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Der Israelit · 1901-10-14 · Heft 81 (14.10.1901) · page 11

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Journal
Der Israelit
Volume
42 (1901)
Issue
Heft 81 (14.10.1901)
Date
1901-10-14
Page
– (sequence 11)
Language
German
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1761 schäfte abzuschließen. Ein ordnungsgemäß betriebenes kaufmännisches Geschäft erfordere, daß nicht einfach in der Zeit von Freitag Abend bis Montag Morgen ein Stislstand im Geschäft eintrete. Da nun der Beklagte selbst nicht etwa Jemand außer dem betreffenden Kommis als zu seiner Vertretung befugt bezeichnet habe, und da dieser sa auch an dem Abend allein anwesend gewesen sei. so sei das Gericht auch ohne Erhebung iveiterer Beweise hierüber überzeugt, daß dieser die erforderliche, wenn auch beschränkte Ermächtigung gehabt habe und daß daher seine Annahmedepesche die Firma binde. Dieser Argumentation vermochte nun allerdings das Oberlandesgericht nicht beizustimmen, das zunächst . den Kommis vernehmen ließ und dann zwar ebenfalls! zur Berurtheilung des Beklagten gelangte, aber aus! einem wesentlich abweichenden Grunde. Daß es im Gej schäftsintereüe des Beklagten selbst liegen würde, j während der Zeit, wo er und seine Prokuristen regelmäßig abivesend seien, einen mit Handlungsvollmacht versehenen Vertreter zu besitzen, beweise selbstverständlich nickt, daß er einen solchen auch thatsächlich habe und derzeit gehabt habe. Vielmehr hätte über diesen Punkt der angebotene Beweis durch Vernehmung des Kommis erhoben werden müssen: nach besten Aussage aber könnte von einer etwaigen Vollmacht desselben zum Abschluß nicht die Rede sein. Trotzdem aber danach an sich ein gültiger Abschluß durch die von dem Kommis abgesandte Depesche nicht erfolgt war, kam das Oberlandesgericht doch ebenfalls zn einer dem Beklagten ungünstigen Entscheidung, und zwar wegen der Verspätung der Miitheilung nach Prag. Der Beklagte habe nach dem durch die Beweisaufnahme klargelegten Verlauf der Sache jedenfalls am Sonntag Morgen gewußt, daß ihm am Freitag eine Offerte zugegangen war, auf die er sich nach Gesetz und kaufmännischer Uebung für den Fall der gewollten Annahme habe erklären müssen; er habe gewußt, daß eine die Annahme erklärende Antwort in seinem Namen innerhalb der gegebenen Zeit — wenn auch unbefugter Weise — abgegeben worden sei, daß also die Kläger ihre Offerte als angenommen und das Geschäft als abgeschlossen hätten betrachten müssen, da sie bis dahin durch nichts in die Lage versetzt gewesen seien, dies bezweifeln zu können oder zu dürfen. „Er mußte unaufgefordert die Kläger davon in Kenntniß setzen, daß die ihnen in seinem Namen zugegangene Erklärung nicht von ihn: und nicht von einem zu seiner Willensvertretnng Befugten abgegeben sei, wenn er sie nicht etwa gelten lassen und nachträglich genehmigen wollte. Gerade weil es iin letzteren Falle nach Sachlage überhaupt keiner Erklärung mehr bedurfte, .... ergab sich für ihn j die Necktspflicht, sich zu entscheiden und zu reden. Die! Entscheidung, ob er genehmigen wollte oder nicht, hatte > er dann aber ohne Verzug zu treffen, da es ihm nach Treu und Glauben nicht zustand, die durch die Depesche — falls er durch sie noch nicht gebunden sein wollte — bewirkte Gebundenheit der Kläger einseitig zu seinem Vortheile auszunutzen und seine Entscheidung in der Absicht hinauszuschieben, sie von etwa noch zu erwartenden Veränderungen der Marktlage im allgemeinen oder von dem speziellen Ausfall der Verhandlungen über eine ihm etwa inzwischen noch zugegangcnc, sich günstiger anlastende Offerte, oder von irgend sonst welchen. ihm relevant erscheinenden, noch ungewiffen Umständen abhängig zu machen/' Zwar habe das Bürgerliche Gesetzbuch sich in der alten Streitfrage, ob die Rechtsordnung eine Willenserklärung deßhalb anerkenne und schütze, weil sie gewollt oder weil sie erklärt sei, ob also das innerlich Gewollte oder das äußerlich als gewollt Erklärte maßgebend sei, sich prinzipiell für die sogenannte „Willenstheorie" entschieden, aber doch mit erheblichen, sie für die praktische Verwendung erst gebrauchsfähig machenden Durchbrechungen des Prinzips. Auch das bürgerliche Gesetzbuch erkenne an, daß unter Umständen bloßes Schweigen eine rechtsgültig wirksame Willenserklärung enthalten könne: insbesondere, wenn es für die Anfechtung irrthümlich abgegebener oder unrichtig übermittelter Willenserklärungen erfordere, daß sie unverzüglich erfolgen muffe, widrigensfalls der Mangel des wirklichen Willens nicht mehr geltend gemacht werden könne. Das sei auch hier analog anzuwenden: „Nun handelte es sich hier zwar für den Beklagten," so sagt das Gericht. „nicht im eigentlichen, technischen Sinne um „Anfechtung." Aber er befand sich praktisch in ganz analoger Rechtslage wie ein Ansechtungsberechtigter. Er mußte zwar nicht wie dieser rechtzeitig reden, um ein ihn bereits fesselndes Band wieder lösen zu können, aber er mußte reden, um nicht in die ohne seinen Willen ihm gelegte, ihn bis dahin noch nicht bindende Fessel zu gerathen. Durch ein die rechte Zeit zum Reden versäumendes Schweigen wurde für ihn wie im analogen Falle für den Anfechtungsberechtigten das kontraktliche Band, das er allerdings durch Schweigen erst aufnahm, während es sich für den Anfechtungsberechtigten darum bandelt, es abzustreisen, unlösbar." Sei demnach auch nach dem Rechte des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Verspätung der Nachricht als eine Annahme des Vertrags zu erachten, so sei der Beklagte an denselben gebunden gewesen, denn wenn er zum Ersah für die Betriebs-Stagnation am Samstag, am Sonntag, statthafter Weise, arbeiten lasse, so habe er eben auch am Sonntag Vormittag, wo er alles Nöthige im Kontor an der Hand gehabt habe, telegraphisch oder brieflich eine geschästsordnungsmäßige Erklärung in der Sache abgeben müssen. Zu überlegen oder zu erwägen habe er gar nichts gehabt; er hätte die Kläger im Nothfall bitten können, ihre Offerte noch etwas aufrecht zu erhalten: sich selbst aber eine Ueberlegungsfrist dadurch zu verschaffen, daß er sie noch im Unklaren hielt,

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