Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 48 (1907)
- Issue
- Heft 3 (17.1.1907)
- Date
- 1907-01-17
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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PIPlB|!IP|ippip^ Nr. 3 Settel. _:_ . des betreffenden Landes nicht unberücksichtigt bleiben kann. Eine Geschichte des jüdischen Volkes mit Berücksichtigung aller seiner Teile in allen Landern muß daher eine Weltgeschichte im Kleinen werden. Hierbei läuft aber der Historiker Gefahr, sich von der eigentlichen Geschichte der Juden abzuwenden und sich in die Schilderung und Darstellung allgemeiner politischer und kultureller Zustände zu verlieren, ganz abgesehen davon, daß die Mannigfaltigkeit in den Geschicken der Juden verschiedener Länder zu gleicher Zeit eine einheitliche Darstellung au sich sehr erschweren muß. Es kommt dazu weiter, daß verschiedene Lücken, die in unserer Kenntnis der jüdischen Geschichte vorhanden sind, kombinatorisch überbrückt werden mußten, Lücken, üb r welche keine zeitg nössischen Aufzeichnungen existieren. Wenn nun, wie wir oben gezeigt haben, die Meinungsverschiedenheiten innerhalb der historischen Schulen in Beziehung auf die historisch belegten Tatsachen der Geschichte so vielfach sind, so müssen die Anschauungen noch mehr auseinaudergehen, wo es sich um'solche historische Lücken handelt. Ist es ja nur zu natürlich, wenn der subjektiv gerichtete Teil der Geschichtsschreibung sich dieser Lücken besonders §u seinen Zwecken bedient. Hier ist es viel leichter, subjektive Ideen in die Darstellung der Vergangenheit hineinzutragen und damit tendenziöser: Ideen historische Weihe zu erteilen. Hier ist den Hypothesen, die irr der Geschichtsschreibung, wie sonst auf keinem Gebiete, subjektiven Ansichten und Tendenzen dienert müssen, Tür und Tor geöffnet. Die jüdische Geschichtsschreibung des vorigen Jahrhundert hat sich denn auch dieser Lücken bernächtigt und sie mit einem- Inhalte ausgefüllt, der den' religiösen oder vielmehr irreligiösen Zwecken unb Zielen der Zeit einen Untergrund arrs der Vergangerlheit liefern sollte. Man muß sich daher nicht wundern, daß wir bis jetzt keine vollkommene „Geschichte der Juden" besitzen und daß auch diejenigen, die sich an die schwere Arrfgabe herangewagt, nichts Vollkommenes geleistet haben und leisten konnten. Eine objektive, den Tatsachen entsprechende „Geschichte der Juden" hervorzubringen, bleibt noch immer der Zukunft Vorbehalten. Das Halewysche Werk „Doroth Hvrischonim", voit dem bis jetzt Teil II und III und von T. I Bd. .3 erschienen, bedeutet allerdings einen gewaltigen Fortschritt auf. diesem Wege und ist geeignet, der jüdischen Historiographie eine neue R'ichtung 511 geben. Jedoch müssen wir bedenken, daß „Dor. Horisch." keine eigentliche Geschichte der Juden enthält und enthalten will, sondern in erster Reihe das jüdische Schrifttum zum Gegenstände seiner Behandlung macht. *) Auch muß dieses Werk erst eine Bearbeitung erfahren, um seine bedeutungsvollen Ergebnisse weiteren Kreisen zuzuführen und die Wirkulig des Werkes auf weitere Kreise möglich zu machen, auch auf diejenigen, die, tvenit sie sich in jüdisch-literarischen Fragen Rats holen wollen, bisher einen Wust von Kombinationen und Hypothesen in sich aufnehmen mußten. Es wird daher eine spätere „Geschichte der Juden" auf Halewy fußen, in der Darstellung aber auch auf die eigentliche „Geschichte" des jüdischen Volkes seit dem Verluste seiner Bodenständigkeit nach allen ihren Beziehungen und Verzweigungen des Näheren eingehen müssen. *) Das scheint uns nicht ganz richtig; wesentliche Teile des letzterschienenen Bandes z. B. beschäftigen sich mit den äußeren Schicksalen des jüdischen Volkes. Red. Vielseitigen wllnsckien nactrkommenö. haben wir hübfch ausgeftatfefe Sammelmappen?um flufberoahren 9er Israelit-Nummern anteiligen lallen unö Nellen diefefben gegen Einfenöung von mark 1.