Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 42 (1901)
- Issue
- Heft 96 (5.12.1901)
- Date
- 1901-12-05
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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2116 Worten: Die neologe Landeskanzlei besitzt in großem Maß das Vertrauen der Regierung. Die Regierung ist auch überzeugt, daß die orthodoxe Organisation keine gesetzliche Basis habe. Letztere wird blos zeitweilig geduldet, weil die politischen Verhältnisse es momentan nicht gestatten, irgendwelche Komplikationen von religiöser Bedeutung Hervorrufen zu lassen. Hingegen erfreut sich die .Kongreßverfassung des größten Ansehens bei der Regierung und den Landesbehörden. Der Geist dieses Statuts lebt und wirkt auch in allen einschlägigen landesgesetzlichen Entscheidungen. Die Interpretationen der isr. Landeskanzlei werden von Fall zu Fall zu Regierungserläffen erhoben. Auf Basis des Kongreßstatuts werden auch die Vorbereitungen zu einem zweiten einheitlichen Kongreß vorbereite! und — fromme Optimisten mögen uns als politische Schlemiels schelten und gebe ""TV ce— daß wir vollkommen Unrecht hätten — wenn die politische Konstellation sich derartig gestalten wird, daß eine ungarische Regierung zur Ausübung des schon so oft gebettelten sanften Druckes aus die Orthodoxen, sich mißbrauchen lassen wird: dann dürfte auch eines schönen Tages der einheitliche Charakter der jüdischen Gemeinden auf der ganzen Linie in irgend einer Form gesetzlich dekretirt sein. Werden also die mit königlichem Dekret verbrieften Rechte der ungarländischen Orthodoxie respeltirt? Ist es nicht eine demonstrative Höhnung, wenn die neologe Landeskanzlei mit feierlichem Pathos verlautbart: sie habe dafür gesorgt, daß der faktische Zustand, d. h. die religiöse Spaltung nicht einmal eine Spur in unseren Landesgesetzen zurücklasse? Wäre es denn wirklich eine solche Schmach für die Herren Neologen, wenn aus den staatlichen Urkunden dereinst ersichtlich wäre, daß die gesetzestreuen Juden von den neologen Glaubensgenossen sich nicht haben vergewaltigen lassen? Und diese Regirung des orthodoxen Standpunktes, der orthodoxen Organisation mußte auch durch die Veränderung einer Gesetzes-Textirung autoritativ sanktionirt werden? Und unsere orthodoxe Landesvertretung wußte nichts von diesem Attentate? Oder sie wußte und hatte nichts dagegen einzuwenden? Oder sie hat gegen diese spstematisch betriebene Negirungstheorie entsprechenden Protest eingelegt, aber keinen Erfolg erzielt? — In sedem Falle dürfen solche das Dekorum der Orthodoxie tief verletzenden Auslassungen nicht todtgeschwiegen werden. rr’E’n sei's gedankt! für den Augenblick sind die heiligen Interessen des gesetzestreuen Judenthums allerdings nicht gefährdet. Es mag auch ein guter Genius die Gefahr bis jetzt ganz paralisirt haben — das Gefährliche solcher Manifestationen von neologer Seite bleibt darum nicht minder groß x-v: ncr b:z :xb, nicht alle Tage geschehen Wunder, nicht dem an Wunder grenzenden Ungefähr dürfen wir unsere heiligsten Angelegenheiten überlassen. Und es gebührt sich, daß auch die orthodoxen Gemeinden von Zeit zu Zeit davon unterrichtet werden, was zur Kräftigung der so schwer errungenen orthodoxen Autonomie geschieht, ob und wieso die Streiche, die man von gegnerischer Seite aus unsere Organisation unaufhörlich richtet, abgewehrt werden. Und wir erwarten dies mal auch von unserer Kanzleileitung, daß sie zur Beruhigung der gesetzestreuen Kreise über den Ausbau der orthodoxen Organisation, über die Entwickelung ihrer Thätigkeit während der letzten dreißig Jahre, ganz besonders aber über unser Verhältniß zur Regierung in der prinzipiellen Hauptfrage unserer religiösen Selbstständigkeit, in geeigneter Form auch zur Verhinderung einer Mystifiel r u n g der großen Oeffentlichkeit b e - st i m m t e Aufklärungen ehebaldigst geben wird. Wir werden mit Erlaubniß der geehrten Redaktion auf diesen Gegenstand noch zurückkommen. Vorläufig wollen wir zur besseren Beurtheilung des Gegenstandes, jenen denkwürdigen Reichtagsbeschluß vom Jahre 1870, der die eingebildeten Stützen der Kongreßpartei unbarmherzig zertrümmerte, hier reproduzieren. Es war im Monate Adar, am 18. März des Jahres 1870. Die Petitionskommission des Abgeordnetenhauses gab über die Petition der 305! orthodoxen Gemeinden folgendes Gutachten ab: In Anbetracht dessen, daß das Abgeordnetenhaus die Religions- und Gewissensfreiheit im Prinzipe schon angenommen, und daß der vom Ministerium diesbezüglich schon angefertigte und bereits veröffentlichte Gesetzentwurf in kurzer Zeit durch die Legislative in Verhandlung genommen wird;" „in Anbetracht dessen ferner, daß es gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit verstößt, wenn die Mitglieder, welcher Religionsgenossenschaft immer, gezwungen werden zu einer durch Majoritätsbeschlüsse geschaffenen Organisation, die mit den fundamentalen Glaubensgesetzen im Widerspruche steht;" „in Anbetracht dessen endlich, daß die Petenten die Beschlüsse des Kongresses als mit den Grundprinzipien der israelitischen Glaubensgesetze und mit der in diesen Fundamentalorganisationen im Widerspruch stehend, erklären: demzufolge daher die auf Grund der Kongreßstatuten sich organisirende Glaubenskirche eine von der bisher in Ungarn auf Grund der isr. dogmatischen Glaubensgesetze bestandenen Glaubenskirche wesentlich verschiedene Korporation bildet, welcher sich nach den Postulaten der Gewissensfreiheit zwar Jeder aus freiem Willen, aber nicht mittelst Zwang anschließen, refp. unterordnen dürfe: „in Folge dessen wird die Bitte der Gesuchsteller empfehlenswerth und deren Klage der Abhilfe bedürftig gefunden, und das Gutachten abgegeben: „daß diese Petitionen dem Kultusministerium überschickt werden mit der Weisung, daß dasselbe bis dahin, als die Legislative nicht präziser verfügen wird, bei staatsbehördlicher Hilfeleistung zur Durchführung der Kongreßstatuten im Sinne obiger Prinzipien Vorgehen, und etwa schon erlassene — diesen Grundsätzen zuwiderlaufende — Verfügungen einstellen möge." Nach Verlesung dieses Berichtes erhob sich Franz Deak und sprach folgendermaßen: „Wie es scheint,