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Der Israelit · 1907-02-07 · Heft 6 (7.2.1907) · page 8

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Journal
Der Israelit
Volume
48 (1907)
Issue
Heft 6 (7.2.1907)
Date
1907-02-07
Page
– (sequence 8)
Language
German
Belongs to
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v 7. Februar 1907 Seite 8. Der Israelit. Nr. fc" p: wt? die Christen, auch im Wahlkampf ihre Meinung rückhaltlos zu sagen?" Wir sind der Kölnischen Zeitung" sehr dankbar dafür, daß sie es anerkannt, daß das „gleiche Recht" in einem Kulturstaat nicht von der Abstammung abhängig ist. Die „Kölnische Zeitung" würde sich gewiß ein Verdienst um die moderne Kultur erwerben, wenn sie diesen Gedanken verfechten wollte. Dann müßte sie aber auch nicht dieses Recht nur im politischen Leben, sondern auf allen Gebieten der menschlichen Betätigung anerkennen und den Juden auch freie Religion sÜbung gestatten. Wir haben ihr Verhalten vom Sommer in der Schächtangelegenheit noch nicht vergessen. „Nebensächlich" — wie sie meint — ist dem Judentum kein Iota in seiner Religionsübung und das Schächtwesen gehört so sehr zu seinem fundam.ntalen Bestände, daß bei einem nicht zu erhoffenden Schächtverbote sich ebenso Tausende gar nicht erst vorder Frage des Verzichtes auf Fleischgenuß sehen, wie sie ohne Schwanken durch Heiligung des Sabbates ungeheure wirtschaftliche Opfer bringen. Wir verlangen v.m einer nichtjüdischen Zeitung «wiß nicht, daß sie in der jüdischen Religion Bescheid weiß, wir halten es aber für recht und billig, über Dinge sich kein Urteil zu erlauben, die man nicht kennt. Es ist eben das Traurige, ' ~ jüdische Politiker meistens mit solchen Kreisen in Berührung kommen, die selbst den Inhalt ihrer Religionslehre nicht kennen und jedenfalls sie nicht als verbindlich für sich ansehen Würden die Wortführer der nichtjüdischen Gesellschaft sich, bevor sie ein Urteil fällen, in gesetzestre len Kreisen über eine aktuelle Frage orientieren, dann würden sie über die im Judentum enthaltenen und noch heute lebensvoll gepflegten Ideale staunen und vor ihnen mit mehr Achtung und Verständnis stehen als bisher. ' Wir können es aber heute, vom rechtlichen Standpunkt aus betrachtet, noch nicht begreifen, wie ein so vornehmes Blatt, wie die Kölnische Zeitung, damals ihren Irrtum nicht eingestehen wollte und der Erwiderung des Herrin Dr. Hirsch Hildesheimer keine Aufnahme gewährte! Herr Dr. Hirsch Hildesheimer erreichte es mit Mühe, daß seine Entgegnung als I n se r a t ausgenommen wurde. Lapisoti oat! Breslau, 4. Februar. Im Anschluß an die Korrespondenz aus Breslau in voriger Nummer wird uns mitgeteilt: „Die Breslauer Handelskammer hat eine Kommissson ernannt zur Ausarbeitung des von ihr geforderten Gutachtens über die Petition hiesiger Handlungsgehilfen betr. Einführung der vollständigen Sonntagsruhe. Diese Kommission hat bisher-noch nicht getagt, doch hat die Ortsgruppe Breslau des Verbandes der Sbbatfreunde sofort, nachdem die Handelskammer um das Gutachten des Magistrats ersucht worden war, Veranlassung genommen, sich mit dem Syndikus der Handelskammer in Verbindung zu setzen, um die Interessen der sabbatfeierndeu Kaufleute zu wahren. Sie ist inzwischen bereits in engere Fühlung mit einzelnen Mitgliedern der genannten Kommission getreten und es ist es zu -erwarten, daß die von der Ortsgruppe unternommenen Schritte von Erfolge begleitet fein werden " München, 1. Februar. Die bayerischen Rabbiner richteten an das Ministerium des Aeußern (dem die Gewerbe und der Handel unterstehen) eine Eillgabe mit der Bitte, bei weiterer Verschärfung der Sonntagsruhe oder der vollständigen Durchführung derselben den Israeliten, welche den Sabbath heiligen, am Sonntag mehrere Stunden Bureauarbeiten seitens der jüdischen Angestellten zu gestatten. Der Schluß des Gesuches lautete: „Für solche Geschäfte von Israeliten, welche die Sabbathruhe streng beobachten, möge die Bestimmung getroffen werden, daß sie an Sonntagen mehrere