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Der Israelit · 1907-02-28 · Heft 9 (28.2.1907) · page 6

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Journal
Der Israelit
Volume
48 (1907)
Issue
Heft 9 (28.2.1907)
Date
1907-02-28
Page
– (sequence 6)
Language
German
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M Der KWM/ Rr. S. 28. Abwehr des antisemitischen Ansturmes' in der Hauptsache den liberalen Parteien überlassen. Diese Abwehr genügte auch, indessen nur aus einem einzigen Grunde: die antisemitische Agitation konnte in den breiten Schichten des Volkes, in den sogenannten unteren Klassen, keinenBoden gewinnen, denn dort war bereits überall die Einsicht vorhanden, daß w i r t s ch a s t l i ch e Uebelstände nicht einzelnen Personen zur Last zu legen sind, sondern aus Veränderungen der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse hervorgehen. Diese Einsicht geschaffen zu haben, ist im Wesentlichen das Verdienst Las fall es. Es wurde oben schon darauf hingewiesen, daß die von ihm gegründeten Ortsgruppen das feste Gerüst bildeten, auf dem die deutsche Arbeiterbewegung sich aufbaute; aber auch für die theoretische Schulung des deutschen Proletariats und man darf ruhig hiuzufügen, weiter Kreise des Bürgertums hat Lafsaue mit seinem „Bastiat Schulze-Delitzsch, Arbeiterlesebuch u. s. f. das Beste getan. Diese Schriften, die auch heute noch dürch ihre zwingende Logik, durch die kristallene 'Klarheit des Aufbaues und die Gewalt der Sprache jeden Leser in ihren Bannkreis zwingen, konnten ohne weiteres von jedem mit gesunden! Menschenverstand begabten Leser begriffen werden, während z. B. die Schriften von Marx eine theoretische Schulung voraussetzen, die den hier in Betracht kommenden Schichten natürlich fehlt. Während die antisemitischen Bestrebungen in Deutschland in den dreißiger Jahren und selbst in dem Freiheitsjahre 1848 noch ihre Hauptträger in den Arbeiterkreisen gefunden hatten, sehen wir, daß der weit stärkeren Bewegung aus den achtziger Jahren dieser Resonanzboden völlig versagt blieb. Damit lvar auch das Schicksal des politischen Antisemitismus entschiedenim Parlament brachte und bringt er es nicht über eine kleine Gruppe hinaus, deren Tiraden in ihrer öden Wiederholung schon anfangen, die eigenen Anhänger zu langweilen. So dürfen auch wir des Mannes freundlich gedenken, der auf dein jüdischen Friedhofe zu Breslau zur letzten Ruhe gebettet wurde und auf dessen Grabstein es heißt: „Hier ruht was sterblich war von den! Denker und Kämpfer Ferdinand Lassalle." Die geschichtliche Entwicklung der Uerfa$$ung$i)erl>älfni$$e der Wischen Gemeinden Preußens. Bon Rabbiner Dr. Leopold Wreschner in Samter. (Schluß.) Wesentlich anders haben sich die jüdischen Gemeiudeverfassungjenin den l 861/66hinzugekommenen neupreußischen Provinzen vorher gestaltet und wenigstens in den Hanptpn-ikten auch unter preußischer Herrschaft erhalten. Abgesehen von Franksurr a. M., deffenRegulativ von 1839 die jüdischeuGemeindeverhältn sie, ähnlich wie in Altpreußen ordn te, jedoch den Rabbiner, seine Oualifikation und seine Wirksamkeit schon einer größeren Beachtung würdigte, ist ihnen allen gemein eine weit ein gehendere staatliche Fürsorge für die Pflege des jüdischen Religionswesens, jedoch unter Ausschluß eines Staatszuschusses, eine höhere Anerkennung des als Geistlicher und Staatsbe mter geltenden Rabbiners und vor allem organisatorische Einrichtungen, welche durch Unterordnung unter eine staatliche Zentralbehörde die einzelnen Gemeinden zu einer Einheit oder einem Komplex von Bezirken in koordinierender Weise zusammenfaffen, Einrichtungen, welche jedoch nicht etwa aus einem inneren lokalen Bedürfnis der Juden hervorgegangen, sondern — wie es scheint — bald mehr, bald