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Der Israelit · 1907-01-24 · Heft 4 (24.1.1907) · page 7

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Journal
Der Israelit
Volume
48 (1907)
Issue
Heft 4 (24.1.1907)
Date
1907-01-24
Page
– (sequence 7)
Language
German
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Januar 1907. , . Der Israelit. , Nr. 4. Seite 7^ - Kultus und Ritus, eine Zusicherung die auch als Gesetz wenig Bedeutung hätte, das Hervorhebeu der Tolera! z der wohl verklausulierten zukünftigen Gestattung von zwei Genwinden an einem Ort und zuletzt die Flucht in den Schatten de? dem Oberrat Vorgesetzten Ministeriums keine Zurückweisung der lebhaften Besorgnisse der Orthodoxen bilden können. Bei mindestens sechs Bestimmungen des Gesetzentwurfs haben seine Verteidiger es für nötig gefunden sich hinter die Oberaufsicht des Ministeriums zu verschanzen! An allen diesen sechs Punkten nehmen wir das dankbar als Eingeständnis entgegen, daß hier der Oberrat die Gewissensfreiheit gefährden kann. Wenn der Ober r a t ausgeschaltet wird, dann stellen mich wir vertrauellsvoll lvie bisher, die Angelegenheiten der israelitischen Religionsgemeinschaft lmter die Oberaufsicht der Regierung. Mit denk Augenblick der Einführung eines Oberrats jedoch gibt das Millisterium den wesentlichstell Teil seiner bisherigen Befugllisse an diese neu geschaffene Staatsbehörde ab. Einer solchen gegenüber hat, lvie es männiglich bekannt ist und in dem Wejen der Sache liegt, eilt Rekurs nur selten Erfolg. Eill lehrreiches Beispiel für die verzweifelte Kampfweise der Verteidiger des Entwurfs geben die letzten Sätze auf Seite 4 ihrer urbi et orb stolz mitgeteilten „Antwort". Es sei hier bemerkt, daß wir die Worte uirserer Gegner genau zitieren und daß wir nur ganze Sätze aus ihrer Schrift herbeibringen, während in der Schutzschrift für den Entwurf häufig mit halben Sätzen mrd aus dem Zusammenhang gerisseneil Worten operiert wird. Lesen wir: „Im strikten Gegensatz zur Behauptung der Petenten, daß der Oberrat über alle Angelegenheiten der Glaubensgemeinschaft als oberste Behörde zu entscheiden habe, ist der Geschäftskreis des Oberrats in dem Art 104 und 105 auf das genaueste begrenzt und fein einziges der ihm überwiesenen Geschäfte hat mit der Lehre, dem Kultus oder Ritus irgend etwas zu tun. Aus dem Gesetz selbst geht aber auch unzweideutig hervor, daß den Gemeinden, mögen ihre Mitglieder orthodoxer oder neologer Richtung augehören, bezüglich Kultus und Ritus die vollste Autonomie zusteht (Art. 29, Ziff. 1)". Hierzu bemerken wir: 1. Die Petentell (das sind die 4 orth. Religionsgesellschaften) sind mit ihrer Behauptung in vollem Rechte, denn der schon zitierte Obersatz des Artikels 104 beginnt: „Zu dem Geschäftskreis des engerell Rates gehört die Beschlußfassung über alle Angelegenheiten der Religionsgemeinschaft". 2. Es ist nicht wahr, daß in Art. 104 und 105 der Geschäftskreis des Oberrats aufs genaueste begrenzt wird. Nach dem Obersatz, der seiner Beschlußfassung alle Angelegenheiten der Religionsgemeinschaft unterstellt, werden die einzelnen Aufgabenanit „insbesondere" eingeleitet. Das sagt für jeden, der Deutsch versteht: insbesonderehat der Oberrat folgende Aufgaben, jedoch auch alle anderen hier nicht genannten Angelegenheiten der Religionsgemeinschaft gehören zu feiner Kompetenz. Die Geschäfte des weiteren Rats, Art. 105, sind zum Besten des geschästsführenden engeren Rats mehr begrenzt, dort fehlt auch dem Obersatz das Wörtchen „insbesondere". Aber beide Artikel 104 und 105, der vom engeren und der vom weiteren Rat, haben nach Aufzählung der Spezialaufgaben beider Kollegien des Oberrats einen gleichlautenden Satz, Ziffer 14 und 10: „die ihm etwa sonst noch durch Gesetz oder Verordnung übertragen werdenden Geschäfte". Wo ist hier etwas von genauester Begrenzung zu merken? 