Stunden lang solche Komptoirimo Lagerarbeiten erledigen dürfen, welche die Sonntagsruhe ihrer Mitbürger nicht stören, und zwar durch solche jüdische Angestellte, welche ihrerseits die Sabbathruhe beobachten." Hierauf ging, wie die „D. I. Zeitung" meldet, folgende Antwort ein: München, den 14. Dezember 1906. Kgl. Bayer. Staatsmtnisterium des König!., Hauses und des Aeußern. Auf die Eingabe der Rabbiner Bayerns vom 16. Juli 1906 wird auf den 8 105d Abs. 2 der Gewerbeordnung und auf die Entschließung des Königl. Staatsministeriums des Innern vom 17. April 1892, die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe betreffend (Amtsblatt des Königl. Staatsministeriums des Innern Nr. 16) mit dem Bemerken hingewiesen, daß das Königl. Staatsministerium des Königl. Hauses und deS Aeußern nicht in der Lage ist, eine allgemeine Anordnung im Sinne der Eingabe vem 16. Juli 1906 zu treffen. Nach § 105 b Abs. 2 der Gewerbeordnung kann die für Gehilfen rc. an Sonn- und Festtagen zugelasiene Beschäftigungszeit von fünf Stunden durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunalverbandes für alle oder einzelne Zweige des Handelsgewerbes auf kürzere Zeit eingeschränkt oder ganz untersagt werden. Hiernach liegt es in der Hand der Gemeindebehörden, die etwaige Einschränkung oder Untersagung der Beschäftignng, um die es sich bei der Petition der Rabbiner ja handelt, den örtlichen und bezw konfessionellen Verhältnissen anzupassm und die von den Petenten gefürchteten Härten und Mißstände hin'anzuhalten. Das Königl. Staatsministerium des Königl. Hauses und des Aeußern ist nun nicht abgeneigt, jenen Gemeindebehörden, welche durch statutarische Bestimmung die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern an Sonn- und Festtagen einschränken oder gänzlich untersagen, zu empfehlen, auf die in oer Eipgabe der Rabbiner geschildertenVerhältnisse tunlichst Rücksicht zu nehmen. Sache der Rabbiner wird es sein, jene Gemeindebehörden, die in Betracht kommen, hierher namhaft zu machen. Bezüglich des weiter gesiegten Petitums, bei allfallsiger gesetzlicher Einführung der vollständigen Sonntagsruhe für die Wünsche der Petenten einzutreten, behält sich das Königl. Staatsministerium des Königl. Hauses und des Aeußern seine Stellungnahme vor. gez Podewils. Oesterreich. Wien, 25. Januar. Vor einigen Tagen starb hier Rechtsanwalt Dr. Joses Kopp, ein hervorragender Jurist, der sich vor allem durch seine Tätigkeit in dem Prozesse gegen den Prager Professor Rohlina einen Namen erworben hatte. Rohling hatte anläßlich des berühmten Tißa- Eszlarer Prozesses sich dem dortigen Gericht zur eidlichen Bekräftigung der Behauptung des „jüdischen Ritualmordes" erboten. Darauf erhob der damalige Reichstagsabgeordnete Dr. Bloch gegen Rohling öffentlich den Vorwnrf des versuch en Meineids, sodaß letzter genötigt war, Klage wegen Beleidigung zu führen. In diesem Prozesse (188:!) führte Dr. Kopp die Ber retung Btochs, und er trat während der Verhandlungeil, zu denen die Professoren Nöldeke in Straßburg und Wünsche in Dresden als Sachverständige geladen wurden, einen umfassenden Wahrheitsbeweis an mit dem Erfolg, daß Rohling seine Klage zurückzog. Die Ergebnisse der Verhandlungen veröffentlicht Kopp in dem Buch „Zur Judenfrage nach den Akten den Prozesses Rohling- Bloch, Leipzig 1886". Noch in einem zweiten Prozesse, der das Ritualmordmärchen zum Gegenstand hatte, fungierte Kopp als Vertreter der jüdischen Partei. Am I I. Mai 1893 publizierte der Pfarrer Dr. Josef De ckert im Wiener „Vaterland" das Schreiben eines gewissen Paulus Meyer, welcher mit einer Empfehlung des Prof. Dr. August Rohling aus Prag nach Wien zu Pfarrer Deckert kam und ihm den Vorgang eines Rituälmordes, der sich im Jahre 1875 in Ostrowo, Gouvernement Lublin (Russisch-Polen), zugetragen haben soll und bei welchem er, Paulus Meyer, angeblich persönlich anwesend war, mit allen Einzelheiten berichtete. Er nannte alle Teilnehmer mit Namen, den Rabbiner, die Vorsteher und andere