weniger sich an die durch Napoleon zuerst nach dem Königreich Westfalen Importierte, der christlichen Kirchenorganisation uachgebildete Konsiftorial - Verfassung anlehnten Aber gerade darum, weil dem einzelnen, dem Laien, die Gelegenheit, sein Interesse für das allgemeine religiöse Wohl frei zu betätigen, wenn nicht genommen, so doch beschränkt ist, ist auch hier z. T. wie noch mehr in den süddeutschen Staaten mit jüdischem Kirchenregiment die Gefahr naheliegend, in büreaukratischer Weise die Religionspflege zu einer Berwaltungsangelegenheit herabzudrücken und den freudig sich hingebenden, mitarbeitenden Eifer des einzelnen statt anzufeuern, lahm zu legen. Für die Entwicklung der in Altpreußen so überaus regen und segensreichen, freien Berbandstätigkeit ist hier naturgemäß ein viel weniger fruchtbarer Boden. Es fehlt meist auch die dort oft anzutreffende überaus schätzbare innigere, vertraulichere Beziehung zwischen dem religiösen Oberhaupt und seinen Gemeindemitgliedern. — Insbesondere räumte Hannover nach dem Verfassungsgesetze pon 1842 und 1844 seinen 3 vereidigten von dem. Landrabbinatsbezirk besoldeten und nur staatlich zu entlassenden Landrabbinern, deren Pflichten und Rechte genau bestimmt siud, die weitestgeheude Macht ein, so die Oberaufsicht über den bis ins Einzelne selbst mit Einschluß der 7>ninn staatlich geregelten Gottesdienst, über das Schul- und Armenwesen, und die gutachtliche Aeußerung bei Anstellung der ihm untergeordneten Lehrer und Vorbeter, während das Laienelement, der Vorstand, gegenüber der durch Landrabbinat und Landdrostei vertretenen Regierung nur sehr beschränkte Befugnisse zur Ausrechterhaltung der äußeren Ordnung und Ueberwachung der Erfüllung der Schulpflichten hat. Zu einer strengeren Einheit inr engeren Anschluß an die dort früher geltende Konsistorial- . Verfassung sind die Gemeinden des ehemaligen Kurhessens zusammengeschlossen, wo (einst nach alten Judenverordnungen sogar Vorsteher besoldet wurden) die gegenwärtigen Verhältnisse (aber, nach dem besonders auch auf die moralbürgerliche Erziehung hinwirkenden Gesetz vorn gahre 1823 eine ausgebildetere staatskirchliche rgauisation repräsentieren. Die einzelnen Gemeinden sind' hier zu Kreisen mit dem von ihren Aeltesten gewählten Kreisvorsteher an der Spitze, der die Aeltesten und Vorsänger beaufsichtigt, die Kreise wieder zu 4 Provinzialgemeinschafteu mit dein Provinzial-Rabbiner und dem den Rabbiner vorschlagenden Vorsteher-Amt an der Spitze, vereinigt. Das gesamte jüdi''che Religionsweseu ist dem von der Regierung bestellten Landrabbinat in Kassel der höchsten Kultusbehörde unterstellt Die Regierung greift hier auch in den inneren Organismus ein, indem sie den allgemeinen Inhalt der Religionslehre, (tz 13, wie auch teilweise die für den Gottesdienst vorgeschriebenen deutschen Gesänge — allerdings nur dem Gesetze nach (§ 16) nicht in Praxi — bestimmt. In Na ff tut sind nach den! Gesetze von 1852 die zu 3 Rabbinatsbezirken gruppierten Gemeinden dem Synagogenrat unterstellt, die vom^ Staat ernannten Bezirks-Rabbiner haben die 'Aufsicht über den Kultus und Religionsunterricht, während der vom Kreisamt ernannte Vorsteher das Gemeindevernrögen, die Ordnung in der Synagoge, die Fürsorge für den Religionsunterricht und die Kirchenzucht handhabt. ZurVervollständigung dieses buntscheckigen Bildes von verschiedenartigen Gemeindeverfassungen innerhalb des preußischen Gebietes sei, um von der Stadt Homburg abzusehen, nur noch hinzugefügt, daß in Schleswig, nach den dänischen Bestimmungen vom Jahre 1854, alle Juden ^u einer größeren Gemeinde verbunden und jede Gemeinde zu einem Geistlichen zugehörig ist, in Holstein, nach dem Gesetz von 1863 und 1867 der von der Provinzialvegierung auf Gemeindevorschlag