3. Es ist nicht wahr, daß kein einziges der ihm überwiesenen Geschä te mit der Lehre, dem Kultus oder.Ritus etwas zu tun hat. Wir wollen davon absehen, daß der Einfluß des Oberrats aus die Anstellung von Rabbinern und Lehrern, sein Bestimmungsrecht bezüglich Lehrplan und Lehrbücher, diese so gern genannte Trias-Lehre, Kultus und Ritus sehr berührt, und verweisen nur auf Artikel 105, Ziffer 6: „die Erstattung von Gutachten über religiöse Angelegenheiten". Sind Kultus und Ritus keine religiösen Angelegenheiten? Hätte der Oberrat sich nie mit diese berührenden Fragen zu befassen? 4. Es ist nicht richtig, daß aus dem Gesetz selbst hervorgeht, daß den Gemeinden bezüglich Kultus und Ritus die vollste Autonomie zusteht. Der angezogene Artikel, der vom Geschästskreis des Vorstands der Religionsgemeinde handelt, sagt, diese umfasse insbesondere: Ziffer 1. „Den Erlaß von Anordnungen und Vorschriften für die Abhaltung des Gottesdienstes, Ausrechthaltung der Ordnung und Würde beim Gottesdienst und Handhabung der Synagogenordnnng". Die Herren deduzieren wohl folgender,„aßen: da bei den Anordnungen und Vorschriften für die Abhaltung des Gottesdienstes nicht die Billigung des Oberrats ausdrücklich vorgesehen ist, so geht daraus hervor, daß dieser darüber überhaupt nicht zu befinden hat. Rach Artikel 104, Anfang kann es aber niemand dem Oberrat verwehren auch hier seinen Einfluß geltend zu machen. Sollte hier der Oberrat ausgeschlossen sein, so hätte es ausdrücklich gesagt werden müssen. In den Motiven hat man doch Rann, genug wieder und immer wieder von der Freiheit von Kultus und Ritus zu sprechen, warun, findet sich diese nirgends im Gesetze selbst gewährleistet? Sonderbar, höchst sonderbar! (Schluß folgt. > Die Dotation des ungarischen Staates für die Wische Konfession. Budapest, Ende Januar. Auf der Tagesordnung des Ungarischen Reichstages steht jetzt das Budget des Kultus- und Unterrichtsnlinisteriunrs. In, Rahmen dieses Budgets werden die staatlichen Dotationenfür die einzelnen Religionsgenossenschaften sestgestellt. Im Sinne des Gesetzartikels 20 vom Jahre 1848 sind nämlich die Bedürfnisse der rezipierten Konfessionen in Ungarn aus Staatsmitteln zu decken. Indessen, hat sich der Staat viele Jahre hindurch um bieje$ Gesetz nicht gekümmert. Die katholische Kirche kam hier nicht in Betracht. Diese war immer in, Vollgenusse ihrer alten Rechte und Privilegien, Rach dem Jnslebentreten der kirchenpolitischen Gesetze in, Jahre 1895 wurden auch die übrigen rezipierten Konfessionen unter Berufung aus jenes Gesetz regelmäßig subventioniert. Anfangs war diese inaterielle Unterstützung der Konfessionen eine verhältnismäßig geringe. Ueber Betreiben der protestantischen Kirchen, die nicht aufhörten die Durchführung obenerwähnten Gesetzes zu urgieren, stieg diese „Dotation" von Jahr zu Jahr und erreichte im Voranschlag des lausenden Jahres die Höhe von nahezu sechs Millionen Kronen. Es ist unbestreitbar, daß das in Rede stehende Gesetz sich auch aus die jüdische Konfession erstreckt und daß die Auswirkung des daselbst niedergelegten Prinzips auf das vaterländische Judentum ohne Verletzung der das Fundament des Staates bildenden Gerechtigkeit nicht verweigert werden kann. Die frühere Regierung hat auch bei einer Gelegenheit die progrannnatische Erklärung abgegeben, daß in der staatlichen Dotationsfrage zwischen den gesetzlich rezipierten Konfessionen die vollkommene Gleichheit und Reziprozität auf der ganzen Linie zur Geltung kommen müsse. Die einzelnen protestantischen Kirchen partizipieren an dieser Dotation in, Verhältnis zu ihrer Seelenzahl. Laut diesem Schlüssel müßte der jüdischen Konfession eine Unterstützung von nahezu 300,000 Kronen zuerkannt werden. In Wirklichkeit befindet sich in dem . auf der Tagesordnung stehenden Budget des Kultus- und Unterrichtsministeriums der schüchterne Posten: „für die israelitische Konfession 