Gemeindefunktionäre, welche bei der Tathandlung intervenierten, und Paulus Meyer erklärte die Mitteilung für geboten, „damit nicht noch mehr Christenkinder (solchen) in wahnsinnig-religiösen Fanatismus verharrenden jüdischen Meuchelmördern zum Opfer fallen". Es gelang Dr. Bloch, noch vor Ablauf der Verjährungsfrist die namhaft gemachten Personen ausfindig zu machen und von denselben legalisierte Vollmachten zu erhalten, um gegen den Urheber und Teilnehmer der Verleumdung die Klage zu überreichen. Die Vertretung der russischen Juden übernahm wiederum Dr. Josef Kopp. Am 16. September 1893 fand die Schlußverhandlung dieses Prozesses vor dem Wiener Schwurgerichtshöfe statt. Die Geschworenen bejahten einstimmig die Hauptfragen. Paulus Meyer wurde zu einer viermonatlichen Arreststrafe, Pfarrer Deckert zu einer Geldstrafe von 400 fl verurteilt. Noch vor wenigen Jahren, in einem gelegentlichen Gespräch, sagte, wie die Oesterr. Wochenschrift berichtet, Dr. Kopp, er zähle seine Mitwirkung bei.. dem Prozeß gegen Rohling und seine Intervention vor deni Schwurgericht in dem Prozesse gegen Pfarrer Deckert und Genossen -,zu den interessantesten und wertvollsten Erinnerungen seines Lebens". Das Judentum wird dem edlen Manne stets ein dankbares Andenken bewahren. llfttgav n. Ein Sdilag ins Wasser. Budapest, 4. Februar. (Bon unserem Korrespondenten.) Im Jahre 1888 hat die ungarische Kultusregierungim Einvernehmen mit dem Handelsministerium es grundsätzlich ausgesprochen, daß das Recht der Fabrikation der Mazzoth von der isr. Kultusgemeinde gehandhabt wird, die zugleich befugt ist die Zufuhr fertiger Mazzoth zu verbieten, das zugeführte Quantum zu konfiszieren und hierbei die Unterstützung der Behörde in Anspruch zu nehmen. Die neologe Landeskanzlei hat diese Errungenschaft seinerzeit den Kultusgemeinden mit großer Befriedigung mitgeteilt und nachdrücklichst betont, daß die rituelle Herstellung von Lebensmitteln ein ausschließliches Recht der Kultusgemeinde bildet. Insbesondere ist dies hinsichtlich der Mazzoth Produktion der Fall, bei der man die Erfahrung machte, daß, wenn sie privaten Erwerbszwecken diente, dadurch einerseits die Kontrolle der rituellen Zubereitung, anderseits das zu erwartende Einkommen der Gemeinden illusorisch wurde, die nicht nur ihre Funktionäre zu besolden, sondern auch Arme mit Mazzoth zu versorgen hat. Die neologe Landeskanzlei hatte sich in dieser Hinsicht in der Tat ein Verdienst erworben. Das hier besprochene Recht wird von den Kultusgemeinden mit aller Strenge gehandhabt. Die Budapester große Kultusgemeinde läßt Pessachmehl unter Aufsicht ihrer Organe erzeugen, besorgt das Backen und den Verkauf der Mazzoth und publiziert alljährlich in den hauptstädtischen Zeitungen, daß sie jede Zufuhr von Mazzoth, wenn auch nur aus den Vororten der Hauptstadt, rücksichtslos konfiszieren werde. Es hat auch kein Mensch gegen d:ese Monopolisierung irgend eine Einwendung erhoben. Es ist auch so recht und billig. Die orthodoxen Gemeinden und deren Landesv^rtretung haben dieses Recht ebenfalls ungestört ausgeübt. Aber sie hattn es nicht nötig mit Konfiszierungen zu drohen. Die Budapester Walzmühle erzeugt seit Jahrzehnten Pessachmehl unter Aufsicht der gesetzestreuen Rabbiner. Es ist indessen vorgekommen, daß auch einzelne orthodoxe Rabbiner unter eigener 'Aufsicht Pessachmehl produzieren ließen. Zu wiederholten Malen haben aber die hervorragendsten Rabbiner darauf hingewiesen, daß eine Provinz-Dampfmühle nicht in der Lage ist allen rituellen Anforderungen in dem Maße zu entsprechen, wie die große Budapester Dampfmühle, der kein materielles Opfer zu groß ist. Im Jahre 1886 hat Oberrabiner Sal. Kutna in seiner ausgezeichneten Schrift D'iDn Vip diese Tatsache vom rituelltechnischen Standpunkte glänzend beleuchtet. In Ungarn sind allerdings noch zahlreiche orthodoxe Gemeinden vorhanden, die wegen religiöser Bedenken überhaupt kein Dampfmehl für die Zubereitung der Mazzoth benutzen. Für

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