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Der Israelit · 1907-02-14 · Heft 7 (14.2.1907) · page 6

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Journal
Der Israelit
Volume
48 (1907)
Issue
Heft 7 (14.2.1907)
Date
1907-02-14
Page
– (sequence 6)
Language
German
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P*- N r. 7 «äs. '--*■■ ■ Me wichtige LmscheMmg des zchweirerischen »««aerrates. Bon Rabbiner Dr U. Eoh« in Basel. Bekanntlich geht der Strom der jüdischen . Auswanderer, welche die Länder, in denen ihnen die Menschenrechte vorenthalten werden, verlassen und in die von freiheitlichem Geist erfüllten Staaten jenseits des Weltmeeres ziehen, großenteils durch Basel. Wien sendet die Emigranten ■; hierher, von wo sie nach kurzer Rast entweder . Wer Paris nach Havre oder nach Antwerpen oder nach Rotterdam gesandt werden, um sich in den dortigen Häfen einzuschiffen. In Basel werden sie von den verschiedenen Auswanderungs- Agenturen übernommen, welche für ihre Weiterbeförderung das Nötige anordnen. Diese Agenten, deren Geschäft ja auch kein leichtes sein mag, werden durch den beständigen Anblick des Elends abgestumpft, sie sehen zum Teil in den auswandernden heimatlosen Menschen nur eine Ware, deren Transitverkehr für sie zu einer Quelle des Verdienstes wird. Im vorigen Jahr kam es nun wiederholt vor, das; kleinere und größere Trrchps von Auswanderern längere Zeit, einige Mal sogar wochenlang, in Basel zurückgehalten wurden, während welcher Zeit das hiesige Hilfs-Comite und die jüdische Armenpflege sich ihrer annahmen. Wir beschwerten uns bei den betreffenden Agenten, und als dies nichts half, bei der hiesigen Polizei. Es stellte sich nun heraus, daß ein gewissenloser Wiener Agent (leider ein Jude), welcher von den armen Auswanderern das ganze Reisegeld in Empfang genommen, dem hiesigen Bureau die für die Weiterbeförderung nötige Summe nicht angewiesen hatte. Sein hiesiger Geschäftsfreund weigerte sich aber unr so mehr, das Geld vor zulegen, als sein Wiener Korrespondent ihm schon mehrere Tausend Franken schuldete. Wie bedauernswert war das Schicksal der unglücklichen Heimatlosen, die nach dem Wort der Purim-Erzählung gar nicht begriffen nt n» nt nv. Noch krasser war ein anderer Fall. Eine Frau mit mehreren Kindern wurde mehrere Wochen in Basel zurückgehalten, obgle ch der russische Agent das Reisegeld für sie telegraphisch angewiesen, weil der Chef des hiesigen Auswanderer-Bureaus eine alte Rechnung mit seinem russischen Kollegen bei dieser Gelegenheit auszugleichen gedachte und in der Zwischenzeit die unglückliche Auswanderer- Familie als eine Art Geisel betrachtete. Ein anderes Mal gereichte die unfreiwillige Wartezeit einer armen Frau, die mit ihren Kindern den in Amerika weilenden Gatten aufsuchen wollte, zum Heile; denn eines Tages erhielt sie ein Telegramm aus der Heimat, aus welchem sie ersah, daß ihr Ehemann — wir wissen nicht aus welchen Gründen — dorthin zurückgekehrt war. Der Chef der Baseler Polizei, Regierungsrat David, hatte, ohne daß wir es wußten, unsere Beschwerde zu der seinigen gemacht und sie an das politische Departement des Bundesrates gelangen lassen. Dieses prüfte die Angelegenheit gründlich, hörte auch die Auswanderer-Agenken und hat nun vor kurzem eine Entscheidung gefaßt, die in einem Rundschreiben an sämtliche Auswanderungs-Agenturen gipfelt, dessen Inhalt jeden Freund der Armen und Unglücklichen aufs Höchste befriedigen wird. Wir entnehmen dem ziemlich umfangreichen Aktenstück nur die folgenden markanten Sätze: „Vom Polizeidepartement des KcmtonS Baselstadt ist uns zu wiederholten Malen berichtet worden, daß aus- ' ländische Auswanderer in Basel längere Zeit auf ihre Weiterbeförderung hätten warten wüsten, während ihres Aufenthaltes in Basel nur schwer Unterkunft gefunden und die öfientliche Mildtätigkeit in Anspruch genommen hätten. Wir sehen uns daher veranlaßt, die