Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 48 (1907)
- Issue
- Heft 7 (14.2.1907)
- Date
- 1907-02-14
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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zvr iimrrfttttzung eütbeünD wk auswärtiger Ärmer unß — wie oas Vorhandensein in den frühesten Zeiten des Mittelatters beweist — zur Erhaltung eines Lehrhauses und eines Badehauses und zur Sicherung einer gemeinsamenHegräbnisstä tte, und in späteren Zeiten, wo angängM zur Besoldung des Rabbiners, kurzum zur Schöpfung und Pflege der wichtigsten GvMvinoeinstitutt nach Ermessen der selbstgewählten Vertreter, n'yn '21V, beizusteuern. Auch in uNserni Vaterlande war es nicht anders. Man kann die Geschichte der jüd. Gemeinde-Verfassung in Preußen wie im europäischen Westen Überhaupt in zwei Perioden scheiden. In der älteren War ein wesentlicher Stützpunkt für die freie selbständige Entwicklung der Gemeinde und ihrer Verfassung der Umstand, daß die einzelnen Gemeinden — in Deutschland etwa bis zur Zeit der französischen Revolution — nicht nur in religiöser, sondern auch in kommunaler, namentlich aber auch in rechtlicher Hinsicht sich selbst organisierten. „Die Judengemeinde war von städtischen Beamten e^dniert, stand unter eigener Obrigkeit und besaß auch — unter deutscher noch mehr als unter römischer Herrschaft, allerdings an verschiedenen Orten und Zeiten in verschrienem Umfange — die Gerichtsbarkit (und zwar oft nicht allein Wer ihre Angehörigen, sondern auch beim Streit derselben mit dritten Personen)." (Stobbe.) Nrrr die schwersten Verbrechen kamen in Cöln vor den Erzbischof. Aehnliches bestimmte das älteste ausführliche deutsche Judenprivileg vom Jahre 108 4 für die Juden Speiers. Auch in Worms sollte nach dem Privileg von 1312 unter den Juden der aus 12 Mitgliedern bestehende Judenrat nach jüdischem Recht entscheiden. Die zahlreicheren älteren Judenverordnungen, Judenstrittigkeiten und Privilegien der Könige, Fürsten, Bischöfe und Städte bezogen sich jedoch nur auf einzelne Städte und kleinere Territorien, berührten überdies meist auch gar nicht die Verfassung und innere Ordnung der Gemeinden. Bwweilen berücksichtigten sie wohl die bestehenden Verhältnisse, wie das alle Verbot der Zahlung und Pfändung am Sabbat, und schützten die äußere Ordnung, zumeist aber beschränkten sie sich auf die Regelung socialer Beziehungen, Ansiedlungsrechte, Rechtsschutzverhältnisse der einzelnen und — da die Juden den Staat nur als Steuerobjekt interessierten — auf Bestimmungen über die an weltliche und geistliche Obrigkeiten oder Gesellschaften zu leistenden Abgaben. Selbst dem 1407 von Kaiser Ruprecht von der Pfalz eingesetzten Großrabbiner und Hochmeister der deutscAn Juden, dem von diesen gebannten Israel (von Krems?) sollte nur die Rolle eines Obersteuereinnehmers, keineswegs aber die einer übergeordneten, religiösen Oberinstanz zugedacht werden. Am vollendetsten war dieses Prinzip der Selb Verwaltung in den ehemals polnischen Gebietsteilen der Provinz Posen entwickelt, wo zur Zeit der Polenherrschaft „alle Abteilungen der politischen, richterlichen, bürgerlichen, wirtschaftlichen, geistlichen und sittenpolizeilichen Verwaltung der unumschränkten Gewalt des Kahal und seines Rabbiners", die Bannungsrecht, Züchtigungs¬ und selbst Ausweisungsrecht hatten, gehörten. (Lukasezewitsch.) Allerdings entbehrten unter solchen