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Der Israelit · 1907-03-14 · Heft 11 (14.3.1907) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
48 (1907)
Issue
Heft 11 (14.3.1907)
Date
1907-03-14
Page
– (sequence 3)
Language
German
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WWWWMMWW^ ¥■ MB 14. Mürz ISO?. Der Israelit. Seite 3. Nr. 11 jüdischen Religionsunterrichtes hingewiesen. Aber wenn er auch versucht hat, diese Sonderstellung zu begründen, so muß wohl diese Begründung als nicht genügend betrachtet werden, wenn man seine eigenen Worte einer genaueren Betrachtung unterzieht. In Anmerkung 1 Seite 46 schreibt er: „Nach § 62 des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847 ist jede Synagoge verbunden, solche Einrichtungen zu treffen, daß es keinem jüdischen Kinde während des schulpflichtigen Alters am erforderlichen Religionsunterrichte fehlt. Diese Bestimmung ist durch das Reichsgesetz vom 3. Juli 1869 betr. die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht nicht beseitigt worden. Sie bezieht sich zwar nur auf Volksschulen, hat aber auch auf die höheren Schulen analoge Anwendung gefunden: Demnach wird die Einrichtung des jüdischen Religionsunterrichtes für dieselben in erster Linie als Aufgabe der Synagoge angesehen und von dieser, soweit vom Staate unterhaltene Schulen in Betracht kommen, stets ein Beitrag zu den Kosten jenes Unterrichts verlangt." Hieraus ist ersichtlich, daß diese analoge Anwendung der betreffenden Bestimmungen auch auf die höheren Schulen willkürlich, ohne Gesetz, eingeführt wurde und es daher nach dem Reichsgesetz vom 3. Juli 1869 betr. die Gleichstellung der Konfessionen wohl in Wirklichkeit Aufgabe des Staatewäre, für die Einrichtung auch des jüdischen Religionsunterrichtes selbst Sorge zu tragen. Aber auch die Rechtfertigung, die Professor Dr. Jrmer am Ende seiner Darstellung anführt, scheint nicht sehr stichhaltig zu sein. Denn er schreibt daselbst: „Der geschilderte Unterschied, in der Stellung des jüdischen Religionsunterrichtes gegenüber derjenigen, die dem evangelischen und katholischen Religionsunterrichte im Lehrplan unserer höheren Schulen gegeben ist, entspricht der öffentlich-rechtlichen Stellung, welche die evangelische und katholische Kirche in Preußen durch die geschichtliche Entwicklung erfahren haben. Sie entspricht auch der in Art. 14 der Verfassungsurkunde gegebenen Vorschrift, daß bei denjenigen Einrichtungen des Staates, die mit der Religionsübung im Zusammenhang stehen, die christliche Religion zu Grunde zu legen ist. Aus ihr geht endlich hervor, daß die Unterrichtsverwaltung, obgleich sie die Anstellung jüdischer Lehrer zugelassen und ihren Standpunkt zu der Frage der Konsessionalität der höheren Schulen geändert hat, an dem christlichen Charakter derselben auch heute noch festhält." Die in Art. 14 enthaltene Vorschrift besagt jedoch nur, daß bei den betreffenden Einrichtungen des Staates die christliche Religion zu Grunde zu legen sei, nicht aber, daß die jüdische Religion zu benachteiligen wäre. Weshalb sollte denn, nachdem die Unterrichtsverwaltung durch die Einführung des jüdischen Religionsunterrichts auch hierin ihren Standpunkt geändert hat, durch dessen Gleichstellung der christliche Charakter der höheren Schulen gefährdet sein? Es wird daher wohl angebracht sein, hier nochmals die Stellung des jüdischen Religionsunterrichts an den höheren Schulen Preußens in ganz objektiver, unparteiischer Weise zu