-, jujüglidi Porto, unteren Lesern zur Vertilgung. Der JSraeltt. LVr*. orrespondenzen und ^achrichten. Deutsches R^ich. Berlin, 10. Januar. Der „Verband der Deutschen Juden" veröffentlicht folgende Leitsätze zur Ausfühiung d^-s preußischen Volksschulgesetzes : I. Auflösung einer bisher b e st e h e n d e n öffentlichen j ü d i s ch c n S ch u l e. 1. Für den Fall, daß eine bisherige öffentliche jüdische Schule aufgelöst werden soll, ist m erster Reihe zu erstreben, daß die bisherige jüdische Schule mit einer christlichen Schule zu einer „kraft besonderer B erfass u n g" jüdisch-christlichen Schule vereinigt wird. Hierbei ist Gewicht zu legen auf zweifellos klare Feststellung dieser Eigenschaft und Festlegung der Zahl dauernd als ordentliche Lehrer anzustellender Juden- Die Umwandlung in eine „jüdisch-christliche" Schule wird in der Regel nur erreichbar sein, wenn noch eine erheblichere Zahl von -.rindern die jüdische Schule besucht. Den jüdischen Gemeinden, welche eine derartige Gestaltung anstreben, wird daher a n z u r a t e n sein, mit dem hierauf gerichteten Antrag möglichst frühzeitig hervorzutreten. Ob eine jüdische Gemeinde freiwillig eine bestehende öffentliche jüdische Schule zu Gunsten der Gründung einer „kraft besonderer Verfassung jüdischchristlichen" Schule aufgeben will, inuß dem Entschluß der einzelnen Gemeinde Vorbehalten bleiben. — 2. Ist eine „jüdisch-christliche Schule" nicht errichtbar, und beträgt die Zahl der einheimischen jüdischen Schulkinder mindestens 12, so ist ein Abkonmten mit der bürgerlichen Gemeinde zu erstreben, inhalts dessen diese sich verpflicktet, mindestens während der Zeit, während deren Durchschnitt der letzten drei Schuljahre diese Zahl erreicht bleibt, und ferner selbst nach Herabsinken der Zahl bis zur Erledigung der betreffenden Lehrstelle, sowie künftig bei Wiedererreichung der Zahl nach vorübergehendem Herabsinken bei der nächsten Erledigung einer Leyrerstelle, einen Juden als ordentlichen Lehrer anzustellen, der in entsprechender Anwendung des 8 37 des Schulunterhaltungsgesetzes den jüdischen Religionsunterricht zu erteilen hat und auch mit der Erteilung anderweiten Unterrichts zu betrauen ist. — 3. Ist auch dies nicht erreichbar, trotzdem die Zahl der einheimischen jüdischen Schul kinder dauernd mindestens 12 beträgt, so wird die jüdische Gemeinde nach eigenem Ermessen zu wählen haben: s) ob sie eine private jüdische Schule statt der bisherigen öffentlichen errichten und die bürgerliche Gemeinde um Gewährung eines Zuschusses aus Billigkeitsgründen ersuchen, d) oder ob sie auf eine jüdische Schule ganz verzichten, eine Lehrkraft zur Erteilung des jüdischen Religionsunterrichts im Anschluß an den Unterricht in der christlichen Volksschule bestellen und für den so erteilten Religionsunterricht den Zuschuß gemäß 8 40 Abs. 2 Satz 2 des Volksschulgesetzes von 1906 fordern will. — 4. Beträgt die Zahl der einheimischen jüdischen Volksschulkinder dauernd weniger als 12, so wird die jüdische Gemeinde in gleicher Weise wie zu 3 wählen müssennur hat sie dann keinen A n s p r u ch auf einen Zuschuß der bürgerlichen Gemeinde zu dem jüdischen Religionsunterricht, sondern kann auch im Falle b nur aus Billigkeitsgründen einen Zuschuß erbitten. II. Zahlreiche jüdische Kinder in Volks schulen, an denen nach dem Volksschulgcsetz von 1906 nur christliche Lehrer a n g e st e l l t werden dürfen. 5. Wo bisher zahlreiche jüdische Kinder in solchen künftig christlichen Schulen cingeschult sind, - ist in erster Reihe die Einrichtung von „kraft besonderer Verfassung jüdisch christlichen Schulen" (oben zu 1) zu erstreben. Nach Möglichkeit ist auch auf die Behörden der bürgerlichen Gemeinden dahin einzuwirken, daß sie dahingehende Anträge stellen. 6. Wo dies nicht erreichbar ist, wird es von örtlichen Verhältnissen abhängen und daher dem Ermessen der einzelnen jüdischen Gemeinde zu überlassen sein : a) ob sie den bisherigen Zustand beibchalten und lediglich ein Abkommen gemäß 2 erstreben, eventuell das Verlangen nach 3 d stellen, b) oder ob sie die Einrichtung einer öffentlichen jüdischen Schule beantragen will. HI. Bisher bestehende private jüdische Schulen. 7. Ob jüdische Gemeinden, in denen jüdische Privatschulen bestehen, diese beibehalten (also die Erhaltung der __'_17. Januar 1907 Selbständigkeit durch doppelte Steuerzahlung erkauten) oder freiwillig auflösen wollen, wird von örtlichen Verhältnissen abhängen, muß daher der einzelnen Gemeinde überlafsen bleiben. — 8. Diejenigen jüdischen Gemeinden, welche die Beibehaltung vorziehen, werden mit der bürgerlichen Gemeinde darüber in Verhandlung treten können, ob sie freiwillig zur jüdischen Privatschule einen Zuschuß zahlen will behufs Abwendung der durch Auflösung der jüdischen Privatschule und Einschulung der Kinder in sie öffentliche Volksschule eintretenden Vergrößerung der Schullasten der bürgerlichen Gemeinde. — 9. Diejenigen jüdischen