Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 42 (1901)
- Issue
- Heft 83 (21.10.1901)
- Date
- 1901-10-21
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
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1816 „Es wird beantragt, die Synode wolle den Großh. Oberrath ersuchen, die Großh. Regierung auf die Mißstände aufmerksam zu machen, die den israelitischen Gemeinden aus der unveränderten Anwendung des Ortskirchensteuergesetzes entstehen u. an die Regierung das Ersuchen zu richten, diese Mißstände auf dem Wege der Gesetzgebung oder der Verordnung zu beseitigen." Oberrath R o s i n erklärte, daß der Großh. Oberrath bereit sei, die Angelegenheit zu prüfen und im Auge zu behalten, da nicht bestritten werden könne, daß thatsächlich Mißstände vorhanden seien. Dem Anträge wurde hierauf zugestimmt. Rabbiner Rawitsch - Offenburg berichtete sodann über den Antrag: „Den Bezirksrabb'nen soll die Auflage gemacht werden, abwechselnd in den Landgemeinden Predigten zu halten." Der Berichterstatter führte aus, daß die Kultuskommission den Antrag geprüft, ihm aber in der vorliegenden Fassung nicht zugestimmt habe. Die Kommission sei vielmehr zu folgendem Anträge gekommen: „Die Synode wolle den Oberrath ersuchen, Umfrage darüber halten zu lassen, in wie weit bei den Landgemeinden das Bedürfniß der Abhaltung von Predigten durch die Bezirksrabbiner vorhanden ist. Im Uebrigen wird der Antrag dem Oberrath zur geneigten Berücksichtigung empfohlen." Geh. Rath Mayer: Der Großh. Oberrath sei noch nicht in der Lage gewesen, zu den Anträgen Stellung zu nehmen, da sie erst spät eingebracht worden seien. Er könne aber trotzdem seiner Freude darüber Ausdruck geben, daß der Wunsch der öfteren Bethätigung der Rabbiner laut geworden sei. Der Oberrath werde die gegebenen Anregungen einer wohwollenden Prüfung unterziehen und sehen, was gethan werden könne. Nach einer kurzen Debatte, in der Dr. P i n c u s , Dr. Friedberg und der Berichterstatter das Wort ergriffen, wurde der erste Theil des Antrages der Kultuskommission, die Umfrage betreffend, abgelehnt, der zweite Theil des Antrages aber angenommen. Damit war dieser Gegenstand der Tagesordnung erledigt. Rechtsanwalt Spiegel erstattet dann Bericht über eine Verordnung, die kirchlichen Trauungen und Beerdigungen betreffend. Der Paragraph 1 dieser Verordnung bestimmte: Die kirchliche Trauung darf erst vorgenommen werden, wenn urkundlich nachgewiesen ist, daß die Ehe von dem Standesbeamten geschlossen sei. Im Paragraph 2 wird verfügt, daß die Trauung nur von einem Rabbiner vorgenommen werden kann. Der zweite Theil der Verordnung behandelt das Beerdigungswesen. Es wird hier in Paragraph 4 bestimmt: Beerdigungen dürfen nicht vor der Zeit geschehen, welche von dem Standesbeamten bei der von ihm zu ertheilenden Beerdigungserlaubniß bestimmt wird. Leichen von Personen, die aus der staatlich anerkannten israelitischen Religionsgemeinde ihres letzten innerhalb des Großherzogthums befindlichen Wohnsitzes durch Austrittserklärung ausgeschieden sind, dürfen auf einem israelitischen Friedhofe des Großherzogthums nicht bestattet werden. Bei den Leichenfeierlichleiten für solche Personen dürfen badische Rabbiner nicht Mitwirken. Der Berichterstatter stellte am Schlüsse seiner erläuternden Ausführungen den Antrag, der Verordnung, so wie sie vom Oberrath vorgelegt lvorden sei, zu zustimmen. Geh. Rath M a y e r : Die Vorlage bezwecke keine Neuregelung des kirchlichen Trauungs- und Beerdiglnlgswesens, sondern bringe nur einzelne Aenderungen bezüglich der bisher geltenden Bestimmungen. Er bitte Beanstandungen, die gegen einzelne dieser Bestimmungen vielleicht vorhanden seien, zurückzustellen, bis man sehe, wie die Verordnung wirke. Das Haus ersuche er daher, dem Anträge des Berichterstatters zuzustimmen. Es entspann sich über die einzelnen Paragraphen der Verordnung eine längere Debatte, woraus die Vorlage mit einer kurzen Abänderung angenommen wurde. Namens der Budgetkommission wurde hierauf über den Voranschlag berichtet und zwar: über die Oberrathskasse für die Jahre 1902 bis 1904 mit 10,300 Mark in Ausgabe und Einnahme; über den israelitischen Landesstift für die Jahre 1902 bis 1904 mit 7868 Mark in Ausgaben und Einnahmen; über den israelitischen Religionsschul- und Pensionsfonds für die Jahre 1902 bis 1904 mit 1600 Mark in Ausgabe und Einnahme; über die israelitische Centralkasse zur Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen für allgemeine kirchliche Bedürfnisse für die Jahre 1902 bis 1904. Angefordert sind hier 47,450 Mk. Davon 9000 Mk. für soziale Zwecke, insbesondere zur Gründung von Lehrlingsheimen und dergleichen. Der durch die Steuer zu deckende Betrag beläuft sich auf 45,760 Mk. Nach den von der Steuerbehörde für 1901 aufgestellten Steuerregistern ergibt sich eine Gesammtsumme Mark 901,968,005, welche in die durch Steuer zu deckende Summe der allgemeinen kirchlichen Bedürfnisse zu theilen ist. Es sind aus den einfachen Steuerkapitalien und Steueranschlägen zu erheben: 1) von den Kapitalrentensteuerkapitalien 0,5 Pfg. von 100 Mk., 2) von den Grund-, Häuser-, Gefäll- und Gewerbesteuerkapitalien 0,75 Pfg. von 10 Mk. und 3) von den Einkommensanschlägen 10 Pfg. von 100 Mk. Mit der Summe von 9000 Mk. für soziale Zwecke soll die Erziehung der Lehrlinge und die Förderung des Handwerks und der technischen Berufsarbeiten unterstützt werden. Insbesondere ist die Gründung von Lehrlingsheimen in's Auge gefaßt und zwar in der Weise, daß die hierzu er- 'orderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden ollen. Der Antrag der Budgetkommission ging dahin, den Voranschlag zu genehmigen.