beleuchten und zwar an der Hand der betreffenden ministeriellen Verfügungen, die wir Adolf Beiers „Die höheren Schulen in Preußen und ihre Lehrer. II. Auflage Halle a. S. 1902" entnommen haben. Nachdem durch Vers, vom 30. April 1875 (Beier S. 111) die Einführung des jüdischen Religionsunterrichtes in den höheren Schulen Preußens genehmigt war, wurde in derselben Verfügung die Bemerkung eingeschaltet, daß dieser Unterricht „nicht für alle die betreffende Anstalt besuchenden jüdischen Schüler als obligatorisch angesehen werde." Infolge des Wortlautes dieser ministeriellen Entscheidung ist der jüdische Religionsunterricht quasi auf gleiche Stufe gestellt mit den übrigen wahlfreien Fächer, wie Zeichnen, Englisch und Hebräisch, und liegt es somit gewissermaßen im Belieben der Eltern, oder richtiger der Schüler, — denn diese werden wohl in den seltensten Fällen eine Bescheinigung der Eltern vorzeigen müssen, wenn sie z. B. am fakultativen Zeichenunterrichte nicht teilnehmen wollen — dem jüdischen Religionsunterrichte beizuwohnen oder nicht. Aber auch der christliche Religionsunterricht scheint nicht als streng obligatorisch für alle Schüler betrachtet zu werden. Denn laut Verf. vom 29. Februar 1872 (B. S. 106) ist es der: Eltern gestattet, ihre Kinder vom Religionsunterrichte zu befreien, sofern ein genügender Ersatz dafür nachaewiesen ist, eine Vergünstigung, die natürlich für direkt obligatorische Fächer, wie z. B. Latein rc., nicht angängig ist. Außerdem enthält die Verf. vom 4. Januar 1895 (B. S. 380 Anm.) den Beweis für die Nichtverbindlichkeit auch des christlichen Religionsunterrichtes, indem nur von Teilnehmern an dem Religionsunterricht gesprochen ist, dazu auch dieser Unterricht hier mit dem des Englischen und Hebräischen auf eine Stufe gestellt ist. Ebenso ist laut Verf. vom 7. Januar 1885 (B. S. 268) am Schluffe des Schuljahrberichts anzugeben, wieviel Schüler von der Teilnahme an dem Religionsunterrichte der betreffenden Konfessionen dispensiert waren, und schließlich ist in der Berf. vom 1. November 1901 (B. S. 149) gesagt: „Die Religionslehrer haben sich der Abstimmung^ zu enthalten, wenn es sich um einen Schülers handelt, der an ihrem Religionsunterrichte nichts teilgenommen hat." Hierbei ist wohl absichtlich der kürzere Ausdruck „wenn es sich um - einen Schüler anderer Konfession handelt" devmieden, um eben auch vom Religionsunterrichte dispensierte Schüler mit einzuschließen. Und obgleich die christliche Religionslehre laut § 5, (B. S. 143) einen Prüfungsgegenstand fctl&ek fiy hat doch eine ungenügende Kenntnis derseloettH wie aus Vers. v. 28. Juli 1900 (B. S. 147 i Anm.) hervorgeht, gleich der ungenügenden Kenntnis des Hebräischen, keine Verweigerung des Reifezeugnisses zur Folge. Nachdem also hiermit dokumentiert ist, daß . der Religionsunterricht, einerlei welcher Konfession,, als nicht obligatorisch zu betrachten ist, wird der jüdische Religionsunterricht in der Praxis dai durch als minderwertig behandelt, daß es den < jüdischen Schülern freigestellt ist, dem Reli- '* gionsunterricht ihrer Konfession ohne befon- " deren Grund und ohne irgend welchen Ersatz-; unterricht fern zu bleiben, während die Schüler der anderen Konfessionen nur bei genügendem ' Ersatzunterrichte an demselben nicht teilzunehmen - brauchen. Daher hat der christliche Religions- / unterricht beinahe den Charakter eines verbindlichen Faches angenommen, wodurch er nicht selten bei der? Versetzung in eine höhere Klasse