Gemeinden, welche die Auflösung vorziehen, werden, wenn die Kinderzahl eine erhebliche ist, gemäß 5 und 6, andernfalls gemäß 2 und 4 zu verfahren haben. IV. Die 88 3 7 und 40 des Volksffchuljgesetzes v o;n 19 0 6 häM e^n: „8 37. Beträgt in einer öffentlichen Volksschule, die nur mit katholischen oder nur mit evangelischen Lehrkräften besetzt ist, die Zahl der einheimischen evangelischen oder katholischen Schulkinder dauernd mindestens 12, so ist tunlichst für diese ein besonderer Religionsunterricht einzurichten. Bei den nach Abs. 1 gemäß dem Gesetze vom 26. Mai 1887 (Gesetzsammlung S. 175) zu stellenden Anforderungen darf von den Beschluß-Behörden di« Notwendigkeit des besonderen Religionsunterrichts nicht mit Rücksicht auf das besondere Bedürfnis der Schule oder mit Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit der Verpflichteten verneint werden. Wo eine anderweite Beschaffung dieses Unterrichts mit erheblichen Schwierigkeiten und Kosten verbunden ist, darf zuni Zwecke seiner Erteilung eine evangelische oder katholische Lehrkraft nngestellt werden, welche auch mit der Erteilung anderweiten Unterrichts zu betrauen ist. 8 40 Für die Errichtung, Unterhaltung und Verwaltung der für jüdische Kinder bestimmten und mit jüdischen Lehrkräften zu besetzenden öffentlichen Volksschulen gelten bis auf weiteres die jetzt bestehenden Vorschriften mit der Maßgabe, daß der 8 67 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 über die Verhältnisse, der Juden (Ges.-Samml. S. 263) für den ganzen Umfang der Monarchie zur Anwendung gelangt. Die zur Unterhaltung solcher Schulen Verpflichteten gelten als Schulverbände im Sinne des Gesetzes. Werden die in den 88 35—39 erwähnten öffentlichen Volksschulen von jüdischen Kindern besucht, so finden bei Aufbringung der Kosten für die Erteilung von jüdischem Religionsunterricht und hinsichtlich der Anstellung von jüdischen Lehrkräften an diesen Schulen zun: Zwecke der Erteilung von jüdischen Religionsunterricht, sowie hinsichtlich der anderweiten Beschäftigung der hierfür angestellten jüdischen Lehrkräfte an diesen Schulen b.s auf we.teres die jetzt bestehenden Bestimmungen Anwendung. Beträgt in einer öffentlichen Volksschule, die nur mit evangelischen oder nur mit katholischen oder nur mit evangelischen und katholischen Lehrkräften besetzt ist, die Zahl der einheimischen jüdischen Schulkinder dauernd mindestens 12 und wird in einem solchen Falle der Religionsunterricht für diese durch von der Synagogengemeinde bestellte Lehrkräfte erteilt, so findet 8 67 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 sinngemäß Anwendung. Für die Einrichtung und Erhaltung der öffentlichen Volksschulen, an welchen nach ihrer besonderen Verfassung, abgesehen von dem Falle des Absatz 2, christliche und jüdische Lehrer zugleich anzustellen sind, bewendet es bei dem bestehenden Rechte. Für die Provinz Hannover bewendet es bei dem Gesetze vom 7. März 1868 (Gesetz-Sammlung S. 223) 8 1 Nr. 3, betr. die Unterstützung des jüdischen Schulwesens, der Provinz durch die Provinzialverbände." Wir verweisen hierzu auf den Leitartikel dieser Nummer. 8. B e r l i n, 10. Jan. Von geschätzter Seite wird uns geschrieben: Qui trompe-t-on ici? So wäre man versucht zu fragen, wenn man die soeben versandten Statuten der „Witwen- und Waisenkasse der Rabbiner Deutschlands" betrachtet. Wozu die grandiose Unkorrektheit? Im Statut steht ja genau zu lesen, daß nur die Mitglieder des Rabbinerverbandes der Wohltaten der Kasse teilhaftig werden können) also wen versucht man zu täuschen, welche Anschauungen durch den Namen der Kasse zu erwecken?? Doch nicht die Gerneinden, an die gleichzeitig ein Sammelruf ergeht, in der Hoffnung, daß diese nach dem stolzen Namen der Kaffe sich die Sache nicht so genau besehen und unter Umständen ihrem Rabbiner etwas Gutes zu tun glauben, während dieser eventuell von der Kasse ausgeschlossen bleibt? Es verdient hervorgehoben zu werden, daß die lei-- tende Stelle des Rabbinerverbandes bei der Aufforderung zum Sammeln seinerzeit diese Exklusivität der Kasse nicht gerade unterstrichen hat. So reiht sich diese Schöpfung in ihrem Namen harmonisch dem Eindruck an, den ehrlich denkende Menschen damals hatten, als plötzlich ein Verband der deutschen Juden ins Leben trat, ohne auch nur annähernd alle deutschen Juden zu umfassen. Man wende picht ein, daß die leitenden Kreise des Rabbinerverbandes ledig-