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Der Israelit · 1901-11-04 · Heft 87 (4.11.1901) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
42 (1901)
Issue
Heft 87 (4.11.1901)
Date
1901-11-04
Page
– (sequence 5)
Language
German
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WWWW WUUWMMMM. 1899 rungen habe. Auch brachte der Redner ein bezirksamtliches Anschreiben zur Verlesung, worin dem Jubelpaare die von der Geheimkanzlei Sr. Kgl. Hoheit des Prinzregenten Luitpold von Bayern eingetroffenen Glückwünsche mitgetheilt wurden. Rach dem Vortrage des Königsgebetes folgten noch einige Psalmen unter Gesang und Rezitation. Im Saale des Gasthauses „Zur Eisenbabn" wurde den Jubilaren unter Ansprache des Kultusvorstandes Weist ein von der Kultusgemiende und dem israelitischen Frauenverein gewidmeter silberner Pokal feierlich überreicht. Dabei wurden besonders die Verdienste hervorgehoben, die sich die Jubilarin in fast fünfzigjähriger Thätigkeit als Vorsteherin des Frauenvereins erworben. Niemand konnte sich der Rührung enthalten, als der greise Jubilar in gewählten Worten seinen Danl aussprach. Gin solennes Festmahl, an dem sich auch Herr Pfarrer Hetzet betheiligte, vereinigte am Nachmittage das Jubelpaar und die Festgäste. Ernste und heitere Toaste folgten auf einander. Namentlich verdient der Toast des Herrn Pfarrer Hetze! hervorgehoben zu werden, worin derselbe zum Theil in hebräischen Worten den Gefeierten seine Segenswünsche aussprach, anlehnend an den Psalm "ws: Erst am Abend trennte man sich, nachdem man durch eine ansehnliche Summe auch der Armen gedacht. Den Jubilaren aber rufen wir zu: ~v btö’ "px'1 rt 71X2. O e st e r r e i ch. Wien, 1. Nov. Die Rabbinerfrage kommt bei uns nüeder in's Rollen. Der Vorstand hat eine Notablenversammlung einberufeu, der der Wunsch des Herrn Dr. Güdemann vorgelegt wurde, Dr. Feuchtwang in Nikolsburg als Stellvertreter oder Hilfsprediger zu wählen. Die Versammlung bat jedoch diesen Wunsch nicht berücksichtigt, sondern mit großer Masorität eine Resolution angenommen, die den Gemeindevorstand beauftragt. bestimmte Vorschläge wegen Neubesetzung einer dritten Rabbinerstelle zu machen. Diesem Ansinnen wird sich der Vorstand auch kaum noch länger entziehen können. Schweiz. Ausl der Schwei.;. iS ch ä ch t v e r b o t.) Seit einigen Wochen taucht in den Tageszeitungen hier und da eine Notiz auf, die sich mit dem Schächtverbot befaßt. Der bei weitem größte Theil der schweizerischen Prelle hat dieses Verbot immer bekämpft und sein Vorhandensein aufrichtig bedauert, wie dies auch ganz so bei den Bundesbehörden der Fall ist. Es ist nicht nur das Vexatorische, Intolerante und Wissenschaftfeindliche dieses Verbotes, aus dem die Antipathie aller bessergesinnten, einsichtigen Patrioten ftießt, sondern ste empfinden es als Degradirung der Bundesver sassung, daß sie eine Bestimmung über das Schlachten der Thiere enthält, die doch eigentlich mehr in ein Schlachthaus-Reglement gehört. Bor einiger Zeit berichtete die „Züricher Post", daß die deutschen Thierschutzvereine einen Preis von 12,000 Mark für die Vervollkommnung der vorhandenen Schußapparate bei Tödtung von Schlachtvieh aussetzen. Es soll dabei die Anwendung des Schußapparates insbesondere für Kleinvieh erzielt werden; der bisherige Schußapparat soll unzuverlässig und thierquälerisch sein und komme auch nur in wenigen Schlachthäusern in Deutschland für Großvieh zur Anwendung, für Kleinvieh sei er überhaupt unbrauchbar. „Es ist," wie die „Basler Nachrichten" dazu bemerken, „damit neuerdings anerkannt, daß es eine moderne rationelle Schlachtmethode noch nicht gibt, und so gewinnt denn immer wieder die von der Wissenschaft anerkannte Anschauung an Bedeutung, daß die jüdische Schlachtmethode vom ethischen und sanitärischen Standpunkte aus die beste ist, wie sich eine Menge der berufensten Fachleute des In- und Auslandes ausgesprochen haben. In der Schweiz hat das Jahr 1893 das Schächtverbot gebracht. Es ist darum nicht ein Stiick Vieh weniger geschächlet worden; wenn auch auf Schweizerboden nicht geschachtet wird, es geschieht dafür einige Schritte über der Grenze. Es sind aber seither in den verschiedensten Kreisen, besonders in der landwirthschaftlichen Bevölkerung, Stimmen laut geworden, welche eine Abschaffung des Schächtverbotes befürworten. Vielfach wird die Meinung geäußert, daß der genannte Verfassungsartikel. wonach die Betäubung vor der Schlachtung überall, auch beim Kleinvieh, obligatorisch ist, nur für die Juden gilt, sonst aber in der praktischen Anwendung fast gänzlich unbeachtet geblieben, d. h. direkt verletzt worden ist, und dies aus denselben Gründen, auch welchen die deutschen Thierfreunde es noch nicht zur allgemeinen Anwendung des Schußapparates gebracht haben. Von anderer Seite wird mit Recht hervorgehoben, daß durch das Schächtverbot in der Schweiz der einheimischen Landmirth schaft ein ganz beträchtlicher Schaden zu Gunsten des Auslandes erwachsen sei. der von Jahr zu Jahr sich steigere. Es ist statistisch nachweisbar, daß jährlich annähernd zwei Millionen Franken auf diese Weise der ausländischen Viehzucht zu Gute kommen. Wäre es da nicht an der Zeit, die Schächifrage einer erneuten Kritik zu unterziehen und eine für die Interessen der schweizerischen Landwirthschaft, die ohnedies nicht aus Rosen gebetet ist, günstigere Lösung zu erstreben, d. h. den Artikel 23 bis aufzuheben?" Diese Frage wird selbstverständlich in erster Reihe in jüdischen Kreisen vielfach ventilirt. — Es steht jedem Schweizer jederzeit frei, 50,000 Stimmen zu sammeln, die dann berechtigt sind, eine Aufhebung des Schacht Verbotes durch Volksabstimmung zu verlangen.

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