Verhältnissen die einzelnen Gemeinden eines sichtbaren, sie zusammen schließenden Bandes und einer einheitlichen, auf Unterordung unter eine höhere, mit größerer Machtvollkommenheit ausgestattete Instanz fußenden Organisation. Aber einerseits verbürgte die unangetastete Autorität des alle Lebensbeziehungen umfassenden Religionsgesetzes, vor dem Gemeinde und Vorstand wie der Rabbiner sich gleichmäßig beugten, die festeste Grundlage einheitlicher Entwicklung, anderseits konzentrierten sich auch freiwillig einzelne Gemeinden zu gemeinsamen Veranstaltungen, Einrichtungen nnd zeitgemäßen Bestimmungen, ich erinnere zum Beweise dafür nicht nur an die nach größeren Territorien geschiedenen Synagogen, Riten und Minhogim, sondern auch an die in ihrer Bedeutung für den Zusammenschluß der Gemeinden viel zu wenig gewürdigten Tekonaus sowohl einzelner Autoritäten, wie die insbesondere die Eheverhältnisse regelnden oipnj 'an mapn, welche in allen Gemeinden Europas sich Geltung verschafften, als auck der zahlreicheren, meist in den cK'n ^-Rotenburg erwähnten Synoden des 12. und 13. Jahrhunderts (1150, 1223, 1245). Unter diesen find die unter Mitwirkung des R. Tam erlassenen und die weithin anerkannten Anordnungen der drei Gemeinden Speyer, Worms und Mainz d//iv m:pn wohl die bedeutsamsten. Dieselben regelten nicht nur den Lebens- und Zeitbedürfnissen entsprechend Ritualbestimmungen, sondern auch die Borsteherwahl, die von weltlichen Behörden unbeeinflußt sein sollte, die Ordnung in der Synagoge, das moralische Verhalten gegen Andersgläubige, die Gleichheit der Steuerpflicht auch für die bei Hof Verkehrenden, die Kompetenz des Rabbiners, dessen Bannrecht sie beschränkten, die des jüdischen Gerichtshofes u. A." Am einflußreichsten, und stärksten zeigte sich die Macht der fteiwilligen zentralisierenden Organisation bei den Posener bezw. polnischen Gemeinden durch die Schaffung der höchsten freien jüdischen Zentralgewalt nach dem Exil, der regelmäßig tagenden Vierländersynode, m^ntf "n ipl, deren Wirksamkeit jedoch — besonders im siebzehnten und in der ersten Hälfte des achtzehnten Jahrhunderts — trotz der neuesten Forschung *= 'iny ,1 TT*;rnrar:, ir,-gw der Austlärung harrt. Inzwischen hattew aury die' einzelnen Staaten umfassendere Md ausführlichere Gesetze nicht nur für die einzelnen jüdischen Untertanen, sondern auch für ihre Gemeindeverhältniffe geschaffen. Eines der ersten unter diesen war das preußische General-Juden- Reglement vom Jahre 1730, neu revidiert 1750, welches für die altpreußischen Provinzen, mit Ausnahme Schlesiens und Süd-Posens, bis 1812 in Kraft war. Aber auch dieses brachte keinen engeren Zusammenschluß der preußischen Gemeinden. Zwar stand an ihrer Spitze der das jüdische Recht dem Staate gegenüber vertretende Oberlandesrabbiner, wie bereits 1714 ein Oberältester für die ganze preußische Judenschaft angeordnet war, auch überwachte das Gesetz streng die einheitliche Religionsform durch das noch durch die Kabinettsordre von Friedr. Wilhelm III. 1823 anläßlich der ersten Reformen in Berlin festgehaltene Verbot der Aenderung des Ritus und der Zeremonien und jeglicher Trennung in Religionssachen, in densndieGemeinde den Aeltesten und dem Rabbi unterworfen war, wie durch das Verbot jeder Privatversammlung zum Beten - ferner begrenzte es die Zahl der öffentlichen Kultusdiener nach der Größe der Gemeinde. Im Wesentlichen