue
- Heft 12 (21.3.1907)
- Date
- 1907-03-21
- Page
- – (sequence 28)
- Language
- German
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IX rzid^ung und E»el? re LD‘&. lSAOAlS dje Beil age zumJUsraei / Die Uorbeterfrage. Referat, erstattet auf der Hessischen Lehrerkonferenz am 1. Januar 1907 i n Fulda. *) Bon S. Freudenberger in Flieden. Als im vorigen Jahre die Hessische Lehrerkonferenz zu einer außergewöhnlichen Beramng einberufen wurde, da stand sie im Zeichen des gefahrdrohenden Schulunterhaltungsgesetzes. Verflogen sind die schwarzen Gewitterwolken, die damals die jüdische Schule bedrohten. Der Bestand derselben scheint nun bis auf weiteres gesichert zu sein. Doch leider können wir jüdischen Lehrer uns nicht mit ungeteilter Freude der Siegesstimmung hingeben. Nock lastet auf uns das Gefühl einer Ausnahmestellung, das uns Niederdrücken muß. Während unsere katholischen und evangelischen Kollegen für Ausübung des kirchlichen Nebenamtes eine der Dienstleistung entsprechende Vergütung erhalten, haben wir israelitischen Lehrer für das heilige, verantwortungsvolle Borsängeramt nicht das Mindeste zu beanspruchen. Schon neun Jahre kämpfen wir um unser gutes Recht, ohne bis heute unser Ziel erreicht zu haben. Bon der Ueberzeugung getragen, daß eine gerechte Sache doch endlich den Sieg davontragen muß, wollen wir im Kampf nickt ermatten und immer wieder unsere wahlberechtigten Interessen vor den zuständigen Behörden vertreten. Denn „durch wiederholte Streiche fällt auch die stärkste Eichel Einer Begründung für die Berechtigung unseres Anspruches aus Vergütung als Borbeter sollte es eigentlich gar nicht bedürfen. Es gehört sicherlich kein juristischer Scharfsinn dazu, um zu beurteilen, daß dem Lehrer, welcher neben seinem Schulamte auch noch das anstrengende Vorbeteramt versieht, ein höheres Gehalt gebührt, als demjenigen, der von diesem Nebenamte befreit ist. Bor allem liegt es im Sinne des Gesetzes vom 3. März 1897, daß für ein mit dem Schulamte verbundenes Nebenamt das einheitliche Grundgehalt höher bemessen werde. Allerdings spricht das Gesetz nur von dem „kirchlichen" illebenamt, und der Ausdruck Borbeter- oder Borsängeramt ist nicht ausdrücklich erwähnt. Auf diesen Umstand stützt man sich nun, um unsere *) Das hier wiedergegebene Referat bildet b’c Begründung folgenden Antrages: „Der Ausschuß wolle bei dm Borsteherämtern der Israelit n in Stoff I, Fulda, Hanau und Marburg vorstellig werden, daß genannte Behörden eine angemessene Besoldung der israelitischen Lehrer süc Ausübung des BorbeteramteS bewirken möchten, und daß durch Erhöhung der ProvtrAtalsteuern d n wenÄrr leistungsfähigen Gemeinden die Mtttrl zur Besoldung Ms Borbeters zur Verfügung gestellt «erden." berechtigte Forderung einer Vergütung als Vorbeter in Abrede zu stellen- Mit dem Ausdrucke „kirchliches" Nebenamt wollte der Gesetzgeber aber zweifellos zum Ausdruck bringen, daß dem Lehrer für das Nebenamt eine Vergütung zustehen sollte, einen Unterschied zwischen den Lehrern der verschiedenen Konfessionen hatte man sicherlich nicht im Auge. Denn das ganze Gesetz kennt keinen Unterschied zwischen den einzelnen Konfessionen. Ich habe in den sämtlichen Paragraphen des Lehrerbesoldungsgesetzes den Ausdruck prot., kath. oder jüd. Lehrer bezw. Schulen überhaupt nicht gefunden. x Außerdem kann man schon deshalb annehmen, daß mit dem kirchlichen Nebenamt auch das Vorsängeramt gemeint ist, weil in verschiedenen deutschen Staaten tatsächlich für das Vorbeteramt der Ausdruck Kirchenamt besteht, und die Vertreter für Hessen, Nassau, Hannover oder Westfalen konnten wohl der Meinung sein, daß der jüdische Borbeter in Posen, Ostpreußen oder Schlesien bei der Verschiedenheit der die Israeliten betreffenden Gesetzesbestimmungen wohl auch als Kirchendiener figurieren könnte. Hätte man die jüdischen Lehrer von der Wohltat des § 4 ausdrücklich ausschließen wollen, so hätte man es sicherlich nicht unterlassen, dieses durch eine entsprechende Klausel im Gesetze zum Ausdruck zu bringen, etwa durch die Worte: Den jüdischen Lehrern