schweizerischen Auswanderurrgsagenturen auf Art. 15, Ziffer 7 des Bundesgefetzcs vorn 22. März 1888 aufmerksam zu machen, wonach bei Aufenthalt oder Verzögerung auf der Reise ohne nachweisbare Schuld des Auswanderers die Agenturen verpflichtet find, für seine vollständige Verpflegung und Beherbergung^zu sorgen. Bon einigen Agenten ist zur Erklärung des unfreiwilligen Aufenthaltes ausländischer Auswanderer in Basel vorgebracht worden, daß der ausländische Agent, mit deck die letzteren den Bertrag abgesMoffen, der schweizerischer Agentur, die ihre WetterheMverung zu besorgen hatte, sie nicht'avifiert, ober für die MüSlagen nicht genügend. Deckung eingesWkt habe. Diese Etnwänbe st^ nicht stichbaltig. Die schweizerischen Agenturen, die die V förderung der ihnen von ausländischen Firmen zu wiesenen Auswanderer übernehmen, sind sowohl den % Hörden als den Auswanderern gegenüber für die Handlungen und Unterlassungen dieser Firmen verantwortlich. Wenn es einer schweizerischen Agentur nicht konveniert, diese Verantwortlichkeit zu übernehmen, so mag sie die Verbindung mit der Transportfirma aufheben. Es ist übrigens zu beachten, daß die schweizerischen Agenten auch keine Transitpasiagiere befördern dürfen, die nach Bestreitung der Reisekosten ohne Hülfsmittel am Bestimmungsort anlangen würden (Art. 11, Ziff. 3 des Auswanderungsgesetzes). Wir lassen also den Einwand nicht gelten, daß in der Schweiz arbeitende Agenturen keine s chuld daran tragen, wenn transitierende Auswanderer, die von einer ausländischen Agentur an sie gewiesen werden, dem Publikum deswegen zur Last fallen, weil sie der inländischen Agentur nicht avisiert waren, oder die ausländische Agentur keine Deckung cingesandt hat. Wir sprechen deshalb die bestimmte Erwartung aus, daß Sie dafür besorgt sein werden, daß die gerügten Uebelständen sich nicht wiederholen. Die fehlbaren Agenturen werden wir zur Rechenschaft ziehen und dem Bundesrat beantragen, unnachsichtlich gegen sie vorzugehen." Möchte doch dieses cdle und humane Eintreten des Bundesrates für die Auswanderer gegenüber den Auswanderungs-Agenten in allen Ländern Nachahmung finden. orrespondenzen und 'Machrichten. Deutsches Hetdj. Kölner Brief. 28. Januar. Mit der Wahrheit scheint es überhaupt in unserer Stadt eine eigene Bewandtnis zu haben. Man neigt lieber zum Frieden, auch wenn er der notwendigen Grundlage der Wahrheit entbehrt. So feiern die Juden mit den Nichtjuden den Karneval — und vergessen des heidnischen Ursprungs, denken nicht — und das ist das traurigste Moment in diesem ausgelassenen „Volksfest" — an Zucht und Sitte. Freiheiten, die kein jüdisches Elternpaar seinen Söhnen und gewiß nicht seinen Töchtern gestatten würde, sind an „Fastnacht" erlaubt. Der Karneval hat schon so manche Bresche in das jüdische Familienglück gelegt, und doch ist seine trügerische Maske noch nicht von der Schwelle der jüdischen Häuser — selbst der gesetzestreuesten — verbannt. Diese Unwahrheit, wie Juden und Nichtjuden beim Bier-und leider auch beim Wein zu fröhlichem Gesang bei rauschender Musik zum „Schunkeln" sich die Hände reichen^ die sie sich im Leben nicht bieten. Und ziehen sich auch jüdische Kreise in geschlossene Gesellschaften zurück, so. nehmen sie doch dahin den un'üdischen Ton und das unjüdische Gebühren mit, derweil,ihnen der irdische Begriff der Freude mit ihrem Wesen lbhanden gekommen ist, und — die „Fortschrittler" jaben an „den Wahngeburten der Fremden — rückschreitend — ihr Genüge." Würde aber nur drei Tage im Jahr dieser karnevalistische Zug die jüdischen Herzen beherrschen, und wäre man nur am Karneval „zweideutig", wir ließen uns solchen Ulk gefallen. Er wäre im Grunde harmlos, wenn in ernster Zeit der Ernst ganz und voll zur Herrschaft gelangte. Aber das ganze Jahr den Frieden mit der Wahrheit vertauschen und auS Prinzip „auf zwei das ist denn doch ein bedenkliches Spiel. schließlich muß es ja jeder mit sich ausmacherr/ wie er sich zu einer Reformgemeinde stellt. Das eine steht fest: es ist viel bequemer und kostet weniger Opfer, keine neue Gemeinde gründen. Aber ob es ebenso billig ist, als gesetzestreu lebender Jude Gesinnungsgenoffen, die darüber etwas strenger und opferfreudiger denken, denen das bischen Wahrheit ihres Lebens nicht feil für einen faulen Frieden ist, Schwierigkeiten zu machen, das mag die Welt und die Geschichte beurteilen. Es haben nämlich die nicht" aus der Synagogen-Gemeinte ausgetretenen Mitglieder der Adaß-Jeschurun gegen die Umwandlung der A.