schuf es aber nur für Alle gleiche staatsrechtliche Verpflichtungen und Beschränkungen der drejklassigen Schutzjuden, die innere Verwaltung der Religions- und Kirchensachen jeder einzelnen Gemeinde überließ es ihren sieben aus drei Vermögensklaffen gewählten Aeltesten und dem von 32 Vertretern gewählten, landesherrlich beftättgten Rabbi, der in allen Streitfällen, da Juden mit Juden zu tun hatten, wie in allen in den Ritus einschlägigen Fällen nach mosaischem Rechte zu entscheiden, in Ehepakten, Successionsfällen, Vormundschaftssachen u. Ä. xor in o dum arbitrii zu erkennen, und in Gemeinschaft mit dem Vorstand die Synagogenzucht zu wahren und das Personalstandsregister zu unterzeichnen hatte. Die der Korporationsrechte noch entbehrende Gemeinde mußte nicht nur alle ihre Kultusbedürfniffe aus eigenen Mitteln bestreiten, sondern war auch — wie dies auch außerhalb Preußens Brauch war — für die Abgaben und Schulden der einzelnen Mitglieder haftbar. Noch weniger hat die gleichfalls bis 1812 geltende Einteuung der Juden Schlesiens in vier Gemeinden, nämlich Breslau, Zülz, die Landgemeinde und Glogau, und die zuletzt für diese bestimmte Juden-Verordnung von 1790 die Religionsgemeinden organisatorisch verbunden. An der Spitze stand auch hier ein Landrabbiner, der zu jeder Trauung Konsens erteilen mußte, während in jeder Gemeinde drei Aelteste, bisweilen im Bunde mit mindestens fünf Ausschuß- Mitgliedern, die Gemein dckaffe, das Armentttfffoem er aus dem prtnzlichen Geschkechte der Diskonti stammle, wegen Friedensbruches aus dem Lände. Doch solche Falle dürfen UNS nicht über die Demütigungen htnwMäujchen, die die florentinischen Juden trotzalledem zu etkUgen hatten. Ost mutzten sie ihre Herren durch Geldgeschenkegewinnen, eine lateinische Inschrift, die der berühmte Großherzog Costmo M. über dem östlichen Tore des Ghetto anvringen ließ, gewährt uns vollen Einblick in ihre Lage. In dieser Inschrift fordert er in hochtrabenden Worten die Juden zur Butze auf. . Die Judengesetze blieben bis zur Zeit Pietro Leopoldos und seines Bruders, des Kaisers Joseph ll., die die Mittelalterlichen Bande endlich zu lösen begannen. Md erlaubten zuerst geachteten und gebildeten Familien, außerhalb des Ghetto zu wohnen Doch erst der Aufstand 1849 nahm dm Jlchrhunderte währenden Druck völlig von Päi hinweg. Die äußerste Straße des ehemaligen MMv Wurde als etNe Art Genugtuung »Brüberlichteitspmtz" Mannt, und Siefen Namen führt sie noch heute. Dem ReisMdm, der die vielen modernen Bauten m Florenz betrachtet, wirb in der Nähe der „PiaSsa Massimo d’Aiiiglio" ein wundervoller Bau fremdartigen Stiles, ~~ ' " “ " GartenS aus Besucher durch die reiche'und doch nicht blendende Pracht örieMiWhm Geschmackes. ES ist die siorenttntfche Synagoge, kttNe der größten, aber eine der schönsten, die ieren. Eine alte e eigenartige ' t-Kale in der Ende deS 18. der Sar^r de datz schon der Art ick der Krim.) st die Me Karäer-Festung in russischer Reifem etts die von der " Bergfeste be! ttges dm' und die sich auf seiner Höhe erhebenden Gebäude die lebhafteste Verwunderung Hervorrufen müssen. Die Häuser sind — so schreibt er — so nahe an den AbgruNd gerückt, daß höchstens eine viettel Elle Raum bleibt und die Bewohner, dicht über dem Abgrund hängend, jeden Augenblick vom Absturz bedroht sind. Schufut-Kale ist eine Luststadt. Die Wohnungen der Kaicäer gleichen