36,080 Kronen." Woher diese Ungerechtigkeit? Warum diese Zurücksetzung der vaterländischen Judenschast? Will der derzeitige als idealer Staatsmann verehrte Kultusminister Graf Albert Apponyi daö von den früheren Regierungen in dieser Frage proklamierte Prinzip der Rechtsgleichheit und Reziprozität aus die jüdische Konfession nicht ausgedehnt wissen? Es ist wahr, die israelitische Konfession hat bisher ihre lächerlich geringe Dotation nicht in der Reihe der rezipierten Konfessionen, also auch nicht auf Grund, des Versprechens des G. 91. XX: 1848 und sonach auch nicht im Verhältnisse der Population bekommen. Die den Israeliten bewilligte Unterstützung fungiert schon seit 1868 im Staatsbudget, während seit der Rezeption die staatliche Dotation der israelitischen Konfession im Verhältnisse zur Dotation der übrigen Kirchen hätte sestgestellt werden müssen. Die beiden jüdischen Landeskanzleien haben auch diesbezüglich zu wiederholten Malen bei den Regierungen petitioniert. Die offiziellen jüdischen Landesvertretungen wurden aber immer mit schönen Versprechungen für die Zukunft abgefertigt. Der derzeitige Kultusminister Graf Apponyi hatte gleich nach Uebernahrne seines Refforts Gelegenheit, dieser Frage näher zu treten. Die „eologeu Diftriktspräfidenden machten ihre Aufwartung beim Ehef der Kultusregierung und verlangten in erster Reihe die Regelung des Rechtsznftandes der israelitischen Konfession und ihres Verhältnisses zum Staate auf der einzig gesetzlichen Basis, daß der rezipierten israelitischen Konfession diejenigen Rechte zukonunen, welche durch nnsere heimischen Gesetze den anerkannten Konfessionen gewährleistet sind. . Dann aber lamentierten die Herren über die Anomalien und die große Rechtsunsicherheit, die infolge der orthodoxen Privilegien in den jüdischen Gemeinden herrschen, und forderten eine auf die gesamte ungarische Judenschaft sich erstreckende a u t o n om e Organisation. Zum Schluß wünschten sie, daß die im Jnhresbudget festgestellte staatlicheDotation der jüdische,, Konfession in dem Maße erhöht werde, welches der Seelevzahl entspricht. Dieses letzte Anliegen wurde von den jüdischen Kirchenpolitikeru allerdings nur als ' Anhängsel betrachtet. Der Schwerpunkt dieses pompösen Auszuges lag in der Herabsetzung der in den schwärzesten Farben gemalten Orthodoxie- Aber das Anliegen an und für sich war ein gerechtes und war auch sachlich motiviert. Als die jüdische Konfession die Dotation zum erftenmale erhielt, ,var sie noch nicht rezipiert) damals war diese Dotation eine moralische Anerkennung der ungarischen Legislative der jüdischen Konfession gegenüber. Heute stehen die Dinge anders. Die ins Budget aufgenommene Dotation ist verhältnismäßig sehr gering, denn die jüdische Konfession ist sehr arm und die kleineren Gemeinden vermögen ihre Institutionen nicht zu erhalten. Die protestantischen Kirchen begründen ihre Ansprüche mit der unerschwinglichen kirchlichen Steuerlast, die im Landesdurchschnitte 32,82 Proz nt der Staatssteuer ausmache. Bei der überwiegenden Zahl der jüdischen Gemeinden erreicht die Kultussteuer aber die Höhe von 50—70 Prozent, nicht fetten auch 100 Prozent und in einzelnen Fällen sogar über 160 Prozent. Außer dieser direkten Steuer lasten auf den Mitgliedern noch zahlreiche Servitute, wie Gabella, die Miete von Betstühlen, die Pessachbrotsteuer und viele sonstige, anderen Konfessionen unbekannte Lasten. Die neoloaeu Distriktspräsidenten erteilten schließlich dem Kultusminister den wohlgemeinten Rat, er möge den Anlaß der Verhandlung des Budgets dazu benützen, um dieses billige Ansuchen zu erfüllen. Dem Kultusminister war augenblicklich diese Frage neu und er erwiderte bloß soviel, daß auch in Angelegenheit der Dotation jeder Faktor mit der größten Billigkeit vorgehen werde. Schluß folgt.- MHMÜÜfiÜ

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