ernannte Oberrabbiner von Altona die Oberaufsicht über das gesamte Religionswesen haben soll und die vorgeschriebene Religionsprüfung namentlich der Schulentlassenen, die früher sogar den Genuß der bürgerlichen Rechte bedingte, der Bedeutung des Religionsunterrichtes besonderen Nachdruck verleiht. — Aber weder dieses noch andere Staatsgesetze haben, worauf doch schließlich alles ankommt, den religiösen Sinn und das religiöse Leben wesentlich zu fördern vermocht. Es hat sich vielmehr hier, wie noch mehr in Süddeutschland, die von einem bekannten Führer der äußersten Reform ausgesprochene Ueberzeugung bewährt, „daß die Errichtung von jüdischen Staats- und Landeskirchen, die Organisation der gesamten jüdischen Bevölkerung eines Staates zu einer Synagogen- Gemeinschaft und die Einsetzung eines mit der Autorität des Staates bekleideten Kirchenregiments dem Geiste des Judentums widerstrebt, und seiner freien Entwicklung Gefahr drohe" < Stern). Eine Macht, die der nichtjüdische Staat einer Synagogengemeinde verleiht, kann zu keiner gesunden, naturgemäßen Wirksamkeit führen. Auf dem Gebiete der Religion kann nimmermehr das Recht der Majorität gelten. Und gerade die Geschichte der preußischen Gemeinden von ihren ersten Anfängen bis zur jüngsten Gegenwart, wie überhaupt die fast zweitausendiähriae Entwicklung der jüdischen Gemeinde im Exil ist der lauteste Protest gegen eine solche Organisation. Die staatliche Gemeindeverfassung ist wohl kein gleichgültiger Faktor für die Aufgaben unseres Religionswesens, aber es sprechen doch noch andere Faktoren, wie persönliche, örtliche und zeitliche Verhältnisse, oft noch eine viel gewichtigere Sprache. Nehmen wir doch oft innerhalb derselben Gemeindeversassung die verschiedensten Grade religiöser Treue wahr, (Fulda, Hanau, Kassel) und sehen auch in Altpreußen öfters, trotz des Gesetzes von 1847, den Rabbiner in seinen natürlichen Rechten. Die Wiederbelebung des Judentums kann und wird schließlich keine Staatseinrichtung vollbringen. Nur an uns selber, an den! freien, hingebungsvollen, eifrigen Streben der Gemeinde, ist es, jüdischreligiösen Sinn, jüdisch-religiösen Geist, das Licht der mosaischen Gotteslehre zur apy rbnp ntriiö zum Erdteil jeder Gemeinde Jakobs zu machen! LDfCt. orrespondenzen und Nachrichten. Deutsches Reich. Breslau, 15. Febr. Eine Firma im Oppelner Regierungsbezirke beklagte sich bei der Handelskammer Oppeln über die russischen P aßv o rschriften für deutsche Handlungsreisende jüdischer Konfession. Die Handelskammer erteilte darauf der Firma folgende Antwort: „Die weitverbreitete Annahme, daß durch den neuen deutsch-rusiisä^en Handelsvertrag, ebenso wie die frühere B rschiedcnheit in der Gültigkeit deS Visums, auch alle übrigen Sonderbestimmungcn für Reisende jüdischen Glaubens beseitigt worden seien, ist leider nicht zutreff nd. Durch die Zu aßbestimmung zu Art.!2 des neuen deutsch-russischen Handelsvertrages wird lediglich bestimmt, daß die Gültigkeitsdauer des Paßv sums auch für deutsche Handlungsreiscnde mosaischer Religion sich wie für Reisende christlicher Rel'gion auf 6 Monate erstreckt, und ferner daß Hinsichtlich drr Erteilung des Gewcibescheines und des Betrages der Gebühren hierfür ein Un erschied zwischen den Personen der christlichen Religion und denjenigen der mosaischen Religion nicht gemacht werde. Eine Aenderung der im inneren Rußland geltenden Ausnahmebestimmungen für russische Staatsangehörige mosaischen Glaubens hat durch den neuen Handelsvertrag nicht stattgesunden, wie das auch aus Art. 1 Abs. 2 des deutsch-russischen Handelsvertrages he; vorgeht.. Art. 1 Abs. 1 des neuen deutsch russischen Handelsvertrages sagt zwar, daß „die Angehörigen

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