Adlerhorsten auf hohem, steilem, unzugänglichem Felsm. Die Hauswände stehen lotrecht zum Abgrund, und es giebt nichts interessanteres, als sie vom Tal aus zu betrachten, von wo fie ganz den Eindruck von Festungswerken machen. ttn Jahre 1800 gab es in Schufut-Kale 227 bewohnte äuser, die in asiatischem Geschmack mit Ziegeln aus weißem, unbe-haumem Stein bedeckt und meistens zweistöckig waren. Heute führt der Weg auf schmalen in dm Felsen gehauenen Pfaden im Zickzack ziemlich steil aufwärts. Bisweilen passiert man geräumige, sorgfältig ausgehauene Höhlen, die einst als menschliche Wohnstätten menten. Endlich steht man vor einem massiven, aus großen Quadern zusammengefügten Tor mtt schwerer eisenbeschlagmer Tür. lieber diesem Tor hat fich einst der östliche Turm der Festungswerk erhüben. An der Außenseite steht man jetzt noch ein viereckiges, in Stein gehauenes Wappen, bestehend aus einem Steigbügel, einer großen Gabel und einem Herzen. Der Steigbügel im Wappen deutet auf die türkische oder tartarische Zeit hinüber wer will den wetteren Sinn des Wappens deuten? Die mündliche Ueberlieferung und mehrere Schriftsteller bezeichnen als Gründer Schufltt-Kales 40 Karäersamilien, die hier eingewandert sein sollen. Wahrscheinlich haben fich einst Juden vor . Verfolgungen ihrer Feinde auf den Berggipfel zurückgezogen und eine Festung angelegt oder aber bereits vorhandene Befestigung! übernommen. Noch ersten Hälfte deS neunzchnten Jahrhundert war mäynch in andere StLste der Krim, -nach Sewastopol Bächtschissarai, Eupatoria, und gegenwärtig zählt Schufut- Kale einen einzigen Bewohner. Im Jahre 1895, gelegentlich des hundertjährigen Gedenktages an die Verleihung der Gleichberechtigung der Karäer durch die Kaiserin Katharina H., wurde von Karäern ein gefälliges Unter kunstshaus im orientalischen Sttl für Ehrengäste auf dem Berggipfel errichtet. Die Rückwand dieses Hauses grenzt an den Karäer-Friedhof. Von der breiten Terrasse genießt man, wie ein neuzeitlicher Reisender berichtet, eine herrliche Fernficht. (Lieutenant Elie) Aus Paris wird dein „Pester Lloyd" geschrieben: Den Schriftgelehrtm der „Libre Parole", die so eMsig bemüht find, eine Sünbenaeschichte des Volkes Israel zusammenzusuchen, ist etwas Schreckliches widerfahren. Sie sind nämlich unversehens in die Lage gelangt, feststellen zu müssen, daß der eigentliche Anführer des Sturmes auf die Basttlle — ein Jude gewesen ist. Man denke: die Erstürmung, der Zwingburg des absoluten Fürstenregiments, die symbolische Lat einer neuen Weltepoche — das Werk eines aanz gewöhnlich«! „youpin“! Die Geschichte dieser Aufhellung eines historischen Rätsels verdient erzählt zu werben, nicht nur des wissenschaftlichen KuriosunvS halber, sondern mehr noch wegen der Streiflichter, die dabei aus die Logik und Ethik des Antisemitismus fallen. Bor einiger Zeit kam einer derDrumont'schen Schildknappen, der in der «Obre Parole" so eine Art gebildeten Hausknecht" zu spielen hat, auf den Bastillenturm zu sprechen imd machte daber einige stilgemäße höhnische Ausfälle gegen, einen Lieutenant Elie, der an «M Volksaufruhr, der zur Zerstörung des berüchtigten Staatsgefängnlsses diente, nach zeitgenössischen Berichten einen hervorragenden Antcilgcnommen hat. Fatalerwetse^meldete sich etnHerr Josef Durtil zu einer Er- WtdöttMg, tt«rin er sich vou mMerttcher Set« vvrstÄte nnd mack! die schnövr« wmiii#»;: ii v '»yu