Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 42 (1901)
- Issue
- Heft 101-102 (24.12.1901)
- Date
- 1901-12-24
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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2341 Kritik, „Exegese, Philosophie, und nicht weiß, daß der Talmud, die Halacha, da ist, um das jüdische Leben zu heiligen, das jüdische Denken zu weihen, das jüdische Fühlen und Empfinden zu veredeln und zu läutern, da jst, um Herz und Seele des Israeliten für die idealen Güter des Lebens zu erwärmen und zu begeistern!! rwra bmz! Der Talmud ist noch die einzige, die letzte Krücke, mit der das heutige hinkende, sich nur mühsam dahinschlepvende Judenthum, sich noch einigermaßen aufrecht zu halten vermag. Wenn die „Allg. Ztg. d. I." dem Judenthum noch diese letzte Krücke entreißt, dann bricht das heutige Israel auf offener Straße hilflos, elendiglich zusammen, und alle Exegese und Philosophie werden das sich im Staube wälzende Israel nicht retten, noch aufrichten können!! Zum Schlüsse trösten wir uns mit der Ueberzeugung, daß die Redaktion der „Allgemeinen Zeitung des Judenthums" — so bedauerlich auch die Aufnahme des Artikels „Ein Wort über die Wissenschaft des Judenthums" in Rr. 60 der „A. Z. d. I." auch sein möge — diesem Pamphlet gegen die Majestät des Talmud ganz fern steht, und daß namentlich der gelehrte Redakteur jenes Blattes, der ja von Hause aus den Werth und die Kostbarkeit des Talmud kennt, die Talmudfeindliche Gesinnung des Pamphletarius durchaus nicht theilt. Zeitungsnachrichten und Correfpondenzen. Deutschland. Berlin, 20. Dez. Ein hiesiges, jüdisches Blatt veröffentlicht den „Statutenentwurf einer Pensions¬ und Reliktenkasse der norddeutschen Rabbiner," wie er der im nächsten Jahre stattfindenden Versammlung der Mitglieder des deutschen Rabbinerverbandes zur Beschlußfassung vorgelegt werden soll. Der Wunsch, auch den Rabbinern eine Wohlthat zu gewähren, deren sich jeder andere Beamte erfreut, ist durchaus berechtigt, und es ist auch anzuerkennen, daß der deutsche Rabbineroerband, da ihm die Diskussion in religiösen Fragen nicht gestattet ist, und auch seiner sonstigen Wirksamkeit enge Grenzen gezogen sind, wenigstens diese materielle Frage im Interesse seiner Mitglieder zu lösen sich bemüht. Die von der „Kölnischen Zeitung" jüngst gebrachte,Nachricht, der Rabbinerverband wolle für seine Mitglieder staatliche Veamtenstellung fordern, war natürlich erfunden, was für jeden Wissenden ohne weiteres klar war. Um so größer wäre die Pflicht der einzelnen Gemeinden, ihren Rabbinern Pensionen kontraktlich zu gewähren. Da indeß die jüdischen Provinzgemeinden Preußens fast von Jahr zu Jahr kleiner werden und dadurch auch die Leistungsfähigkeit der Gemeinden sich ständig mindert, so wäre ja die Begründung einer Kaste freudig zu begrüßen, die den preußischen Rabbinern Kummer und Sorge für sich und ihre Familien abnimmt. Der vorliegende Statutenentwurf allerdings legt den Mitgliedern wieder so zahlreiche neue Pflichten auf, daß er in der jetzigen Form kaum zur Annahme gelangen dürfte, wenn die Wohlthat nicht oft zur Plage werden soll. Das Recht eines übrigens angemessenen Ruhegehalts (zwischen 1800—5000 Mk.) soll nur der Rabbiner genießen: 1) welcher nicht eine Krankheit oder ein Gebrechen hat, das nach ärztlichem Gutachten seine baldige Dienstunfähigkeit oder sein baldiges Ableben befürchten lassen könnte,' 2) welcher, nach Inkrafttreten der Satzungen, noch nicht das 60. Lebensjahr zurückgelegt hat; 8) welcher in herkömmlicher Weise diplomirt ist: 4) welcher Mitglied des Rabbinerverbandes in Deutschland ist; 6) welcher in einer Gemeinde amtirt, die zur Beschaffung des Garantiefonds beigetragen; 6) welcher, je nach seinem Jahresgehalte, 1—2 vEt. seines Gehaltes als Jahresbeitrag zahlt; 8) welcher außerdem bei Begründung der Kasse einen einmaligen Beitrag, und zwar je nach der Amtsdauer, in Höhe von 3—10 pCt. des Jahresgehaltes zahlt. Um in den Genuß der Reliktenkasse zu gelangen (Wittwengeld 600 Mk. bis zum vollendeten fünften Dienstjahre — 1100 Mk. bis zum vollendeten 40. Dienstjahre, alle Kinder zusammen nicht mehr als 1000—1500 Mk. jährlich), muß der betreffende Rabbiner außerdem 1) ob im Amte oder im Ruhestande befindlich, einen Jahresbeitrag von l(ü pCt. seines Jahres- resp. Ruhegehaltes leisten; 2) muß denselben Beitrag die Gemeinde leisten; 3) beim Eintritt sind außerdem 1—2 pEt. des Gebaltes an die Kasse zu zahlen; 4) darf die Wittwe nicht erst drei Monate mit dem verstorbenen Rabbiner verheirathet gewesen sein. Schließlich wird mitgetheilt, daß sowohl Pensionswie Reliktenkasse erst nach einer fünfjährigen Karenzzeit vom Tage der Begründung an in Thätigkeit treten. Soweit die wichtigsten Punkte der Statuten. Ob angesichts dieser Fülle von Pflichten die Pension noch als eine Wohlthat zu betrachten ist? Und wenn die Gemeinde sich weigert, denselben Beitrag wie der Rabbiner zu zahlen? Und wenn die Gemeinde, die für ihren neuen Rabbiner zu sorgen hat, es a b l e h n t, zu Gunsten ihres oder ihrer früheren in Ruhestand getretenen Rabbiner noch an die Reliktenkasse zu zahlen? Und wenn ein sonst tüchtiger und braver Herr das Unglück hat, ernst leidend zu sein, so darf er nicht als Mitglied ausgenommen werden, weil zu befürchten steht, daß sonst die Wittwe oder seine Waisen aus der Re^ liltenkasse ihren Beitrag von 600 Mk., und wenn er 36 Jahre amtirte, von 1100 Mk., zu schnell erhalten würden? Der Entwurf scheint von einem juristischen Kopf, aber nicht von einem jüdischen Herzen verfaßt zu sein.