ebenfalls in Betracht gezogen wird. Nach Ansicht verschiedener Lehrer fungiert er sogar bei Ti der Reifeprüfung als gleichwertig in der Reihe der Nebenfächer^ um eventuell zur Kompensation - beizutragen. Dies ist aber hinsichtlich des jüdischen Religionsunterrichtes ganz und gar ausgeschlossen, denn die diesbezüglichen VerMgungen vom 18. Januar 1876 bezw. 14. Mäitz 1899 (B. S. 111 und 112 Anm) entfernenden-' selben sogar aus dem Reifezeugnis. Außerdem ist aber aus dem Inhalte der beiden letztgenannten Verfügungen mittelbar zu ersehen, daß nicht nur die Aufnahme der jüdischen Religionslehrer in die Prüfungskommission trotz §3,1 der Reifeprüfung (B. S. 138) ausgeschlossen ist, sondern auch ihre Anwesenheit bei der Prüfung, die durch § 9, 3 (B. S. 146) verlangt wird, illusorisch wird, somit eine Zurücksetzung derselben hervorgerufen ist, die in keiner Weise mehr begründet erscheint, da heute der betreffende Religionslehrer eine genügende wissenschaftliche Bildung' äufweisen muß. Durch diesen Ausschluß des jü-; bischen Religionslehrers aus der Prüfungskom- " Mission kann aber gegebenenfalls dem jüdischen Abiturienten ein empfindlicher Nachteil seinen christlichen Mitschülern gegenüber erwachsen, da deren Religionslehrer, wie aus Verf. v. 1. Nosührte den Verbrecher direkt aufs Rathaus ins Amtszimmer des Bürgermeisters, Wj eben der Stadtschreiber feine Feder aus der Hand gelegt hatte um Feierabend zu machen. „Aber Herr Gensd.irm", fuhr der Staötschreiber die beiden Störenstiede an, „daS ist eine sehr ungelegene Zeit um einen per Schub zu bringen. Der Herr Bürgermeister trinkt im „Roten Ochsen" regelmäßig um diese Zeit seinen Abendschoppen, es ist jetzt überhaupt Feierabend. Führen Sie den Arrestanten nur geradezu zum Pollzeidiener, daß er ihn über Nacht in den Turm bringt. Morgen früh nach neun bringen Sie ihn dann wieder her und dann soll ihm schon der.Prozeß gemacht werden." Das war ein kalter Strahl auf den ungezügelten Tatendrang des neuen Gensdarmen. Aber andererseits war es ihm lieb, daß der Stadtschreiber den Fall nicht auf eigene Faust erledigt hatte. Engen Geistern vom Schlage des Herrn Stadtschreibers geht ohnedies die Groß ügigkeit ab, solche Fälle nach Gebühr beurteilen zu können. Er mußte heute Abend mit dem Herrn Bürgermeister — ganz zufällig — im „Roten Ochsen" Zusammenkommen um ihm bei einem Glas Märzenbier die Se Sachlage persönlich auseinanderzusetzen und ihn so ich zu instruieren. „Marsch!" schnauzte er seinen Arrestanten an und wenige Minuten später saß dieserim Turm hinter Schloß und Riegel und hatte eine Nacht Zeit über seine Lage nachzudenken. Wir könnten nun dem Herrn GenSdarm in den „Roten Ochsen" folgen, wo ftch auch der Herr Steuerettmehmer und der Forstmeister vom Honoratiorenstübli mit dem Bürgermeister eingefunden hatten. Aber aus dem Berich«-, den der neue Gensdarm über das bereits bekannte Ereignis des DmeS dort erstattete, hä ten wir mehr die Phantasie des Berichterstatters als die Dinge iy ihrer Wirklichkeit herausgehört. Einstryetlen wußten sie nicht einmal d^n Namen des Häftlings, der sich mit jeder neuen Maß ~ Bier als größerer Erzschelm und Hallunke entpuppte. Suchen wir ihn da er selber auf seiner Pritsche im Turme auf, wo er bald nach seiner Verhaftung übermüdet den Schlaf der Gereckten und der Vagabunden schlief. Ein kleines Tillim (Psalmbuch), über besten Lektüre er wohl eingeschlafen ist und das seinen Händen entglitten neben ihm auf der Pritsche lag) enthält