- I. in eine Synagogengemeinde darum protestiert, weil sie als Nichtausgetretene innerhalb der neuen Geineinde kein Wahlrecht hätten und ihr Verfügungsrecht über das Vermögen der A.-J. verlieren. Zudem sei die A.-J. unauflösbar, und es bliebe jedem sein unangetastetes Recht „in Conventikeln sich abzufondern.". Was die.Unauflösbarkeit der A.-J. bedeuten soll, ist nicht recht klar. Gesetzlich ist aber natürlich keine Gesellschaft — und das ist die A.-J. — unauflösbar. Daraus daß in dem alten Statut, welches wegen seiner mehrfachen Widersprüche, die es enthält, rechtlich nicht als Statut gelten kann, kein Auslösungs- Paragraph enthalten ist, ist die Unauflösbarkeit schlechterdings nicht beweisen. Denn eine Generalversammlung ist immer souverän, kann, wenn sie statutengemäß einberufen war, beschließen, was sie will. Daß aber die nicht ausgetretenen Mitglieder der A.-J. vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen wurden, hat nicht in Willkür seinen Grund, nicht darin, daß die Ausgetretenen ihre Angelegenheiten allein regeln wollen. Dieser Grund liegt vielmehr im § 8 des Austrittsgesetzes vor. Denn nur einer Vereinigung der aus der Synagogengemeinde Ausgetretenen kann der Charakter einer Synagogengemeinde verliehen werden. So hat das Statut der Adaß Jisroel in Berlin den § 4, der lautet: „Alle in Berlin wohnhaften Juden, welche auf Grund des Gesetzes vom 20. Juli 1876 der hiesigen jüdischen Synagogengemeinde nicht mehr angehören, können Mitglieder der. israelitischen Synagogengemeinde Adaß Jisroel werden." So ist es auch in Wiesbaden. Denn Berlin und Wiesbaden sind die einzigen Separatgemeindeu, die sich auf Grund des viel gefürchteten Austrittsgesetzes konstituiert haben. Nun kommen die Herren uns ‘ immer wieder mit dem Hinweis auf Frankfurt. Bis zum Ueberdruß gibt man sich Mühe, den Unterschied klar zu machen. In Frankfurt bestand die Religionsgesellschaft *5 Jahre, bevor das Austrittsgesetz in Kraft trat. Ganz eigentlich bildeten die Frankfurter Gemeindeverhältniffe die Geburtsstätte dieses Gesetzes. Dort beließ die Regierung das seitherige Statut und verlieh der Gemeinde auf Grund dieses bewährten Statuts den Charakter als Synagogengemeinde. Wie denn überhaupt die Regierung in Schulsachen und anderen jüdischen Angelegenheiten der Religionsgesellschaft in Frankfurt eurerseits in Anerkennung des Opfermutes der Religionsgesellschaft, andrerseits in Bewunderung ihres genialen Führers manche Rechte zubilligte, die sie sonst nicht immer zu gewähren in der Lage ist. Käme uns die Regierung für unsere nichtausgetretenen Mitglieder ebenso entgegen, so hätten wir nichts dagegen. Der Versuch, das zu erwirken, ist ja vom Vorstand in dem an alle Mitglieder versandten neuen Stätutenent wurf gemacht. Es bereutet das hier sowohl wie in. Frankfurt allerrings nicht eine Stärkung des Austrittsprinzips. Man hat aber nicht das Recht, den Ausgetretencn bei ihrem Vorgehen in Betreff des Wahlrechtes. Beweggründe zu unterschieben, die nicht vorhanden sind. In der Generalversammlung vom 2. Dezember 1906 kam jener Grund deutlich zum Ausdruck. Warum waren die Protestler da nicht anwesend? Indem aber die Herren Protestler den Vorschlag machen, die Ausgetretenen mögen sich unabhängig von der A.-J. zusammenfchließen, fce?

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