Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 42 (1901)
- Issue
- Heft 87 (4.11.1901)
- Date
- 1901-11-04
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2446951-2449146-2449228--54587-2505299- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
1898 Juden, der wegen Nichterscheinens vor Gericht am Versöhnungstage verurtheilt worden war. Man schreibt darüber von betheiligter Seite: Ein Ingenieur H. ist zu einem am 23. September 1901 anstehenden Termine in einer Klagesache als Zeuge geladen worden. Bereits unter dem 4. September 1901 bat er das zuständige Landgericht Hierselbst, ihn von seinem Erscheinen zu entbinden, mit dem Hinweis darauf, daß auf den 23. September das Versöhnungssest falle, und daß er, weil er das Fest in seiner ganzen Strenge begehe, von dem Termine entbunden tverden möchte. Das königliche Landgericht I antwortete unter dem 16. September wörtlich: „Daß der 23. September auf einen jüdischen Feiertag falle, ist kein Grund zur Aufhebung des Termins." Alsbald nach Empfang dieses Beschlusses vom 16. September bat der Zeuge noch einmal, ihn vom Erscheinen zu entbinden und übergab gleichzeitig zur Bestärkung seiner Bitte eine Bescheinigung seines Chefs, daß dieser damit einverstanden sei, wenn am 23. September der Termin nicht stattfände. Hierauf erließ am 23. September 1901 das königliche Landgericht I folgenden Beschluß: „Der Zeuge H., der ordnungsmäßig geladen, jedoch unentschuldigt ausgeblieben, ist in die durch sein Ausbleiben entstandenen Kosten sowie zu einer Strafe von 30 Mark — dreißig Mark — im Unvermögensfalle zu drei Tagen Haft zu verurtheilen." Gegen diesen Beschluß wurde die Beschwerde eingelegt, und das königliche Kammergericht VI Civilsenat hat den Beschluß vom 23. September aufgehoben und zwar unter folgenden Gründen: „Durch Beschluß der V. Kammer für Handelssachen des königlichen Landgerichts I zu Berlin vom 24. Juni 1901 ist angeordnet, daß in dem Termine am 23. September 1901 der Ingenieur H. als Zeuge zu vernehmen sei und die Parteien persönlich zu erscheinen hätten, und es ist H. zu dem genannten Termine als Zeuge geladen worden. Der Ingenieur H. hat am 4. September 1901 gebeten, den Termin zu verschieben, da am 23. September ein strenger jüdischer Feiertag sei. der ihn am Erscheinen verhindere, und am 19. September 1901 ersucht, ihn von dem Erscheinen in dem Termine zu dispensiren, da er jüdischer Konfestion und der 23. September der Versöhnungstag sei, an welchem er nach jüdischem Religionsgesetz dauernd in der Svnagoge verbleiben müsse, ist aber durch die Verfügungen des Vorsitzenden des Prozeßgerichtes vom 16. und 20. September 1901 abschlägig beschieden worden. In dem Termine am 23. September 1901 ist der Zeuge nicht erschienen, und er ist deßhalb durch Beschluß des Prozeßgerichtes vom selben Tage in die durch sein Ausbleiben entstandenen Kosten, sowie zu einer Geldstrafe von 30 Mk. und im Unvermögensfalle zu drei Tagen Haft verurtheilt worden. Die gegen diesen Beschluß erhobene Beschwerde ist begründet. Der Beschwerdeführer macht geltend, daß der Versönhnungstag das größte jüdische Fest sei, und daß dieses von ihm als strenggläubigem orthodoxen Juden in der strengsten Form gefeiert werde, und hat eine Bescheinigung des Klägers vom 7. Oktober 1901 beigebracht, worin dieser erklärt, daß er dem Beschwerdeführer sein Einverständniß dazu gegeben habe, daß letzterer von dem Termine dispensirt werde. Zwar gehört der jüdische Versöhnungstag nicht zu den gesetzlichen Feiertagen. Aber dadurch wird nicht gehindert, dem Umstande, daß dieser Tag einer der höchsten jüdischen Feste und von strengen Juden besonders gefeiert wird, Rechnung zu tragen. Es kann einem Zeugen jüdischen Glaubens, der aus religiösen Rücksichten Bedenken trägt, an dem Versöhnungstage weltliche Geschäfte vorzunehmen. nicht verdacht werden, sich an diesem Tage nicht als Zeugen vernehmen zu lassen. Der Beschwerdeführer hat rechtzeitig vor dem Beweistermine gebeten, ihn von dem Erscheinen in diesem Termine zu entbinden. und es muß nach Lage der Sache sein Ausbleiben um so mehr entschuldigt gelten, als der Kläger nachträglich sein Einverständniß dazu, daß der Beschwerdeführer von dem Erscheinen in dem gedachten Termine dispensirt werde, gegeben, und die Sache selbst eine besondere Beschleunigung nicht erfordert hat. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben. Die Kosten des Beschwerdeversahrens waren außer Ansatz zu lassen, nach § 6 des deutschen Gerichtskostengesetzes. gez. L e t t q a u , Kluge. Altenstadt a. Iller, 30. Okt. ^Am 24. d. Mts. feierten die hiesigen Eheleute Moritz Marx und Ricka Marx das so äußerst seltene Fest ihrer diamantenen Hochzeit. Der Jubilar steht im 93.. die Jubilarin im 83. Lebensjahre. Trotzdem erfreuen sich beide körperlicher und geistiger Frische. Der Jubilar besorgt noch alltäglich seinen geschäftlichen Beruf. Von allen Seiten trafen am Festtage Geschenke und Glückwunschtelegramme ein. Ebenso hatten sich zahlreiche auswärtige Verwandte eingefunden. In der festlich dekorirten Svnagoge fand ein Dankgottesdienst statt, an dem sich nicht nur die vielen Verwandten, die ganze Kultusgemeinde, sondern auch die katholische Ortsgeistlichkeit, die Lehrerschaft, die ganze Gemeinde Verwaltung und sehr viele christliche Einwohner unseres Marktfleckens betheiligten. Die sehr geräumige Synagoge war bis auf den letzten Platz besetzt. Mit dem Japhet'schen Chorgesana san 7.-2 wurde das Jubel paar begrüßt und an seinen Ehrensitz geleitet. Rach einigen auf den Tag passenden Psalmen folgte die von Lehrer Rose gehaltene, auf den Svruch nuw icps n ctrai aufgebaute Festrede. In derselben wurde nachgewiesen, daß das Jubelpaar sein Leben in Thauro, Afaudoh und Gemilus chesed verbracht und sich dadurch die nanj» may die Krone des Alters er-