seinm Namen und Geburtsort in hebräischer Kurrentschrift: Jtzel Dachdecker aus Mariapol. Das kann kein Gensdarm und kein Bürgermeister von Sttlling entziffern und wenn sie es auch könnten, so suchen sie vj. ariapol am Süd- oder Nordpol, oder in Polen selbersc ine g-naue Lage zu ermitteln, so weit reichen ihre geographischen Kenntnisse nicht. Ständen sie jetzt vor ihrem Opfer und träfen es schlafend, sie hörten nur das Schnarchen eines betrunkenen Vagabunden. Aber der halb wehmütige halb heitere Zug mit dem der Traumgott die Mienen des Schlafenden verklärte, dafür haben sie kein Auge. Noch weniger hätten sie ein Ohr für die Lebensgeschichte des einundzwanzigjährigen Jünglings, für alles das, was vorangegangen ist, bevor er in den Turm zu Stilling gesteckt wurde. Wie oft er vorbestraft wurde, darüber führen sie ganz genau Buch, einem jeden, der einmal in einer schwachen Stunde den Weg verfehlt hat. den sie den geraden nennen. Aber was er vorher erlebt, erfahren, erlitten und geduldet hat bis er in ihre Hände fiel, danach fragen sie nicht Und doch ist gerade diese Kenntnis für die Beurteilung und gar für die Verurteilung eines Fehlenden, Irrenden, Trotzenden unerläßlich. Glücklicherweise find wir in der Lage die Lebensgeschichte unseres Helden recht genau zu kennensie ist bald erzählt. II. Wenn Jemand Jtzel Dachdecker einen Vagabunden genannt hätte, er hätte sich ni k t beleidigt gefühlt. Ebenso wenig hätte es ihm geschmeichelt, wenn ihm der Titel eines Helden wrliehen worden wäre. Er wußte weder was ein Vagabund noch was ein Held ist. In Wirklichkeit war er beides ohne daß er eine Ahnung davon hatte. Er war in Mariapol, einem ruffisch-preußischen Grenzstädtschen, geboren, das tatsächlich zu Rußland gehört, aber so viel deutsches Element in sich hat, daß ein großer Teil der Bevölkerung schon die Bedeutung dieser Worte kennt. Aber Jtzel gehörte nicht zu diesem gebildeten Troß. Er war wie sein Vater ein gelernter Dachdecker, wie ja in Rußland die schwierigsten und halsbrecherischsten Handwerke von Juden betrieben werden. Die Armut nöttgt sie solche Erwerbzweige aufzusuchen, zu welchen sich andere schwer entschließen. In Rußland gibt es wenige Kirchen, an welchen jüdische Hanbw rker nicht mitgearbeitet und besonders das Dach gedeckt haben. Jtzel Dackdeckers Vater war ein Künstler in seinem Fach und hatte seinen Sohn frühzeitig m die Geheimnisse seiner 5kunst eingew ihk. Die Not des Lebens hatte den Bäte,' gezwungen seinen ältesten Knaben schon mit dem zehnten Jahre aus dem Cheder zu sich aufs Dach zu nehmen zum Reichen von Schindeln und Ziegeln. Er wurde dadurch mehr Dachdecker als Gelehrter und galt in der Gemeinde als unwissend, als Am Hoorez. Das war er nun allerdings nur am Mariapolcr M» ßstab gemessen. Nach deutschen Begriffen wuß e er als zehnjähriger Knabe bereits mehr als in Deutschland die meisten Zwanzigjährigen von unserrm heiligen Sch-tfttum wissen. Die fünf Bücher der Thora konnte er im Jargon geläufig mit Raschi's Erklärung übersetzen, die Psalmen hatte er so oft recirieren hören und selber gesagt, daß er sie wörtl ch auswendig kannte, von den täglichen Gebeten war dies selbstverständlich. Wenn der Vater mit seinem College» Rrb Tanchum Kretschmer das kärgliche Frühstück auf hoher Dachfirst mit einem herben Mharscko ) würzre, to waren das für Jtzel allerdings böhmische Dörferaber das kommt vielleicht auch anoe wärts vor. 4 4 m ist*

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