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Der Israelit · 1901-11-04 · Heft 87 (4.11.1901) · page 10

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Journal
Der Israelit
Volume
42 (1901)
Issue
Heft 87 (4.11.1901)
Date
1901-11-04
Page
– (sequence 10)
Language
German
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mm 1904 der Einzelnen bildet, so ist doch dessen dauernde Erhaltung eines der wichtigsten Anliegen des gesummten Nolles. Es darf daher nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung eine Uebertragung aus einen anderen stattfinden. In Anbetracht dieser Sachlage erscheint doch Efron als ein Diel umsichtigerer Haushälter. Er zählte zwar nicht zu den Eingeborenen des Landes, auf welche Haus und Hof durch Erbschaft übergeht. Gleich Abraham war er vielmehr ein Schutzbefohlener, der sich im Gebiete der Söhne Chet angesiedelt hatte — aev p-sy: .rin 7“c Nichts destoweniger hatte er auf den Ertverb von Grund und Boden rechtzeitig Bedacht genommen. Dadurch allein schon war er in die Lage gekommen, Abraham gegenüber eine so große Ueberlegenheit an den Tag legen zu können. Um so mehr muß es uns aufsallen, daß dieser solchen Besitz nicht erstrebt hatte. Wenn auch der weltvergessene träumende Dichter bei der Theilung der Erde zu kurz kam, Abraham schaute, wie wir wissen, mit Hellen Augen in die Welt hinein. Finden wir ihn doch bei jeder Gelegenheit und bei einem noch so überraschenden Verlauf der Dinge, stets auf der Höhe seiner Aufgabe. In diesem auffälligen Verhalten offenbart sich uns jedoch, wenn wir auf die Tiefe der Grundsätze dringen, der erhabene Charakter unseres Erzvaters. Gott hatte ihm schon früher verheißen px.“ nx ’5 cb'v -iy n;:rx rrnx „das ganze Land, welches Du überschaust, will ich dir und deinen Nachkommen für alle Ewigkeit geben." Er wollte darum jedes Recht an dem heiligen Lande nur kraft göttlicher Ermächtigung behaupten und durch keinerlei menschliche Mittel und Vorkehrungen zu gewinnen trachten. Hierin erkennen wir am besten, wie tief der reine Glaube in Abrahams Herzen Wurzel geschlagen hatte. Das vornehmlichste Mittel zur Friftung des menschlichen Lebens, den alles ernährenden Acker, wollte er nur als ein Lehen, das ihm von Gott anvertraut worden, erkennen. So stand er denn mit seinem irdischen, wie mit seinem geistigen Leben tief im Glauben. Es ist sehr bezeichnend für die Auffassungsweise des damaligen Heidenthums, wenn es die Veräußerung eines Ackers nur in Gegenwart und unter Zustimmung der gesummten Gemeinde gestattete. Es erkannte eben in demselben das wichtigste Objekt, von dessen Besitz das ganze Leben ihm abhängig schien. Es ist aber nicht minder kennzeichnend, wenn die jüdische Lehre eben dieselben Vorkehrungend. h. Anwesenheit und Zustimmung der gesummten Gemeinde (ryn neye Megilla 26) nur bei der Veräußerung von Raumobjekten fordert, welche heiligen Zwecken geweiht sind. Das jüdische Volt erkannte eben in dem Besitze dieser Dinge die wichtigste Bedingung seines Lebens. Es ist daher von viel weitreichenderer Bedeutung, als eS auf den oberflächlichen Blick scheinen mag, wenn Abraham im Eingänge seiner Unterhandlungen hervorhebt mcs? '2:s ein Fremdling und Beisasse bin ich neben euch. Er wollte damit den Söhnen Ehet's zu verstehen geben, daß er in diesem Leben hier auf Erden seine eigentliche Heimath nicht erkennt. Diese gilt ihm nur als eine Stätte vorübergehenden Aufenthalts, während er die wahre Heimath im Jenseits bei Goti erblickt. Es erklärt sich uns nunmehr ein höchst merkwürdiger Umstand in den Lehren unserer heiligen Thora. Bekannt ist, daß die Israeliten an dem heiligen Lande kein schrankenloses Eigenthumsrecht in unserem Sinne hatten. Es war ihnen nur eine Art Besiedelungsrecht eingeräumt. Nur soweit dieses reichte, konnte es veräußert und auch dies nur unter besonderen Einschränkungen erfolgen. Alle diese in das Leben so tief einschneidenden Bestimmungen werden 3. B. M., 25, 23 aus dem Grundsätze Hyy cns z'zvr.m „Ihr seid nur Fremdlinge und Schutzbefohlene mir gegenüber" abgeleitet. Es sind dies genau dieselben Worte, mit welchen Abraham den Erwerb der rrrcrön rryc einleitet. Die Anspielung auf jene Thatsache ist hier unverkennbar. Ihr Sinn kann nun nicht mehr zweifelhaft sein. Sie will besagen: wir, als Rechtsnachfolger Abrahams, können am heiligen Boden kein anders geartetes Besitzrecht beanspruchen, als er selbst darauf geltend gemacht hat, denn pn p rw.ib pnn p x-b h — eine Rechtswirkung teinn nie stärker sein, als die Quelle, von der sie sich herleitet. Nun erst wird es vollends klar, warum unseren Vorfahren dortselbst (Cap. 26, 35) die Austreibung auS dem heiligen Lande gerade für den Fall angedroht worden, daß sie die das Besitzrecht des Bodens betreff. Gebote übertreten würden. Für unsere Auffassung stellen dieselben doch keineswegs die schwerwiegendsten Pflichtverletzungen dar, als daß die furchtbarste aller Heimsuchungen daraufhin gerechtfertigt schien. Von äußeren Gesichlspunkten beurtheilt, mag dem auch so sein. Vergegenwärtigt man sich jedoch, daß hier die Grundvorbehalte ausgesprochen lagen, unter welchen der Besitz des heiligen Landes überhaupt Israel eingeränmt worden, so wird man nicht umhin können, sich in stiller Demuth vor der Gerechtigkeit des göttlichen Waltens zu beugen und ihre unergründlich tiefe Weisheit zu bewundern. Von solchen Gesichtspunkten ausgehend , hatten dereinst zwei Weise dem Sohne des Rb. Simeon b. Jochai den Segen ertheilt: i^venx nri'b ~jnz (Moed tat. 6 b) „dein Haus — d. h. das Grab — möge zerstört, deine Herberge — d. h. die irdische Wohnstätte — jedoch bewohnt bleiben." Es war ferner nur der Ausfluß dieses Gedankens, wenn uns im Talmud (Megilla 26) erzählt wird, daß Jerusalem als gemeinschaftliches Eigenthum sämmtlicher Stämme angesehen wurde. Die Einwohner waren daher nicht berechtigt, von den zur Wallfahrt erscheinenden Fremden für Her-

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