steht kein Anspruch auf Vergütung zu für Ausübung des Vorbeteramtes. So finden wir auch in dem Entwürfe zum Schulunterhaltungsgesetze wiederholt Ausnahmebestimmungen für jüdische Schulverhältniffe. Da nun im LehrerbesoldungsgesetzunserAnspruch auf Vergütung für das Vorbeterami nicht ausdrücklich verneint wird, so besteht derselbe m. E. zu Recht und Gesetz. In dieser meiner Auffassung werde ich noch durch folgenden Umstand bestärkt. Es wird Ihnen allen wohl bekannt sein, daß wir in der Vorbeterangelegenheit vor einigen Jahren eine Petition an den Preußischen Landtag einreichten. Das Hohe Haus oer Abgeordneten glaubte sich dem Schwergewichte unserer Gründe nicht verschließen zu können und wandte sich behufs Klärung des Sachverhalts an das Vorsteheramt der Israeliten in Kassel. Hätte genannte Behörde nun — wie es ihre Pflicht war — ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Votum abgegeben, dann brauchten wir heute diese hochwichtige Angelegenheit nicht wieder auf die Tagesordnung zu setzen! Aus der unbestrittenen Tatsache, daß das zuständige Parlament es. für nötig erachtete, in dieser Frage bei einer jüdischen Behörde Auskunft einzuziehen, läßt sich' wohl mit Recht folgern, daß im Gesetze selbst eine Ausnahmebestimmung für die jüdischen Vorbeter nicht vorgesehen war. Eine andere Frage ist es nun, ob der jüdische Lehrer als Jehudi nicht verpflichtet ist, seine Dienste im Gotteshause unentgeltlich auszuüben. Um uns hierüber klar zu werden, wollen wir mit Ruhe und Objektivität die Tätigkeit des jüdischen Lehrers prüfen. Zweifellos stellt die gewissenhafte Verwaltung des Hauptamtes, wie es der Dienst in der einklassigen Volksschule mit sich bringt, hohe Anforderungen an die Kraft des jüdischen Lehrers. Nun ruft am Freitag Abend die Pflicht ins Gotteshaus. Sprach- und Atmungswerkzeuge, die so dringend der Ruhe und Erholung bedürftig wären, werden durch den Vortrag der Gebete und den Gesang re. aufs neue in Anspruch genommen. Kein Wunder, wenn die jüdischen Lehrer so häufig über Halsleiden zu klagen haben! Am Sabbat, dem Tage der Ruhe, muß der jüdische Lehrer mehrere Stunden vor dem Borbeterpulte seine Kräfte in den Dienst der Gemeinde stellen. Und wie anstrengend ist' die Ausübung des Vorsängeramtes an den Selichoth- und an den hohen Festtagen! Am Bersöhnungstage sind viele jüdische Lehrer oft Dreiviertel des Tages als Borbeter tätig. Und welchen Zeitaufwand erfordert die Vorbereitung für das Leienen! Insbesondere der junge Lehrer muß in den ersten Jahren allwöchentlich 12—14 Stunden seiner freien Zeit der Präparierung derselben opfern. Aber auch der ältere Lehrer darf es in der Regel nicht wagen, an die Sefer Thora zu treten, ohne sich vorher gründlich für den Wochenabschnitt vorbereitet zu haben. Und für solch einen anstrengenden Dienst soll der jüdische Lehrer nichts, gar nichts zu beanspruchen haben! Während man den Hilfsvorbetern oft für die Aushilfe an Neujahr und Versöhnungstagen bis 150 Mark entrichtet, will man auch jetzt noch dem jüdischen Lehrer zumuten, dieses Amt das ganze Jahr umsonst zu versehen. (Schluß folgt,) Aas soll unsere Cocbter werden? Die heutige wirtschaftliche Lage und die Steinrung derLebensanspr che in allen Verhältnissen habend eVerheiratung unserer Töchter, und namentlich eine frühzeitige Versorgung derselben durch die Ehe sehr erschwert. Daher kommt es, daß die Frage der Berufswahl, die früher nur für unsere Söhne erörtert wurde, heute auch für unsere Töchter in Betracht kommt. Selbst aus dem Lande, wo man bislang die schulentlassenen Mädchen bis zu ihrer Verheiratung im Elterndause beschäftigte, hat sich die Ueberzeugung Bahn gebrochen, ton auch die Tochter genau wie der Sohn zum Stomps ums Dasein vorbereuet werden muß, und daß ihre gut auSgevildete Arbeitskraft ein Stopital darstellt, baS Zinsen tragen, und oft genug die fehlende Mitgift ersetzen kann. Den sorgenden Eltern und Erziehern, die ihre Tochter zum Erwerb ertüchtigen wollen, sollen nun hier in kurze , Zügen die Berufe geschildert weichen, die fichdem jüdischen Mädchen zur Wühl